Rr. 313 46. Jahrgang
2. Beilage des Vorwärts Sonntag. 7. Juli 1929
Young Plan und Reform des Bankgesetzes
Mit den Folgerungen, die aus der Durchführung des Young. Blanes in bezug auf die Beränderung der gefeßlichen Grundlagen der Reichsbant zu ziehen find, beschäftigen sich die Dokumente des Young- Planes an zwei Stellen. In der Anlage 5 heißt es, daß ein Unterausschuß des Organisationskomitees für die Anpassung der nach dem Dawes- Plan erlaffenen deutschen Gefeße eingefeßt werden soll: für die Anpassung des Bankgesetzes( Unabhängigkeit ber Reichsbant)"; zweitens enthält die Anlage 2 einen Brief des Reichsbankpräsidenten, in dem er sich bereit erklärt, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des§ 31 des Bantgejeges vom 30. August 1924, die sich auf die Berpflichtung der Reichsbant, ihre Noten in Gold cinzulösen, beziehen, in Wirksamkeit gesetzt werden sollen.
Um den zweiten Puntt porweg zu nehmen, sei flargestellt, daß sich durch die Beseitigung der Suspendierung der Einlösungspflicht in Wirklichkeit an dem bestehenden Zustand nichts ändern wird. Denn auch bisher hat die Reichsbant jederzeit gegen hrenoten Gold oder Devisen abgegeben. Dieser Zustand wird nun gesetzlich firiert. Das bedeutet aber nicht, daß wir etwa in Deutschland uns den Lurus erlauben würden, zum Umlauf von Goldmünzen zurückzukehren. Denn nach dem§ 31 erfolgt die Einlösung der Noten nach Wahl der Bant in beutschen Gold. münzen, Goldbarren, Sched's oder Auszahlung in ausländischer Währung. Das bedeutet praktisch, da die Bank auch weiter Gold anforderungen im wesentlichen in der Devisenform oder in der Form von Goldbarrenabgabe befriedigen wird, daß der Reichsmart als Goldmährung durch die Aufhebung des gesetzlichen Borbehalts der Einlösung der Form nach gefestigt wird, was wir nur begrüßen tönnen.
Begrenzte Kompetenz des Organisationsfomittees. Wichtiger ist die Frage nach den Aufgaben des Drga nisationsfomitees für die Anpassung des Bantgesetzes. Dieses Organisationsfomitee hat nach unserer Meinung nichts anderes zu tun, als entsprechend der ihm gestellten Aufgabe der Wieder herstellung der Unabhängigkeit der Reichsbant ein lebereinkommen darüber zu treffen, daß erstens aus dem Bankgesetz vom 30. Auguft 1924 alle Bestimmungen beseitigt werden, die sich auf die Teilnahme von Ausländern an der Reichs. bantverwaltung beziehen und auf die Bestellung eines ausländischen Kommiffars für die Notenausgabe. Zweitens hat es ausdrücklich festzustellen, daß im übrigen die Bantgefeg gebung wieder eine innerdeutsche Angelegenheit gemarden ist mit der alleinigen Bedingung der Aufrechterhaltung der Reichsmart als Goldwährung.
Aus diesem Grunde glauben wir auch, daß in bezug auf die Kreditgewährung der Reichsbant an das Reich, in bezug auf die Distontierung von Reichsschabwechseln und ihre Ausschließung von der Notendedung zweckmäßig nichts geändert werden sollte. Das schließt nicht aus, daß man eine Schönheitsfehler beseitigen tönnte. Wenn zum Beispiel in bezug auf den Hundertmillionen- Reichsmart- Betriebskredit, den die Reichs bant dem Reich gewähren darf, die Bestimmung als läftig empfunden wird, daß am Ende des Geschäftsjahres teinerlei Ber fchuldung des Reichs bei der Reichsbank vorhanden sein darf, so wäre eine Berlegung des Abdeckungstermins auf einen weniger angespannten Zeitpunkt als das Jahresende nützlich und vollkommen unbedenklich.
feit Bericht zu erstatten. Mit anderen Worten: dieser Reichstummissar foll teine dem Reichsbankdirektorium irgendwie übergeordnete Instanz sein, sondern lediglich ein organisch eingegliederter Berbindungsmann zwischen Reichsregierung und Reichsbankverwaltung, dessen Aufgabe es ist, nach Möglichkeit eine einheitliche wirtschaftspolitische Richtung zur Geltung zu bringen.
