Beilage
Dienstag, 14. Januar 1930
Der Abrno
Shalausgabe des Vorwärts
Wenn ein Lehrling vom Dach fällt
Ein Fall aus der Praxis und eine Forderung mov
Ein Fall aus der Bragis veranlaßt den nachstehenden Auffaz:| Schadenersazanspruch des Arbeitnehmers. wegen Zahlungsunfähigkeit Ein Dachdeckerlehrling war mit seinem Meister auf des Arbeitgebers nicht realisierbar( beitreibbar) sein sollte, so rechteinem Dache mit Vermessungsarbeiten beschäftigt. Nach Erledigung fertigt dieser Ausnahmefall doch Beineswegs den Ausschluß der wollten beide das schräge Dach verlassen. Hierzu wurde eine Dach- Haftung des zahlungsfähigen Arbeitgebers überhaupt. leiter benutzt, welche nur lose auf das Dach gelegt wurde, ohne angehaft oder angebunden zu sein. Zuerst stieg der Lehrling die Leiter herunter bis an den Rand des Daches, während em voeren Ende der Meister die Leiter festhielt. Dann stieg der Meister herab, während der Lehrling die Leiter unten festhielt. Der schwache Lehrling war aber der Last seines Meisters, der von oben herunterstieg, nicht gewachsen, und da sie weder angehatt, noch irgendwie gesichert war, kam die Leiter ins Rutschen, der Lehrling fiel 17 Meter auf die Straße, brach die Gliedmaßen und ist bald darauf an den Folgen des Unfalles gestorben.
Kein Schadenersatz!
Der Vater des getöteten Lehrlings verlangte von dem Meister Schadenersatz. Sein Anspruch wurde aber abgewiesen, weil nach der. Reichsversicherungsordnung§§ 898 ff. eine zivilrecht liche Haftung des Meisters nur dann in Frage kommt, wenn der Meister durch eine vorsägliche Handlung den Tod des Lehrlings veranlaßt hat und wenn der Meister megen vorfäßlicher Tötung durch den Strafrichter vorher verurteilt wird. Liegt aber mur fahrlässige Tötung vor, dann wird der Meister zwar bestraft, aber ein weiterer Schadenersatzanspruch des Vaters des getöteten Lehrlings gegen den Meister wird vom Gesetz nicht gewährt. Einen Ersatz für den Verlust der Arbeitstraft seines Sohnes und für die verlorengegangene Unterſtügung fann der Bater nach dem geltenden Recht von dem schuldigen Meister nicht beanspruchen. Im vorliegenden Falle erhält der Bater auch feinen Rentenanspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Hier klafft eine Lüde im Gesetz. Niemals dürfte wohl ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer an seiner Gesundheit oder seinem Leben aus Borsaz schädigen. In den allermeisten Fällen wird eine Beschädigung der Arbeitskraft durch Fahrlässigkeit des Arbeitgebers erfolgen wie im vorliegenden Falle. Aber gerade bei Fahrlässigkeit versagt das Gesetz den Arbeitnehmern bzw. deren Erben den erforderlichen Schutz.
Mangelhafte Begründung
Die Gründe des Gesetzes, die dazu geführt haben, den versicherten Arbeitnehmern zivile Schadenersatzansprüche gegen ihre Arbeitgeber im Falle einer fahrlässigen Verlegung ihrer Arbeitskraft zu versagen, sind nicht überzeugend.
Die Motive zum früheren Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 rechtfertigen diesen Ausschluß der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Unternehmer in folgender Weise:
,, Neben der Sicherung der Arbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen der Unfälle verfolgt der Entwurf das Ziel, alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über Entschädigungsansprüche, welche den Arbeitern aus Unfällen erwachsen, zu beseitigen, und zu dem Ende alle Entschädigungsansprüche, welche in Veranlassung eines Unfalls gegen den Arbeitgeber nach bisherigem Rechte erhoben werden konnten, aufzuheben.
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Die Berechtigung hierzu liegt in dem Ersatz, welchen die Arbeiter für die ihnen nach dem bisher geltenden Rechte zu stehenden in ihrer Realisierung höchst unsicheren Entschädigungsansprüchen dadurch erhalten sollen, daß ihnen für jeden aus einem Unfall entstehenden Schaden selbst in dem Falle eigenen Verschuldens eine zwar begrenzte, aber vollkommen sichere Entschädigung gewährt wird." Vergleiche E. v. Woedtke„ Unfallversicherungsgesetz", Kommentar, 5. Auflage, 1901, Seite 504 ff.( 95 des Gesetzes vom 6. Juli 1884).
