2. Beilage zum„ Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Ur. 32.
Januar.
"
Unferm neuesten Kurs.
2. Gablenz. Wegen Uebertretung von Polizeiverboten bei Abhaltung eines Vergnügens zwei Genossen 30 bezw. 15 M. Geldstrafe.
"
"
Magdeburg . Die Genossen Baumüller, Gärtner und Albert Schmidt 607 M. Geldstrafe wegen Verübung groben Unfugs.
Halle a. S. Zwei Monate und zwei Wochen Gefängnißstrafe Genosse Lehmann wegen Beleidigung des Bergrathes Leuschner.
4. Breslan. Genosse Jahn 50 und Genosse Kühn 60 M. Geldstrafe wegen Verübung groben Unfugs.
"
"
Genosse Block wegen des gleichen Vergehens 50 M. Geldstrafe.
6. Wüftegiersdorf. Zwei Wochen Haft Genosse Grosser wegen Verübung groben Unfugs.
"
Hannover . Wegen Beleidigung der Berliner Staatsanwaltschaft Genosse Rauch 3 Monate Gefängniß. Antrag 6 Monate.
7. Stade . Genosse Persiel aus Harburg wegen Majestätsbeleidigung 3 Monate und 2 Wochen Gefängnißstrafe. " Leipzig . Sieben Tage Haft Genosse Wittich wegen Verübung groben Unfugs.
8. Frankfurt a. D. Wegen Verstoßes gegen das Preßgesetz Genosse 3 appeŋ 10 M. Geldstrafe.
"
"
"
Breslau . 10 M. Geldstrafe Genosse Kreuter wegen Beihilfe bei dem Vergehen der Gewerbekontravention. Wiesbaden . Wegen Majestätsbeleidigung der Weißbinder Conra di aus Oberhöchstadt drei Monate Gefängniß.
Langenbielau. Genosse Feldmann wegen Veranstaltung einer unerlaubten Kollekte 3 M. Geldstrafe.
9. Frankfurt a. M. Drei Monate Gefängniß Genosse Waldmann wegen Majestätsbeleidigung.
"
Münden . Wegen Verstoßes gegen das preußische Preßgesetz und der hannoverschen Sabbathordnung Genosse Schü 30 und die Genossen Normann und Schwalen berg je 20 M. Geldstrafe.
Duisburg . Genosse Fritsche einen Monat Gefängnißstrafe wegen Aufreizung zum Ungehorsam gegen die Gesetze. 10. Berlin . Wegen Beleidigung von Polizeibeamten, Genosse 4 Baader, 20 M. Geldstrafe.
"
"
"
"
"
"
Leipzig . Im Verfolg des Malerstreits der Maler Knittel wegen Hausfriedensbruch , Beleidigung und Nöthigung 4 Monate Gefängnißstrafe.
Zittau . Genosse Burkholdt wegen Beleidigung eines fächsischen Landtags- Abgeordneten 30 M. Geldstrafe. Königsberg. Zwei Monate Gefängnißstrafe Genosse Lorenz wegen Beleidigung eines Armenraths.
Naumburg . Der Arbeiter Walther aus Zeit wegen Majestätsbeleidigung zwei Monate Gefängniß und wegen Lärmens 6 M. Geldstrafe.
Oldenburg . Wegen Beleidigung der Marinebehörden Genosse Hug in Bant 500 M. Geldstrafe.
Aachen . 20 M. Geldstrafe Genosse Kre winkel wegen Beleidigung von Polizeibeamten.
Freitag, den 7. Februar 1896.
Wegen Verübung groben Unsugs Genosse Kräder 30 M. Geldstrafe.
24. Breslau . Gleiche Strafe wegen des gleichen Delikts trifft den Genossen 3 a hn.
25. Berlin . Genosse Antrick wegen des gleichen Bergehens 3 Tage Haft.
"
"
"
V
Breslau. Für das gleiche Vergehen die Genossen Neufirch Breslau und Nitschke Bunzlau je 20 Mart Geldstrafe. Elberfeld . Der frühere Redakteur der Berg. Arbeiterstimme", Genosse Wilde, wegen Militärbeleidigung 20 Mark Geldstrafe.
Bichoppan. Die Genossen Spindler und Beyrich wegen Verübung groben Unfugs je 10 M. Geldstrafe. " Duisburg . Wegen Majestätsbeleidigung der Arbeiter Frütel ein Jahr Gefängniß.
25. Meiningen . Genosse Kirsch aus Schmalkalden 30 und der Drucker des Blattes 60 M. Geldstrafe wegen Beleidigung eines Pfarrers.
