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STADT

BEILAGE

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DES

VORWARTS

Selbstverwaltung oder Präfektursystem?

Kritik der Neugestaltung Berlins Berlins Von Dr. Carl Herz

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vertretung nicht, ihre Zuständigkeit wird nach§ 37 auf eine Reihe zahlenmäßig genau bezeichneter Angelegenheiten eingeengt. Das Schwergewicht wird in den aus 29 Mitgliedern zusammengesetzten Stadtgemeindeausschuß verlegt. Dieser Ausschuß aber tagt selbstverständlich unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters geheim und ist daher nicht als ein in der Deffentlichkeit und für die Oeffentlichkeit wirkendes parlamentarisches Kontrollorgan zu bewerten. Allein Stadtvertretung wie Stadtgemeindeausschuß find in Wahrheit gar nicht die lezthin entscheidenden Beschlußorgane der Stadt. Im Borwege fönnen ihre fünftigen Entschließungen unwirksam gemacht werden durch die Befugnis des Oberbürger meisters, an Stelle der Stadtvertretung oder des Stadtgemeinde ausschusses dringende Maßnahmen zu treffen, die sofort ausgeführt werden müssen".(§ 41.) Als machträglich wirkendes Mittel der Korrektur hat der Oberbürgermeister nicht nur das Recht, Be­schlüsse zu beanstanden, die das bestehende Recht verlegen da

Der Kampf um die Neugestaltung Berlins ist mit der Ber-| vorstand überwiesen sind. Diese Souveränität besitzt die Stadt­öffentlichung des Regierungsentwurfes in ein entscheidendes Stadium getreten. Wenn der Entwurf sich als Selbst verwaltungsgesetz für die Hauptstadt Berlins " bezeichnet, so lehnt er sich damit an die englische Gesetzessprache an. Aber die Flagge deckt hier einen ganz anders gearteten Inhalt, vom Geifte des englischen Lofal Gouvernement ist im Entwurf nichts zu spüren. Politisches Ziel und gesetzestechnische Methode sind dem französischen Verwaltungssystem entlehnt. Die Drganisation von Paris ist das Vorbild, dessen struttureller Grundzug auf die Gestaltung des Entwurfes von bestimmender Einwirtung gewesen ist. Die örtliche Verwaltung von Paris wird von zwei Staats­beamten geführt, vom Polizeipräfekten und vom Präfekten des Departements der Seine. Der Polizeipräfekt ist mit der Verwaltung der Ortspolizei beauftragt, er hat in Berlin bereits heute sein Gegenstüd im Bolizeipräsidenten. Der zweite Pfeiler der Pariser Lotalverwaltung, der Seine präfeft, verwaltet die Angelegenheiten, die jetzt bei uns der Gemeindeverwaltung obliegen und als fom­munale Angelegenheiten im engeren Sinne bezeichnet werden. Sein Berliner Gegenstüd wird fünftig der Oberbürgermeister des Selbstverwaltungsgesetzes sein. Der Entwurf läßt nur noch das äußere Gehäuse einer Gemeindeverwaltung bestehen, in Wahrheit beschert er uns die Staatsverwaltung in Form der Selbstverwaltung. Wie Seinepräfeft und Polizeipräfeft die Staatlich beauftragten Verwalter von Paris find, so find Ober­bürgermeister und Polizeipräsident die beiden Staatsfunktionäre, auf deren Schultern die gesamte Lofalverwaltung Berlins fünftig liegen wird. Das Ziel, den Oberbürgermeister frog seiner fommunaler Herkunft taktisch in einen die Gemeinde­verwaltung beherrschenden Staatsfunttionär umzuwandeln, erreicht der Entwurf verwaltungstechnisch dadurch, daß auf der einen Seite alle Verwaltungsmacht mit großer Folgerichtigkeit auf den Oberbürgermeister tonzentriert ist, während auf der anderen Seite vermöge eines Nezes staatsaufsichtlicher Einsprüche, Genehmigungen und Eingriffsbefugnisse der Oberbürgermeister und die ihm unter worfene Berwaltung in völlige Abhängigkeit von der Staats­aufsichtsbehörde gebracht wird.