Generalratsmitglieder auch aus der Arbeiterschaft.
der Reichsbank dadurch verändern, daß die sieben nichtdeutschen MitDes weiteren muß sich die Zusammensetzung des Generalrats glieder ausscheiden. Nach dem bestehenden Gesetz werden die sieben deutschen Mitglieder des Generalrats, mit Ausnahme des Präfi denten, von den deutschen Anteilseignern gewählt. Das mag so bleiben, aber die Reichsbant als Instrument der Währungs- und Obligatorische Zustimmung des Reichspräsidenten . Wirtschaftspolitik ist kein Institut, dessen Verwaltung mur ihre Aenderungen. Auch hier sollte man, um feinerlei Mißtrauens Kreise bes Wirtschaftslebens entscheidendes Interesse. Wichtig sind allein eine Reihe von organisatorischen Anteilseigner angeht. An ihrer Verwaltung haben vielmehr alle Mißtrauens- Kreise quellen zu schaffen, nicht etwa die Grundstruktur der Reichsbank- Deshalb scheint es uns angebracht, die jetzt durch das Ausverfassung ändern. Man sollte nur die praktische Verbindung scheiden der Ausländer freiwerdenden sieben Size. im Generalrat wischen Reich und Reichsbant etwas festigen. Die durch Bertrauensleute der wesentlichsten Gruppen des deutschen Kreditpolitik der Reichsbant in allen ihren vielfältigen Formen ist Wirtschaftslebens zu befeßen. Reichsbankpolitit ist weder eine Spein der modernen Wirtschaft ein so wichtiger Faktor der Wirtschafts- zialfrage der privaten Banten und Bantiers, die schon bisher bepolitik eines Landes, daß auch bei Anerkennung der Unabhängigkeit fonders start im Generalrat vertreten sind, noch eine Spezialfrage der Reichsbant in allen Fragen des Schutzes der Währung doch für des Unternehmertums, sondern ein wichtiger Faftor für die gesamte ein möglichst hohes Maß an harmonischem Zusammenarbeiten Wirtschaft. Deshalb müssen auch alle Kreise der Wirtschaft, d. h. zwischen der für die allgemeine Wirtschaftspolitik verantwortlichen also selbstverständlich auch die große Masse der Arbeiter Reichsregierung und der Reichsbanfleitung gesorgt werden müßte. und Angestellten, im Generalrat vertreten sein. Deshalb sollte es unmöglich gemacht werden, daß ein Reichsbant. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre vielleicht der zweckmäßigste Weg präsident oder ein Mitglied des Reichsbankdirektoriums gegen den für die Besetzung der sieben freiwerdenden Generalratssiße, den Billen des Reiches gewählt werden kann. Um bas zu erreichen, 2 bteilungen des Reichswirtschaftsrats ein Vormüßte man die schon heute erforderliche Unterschrift des schlagsrecht einzuräumen, in der Weise, daß drei Vertreter von Reichspräsidenten unter die Ernennungsurkunde des Reichs- der Abteilung I( Unternehmer), drei Vertreter von der Abteilung II bankpräsidenten zu einer unerläßlichen Bedingung( Arbeitnehmer) und ein Vertreter von der Abteilung III( Ber machen. Nach dem geltenden Bankgesez fann nach zweimaliger Ab- braucher) zu benennen wären. Auf Grund dieser Vorschläge fönnte lehnung durch den Reichspräsidenten die Neuwahl eines Reichsbant- auch hier ein Bestätigungsrecht des Reichspräsidenten eingeschaltet präsidenten in dritter Wahl durch den Generalrat auch ohne Unterschrift des Reichspräsidenten zur rechtmäßigen Bestellung führen. Diese Bestimmung sollte man beseitigen und dafür die 3ustim mung des Reichspräsidenten zur Bedingung machen für die Ernennung des Bräsidenten und der mit glieder des Reichsbantdirettoriums.
Ein Kommissar der Reichsregierung.