13. Jahrg.
Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß auch durch die Presse Handlungen verübt werden können, welche sich als eine Ungebührlichkeit darstellen und das Publikum unmittelbar beunruhigen und belästigen, mithin den Thatbestand des groben Unfugs enthalten. Es ist dies auch vom Reichsgericht in konstanter Praxis angenommen worden. Ferner erscheint auch unbedenklich, unter dem Begriff des Publikums die weder ihrer Person noch ihrer Zahl oder ihrem Gewerbe nach bestimmten Gewerbetreibenden und Arbeitnehmer zu verstehen.
Hiernach würden allerdings die veröffentlichen Aufrufe sich als grober Unfug darstellen, sofern festzustellen ist, daß dieselben geeignet waren, weitere Kreise von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern in Unruhe zu versehen.
Das Berufungsgericht hat nun gleich dem Vorderrichter nicht die Ueberzeugung gewinnen können, daß die in Rede stehenden Aufrufe geeignet waren, diese Wirkung herbeizuführen.
Beide Aufrufe enthalten in ihrem ersten Saz lediglich die Mittheilung, daß bei der Firma Welles infolge Lohndifferenzen ein Streit ausgebrochen ist, bezw. daß dieser Streit unverändert 27. Zwickau . Fünfzig Mark Geldstrafe, Genosse Reiher fortdauert. Hinzugefügt wird dann in dem ersten Aufruf:„ Zuwegen Beleidigung Dr. Hans Blum's. zug ist fernzuhalten" und in dem zweiten Aufruf: Buzug ist streng
29. Stade . Vier Monate Gefängnißstrafe Genosse Kauff= fernzuhalten". mann in Harburg wegen Verächtlichmachung von Es werden mithin in den Aufrufen im Staatseinrichtungen.
"
"
"
"
Fürth . Wegen Beleidigung eines Offiziers Genoffe Gärtner in Nürnberg 30 M. Geldstrafe. Erfurt . Genoffe Wiertelarz wegen Beleidigung des Herrn Jakob3tötter 100 m. Geldstrafe.
wesentlichen nur Thatsachen erwähnt und fehlt es insbesondere völlig an der Androhung von irgend welchen Nachtheilen, welche diejenigen treffen würden, die troß des Streits bei der Firma Welles Arbeit nehmen sollten.
"
der
30. Brandenburg . Je drei Monate Gefängniß die Genossen Der Zusatz: 3uzug ist fernzuhalten" enthält nur Wolfgang Brandenburg und Mufrasch- Lucken- eine Aufforderung an die auswärtigen Arbeiter, nicht nach walde wegen Beleidigung des Superintendenten in Lucken- Berlin zu kommen und dadurch den Streit bei der Firma Welles walde. zu verderben. Es ist daher in dieser Aufforderung Berlin . Wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen eine Beunruhigung oder Belästigung die Gesetze, Genoffe 3inne 6 Monate Gefängnißstrafe. Ar beitnehmer feineswegs zu erblicken. AndererLeipzig. In der Revisionsinstanz Genosse Baumüller- seits erschienen die Aufrufe aber auch nicht geeignet, die Kreise Magdeburg wegen Majestätsbeleidigung ein Jahr Ge- der Gewerbetreibenden zu beunruhigen oder zu belästigen. Denn fängnißstrafe. wenn diese auch Kenntniß von den Aufrufen erhalten haben Berlin . Einen Monat Gefängniß Genosse Wenzel wegen sollten, so konnte in ihnen durch die bloße MitBeleidigung von Polizeibeamten. theilung der Thatsache eines Streits bei der 31. Potsdam. Je 75 M. Geldstrafe die Genossen HelFirma Belles in Verbindung mit dem Zusay singer und Ta bertaus Luckenwalde wegen Beleidigung über die Fernhaltung von Zuzug doch nicht der von Mitgliedern des Kriegervereins. Glaube hervorgerufen werden, daß auch ihnen eine Beeinträchtigung in Aussicht stehe.
"
" 1
Spandau. Genosse Schö er wegen Beleidigung des Oberbürgermeisters 100 M. Geldstrafe.
Insgesammt wurde erfannt auf 2381 M. Geld- und 9 Jahre Monate 4 Wochen und 1 Tag Gefängnißstrafe. Hamburg - Eimsbüttel , den 6. Februar 1896. Eichenstr. 4, I.
Der geschäftsführende Ausschuß.
Buzug ist fernzuhalten." Das in dieser gewerkschaftlichen Angelegenheit ergangene freisprechende Urtheil des Berliner Landgerichts hat folgenden Wortlaut: O. III. C. 174. 95. VIII. 946.