Weil also der Arbeitnehmer nach dem Unfallversicherungsgesetz ( jetzt Reichsversicherungsordnung) eine feste, wenn auch geringere Entschädigung aus öffentlichen Mitteln erhält, die wertvoller ist, als eine unsichere Entschädigung, die vielleicht wegen Zahlungsunfähig keit des Arbeitgebers nicht einzuziehen ist, aus diesem Grunde foll der Arbeitnehmer die ihm an sich gefeßlich zustehende zivile Schadenersatzforderung gegen seinen Arbeitgeber verlieren. Die Begründung steht auf recht schwachen Füßen. Keineswegs kann sie für das heutige moderne Arbeitsrecht Geltung beanspruchen.
Was die Reichsverfassung sagt Nach Art. 157 der Reichsverfassung steht die Arbeitskraft unter dem besonderen Schutz des Reiches.
Art. 109 bestimmt: Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleich § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: Wer vorfäßlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verlegt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Gemäߧ 844 BGB. hat im Falle der Tötung der Erfaßpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersehen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der Verlegung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber unter haltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden fonnte, und ist dem Dritten( z. B. dem Vater) infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Driffen ( Bater) durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.
Hiernach wird jedem deutschen Bürger im Falle der fahr läffigen Tötung eines Angehörigen ein ausreichender Schuß und Schadenersatzanspruch von Gesetzeswegen eingeräumt. Nur die Arbeiterschaft wird unter ein Ausnahmerecht gestellt. Ihr wird der gleiche Schutz versagt. Das ist ein ungerechter 3ustand, der nach Abhilfe drängt. Selbst wenn im Einzelfalle ein
schädigte Arbeitnehmer auf jeden Fall eine öffentliche Rente Ebensowenig erscheint der Einwand gerechtfertigt, daß der gedurch die Berufsgenossenschaft beziehe. Im obigen Beispiel des getöteten Dachdeckerlehrlings erhält der Vater feinerlei öffentliche unterstützung. Aber die Rechtslage ist doch heute im übrigen eine ganz andere als vor 46 Jahren. Es handelt sich heute nicht mehr um die Frage, ob der geschädigte Arbeiter die öffentliche Unterstützung oder die private Entschädigung zu beanspruchen hat, sondern vielmehr darum, doß er die öffentliche Rente und die private Entschädigung bekommt. Bei dieser Regelung wird der Arbeiter feineswegs etwa besser gestellt als der Privatmann
Bielmehr wird durch die Zahlung der privaten Entschädigung mur die Differenz ausgeglichen zwischen der ganz geringfügigen Rente und der wirklichen Höhe des erlittenen Schadens. Bom rechtspolitischen Standpunkt würde sich die Abschaffung der gerügten arbeiterfeindlichen Bestimmungen(§§ 898 ff. RBD.) nur wohltätig auswirken, denn das Berantwortlichkeitsgefühl der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer würde dann bedeutend gesteigert und dadurch die Zahl der Unfälle der beschriebenen Art vermindert werden.
Außerdem fann jeder Arbeitgeber durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung und Zahlung mäßiger Prämie sich gegen derartige Unfälle sichern, wie dies z. B. heute fast alle Gastwirte und Hausbesitzer tun.
Es müssen also alle Vorschriften beseitigt werden, welche den Arbeiter( und den Beamten) entgegen den allgemeinen Grundsäzen unter ein Ausnahmerecht stellen. Der Schutz der Arbeiterschaft muß gesteigert und erweitert werden. Es sind nach statistischen Feste fälle angemeldet worden. Einschließlich der Renten, die stellungen im Jahre 1927 rund 1,29 millionen Unnoch unter dem Namen ehemaliger deutscher Bersicherungsträger gezahlt worden sind, laufen insgesamt 1766 890 Invalidenrenten und sind 279 Millionen Reichsmart als Entschädigungen durch die Berufsgenossenschaft ausgezahlt worden. Diese Zahlen sprechen Bände und beweisen, daß der eingangs erwähnte Fall nur einen
Folgerungen
Eine Abänderung der Gesetzgebung für die Arbeiterschaft erscheint daher dringend notwendig. In dem Entwurf des neuen Arbeiterschutzgesetzes müßte daher eine Aufhebung der §§ 898 ff.. 1042, 1219 Reichsversicherungsordnung gefordert werden. Der Entwurf ist bereits im Februar 1929 vom Reichstag in erster Lesung dem Sozialpolitischen Ausschuß überwiesen, aber von diesem Ausschuß noch nicht in Angriff genommen
worden.
Der 35. Juristentag hat gleichfalls während seiner Septembertagung 1928 in Salzburg beantragt, daß jene Vorschriften als ein privilegium odiosum der Arbeitnehmer schnellstens beseitigt werden( vgl. Verhandlungen des Juristentages 1. Lieferung S. 83 erschienen bei Walter de Grunter u. C., Berlin 1928).
Rechtsanwalt Otto Kassel, Effen a. d. Ruhr.