Die fast unbeschränkte Selbstherrlichkeit des Oberbürgermeisters nach innen und seine fast ebenso unbeschränkte Abhängigkeit von der Aufsichtsbehörde stehen in innerem Zusammenhang. In der allgemeinen Begründung des Entwurfes wird be hauptet, das Gefeh ersetzt die jetzt bestehende Magistratsverfaffung durch das Einkörpersystem. Die öffentliche Meinung dagegen sieht in dem Entwurf die Uebertragung der rheinischen Bürgermeisterei verfaffung auf Berlin . Beide Behauptungen sind unrichtig und find eine Folge der geradezu unheilvollen Berwirrung, die in der öffentlichen Diskussion verwaltungstechnisch ganz ver. fdiedenartige Begriffe, wie Einförpersystem. Einfammersystem, rheinische Bürgermeistereiverfaffung usw. hervorgerufen haben. Der Entwurf enthält weder das Einfammetsystem noch das Ein­förpersystem, noch die rheinische Bürgermeistereiverfassung. Ein­tammersystem, das unser Heidelberger Parteiprogramm mit pollem Borbedacht ausschließlich als tragendes Prinzip der tommunalen Demokratie vorfieht, bedeutet, daß nur die von der Bürgerschaft gewählte Vertretung als das zur kommunalen Willens­bildung verufene Organ fungieren darf. Diesem Erfordernis wird der Entwurf schon deshalb nicht gerecht, weil Mitglied und ge­borener Borsitzender der Stadtvertretung der Oberbürgermeister ist, der nicht aus der Bahl der Gemeindebürgerschaft hervorgeht, sondern von der Stadtvertretung gewählt wird. Der Entwurf ent­hält aber auch nicht das Einförpersystem im Sinne der bayerischen Gemeindeverfassung Einförpersystem bedeutet, daß die Gemeinde­vertretung nicht nur wie jetzt Beschlußorgan ist, sondern auch seine Beschlüsse selbst ausführt, daß also Gesetzgebung und Erefutive zu­fammenfallen und gleichzeitig in der Hand des parlamentarischen Bertretungsorgans liegen. Diese Vereinigung von Beschluß fassung und Vollzug lehnt der Entwurf aber gerade ab. Denn der Stadtvertretung" liegt nach§ 37 Biffer 2 lediglich die Aufstellung von Grundsägen für die städtische Berwaltung ob, die Verwaltung Selbst aber liegt nach der jeden Zweifel ausschließenden Regelung des§ 18 in Verbindung mit§ 41 dem Oberbürgermeister ob. Die Begründung sieht gerade in der Konzentration der exekutiven Leitung der Berwaltung auf eine Einzelperson eine aus den Er­fahrungen der letzten Zeit mit zwingender Deutlichkeit sich ergebende Notwendigkeit, die allein eine straffe Leitung und Kontrolle gewähr leistet. Um so unverständlicher ist aber, daß in demselben Atemzuge das Einförpersystem, das den Vollzug einer Körperschaft und nicht einer Einzelperson überträgt, als besonders bewährt bezeichnet und zur Einführung empfohlen wird. Ebenso unrichtig ist die Auf­faffung der öffentlichen Meinung, daß die rheinische Bürger­meistereiverfassung im Entwurf verankert sei. Entnommen ist allerings vom Entwurf die entscheidende Bestimmung, daß der Oberbürgermeister als Einzelperson Gemeindevorstand und damit Exekutivorgan ist. Aber in der Stärkung der Machtposition des Oberbürgermeisters, insbesondere in der Regelung feines Berhält nisses zur Gemeindevertretung geht der Entwurf weit über die rheinische Bürgermeistereiverfassung hinaus. Nach§ 35 der rheinischen Städteordnung fontrolliert die Stadtverordnetenver­jammlung die Berwaltung, also den Oberbürgermeister.

in der Praxis solche Richtlinien und Grundsäge für jedes Ver­waltungsgebiet bestehen und in der Einheitsgemeinde bestehen müssen, so hat praktisch der allmächtige Oberbürgermeister sogar das Recht, nicht nur die notwendigen generellen Anordnungen zu treffen, sondern jeden Einzelfall, der auf Beschwerde an ihn gelangt, nach seinem Ermessen zu entscheiden.