Im Namen des Königs!
In der Straffache gegen 1. den Redakteur Fritz Kunert
31 Schöneberg, Sedanstr. 72, geboren am 15. September 1850
Ist sonach mit dem Vorderrichter anzuerkennen, daß die inkriminirten Aufrufe im vorliegenden Falle nicht geeignet waren, eine Beunruhigung oder Belästigung des Publitums, insbesondere der Gewerbetreibenden und der Arbeitnehmer herbeizuführen, so fonnte eine thatsächliche Feststellung im Sinne der Anklage nicht getroffen werden.
Die Berufung der königlichen Staatsanwaltschaft war daher, wie geschehen, zu verwerfen. Len Kostenpantt regelt§ 505 Straf- Prozeßordnung. ( gez.) Leonhardt. Matthes. 3.
Nicht
zu Alt- Landsberg , Kreis Nieder- Barnim, 2. den Schlosser Reinschen erregen muß, tam am Dienstag dieser Woche vor der ersten bor's Behold au Berlin, Wilhelmstr. 21, geboren am Straffammer am Landgericht Stade zum Austrag. 11. Frankfurt a. M. Genosse Dr. Quart wegen Be- 8. Juli 1855 zu Dresden , wegen groben Unfugs. bat auf allein, daß der dolus eventualis eine gewisse Rolle leidigung eines Kaufmanns 50 M. Geldstrafe. Stettin . Acht Tage Gefängnißstrafe Genosse Oh I wegen Verübung groben Unfugs.
"
"
Berlin . Genosse Dierl wegen Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen 6 Monate Gefängnißstrafe.
13. Dresden . Wegen Beleidigung eines Arztes Genosse Lorenz 75 M. Geldstrafe. Danzig . Auf Veranlassung des früheren Genossen Jochem Genosse Berger sechs Wochen Gefängniß wegen Hausfriedensbruch .
"
"
"
"
Berlin . Wegen Verfehlung gegen§ 153 der GewerbeOrdnung Tischler Göbel in Rummelsburg drei Tage Gefängnißstrafe.
Augsburg . Bierzehn Tage Gefängniß Genosse Breder wegen Beleidigung eines Fabrikanten.
-
Leipzig . In der Revisionsinstanz Genosse Rauch Hannover 4 und Genosse Weichelt Wurzen 6 Monate Gefängnißstrafe, beide wegen Majestätsbeleidigung.
-
die von der königlichen Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil spielte, indem Verleger und Drucker mit angetlagt des föniglichen Schöffengerichts I zu Berlin vom 26. November waren, es trat auch wieder einmal die in unserem armen Vater1895 eingelegte Berufung die 8. Strafkammer des königlichen lande ja übliche Erscheinung zu tage, daß ein Mann, der sich um Landgerichts I zu Berlin in der Sigung vom 11. Januar die Aufbeckung öffentlicher Mißstände hoch. 1896, an welcher theil genommen haben: 1. Landgerichts- Direktor verdient gemacht hatte, von Rechts wegen mit einer Leonhardt, 2. Landrichter Matthes, 3. Gerichtsaffessor Zutz als empfindlichen Strafe belegt wurde. Natürlich handelte Richter, Gerichtsassessor Langen als Beamter der Staatsanwalt es sich um einen sozialdemokratischen Redakteur. schaft, Referendar Lörs als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Die Berufung der königlichen Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen. Von Rechtswegen. Gründe
"
In den Nummern 232 und 235 der zu Berlin erscheinenden periodischen Druckschrift Vorwärts" vom 4. und 8. Oftober 1895, und zwar in der Rubrik Gewerkschaftliches", für welches der Angeklagte Kunert als Redakteur die Verantwortung trug, hat der Angeklagte Pezold folgende Aufrufe veröffentlicht:
"
15. Berlin . Wegen Aufreizung zum Klassenhaß rothe Tischler! In der Telephonanstalt von Welles, Engelufer 1a, Märznummer Verleger Schulze 4 Monate und der Drucker Bading 14 Tage Gefängniß.
16. Kaffel. Genoffe John wegen Preßbeleidigung 1 Woche Gefängnißstrafe.
"
"
"
"
"
Königsberg. 2 Monate Gefängnißstrafe Genosse Lorenz wegen Majestätsbeleidigung. Magdeburg . Genosse 3 a hle Fermersleben wegen Verübung groben Unfugs 2 Wochen Haft. Harburg . Wegen Beleidigung der Polizeibehörde in Lüneburg Genosse Thiel 3 Wochen Gefängniß und Genoffe Ottowa 100 M. Geldstrafe.
