Anfänge der Sozialpolitik.
Einen Gast von der japanischen Gewerkschaftsbewegung konnte der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund am ersten Tage seiner Ausschußsizung in Berlin begrüßen: den stellvertretenden Präsidenten des japanischen Gewerkschaftsbundes, Matsuota In Vers tretung des Präsidenten Suzuti nahm Matsuoka an der dies. jährigen internationalen Arbeitsfonferenz in Genf teil, um von dort weiterreifend einige gewerkschaftliche und soziale Studien in Eng. land zu machen. Er ist ein Mann von 45 Jahren mit lebhaftem sympathischen Besen. Unser Mitarbeiter berichtet aus einer Unterredung, die ihm der japanische Gewerkschaftsführer gewährte. Matsuota mußte leider da er wegen des russisch- chinesischen Konfliftes gezwungen ist, statt der Heimfahrt zu Land die bedeutend länger dauernde Seereise zu machen vorzeitig abreisen.
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Krankenversicherung
trägt der Arbeiter 3 Proz. vom Lohn bei und der Unternehmer den gleichen Prozentjag, mährend der Staat hauptsächlich für Berwaltungszwede einen weiteren Betrag von 8 Millionen Mart pro Jahr zuschießt. Das Mindeſtalter für arbeitende Kinder ist im Bergbau( unter Tage) auf 16, für die übrige Industrie auf 14 Jahre gefeßlich festgelegt. Die Zahl der Arbeitslosen Japans ( eine genaue Statistit existiert nicht) schätzt Matsuoka auf etwa 300 000. Der Einrichtung einer Arbeitslosenfürsorge suchen die Unternehmer in Japan mit dem Argument auszuweichen, daß in einem Lande, wo noch die Großfamilie( Sippenverfassung) besteht, diese die Pflicht haben, für erwerbslose Familienmitglieder zu
Der japanische Gewerkschaftsbund( Rodo Sodomei) befindet sich, sorgen. wie Matsuoka mitteilt,
noch in der härtesten Anfängen der Entwicklung. Er zählt insgesamt nur 40 000 Mitglieder, nachdem zwei Seemanns verbände, die beide zusammen mehr Mitglieder haben als der jetzige Gewerkschaftsbund, aus diesem ausgetreten sind. Allerdings hätten die beiden Organisationen die Rodo Sodomei nicht aus prinzipiellen, sondern aus Augenblicksgründen verlassen, so daß ihre Rückkehr in den Bund zu erhoffen sei. Die größten dem Bund angeschlossenen Verbände sind die der Metallarbeiter, Tertilarbeiter, Bergleute, Transportarbeiter. Die zahlenmäßige Stärke der kommunisti. schen Gewerkschaftsbewegung ist, weil lettere illegal, schwer anzu geben. Ihr moralischer und agitatorischer Einfluß auf die Massen tann natürlich ebenfalls nur gefühlsmäßig beurteilt werden.
Als das dringlichste, alle anderen überschattende Problem der japanischen Gewerkschaftsbewegung nennt Matsuoka den Kampf um die Unternehmer die Gewerkschaften bekämpfen, sei selbstverständ. die Unternehmer die Gewerkschaften bekämpfen sei selbstverständlich, doch auch die Regierung fei ihnen nicht viel freundlicher gesinnt.
deren Wirksamkeit nimmt Matsuoka einen starken Eindruck mit und Bon der Organisation der deuischen Gewerkschaften und von ebenso von dem umfangreichen, hochmodernen Betriebe der Arbeiterbant, die er besichtigte.
Bum Hausgehilfengesetz.
Eine notwendige Reform.
Ueber Löhne und Lebensverhältnisse in seiner Heimat gibt$ 1389 BGB. Als Arbeitgeber des Hausangestellten gilt daher von Mutsuoka folgende Schilderung:
Die glüdlichste Oberschicht der gelernten Arbeiter verdient bei neunstündiger Arbeitszeit etwa 3 Den( 6 Marf). Dabei ist aber zu bemerken, daß
die koffen der Lebenshaltung sehr hoch
find. Um eine viertöpfige Familie ordentlich zu unterhalten, bedarf es pro Monat an die 100 Yen, oder 200 Mart, weshalb viele Arbeiter bis zu 12 Stunden täglich arbeiten.
Außerdem arbeiten die Frauen in großer Zahl Sie sind meist in den unqualifizierten Berufen, wo auch der männliche Arbeiter durchschnittlich nur 2½ Mart, die Frau bis herab zu 1,40 Mark verdient. Dieser Lohn steht zwar noch bedeutend über dem der Frau in der britisch indischen Industrie, doch sind wiederum die hohen Lebenshaltungskosten in Betracht zu ziehen.