Der von der Staatsaufsicht handelnde Teil des Entwurfs haf in der Geschichte der deutschen Selbstverwaltung nicht seines­gleichen.

Ich muß mir aus Raumgründen versagen, auf die Einzelheiten einzugehen, sie zeugen von einem intensiven Mißtrauen, das jeden kommunalpolitiker mit Besorgnis erfüllen muß. Der Drud, den schon rein psychologisch das Bestehen dieser zahlreichen Warnungstafeln für die Gemeindeverwaltung ausübt und ausüben soll, muß wie ein Alp wirken, der sich lähmend auf jede Bewegungsfreiheit legt. Den Höhepunkt dieser zehn Paragraphen, die sämtlich weitgehende, juristisch verschiedenartig fonstruierte Fesse lingen enthalten, bildet der§ 79, der den Oberpräsidenten zur jeder­

Sozialistische Schülergemeinschaften eitigen Bestellung eines Aufsichtsbeamten ermächtigt, falls die

der Sozialistischen Arbeiterjugend Groß- Berlin

Oeffentliche Kundgebung

am Montag, dem 24. März 1930, 19.30 Uhr In der Aula der Schule, Berlin SW, Kochstraße 13

Gegen die politische Verhetzung der Ju end!

Referenten: Dr. Karten Dr. Friedländer/ Gerd Bothur

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gegen ist nichts einzuwenden gegen ist nichts einzuwenden sondern er hat auch solchen Be­schlüssen der Stadtvertretung oder des Stadtgemeindeausschusses, die mit dem Staatsinteresse oder dem Stadtinteresse in Widerspruch stehen", die Ausführung zu versagen(§ 42 3iffer 2). Die bei dieser Differenz letzthin entscheidende Instanz aber ist und das ist charakteristisch nicht ein unparteiisches Berwaltungsgericht oder eine Beschlußbehörde oder ein Schiedsgericht, sondern der Ober­präfident. Der Oberpräsident als Organ der Staatsverwaltung taucht schon an dieser Stelle auf, um einzugreifen, falls die Ge­meindevertretung nicht dem Willen des Oberbürgermeisters gefügig sein sollte.

Auch bei der Organisation der Bezirksverwaltung wiederholt sich die befremdende Erscheinung, daß der Entwurfs verfasser die von ihm selbst geschaffenen Bestimmungen falsch auslegt oder mindestens eine Begründung gibt, die mit der gefeges technischen Formulierung der Paragraphen schwer in Einklang zu bringen ist. Ueber die Organisation der Bezirksverwaltung fagt die Begründung wörtlich: Das Erefutivorgan des Bezirks foll, ebenso wie in der Zentralverwaltung, nicht mehr ein Kollegium sein. Der Bezirksbürgermeister führt die exekutive Verwaltung." Das trifft nicht zu, wenn man den Blick auf§ 44 3iffer 1 richtet. Denn hier wird ausdrücklich gesagt: Dem Bezirksrat liegt die Ber­waltung der Angelegenheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft des Bezirks ob." Während danach ein aus Bezirksverordneten und Bezirksbürgermeistern zusammengesetztes Kollegialorgan die Bezirts verwaltung besorgt, sagt allerdings im offenkundigen Gegensatz dazu § 28 in Berbindung mit§ 46, daß der Bezirksbürgermeister der Borstand des Bezirks ist, bei dem wie beim Oberbürgermeister in der Zentrale die Exekutive liegt. Wie die beiden gegensätzlichen Beffimmungen miteinander in Einklang zu bringen find, mag den Zuständigkeitsstreitigkeiten überlassen bleiben, die danach sich nicht nur wie jezt auf das Verhältnis zwischen Zentrale und Bezirt, sondern auch innerhalb des Bezirks auf das Berhältnis zwischen Bezirtsbürgermeister und Bezirksrat erstrecken werden.