Stettin . Wegen Beleidigung der Breslauer Polizeibehörde Genosse Ohl 30 M. und Genosse Steinweg 15 M. Geldstrafe.
Hof. Genosse Stüdlen wegen Vergehens gegen die Religion 15 Tage Gefängniß. 17. Berlin . Wegen Vergehens gegen§ 153 der GewerbeOrdnung Genosse Fischer, Zimmerer, 14 Tage Gefängniß.
"
"
"
"
Magdeburg . Neun Monate Gefängniß der Arbeiter Poplowsti wegen Majestätsbeleidigung. Derselbe demonstrirte gegen ein Hoch auf den Raiser mit einem Hoch auf Lassalle.
Leipzig . In der Revisionsinstanz Genosse Fleißner in Birna 6 Monate Gefängniß wegen Beleidigung der Richter und der Verwaltungsbehörde. Neisse . Wegen Majestätsbeleidigung Genosse Schmidt 3 Monate Gefängniß. Forst. Genosse Buder in Frankfurt a. D. wegen Beleidigung eines Webermeisters 30 M. Geldstrafe.
20. Schönebeck . Die Genossen Schmidt und Fuhr je 15 M. Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Vereins gesetz.
"
"
Halle a. S. Zwei Monate Gefängnißstrafe der Arbeiter Labes wegen Verfehlung gegen§ 153 der GewerbeOrdnung.
Flensburg . Wegen Beleidigung der Polizeibehörde Genosse Holzhäuser 30 M. Geldstrafe.
21. Kiel . Genosse Ströbel wegen Beleidigung eines Komitees in Jhehoe vier Wochen Gefängnißstraje. Bärenstein . Wegen Verübung groben Unfugs Genoffe Schmiedel 20 M. Geldstrafe.
"
"
Plön . Die Genossen Kruse und Horst aus Wanken dorf wegen Verbreitung von Druckschriften an öffentlichen Orten je 10 M. Geldstrafe. Luckenwalde . Genosse MoIwes wegen Beleidigung von Polizeibeamten zwei Wochen Gefängniß.
a) In Nummer 232:" Achtung, Metallarbeiter und streiten sämmtliche Arbeiter und Arbeiterinnen infolge von Lohndifferenzen. Zuzug ist fernzuhalten. Der Vorstand des Verbandes aller in der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter Berlins und Umgegend."
Angeklagt waren der Redakteur Heinrich Kauffmann, der Verleger Karl Weniger und der Drucker Heinrich Weber, sämmtlich vom„ Harburger Volksblatt" in Harburg a. d. Elbe wegen Beleidigung des dortigen Stadt- Magistrats, der dirigirenden Aerzte Dr. Zimmermann und Dr. Dempwolf vom Harburger städtischen Krankenhaus und des Krankenhaus- Verwalters Mußmann. Der Auflage liegt folgendes zu grunde:
b) In Nummer 235: Metallarbeiter und Tischler! Der Streit der gesammten Arbeiter und Arbeiterinnen der Firma Welles in Berlin , Engelufer 1 a, dauert unverändert fort. Buzug ist streng fernzuhalten. Der Vorstand des Verbandes aller in der Metallindustrie beschäftigten Arbeiter Berlins und Umgegend." Die Angeklagten haben den vorstehenden Thatbestand zu gestanden; der Angeklagte Pezold hat ferner angegeben, daß er Krankenhaus- Verwaltung vor das Forum der Deffentlichkeit zu die beiden Aufrufe als Vorsitzender des Arbeitsnachweisebureaus des erwähnten Verbandes veröffentlicht hat.
Der Vorderrichter hat beide Angeklagte von der dieserhalb gegen sie erhobenen Anklage der Uebertretung gegen§ 360 11 Reichsstrafgesetzbuchs in Verbindung mit§ 20 Absatz 2 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 freigesprochen und seine Entscheidung damit begründet, daß die Aufrufe geeignet er scheinen, zwar die Inhaber der Firma Welles, aber nicht das Bublifum im allgemeinen zu beunruhigen.
