Der Streit um den Finanzausgleich
Preußen wahrt das Intereffe des Reichs.- Gegen ungerechte Begünstigung fleiner Länder.
Das Preußische Staatsministerium hat im Reichsrat zu- gelangte. Der in dem§ 35 zum Ausdrud tommende Gedanke eines gleich mit der Wiederholung des Antrages auf Aufhebung Ausgleichs zwischen steuerschwächeren und steuerstärkeren Gebiets des§ 35 des Finanzausgleichsgefeges eine ausführteilen ist ein grundfäglich unitarijcher. Er ist sogar als liche Begründung dieser Forderung gegeben. Wegen einer der wesentlichen Vorzüge eines unitarisch aufgebauten Staatsder innerpolitischen Bedeutung dieses Fragentomplexes wird wesens zu betrachten. Dagegen steht er mit dem Wesen eines diese Begründung veröffentlicht. Sie lautet: föderalistisch aufgebauten Staatswesens in Widerspruch. Denn zu dessen Wesen gehört schon logisch, daß jedes Glied des Bundes zum mindesten für fich lebensfähig und zu den gemeinsamen Kosten entsprechend beizu. tragen in der Lage ist. Dagegen ist ein Bund, wo fast die eine Hälfte der Mitglieder von der anderen oder von dem Bunde felbft fubventioniert werden muß, um selbständig leben zu können, ein logischer Widerspruch.
„ Die Sonderüberweisungen des Reiches an einzelne Länder be. brugen im Jahre 1926 zusammen 22,7 Millionen; fie sind im Nachtragsetat 1929 auf rund 100 millionen Marf gestiegen und haben die Tendenz zu weiterer Steigerung. Die Sonder überweisungen fezen sich zusammen, einmal aus Ueberweisungen auf Grund des§ 35 des Finanzausgleichsgefeßes( 3 ur 3eitrund 40 Millionen Mark), sodann auf Grund von Sonderüber weisungen als Abgeltung für frühere Biersteuerreservat rechie( zur Zeit rund 60 millionen Mar f). Diese unterscheiden sich von den zuerst genannten lleberweisungen dadurch, daß fie auf vertraglicher Abmachung beruhen und daher unter allen Umständen zu zahlen sind. Die endgültige Regelung der Aufmertung der vertragsmäßigen Ansprüche steht noch aus, fie fommt hier nicht weiter in Frage..
Anders liegen die Dinge dagegen hinsichtlich des§ 35 des Fanzausgleichsgesetzes.
Die überaus schwierige Finanzlage des Reiches macht es zur Notwendigkeit, diese aus der Juflationszeit stammende nur unter den damaligen Berhältnissen berechtigte Bestimmung nunmehr zu beseitigen,
zumal dieser Baragraph bei der ersten Regelung des Finanzaus gleichs nach Ablauf der Inflationszeit notorisch lediglich durch ein Bersehen in die heutige Gefeßgebung hinüber.
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Der§ 35 bedeutet auch eine Unbilligkeit gegenüber den nichtSevorrechtigten Ländern.
Denn, wenn es dem Namen nach auch das Reich ist, das die Anteile ergänzt, so ist es in Wirklichkeit doch die Steuertraft der übrigen Länder, zur Zeit 10 zugunsten von 7, die diese Leistung aufzubringen hat und die Unbilligkeit wird um so größer, menn bei einem Teile der mit ihrer Steuerkraft herangezogenen Länder( mie z. B. bei Preußen, Sachsen und den Hanse städten) es nach Lage der Dinge überhaupt ausgeschlossen ist, jemals an dem Vorteil des§ 35 beteiligt zu werden.
Die Unbilligkeit wird weiter gesteigert, wenn es den bevorrechtigten Ländern dank dieser Sonderüberweisungen möglich ift, ihre eigenen Steuern niedriger zu halten, als dies in den nichtbevorrechtigten Cändern der Fall ist, ja, sogar ihre eigenen Steuern, wie es in den letzten Tagen noch bei einem Cande geschehen ist. herabzusehen.
Daraus müssen sich für die zahlenden Länder unerträgliche Ronje quenzen ergeben. Die jetzige Fassung des§ 35 hat endlich zur Folge, daß das Reich bei einer Reihe von Ländern seinen ge= samten Anteil von 25 Proz. an der Einkommen. und Körperschaftssteuer zur Verfügung zu stellen hat. ( Zu diesen Ländern gehört Bayern nicht. D. Red.) Dies bes deutet, daß diese Länder aus den beiden wichtigsten und ents midlungsfähigsten, auf der Leistungsfähigkeit beruhenden Steuern nichts mehr beitragen. Es ist aber zu fordern, daß jedes zu der Reparationslast des Reiches überhaupt Band als Glied des Reiches einen, wenn auch geringen Betrag, nach Maßgabe seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit zu den Reparations lasten des Reiches beizutragen hat, und dies um so mehr in dem Augenblid, wo das Reich im Begriff ist, eine endgültige Lösung für seine Reparationsverpflichtungen einzugehen, die bis an die äußerste Grenze des für das Reich Tragbaren geht.
Nicht einmal die eigenen Berwaltungs-, Beranlagungs- und Erhebungskosten werden dem Reiche bei einer Anzahl von Ländern erfekt,
bei denen das Reich vielmehr völlig umsonst die Steuern einzieht und den ganzen Beirag ohne Abzug der Unkosten dem Lande auszahlt.( Hierzu gehört Bayern nicht. D. Red.)
fann ernsthaft nicht bezweifelt werden. Daß der§ 35 bei dieser Sachlage nicht bestehen bleiben kann, Es erscheint daher aus finanz- und staatspolitischen Gründen geboten, den doch unaus. bleiblichen Schrift alsbald zu tun."
Hierzu schreibt der Amtliche Preußische Pressedienst: Der preußische Antrag, bei der bevorstehenden Verlängerung des Finanzausgleichsgefezes den§ 35 aufzuheben, charakterisiert sich lediglich als Fortsetzung des Abbaues dieses Para graphen, der bereits im Jahre 1927 gelegentlich der letzten Berhandlungen des Finanzausgleichs durch eine Initiative des Reichstags eingeleitet worden ist. Daß der§ 35 unter diesen Umständen auf die Dauer nicht bestehen bleiben fonnte, galt bisher als allgemeine Ansicht ob jektip denkender Politiker.
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