Schwangerschaftserkenntnis durch Mäuse
Ein Mittel für jede Frau
schritten werden, um das Ei zu entfernen und so die Frau aus einer schweren Lebensgefahr zu retten. Man hat sich daher feit langer Zeit bemüht, eine sichere Methode zu finden, um eine junge
Schwangerschaft feststellen zu können.
Häufig wird die Frühdiagnose einer Schwangerschaft mit| Diagnose feststeht, muß daher schleunigst zur Operation geSicherheit von den Frauen selbst gestellt und zwar zu einer Zeit, wo es noch keinem Arzt möglich ist, irgendwelche wahr scheinlichen Anzeichen für Schwangerschaft zu finden. Frauen, die bereits mehrere Kinder geboren haben, fennen genau die Symptome, die bei ihnen selbst auftreten. So hält z. B. eine Frau, die stets regelmäßig ihre Monatsblutung hat, das Ausbleiben der Blutung und das Auftreten von Erbrechen für ein untrügliches Zeichen einer neuen Schwangerschaft. In den meisten Fällen werden die Frauen mit ihrer Vermutung auch recht haben, der Arzt darf aber solche Symptome nicht als alleinige Grundlage für die Diagnose einer Schwangerschaft bewerten. Die Monatsblutung tann aus den verschiedensten Gründen einmal ausbleiben und auch Erbrechen braucht nicht eine Schwangerschaft anzuzeigen, sondern kann aus allen möglichen Gründen einmal auftreten. Ganz besonders, wenn eine Schwangerschaft entweder sehr gefürchtet oder lebhaft erhofft wird, d. h. wenn die Gedanken der Frau sehr stark auf die Frage tonzentriert sind, ob sie etwa schwanger sei und ob sie Symptome an sich wahrnehmen kann, können diese Symptome auf rein psychischer Grundlage entstehen. Die psychische Einwirkung kann soweit gehen, daß tatsächlich die Körperformen fich verändern, und es sind Fälle bekannt, in denen Frauen mit allen Anzeichen einer ausgetragenen Schwangerschaft und mit beginnen den Wehen in der Klinik erschienen und erst anläßlich der erwarteten Geburt festgestellt wurde, daß gar feine Schwangerschaft vorlag.
Es ist in den ersten Wochen der Schwangerschaft für den Arzt gar nicht so leicht, mit Fraktheit die Diagnose zu stellen. Die fubjektiven Beschwerden der Frau können, wie gesagt, wohl ein Hinweis sein, aber nicht mehr. Die innere Untersuchung hat festzustellen, ob die Gebärmutter vergrößert ist; eine bei der Untersuchung merkbare Vergrößerung findet man aber erst bei einer Schwangerschaft, die etwa acht Wochen alt ist. Auch dann kann man noch nicht mit Sicherheit sagen, daß die Schwellung durch eine Schwangerschaft bedingt ist. Es könnte 3. B. sich eine Geschwulst gebildet haben, die ebenfalls mit dem schlechten Befinden und der Blutstockung in Zusammenhang stehen tönnte. Erst das allmähliche Wachsen der Gebärmutter, die Veränderung der Körper formen und der Brustdrüsen führen zur Diagnose: Schwangerschaft. Die absolute Gewißheit bringt aber genou genommen erst der Nachweis des vorhandenen Kindes, nämlich wenn man die findlichen Herztöne hören und die findlichen Teile fühlen tann. Dieser Nachweis ist erst im fünften Monat der Schwanger fchaft möglich. Der erfahrene Arzt, ebenso wie die erfahrene Frau, wird freilich nicht bis zum fünften Monat mit der Diagnose warten. Am Ende des zweiten oder Anfang des dritten Monats wird man auf Grund der verschiedenen Symptome zu einem ziemlich sicheren Urteil fommen fönnen, ob eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht. Es gibt Fälle, wo es aber doch sehr wichtig ist, die Diagnose mit Sicherheit und recht frühzeitig zu stellen. Es fommen einmal die Fälle in Frage, bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein Austragen der Schwangerschaft nicht möglich ist. Soll eine Schwangerschaft unterbrochen werden, dann muß es so früh wie möglich geschehen. Je kleiner die Frucht ist, um so leichter ist sie zu entfernen; mit dem Wachstum der Frucht wächst die Schwierigkeit des Eingriffes sehr schnell. Aber auch das Leiden, wegen deffen die Schwangerschaftsunterbrechung vor. genommen wird, vor allem die Tuberkulose, verschlechtert sich häufig mit der Entwicklung der Schwangerschaft sehr schnell, so daß man der Frau nur wirklich nüßen kann, wenn man die Unterbrechung frühzeitig vornimmt. Die wichtigste Entscheidung ist aber zu treffen, wenn der Verdacht besteht, daß eine Schwangerschaft an falscher Stelle entstanden ist. Man spricht in solchen Fällen gewöhnlich von einer Bauchhöhlenschwangerschaft, obgleich das Ei sich nicht in der Bauchhöhle festgesetzt hat. sondern im Eileiter. Eine solche Eileiterschwangerschaft ist außerordentlich gefährlich, weil das machsende Ei das dünne Organ zerstört und es ganz plöglich zu einer Die Möglichkeit, daß eine inneren Verblutung kommen fann. Frucht im, Eileiter ausgeschieden wird, besteht nicht; sobald die