In der Ehe hat der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen, selbst der Hausherr. Die Prozesse der Hausangestellten liegen nun in den weitaus meisten Fällen so:
Bufolge eines Streites scheidet die Hausangestellte fristlos aus ihrer Stellung. Sie behauptet dann, sie sei fristlos entlassen oder in dem Verhalten der Ehefrau des Beklagten liege für sie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung,§ 626 BGB. Demgemäß Station, beides für die Kündigungsfrist. begehrt sie Schadensersaß, nämlich Lohn und Ersatz für die freie
Der Beklagte pflegt entweder die fristlose Entlassung oder den behaupteten Grund der Klägerin zur fristlosen Kündigung zu bestreiten oder aber einen wichtigen Grund zu der von ihm ausgefprochenen fristlosen Kündigung zu behaupten. Letzten Endes spizt sich immer alles zu auf die Frage, ob die Hausfrau oder aber die Hausangestellte sich richtig verhalten hat bei dem Streite. 3eugin hierüber ist regelmäßig allein die Ehefrau des Be flagten. Zur Zurückweisung der Ehefrau als Zeugin fehlt eine gesetz
fiche Möglichkeit. Ihre Befundungen lediglich als Barteibehauphing zu bewerten, widerspräche der ziemlich einhelligen Gerichtsgepflogen heit.
Die Leidtragende dieses Zustandes ist die Hausangestellte. Für fie ist es in allen diesen Fällen, und sie sind die Regel, so gut mie unmöglich, mit der Klage durchzudringen. Eine amtliche Statistik darüber, wieviel Klagen von Hausangestellten abgewiesen werden, ergäbe wahrscheinlich erschreckende Zahlen. 3war wird dies wenig glüdliche Ergebnis durch einen sehr hohen Prozentsaz von Bergleichen gemildert. Diese Milderung ist jedoch höchst unzulänglich. Denn das Ergebnis des Vergleiches richtet sich natürlicherweise in erster Linie nach der Wahrscheinlichkeit des Ergebnisses des Prozesses.
Es wäre nun sehr einfach, wenn die Hausangestelltenorganisationen nach dem Borbilde der Vermieterorganisationen schriftnicht nur der Hausherr. sondern auch die Hausfrau aufliche Verträge einführten, in denen als Vertragspartner stets geführt würde. Auch dann bliebe die prozessuale Lage der Hausangestellten noch schlecht genug. Denn sie bliebe beweispflichtig für den Grund ihres Anspruches, wenn der Beklagte seine fristlose Kündiausgeschaltet bliebe wenigstens jenes Beweismittel, mit dem gegengung bestreitet oder wenn sie selbst fristlos gekündigt hat. Doch wärtig der Beklagte von selbst gewonnenes Spiel hat.
Es erscheint ein dringliches Gebot der Stunde, diesen empfindlich störenden Schönheitsfehler durch das werdende Hausgehilfengesetz mitzubeseitigen. Die Hausfrauen selbst müßten das verlangen. Denn die bisherige Regelung erniedrigt die Ehefrau zur Angestellten Schlüsselgewalt in vollem Umfange verantwortlich bleibt. Auf den und zur Vertreterin des Mannes, dem sie auch im Rahmen der bisherigen Zustand dürfen die Bäter des BGB . besonders stolz sein. Er bedeutet im Ergebnis die messerscharfe und nahezu restlose tatsächliche Entrechtung der Hausangestellten und iſt erfahrungsgemäß für Laien, auch wenn fie am Brozeß beteiligt find, ganz unverständlich. Daß der Entwurf des Hausgehilfengesetzes insoweit teine Aenderung vorsieht, setzt den Fachmann in helles Erstaunen. Zu fordern ist also dringend folgende un abdingbare Bestimmung: ,, Arbeitgeber ist neben dem Haushaltungsvorstand seine Ehefrau, wenn sie zu dem Haushalte gehört, in dem der Hausangeftellte beschäftigt wird." Dr. Hans Vahle, Borsitzender einer Hausangestelltenkammer beim Arbeitsgericht Berlin .
Der Kampf der niederländischen Metallarbeiter um eine be zahlte Urlaubswoche, der in Rotterdam bereits zu auch auf Amsterdam ausgedehnt. Der Arbeitgeberverband ereinem Ultimatum an die Leitung der Werften führte, hat sich jeẞt flärte, nicht mehr als höchstens vier Urlaubstage zubilligen zu tönnen. Ein Konflikt größeren Umfanges ist nicht ausgeschlossen.
( Gewerkschaftliches siehe auch 3. Beilage.)
Berantwortlich für Politit: Dr. Curt Geyer : Wirtschaft: G. Klingelhäfer; Gewerkschaftsbewegung: J. Steiner; Feuilleton : K. S. Döscher; Lotales und Conftiacs Frik Karliäbt: Anzeigen: Th. Glode: sämtlich in Berlin . Berlag: Vorwärts- Verlag G. m b. S. Berlin Drud: Vorwärts- Buc ruderet und Berlaasanstalt Paul Singer u. Co., Berlin EB 68, Lindenstraße 3. Sierau 4 Beilagen...Blid in die Bücherwelt", Unterhaltung und Wiffeu
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