Einzelbild herunterladen
 
  
den erste« bcibett Iahren der Banktät�gkert durch den Verwaltungs- rat untergebracht iverden, und zwar bei den Zentralbanten und sonstigen Banken solcher Länder, die an der ursprünglichen Zeichnung nicht beteiligt sind. An jedes dieser Länder dürfen nicht mehr als 8000 Aktien 20 Millionen Franken vergeben werden. Kapita lerhöhungen(nur mit gleichzeitiger Aenderung des noch nicht veröffentlichten Grundgesetzes möglich) brauchen Zwei- drittelmehrheit des Verwaltungsrates und Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung: die sieben Gründuvgsländer dürsen von vorn« herein mindestens Proz. neuer Aktien zu gleichen Teilen zeichnen. Di« Aktien sind Namensaktien, grundsätzlich nicht Übertrag. bar. bei dennoch erfolgender Uebertragung ist diese nur mit Ge- nehmigung der betreffenden Zentralbank möglich. Das Stimm» recht wird ausschließlich durch die Zentralbanken der Aktionärsländer ausgeübt, und zwar nach Höhe des Aktien« besitzes.- Diese Frage ist wichtig wegen des Artikels 16. der die Weitergabe der Aktien an das Publikum durch die zeich» »enden Institute(eventuell auch durch Zertifikate) erlaubt. Ob auch die deutsche Reichsregierüng in Deutschland   zum Publikum gehört, wäre zu klären, jedenfalls könnte auch die Reichsregierung nur durch den Reichsbankpräsidenten vertreten werden. Abschnitt 3 spricht von den Befugnisse« der Bank. In diesem Abschnitt ist von den Pflichten der Bank nach dem Voung.Plan nicht mehr die Rede, sondern nur von den kauf» männischen Befugnissen für das eigene Geschäft. Formal wird be. stimmt, daß die Geschäfte der Bank mit der Politik der Zentralbanten der betelligten Länder übereinstimmen muß. Dem entspricht«in Einspruchsrecht jeder Zentralbank des Landes, in dessen Währung oder Markt von der Bank Finanzgeschäft  « durch. geführt werden sollen. Alle Finanzgeschäft« der Bank sind auf Länder beschränkt, die eine Gold- oder Goldkernwährung haben. Im besonderen ist die Bank befugt zu Goldan- und-Verkäufen und zur Goldverwahrung für Rechnung der Zentralbonken, zur Gewäh« rung von gedeckten Darlehen an Zentralbanken, zum Diskont und Rediskont. Kauf und Derkauf von Wechseln und Schecks ein« schließlich Staatsschatzwechseln und kurzfristiger Staatsschuldverschreibungen, zum Devisenhandel für eigene oder Aktionärsrechnung, zum Kauf von Wertpapieren unter Ausschluß von Aktien und endlich auch zur Annahme von Einlagen von Zentralbanken und, nach Ermessen des Der» waltungsrates, auch von anderen Stellen. Dazu kommen Einlagen. die sich aus der Abwicklung de» Doung.Planes ergeben. Verboten ist der Bank die Ausgabe von Noten, das Akzept von Wechseln, die Gewährung von Darlehen an Regierungen, die Kontokorrentführung für Regierungen, die beherrschende Einfluß- nahm« auf andere Unternehmungen. Abschnitt 4 enthält die sehr wichtigen Bestimmungen für den Verwallungsral. Der Verwaltungsrat besteht ausinsgesamtsiebzehnund für die Dauer deutscher Reparationszahlungen aus neunzehn Mitgliedern: 1. Aus sieben sogenanntenexottido'-Mitgliedern, das sind die Notenbankpräsidenten bzw. entsprechenden Beauftragten der sieben Gründungsländer, die aus eigenem Ermessen und für beliebig« von ihnen zu bestimmende Zeit Ersatzmänner und Stellvertreter benennen und abberufen können. 2. Aus sieben Vertretern der Finanz, der Industrie oder des Handels, die wiederum nur von den sieben exolkicio-Mtglsedern aus ihren Ländern berufen werden. Solange Deutschland Repa« rationsonnustäten zahlt, treten j« ein Franzose und«in Deutscher  . die wiederum Industrie und Handel vertreten müssen, hinzu, und wiederum sind sie von den Präsidenten der deutschen und franzö- fischen Notenbank zu ernennen.