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heim eingeführt wurden, waren für den praktischen Gebrauch zu Biologische Methoden, die von Abderhalden und Sell. " tompliziert und vor allen Dingen nicht streng spezifisch, d. h., die Reaktion, trat nicht ausschließlich und regelmäßig bei Schwanger " schaft ein. Eine brauchbare Reaktion muß aber erstens in allen Fällen von Schwangerschaft vorhanden sein und zweitens darf sie nur bei Schwangerschaft, nicht aber auch bei irgendwelchen anderen physiologischen Zuständen oder Erfrankungen auftreten. Eine solche Methode ist seit einigen Jahren( wir wiesen schon darauf hin in Nr. 566 des Abend") von Asch heim und 3onded eingeführt worden, und zahlreiche Nachuntersuchungen haben ergeben, daß dieser Methode eine außerordentlich große 3uverlässigkeit beizumessen ist. Aschheim und Bonded beobachteten, daß zur Zeit der Schwangerschaft die Stoffe, die vom Eierstock und vom Borderlappen der Hypophyse, einer Hirndrüse, abgesondert werden, die sogenannten hormone, sich im Blute sehr stark vermehren und auch in großen Mengen im Harnausgeschieden werden. Das Hormon des Borderlappens der Hyphophyse bringt am Eierstock einer jungen Maus bestimmte Veränderungen hervor, und zwar kann man diese Veränderungen schon erzielen mit dem Harn einer Frau, bei der die Regel erst fünf Tage ausgeblieben ist. Auch das Eierstockhormon bringt verschiedene Veränderungen an den Geschlechtsorganen der jungen Maus hervor, vor allem an der Scheide und Gebärmutter. Jedoch findet man diese Verände= Erfrankungen. Das gehäufte hypophysenhormon im rungen auch zu Beginn der Wechseljahre und bei einzelnen anderen Harn tritt aber nur bei Schwangerschaft auf. Der Versuch wird einfach so gemacht, daß jungen Mäusen Urin einer auf Schwangerschaft verdächtigen Frau eingespritzt wird. Nach 3 bis 4 Tagen wird dann die Maus getötet und ihre Eierstöde werden untersucht. Ist die typische Veränderung der Eierstöcke vorhanden, jo fann man also eine beginnende Schwangerschaft feststellen.
Die Bersuche an Mäusen müssen natürlich in gut eingerichteten, Die Methode ist großen Laboratorien ausgeführt werden. aber für die allgemeine Bragis leicht einzuführen, da ber Arzt nur den Urin der Frau an ein Laboratorium einzuschiden braucht. Ein großer Vorteil ist es, daß weder Blutentnahme noch sonst irgendein für die Frau unangenehmer Eingriff erforderlich ist, und daß das Material, wenn es gleich zur Verarbeitung eingeschickt wird, auch keiner besonderen Behandlung bedarf, es Die Möglichkeit, eine muß nur durch Zufaß eines Desinfektionsmittels gesorgt werden, daß keine Fäulnis im Harn auftritt. Schwangerschaft so frühzeitig festzustellen, ist nicht nur wissenschaftlich sehr interessant; sie fann auch praktisch von großer Bedeutung sein, wenn es sich darum handelt, über die Vornahme einer Operation zu entscheiden.
Dr. Käthe Frankenthal.
Mittel für die Volkswohlfahrt
Im Etat des Preußischen Minifteriums für Bolfswohlfahrt für das Jahr 1930 find u. a. 800 000 Mart zur Bekämpfung der Lubertuloje, 600 000 Mart zur Bekämpfung der Säuglings- und Kleintindersterblichkeit, 500 000 Mart für medizinalpolizeiliche Zwede, 30 000 mart für Erforschung und Bekämpfung der Krebskrankheit, 5000 Mart für das Hebammenwesen, 72 000 zur gesundheitlichen Fürsorge in Schulen( Schulzahnpflege), 50 000 Mart zur Bekämpfung der Geschlechtsfrankheiten und 40 000 Mart für sozialhygienische Ausbildung der Aerzte vorgesehen. Von wichtigeren Bauten, die im Etatjahr 1930 durchgeführt werden sollen, seien erwähnt der Neubau für das Medizinaluntersuchungsamt in Berlin , eine Impfanstalt in Breslau , der Neubau einer Augentlinit in Berlin und weitere Förde rungen verschiedener Kliniten im Reiche,