Des weiteren sollte man den Fortfall des ausländischen NotenReichsregierung bestellten Kommissar bei der fommissars dazu benutzen, um an seine Stelle einen von der Reichsbant zu sehen. Dieser Kommissar foll vor allen Dingen den Sigungen des Generalrats und bes Direktoriums der Reichs bant beiwohnen und dort die Auffassung der Reichsregierung über alle Verhandlungsgegenstände zur Kenntnis bringen. Er soll anderer seits die Möglichkeit haben, der Reichsregierung über seine Tätig
Schwacher Arbeitsmarkt.
Mit diesen Feststellungen der Unabhängigkeit sollte die Aufgabe des Organisationsfomitees erledigt sein und die Frage, welche Folge: rungen dann weiter im Verwaltungsaufbau aus dem Ausscheiden der Ausländer aus dem Generalrat und aus dem Berschwinden des ausländischen Notentommiffars zu ziehen find, und die weitere Frage, nb sonstige Aenderungen am Bant gefeß vorzunehmen sind, müßte der deutschen Gesetzgebung in voller Freiheit zu lösen vorbehalten bleiben. Aber selbst wenn man, wie es von einigen Seiten geschieht, die Klammer: ,, nabhängigkeit der Reichsbant", nicht nur auf die Unabhängigkeit von ausländischen Einflüssen, sondern auch auf die Unabhängigkeit der Reichsbant von der Reichsregierung, wie sie im ersten Paragraph des geltenden Bankgefeßes festgelegt ist, beziehen Zunahme der Unterstützten.- Rüdgang der Arbeitsuchenden wollte, so tönnte es sich höchstens darum handeln, diese anerkannte, schon vor den Dames- Geseßen durchgeführte Autonomie in ihrem Fortbestand grundsäßlich zu garantieren. Denn auch wenn man diesen Punkt noch zum Gegenstand der internationalen Ber einbarungen machen will, so muß doch auf jeden Fall die Durch. führung im einzelnen die Regelung der Beziehungen zwischen Reich und Reichsbant, soweit sie die grundsägliche Unabhängigkeit der Geschäftsführung von Staatsfinanziellen Einflüssen unberührt laffen, eine innerdeutsche Angelegenheit bleiben.
Wenn wir also im folgenden die Aenderungen des Bankgefeßes besprechen wollen, die uns notwendig erscheinen nach der Biebergewinnung der Freiheit, so handelt es sich nach unserer Auffassung nicht um Dinge, die das Organisationskomitee zu beraten hat, sondern um Gesetzesänderungen, die nach der Annahme des Young Planes von den deutschen gefeßgebenben Rörpersaften durchzuführen sein werden.
Was soll der deutsche Gesetzgeber ändern? Wir sind der Meinung, daß es falsch wäre, in diesem Augenblid Alenderungen an den Grundbestimmungen des Bantgejeges über Notenausgabe und Rotendeckung vorzunehmen. Gewiß tann man sehr darüber im Zweifel sein, ob die 40prozentige Dedung in Gold oder Devisen gerade das Richtige trifft. Man tann auch im Zweifel darüber sein, ob die Sonder bedungsbestimmungen für täglich fällige Verbindlichkeiten nicht eine unerwünschte Einengung der Beweglichkeit der Reichsbant mit sich bringen. Aber troß dieser Zweifel empfehlen wir nicht, in diesen Buntten gegenwärtig Aenderungen vorzunehmen. Wir stehen in Deutschland noch zu sehr unter den pfychologischen Nachwirtungen der Inflation, als daß es nicht bedentlich wäre, irgend eine Maßnahme zu treffen, die auch nur entfernt den Eindruck der Locke rung der Sicherheitsbestimmungen für die Währung hervorruft.
Die leicht rückläufige Bewegung des Arbeitsmarktes im Bereiche des Landesarbeitsamtes Brandenburg hat sich in der Woche zum 29. Juni fortgesetzt und eine weitere Erhöhung der Zahl der Hauptunterstügungsempfänger von 117 600 auf 119 600 zur Folge gehabt. Die Hauptursache bildete die nachlassende Konjunktur einzelner Gewerbezweige und die regnerische behinderte. Betterlage, die die Arbeitsmöglichkeiten in den Außenberufen
Brikettindustrie. Ebenso blieben die guten Arbeitsverhältnisse in Gut beschäftigt maren der Braunfohlenbergbau und die der Ziegel- und 3ementindustrie sowie in der Hohlglasfabrikation bis auf wenige Ausnahmen bestehen. Befriedigende Bermittfungsergebnisse wiesen in der Metallinbustrie die für die Bauindustrie arbeitenden Zweige, ferner der Lokomotiv, Werkzeugmaschinen und allgemeine Maschinenbau, die landwirtschaftliche Maschinenindustrie und der Waggonbau auf, dagegen waren die Optif, die Fahrrad, Automobil. und industrie, die Gießereibetriebe sowie die Radio- und Batterien branche unbefriedigend beschäftigt und neigten zu Entlassungen. Gut mit Arbeit versehen und noch teilweise aufnahmefähig blieb das Spinnstoffgewerbe, dagegen lag die Leinenindustrie darnieder.