(Demnach besteht ein Einfluß der Regierung, in Deutschland   des Reiches, auf die Stellung dieser vier- zehn bzw. sechzehn Vertreter überhaupt nicht.) 3. können höchstens neun Personen vom Verwaltungsrat aus den Nichtgründungsländern in einjährigem Turnus zu je drei Personen dem Verwaltungsrat angehören, so daß die Gesamtzahl der Mit- glieder höchstens siebzehn bzw. neunzehn beträgt. Artikel 31 schließt ausfcrücklich Mitglieder einer Regierung. Staatsbeamte oder Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft von der Mitgliedschaft im verwaltungsral aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden in Basel   und wenigstens zehnmal im Jahr« statt, wobei Entschließungen. falls nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt iverden und den Mitgliedern außer der Erstattung der Ausgaben Diäten für die Teilnahme an der Sitzung zustehen. Der au» der Mitte des Rates zu wählende Vorfitzend« sst P r ä f i d« n t der Bank, bleibt drei Jahre im Amt, ist wieder wählbar und wird durch«inen Generaldirektor unterstützt, der auf Vorschlag de» Präsidenten vom Verwaltungsrat bestimmt wird. Beratend« Ausschüsse können«in- gesetzt werden, an denen auch nicht an der Leitung beteiligt« Personen teilnehmen. Die Generalversammlung findet in Basel   statt, das Ge- schäftsjahr läuft von April zu April, das erst« bis zum 31. März 1031, neben dem Jahresbericht werden Monatsausweis« ver- äffcntlicht. Die sehr wichtigen Vorschrifiea über die Gewinnverleiluag durch die nach dem Poung-Plan auch für die 22 letzten Reparation»- jähr« zu sorgen ist, lassen sich am besten an einem Beisptel de« monstrieren. Nimmt man an, daß 100 Millionen Franken Rein» gewinn erzielt würden, so gehen von diesen 100 Millionen zunächst S Proz., also S Millionen Franken an den Reservefonds, bis dieferlO Proz. des Kopitals erreicht. Von den verbleibenden 05 M'l- iionen ist eine kommulatioe Dividend« von S Proz. auf das Grundkapital ouszuscbütten. Nimmt man ein eingezahltes Kapital van 300 Millionen Franken an. so entspricht das 18 Millionen Franken, so daß noch über 77 Millionen Franken zu verfügen wäre. Von dem verbleibenden Rest in unserem Beispiel diesen 77 Mil- lionen ist wieder ein Fünftel an die Aktionäre zu verteilen(Höchstdividende 12 Proz.), was m unserem Beispiel eine? Summe von 15,4 Millionen Franken entspräche. Von dem neue» Rest in unserem Beispiel 61.6 Millionen gehen wieder 50 Proz. i-n einen zu bildenden allgemeinen Reservefonds der Bank, und zwar so lange, bis die Höh« des eingezahlten Kapitals und eventuell das Fünfsach« dieses Kapitals erreicht wird, wobei nur die Prozentsätze der Zuteilung von 40 bis auf 5 Proz. sinken. Dieser dann verbleibende Rest in unserem Beispiel 30.8 Millio- nen wird, solange der Plan in Kraft ist. mit 75 Proz. den an den Reparationen einschließlich Deutschland   beteiligten Ländern in dem Umfang zugeteilt, in welchem dies« Länder oder Notenbanken bei' der Baster Bank Einlagen unterhalten. Mit 25 Proz. endlich in unserem Beispiel 7.7 Mistipnen Franken wird ein Sonderfonds zugunsten der beut, Ichen Reparationsleistung gegründet, au, dem unter An« rechnunz von Zins und Zinseszins in den letzten 22 Iahren des Boung- Plans die Annultätenzahlungen zu unterstützen sein werden. Die Speisung diese» Sonderfonds ist dabei an die Bedingung geknüpft, daß Deutschland wenig st«n» «»»» verzinslich« Einläse von 400 MjUione»
Blickt nach Moskau  !
So wfi dieRote Kahne�.
Dort wohnt, so sagt die««Rote Fahne", der Arbeiter ideal, nämlich nach sowietamtlicher Statistik: 5,2 qm Wohnraum auf die Person, drei bis zehn Parteien auf jede Küche, 92 Prozent der Bevölkerung kein eigenes Zimmer, davon fünf Prozent zu mehr als fünf in einem Zimmer! Lampel weiter schwer belastet. Wer hat den tödlichen Schuß abgegeben?