"
Nachdem bereits im März 1895 in dem Harburger Volks blatt" die Aufforderung ergangen war, alle, die unter der Behandlung im städtischen Krankenhause zu Harburg zu leiden gehabt hätten, sollten der Redaktion des Blattes schriftliche Mittheilung darüber einsenden, erschien in der Nr. 80 des„ Volksblattes" ein Artikel, in dem an der Hand des eingegangenen Materials die Zustände im Harburger Krankenhaus und besonders die Thätigkeit des in demselben angestellten Arztes Dr. med, Zimmermann und des Krankenhaus- Verwalters Mußmann einer scharfen Kritik unterzogen wurden. In dem Artikel hieß es: Die Behandlung der Kranten in dem städtischen Krankenhause spreche jeder Menschlichkeit Hohn. Von dem aufgehäuften Material wolle man erst ein Beispiel zum besten geben; zugleich versichere man aber, daß die Redaktion des Blattes nicht nachlassen werde, die ziehen, bis eine Besserung der Zustände im Krankenhause eingetreten sei. Sodann wurde ein Fall berichtet, in dem eine Ehefrau, die sich mit einem erst einige Monate alten Kinde in das Krankenhaus begeben hätte, weil sie an Krämpfen litt, bei einer Wärterin sich darüber beschwert habe, daß das Kind arg vernachlässigt werde. Als die Frau geäußert habe, sie werde sich über die Märterin beim amtirenden Arzt beklagen, habe die Wärterin den Spieß umgekehrt und dem Arzt gesagt, die Frau mache stets Radau". Der Arzt Dr. Zimmermann habe die Gegen dieses Urtheil hat die fönigliche Staatsanwaltschaft Patientin nun ohne weitere Untersuchung des Falles angefahren, rechtzeitig und formgerecht die Berufung eingelegt und zur Be fie am Arm gefaßt und mit Hilfe der Wärterin gründung des Rechtsmittels ausgeführt, daß die Aufrufe ohne in den Keller gezerrt, wo sie achtzehn Tage Zweifel geeignet feien, weite Kreise von Gewerbetreibenden in I ang fast wie eine Gefangene eingesperrt geUnruhe zu versetzen, indem dadurch in ihnen der Glaube hervor- fessen und trotz ihrer Bitten ihr Kind nicht zu gerufen werde, daß auch ihnen eine gleiche Beeinträchtigung fehen bekommen habe. Dr. Zimmermann habe der ihres Gewerbes wie der Firma Welles in Aussicht stehe, Kranken erklärt, sie sei verrückt und er werde sie in das Frren sobald sie den Wünschen und dem Willen der Partei, haus schicken. Als ihre älteren Kinder sie hätten besuchen von deren Angehörigen die Aufforderung zum Boykott wollen, seien dieselben abgewiesen worden. Nach Behauptung ausgehe, entgegenhandeln würden. Ferner konnten auch der Anklage soll dieser Fall sich nicht so verhalten, wie er in diejenigen Arbeitnehmer, welche gewillt seien, dem Partei- dem Artikel geschildert ist. Nachdem dann im Laufe des zwange und der Beschränkung ihrer Freiheit sich nicht zu unter- Sommers noch mehrere Artikel im„ Volksblatt" erschienen waren, werfen, sich sehr wohl belästigt fühlen. Die Angeklagten hätten von denen jedoch keiner inkriminirt ist, kam in Nr. 226 vom sich mithin im Sinne der Auflage schuldig gemacht. 27. September v. J. wiederum ein solcher zum Abdruck, der sich Die Angeklagten bestreiten demgegenüber, sich strafbar gemacht mit einem speziellen Falle beschäftigte. Nach der Darstellung des zu haben. Die Arbeiter der Firma Welles hätten lediglich von Artikels ist ein siebenjähriger mutterloser Knabe einem ihnen zustehenden Rechte Gebrauch gemacht, indem sie eines Arbeiters Gottschall im September v. J. 3 Wochen an zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen in den Streit ein einer Seräße Erkrankung behandelt. Der Knabe soll am getreten seien. Der Streit sei auch nur durch das rigorose Vor- 21. September von Dr. Zimmermann entlassen und durch eine gehen jener Firma verursacht worden, sodaß andere Gewerbe- Wärterin H. bis vor die Thüre feines Onfels, 100 treibende, wenn sie den wahren Sachverhalt erfahren, sich durch in Kost war, gebracht sein. Vor verschlossener Thüre die Aufrufe unmöglich beunruhigt fühlen könnten. Ueberdies der Onfel fei nicht zu Hause gewesen habe ihn die umfasse die Unternehmerschaft ganz bestimmte Kreise von Gewerbe- Wärterin stehen lassen und mitleidige Nachbarinnen hätten treibenden, welche nicht als Publikum" anzusehen seien. Auch sich seiner angenommen. Diese wären aber sehr erstaunt eine Belästigung der Arbeitnehmer liege nicht vor, weil den gewesen, als sie gesehen hätten, daß der Knabe von jenigen, die die Aufrufe unbeachtet ließen, keinerlei Nachtheile Sch muß ganz geftarrt habe und Kleidung und Strümpfe jeder Beschreibung gefpettet hätten. angedroht seien.
"
-
-
er