Elettro
In der Berichtswoche fiel die Zahl der Arbeitsuchenden um 201 auf 233 532, d. h. um 0,09 Broz, gegenüber einer 3u nahme von 416 gleich 0,18 Proz. in der Borwoche. Die Zahl der 5 auptunterstüßungsempfänger in der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstügung betrug 119 667, in der Krisen unterſtüßung 27 371, zusammen 147 038 Personen. Von den Hauptunterſtüßungsempfängern in der Arbeitslosenversicherung entfielen auf Berlin 99 808.
werden.
Wenn man auf diese Weise besser, als es bisher der Fall ist, die allgemeinen Interessen der deutschen Wirtschaft im Generalrat vertreten fähe, so fönnte man erwägen, um eine leberorganisation zu vermeiden, den in seiner praktischen Wirkung ziemlich bedeutungs losen Zentralausschuß bei der Reichsbant verschwinden zu lassen.
Reform der Gewinnverteilung.
Schließlich wäre eine sehr wichtige Aenderung in bezug auf die gejeges von 1924 haben dazu geführt, daß die Reichsbank in überGewinnverteilung zu fordern. Die Bestimmungen des Bankmäßigem Umfange Reserven angesammelt hat, während das Reich in feinem Gewinnanteil gegenüber den Verhältnissen der Vorkriegs. zeit ganz unbillig beeinträchtigt worden ist. Der Gewinnanteil des Reiches betrug einschließlich der Notensteuer in den Jahren 1911 bis 1913 17,6 millionen Mart, 26,4 millionen Mart und 34,7 Millionen Mart, hingegen in den Jahren 1926 bis 1928 nur 4,2 Millionen Mart, 5,5 millionen Mart und 5,2 Millionen Mart . Wäh rend hier eine außerordentliche Bertürzung eingetreten ist, haben sich die Geminnanteile der Anteilseigner ganz anders entwickelt. Sie betrugen:
1911
1912
1913
1926
1927
1928
Gewinnanteil
in Mill Mart
10,5
Dividende in Proz 5,9
12,5
7
15,2
8,4
12,3
10
14,7
14,7
122
Es ist dabei zu beachten, daß das Kapital der Reichsbank in den legten Borkriegsjahren 180 Millionen Mart betrug und seit 1924 122,8 millionen Mart. Man würde die Anteilseigner feineswesentlichen zum Vorkriegszustand zurückkehren würde, wobei man wegs unbillig schädigen, wenn man bei der Gewinnverteilung im den Anteilseignern eine Berdoppelung der Mindestbividende als Entschädigung für die Zusammenlegung der Reichsbankanteile zubilligen fönnte. Der wesentliche Effekt einer solchen Revision des Bantgefeßes wäre das Bermeiden übermäßiger Gewinnanjammlungen bei der Reichsbank und die Wiederherstellung eines einigermaßen angemessenen Anteils des Reiches an den Erträgnissen, die doch in erster Linie auf dem Privileg der Notenausgabe der Bank beruhen.
Was hier vorgeschlagen wird als inmere Folgerungen der äußeren Befreiung der Reichsbant, sind keine grundstürzenden Aenderungen des Banksystems, die wir gegenwärtig ablehnen würden, wohl aber einige wichtige Reformen, die erstens geeignet find, bie Stellung des Reichs in der Bankpolitik angemessen zu stärken, ohne irgendeine Möglichkeit für fiskalischen Mißbrauch zu bieten, und die zweitens durch die veränderte Zusammensehung des Generalrats, im besonderen durch die Aufnahme von Bertretern der großen Wirtschaftsinteressen der Arbeitnehmerschaft, die bisher unberücksichtigt blieben, der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Zentralnotenbank Rechnung tragen würden.
Preußengold
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