Breslau  , 14. November. 3a der Strafsache gegen Camp ei und Genossen wurden gestern nachmittag die Angeschuldigten Campel. Schwenln- gar und v. Beulwitz   dem hauplbelastungszeugen sowie einem vierten Angeschuldigten, gegen den das Verfahren voraussichtlich eingestellt werden wird, erneut gegenübergestellt. Die Ange­schuldigten erklärten übereinstimmend, daß v. Beulwitz   den �chnß gegen Köhler abgegeben habe, andererseils gaben aber auch Campet und Schwevlnger zu. daß sie g e m e i u s a m m i t v. V e u l- witz gehandelt haben. Der Hauptbelaslungszeuge blieb dabei, daß Campel den Schuß abgegeben hat. Der vierte Angeschuldigte blieb bei seiner früheren Behauptung. daß Campel ihm seinerzeit erklärt habe, er habe de« Schuß gegen Köhler abgegeben. Es wird eine erneute Gegenüberstellung am Talort erfolgen müssen. Z« einer schriftlichen Eingab« hat Campel erklärt, daß er eine Haftentlassung gegen Kaution ablehne, wenn nicht auch die
übrigen Angeschuldigten entlassen würden;»venu aber die von seinen Freunden gestellte Kaution für eine hafienllassuog nicht ausrelcheo sollte, dann wünsche er. sie solle dem zugute kommen, der am meisten durch die hast leide. Bei einem bewußten Zusammenwirken der Beteiligten ist die Frage, wer den tödlichen Schuß abfeuerte, suristisch nicht unbedingt für die Frage der Mittäterschaft entscheidend. Die Auffindung der Leiche Köhlers bestätigt.- Breslau  . 14. November. Wie die Telegraphen-Union von unterrichteter Stelle erfährt, be> jtätigt sich, daß die Leiche des im Jahre 1921 der Feme   des Freikorps Oberland   zum Opfer gefallenen Köhler aliaz v. Lanken auf der Wackerauer Flur ausgefunden worden ist. Daraus erklärt sich auch, daß die weitere Verfolgung der Strafsach« dem Landgericht Neiße überwiesen worden ist, da Wackerau in Oberschlesien   liegt.
Reichsmart bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich unterhält.. Wird diese Einlage nicht unterhalten, so worden die 25 Proz. voll den 75 Proz. zu­geschlagen und unter all« Reparationsländer einschließlich Deutsch- land verteilt: beträgt die Einlage weniger als 400 Millionen Mark, so wird der Sonderfonds in entsprechend geringerem Umfange gespeist. Di« allgemeinen Bestimmungen sprechen aus, daß die Auflösung der Bant nur mit Dreiviertelmehrheit der General- Versammlung erfolgen kann; daß sie während der Dauer des Poung- Planes ausgeschlossen, und daß Streitigkeiten durch Schiedsgerichte geordnet werden müssen. * In allem wesentkichen sst das hier umrissene Statut der inter  - nationalen Zahlungsbank die Ausführung der bereits im Doung- Plan vorgesehenen Richtlinien durch das Organisationskomitee. Wesentlich neu ist, daß die Bank für internationalen Zahlungs- ausgleich als Dauereinrichtung auch über den I o u n g- Plan hinaus gedacht ist, und daß sie als B a n k d e r Z e n t r a l- danken Funktionen übernimmt, deren Durchführung innerhalb der Weltwirtschaft und der Weltfinanz«inen großen Fortschritt bedeutet. Das Statut selbst gewährt den Notenbankpräsidenten außerordentlich große Ma chtv ol l k o m m e nh e itr n, und in der Auswahl der Verwaltungsratsmitglieder kommt deutlich «in plutokratischer Zug zum Ausdruck die Regierungen sind zu- dem vollständig von jeder Deemflussung ausgeschlossen. Das muß d!« Auswahl der Notenbankpräsidenten in der Zu- tunst zu einer ganz besonders ernsten Sorge der Regierungen machen., Wie erwartet werden konnte unser Beispiel von 100 Mil- lionen Franken Reingewinn ist unwahrscheinlich günstig kommt für die Speisung des Reparationsfonds recht werng heraus, nachdem die Dividend« mit 12 Proz. sehr hoch gerechnet ist, und so riesenhafte Reserven für die Bank für notwendig gehalten werden. Allerdings ist die Sorg« für die letzten 22 Jahre des Doung-Planes ein« Sorge, die weit in der Zukunft liegt. Bis dahin kann sich noch manches ändern. Anfrage über die Ltguidaitonen. Grahams ausweichende Sinkwort. Condoa, 14 November. Im Unterhaus stellte Maepherson an den Präsidenten des Handelsamte» die Anfrage, ob er die G« s a m t s u m m e angeben könne, die bi» heut« durch die noch Maßgabe des Artikel 22 und Artikel 297 de» Vertrages von Versailles   erfolgte Liquidierung de» deutschen   Privateigentums erzielt worden sei, wieviel von dieser Summ« zur Befriedigung privater britischer Forderungen an Deutschland   oder an deutsche Bürger verwendet worden sei, ob er die Schätzung, daß noch Forderungen In Höhe von drei Mil«
lionen Pfund Sterling ausstehen, die das Clearing Office zu befriedigen habe, für richtig halte, und. falls er sie nicht für richtig halt«, auf wie hoch sich nach des Präsidenten Ansicht die Summe der noch nicht befriedigenden Forderungen belaufe. Der Präsident des Handelsamtes Graham erwiderte, daß die Summe der Einnahmen, die durch die Liquidierung des deutschen  Privateigentums bis zum 31. August 1929, an dem die Liquidation im Hinblick auf die schwebenden Verhandlungen mit der deutschen  Regierung eingestellt wurde, und nach Abzug der Reserven, die für gewiss« Freigabezahlungen bereitgestellt wurden. 55 750 000 Pfund Sterling zur Begleichung britischer Forderungen an die deutsche Regierung oder deutsche Bürger verwendet worden sind. Di: Schätzung, daß zur Befriedigung der Forderungen, die m ö g l i ch e r- weise noch berücksichtigt werden müßten, der Betrag von drei Mil- lionen Pfund Sterling erforderlich sei, könne vorläufig als zutreffend bezeichnet werden, doch sei zu bedenken, daß die tassächliche Höhe der Verbindlichkeiten von den Entscheidungen der gemischten S ch i e d s- g e r i ch t e abhänge, die sich natürlich nicht voraussehen ließen. Konservative Obstruktion gegen Witwenpenfionen. Condon, 14. November.  (Eigenbericht.) Das Unterhaus, das von Dienstag nachmittag drei Uhr bi« Mittwoch morgen acht Uhr in ununterbrochener 17stündigec Sitzung das Witwenpsnsionsgesetz In zweiter Lesuuz- debattiert hat. ohne auch nur Im geringsten vom Fleck gekommen zu sein, nahm am Donnerstag seine Beratungen über den Regierung?« entwurf wieder aus. Obwohl die Opposition der Regierung gegenüber die Zusage gemacht hatte, die Dienstagnacht geführte O b st r u t t i o n fallen zu lassen, war auch während der ersten Stunden der heutigen Verhandlungen der Forsschritt überaus longsam. Die konser- oat'ive Partei hatte aus reinem Propagandabedürfnis einen Antrag «ingebracht, der eine Debatte aller bereits bis zur Erschöpfung auf- geworfenen Fragen nötig machte. Weiiere Zuspitzung in Belgien  . Krise fast onvenneidlich. Brüssel  . 14. November.(Eigenbericht.) Der belgische Mini st errat besaßt« sich am Donnerstag mit der S p r a ch e n f r a g e, ohne daß eine Klärung der Situatton eingetreten wäre. Eine Regierungskrise wird jetzt als fast u n- vermeidlich betrachtet. Das'ZNilqlied der schweizerischen Regierung. Bundesrot Scheurer, Chef des eidgenössischen Militärdepartements, Ist heute vormittag unerwartet an den Folgen einer Halsoperation im Alter von esst 57 Jahren gestorben, dadurch ist ein zwetter Sitz in der sieben Mitglieder zählenden Schweizer   Regierung frei geworden. Die Reichsstimmordnung und da?Reichsgeietz über den Volksentscheid' haben sich bei ihrer praktischen Anwendung namentlich anläßlich der letzten Abstimmungen als außerordentlich abänderungsbedürftig erwiesen. Im Reichsministerium des Innern wird deshalb zurzeit an einer Novelle gearbeitet, die allen bestehenden M ängela abhelfen soll.