Das Don mir eben erwähnte Verhältnis zwischen Bezirk und Zentrale, deffen Unzulänglichkeit nach dem gegenwärtig geltenden Gesetz und vor allem nach der gegenwärtigen Verwaltungs­übung allseitig anerkannt wird, hat meines Erachtens eine völlig miß glüdte Regelung erfahren. Wenn der Entwurf dem Ober­bürgermeister nach§ 41 3iffer 5 das Recht gibt, im Rahmen der von der Stadtvertretung aufgestellten Grundsätze Anordnungen zu treffen, die für die Stadtgemeinde und Bezirksverwaltung verbind­lich find", so halte ich diese Regelung fachlich für zutreffend. Bor­aussetzung ist dabei, daß man unter Anordnungen" lediglich Ausführungsbestimmungen zu den von der Stadtverwaltung auf­gestellten Grundsägen versteht, also Borschriften allgemeiner Natur, die eine generelle Regelung vorsehen und nicht auf Entschei= dung eines Einzelfalles abzielen.

Zu den großen Schäden, die namentlich in den ersten Jahren der Neubildung die Berliner Verwaltung aufwies, gehörte der fortgesetzt von der zentralen Bürofrafie unternommene Versuch,

in die laufende Verwaltung einzugreifen, man fühlte sich bemüßigt, Einzelfälle zu entscheiden und damit in völlig mißverständlicher Auffassung des jeßt geltenden Gesetzes sich nicht als allgemeine Ministerialinstanz, sondern als Verwaltungs­und Beschwerdeinstanz für jeden Fürsorge-, Wohnungs, Steuer­fall usw. einzurichten. Es ist in den letzten Jahren endlich gelungen, diese verhängnisvolle Entwicklung zwar nicht völlig zu unterbinden, aber der Ueberflutung, die von dieser Seite dem ordnungsmäßigen Dieses Kontrollrecht ist der Stadtvertretung versagt, ihr Auf- Funktionieren der Berliner Berwaltung drohte, einen Damm ent­gabenkreis auf diesem Gebiete ist, wie schon hervorgehoben, lediglich gegenzusehen. Wenn der§ 41 Ziffer 5 aber den Ertrag dieser auf die Aufstellung allgemeiner Grundsäge für die städtische Ver- inneren Auseinandersetzungen, die von den Bürgermeistern der waltung beschränkt. Noch in einem anderen entscheidenden Punkt Bezirke schriftlich in einem gedruckten Gutachten niedergelegt sind, wird zugunsten des Oberbürgermeisters die Rechtstellung der Stadt richtig zu erfassen und gesetzlich zu sichern scheint, so macht der§ 49 vertretung verschlechtert. Sowohl nach der jetzt für Berlin noch dieser Hoffnung ein jähes Ende. Denn dort heißt es: Bezirksrat geltenden östlichen Städteordnung wie insbesondere auch nach der und Bezirksbürgermeister unterliegen den Beisungen des Ober­rheinischen Städteordnung hat die Gemeindevertretung über alle bürgermeisters, soweit auf den durch die Sagung übertragenen Ber­Angelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht dem Gemeinde. I waltungsgebieten Richtlinien und Grundsäge aufgestellt sind." Da

Berwaltung nicht im ordnungsmäßigen" Gange ift. Ueber Vor­ausfegung und Dauer dieser Maßnahme befindet die staatliche Instanz selbst, ein Rechtsschutz durch Anrufung einer unabhängigen Instanz, etwa eines Verwaltungsgerichts oder einer Beschluß­behörde oder eines Schiedsgerichts, ist nicht gegeben Diese Bea stimmung verhängt also die jederzeitige Suspensionsmöglichkeit als ständiges Damollesschwert über Birfen und Schaffen der Berliner Verwaltung. Sie wird gewiß unter der gegenwärtigen Regierung loyal gehandhabt werden und ist offenbar nur als psychologisches Hemmungsmittel gegenüber radikalen Tendenzen ge dacht. Aber man braucht sich mur vorzustellen, daß die jetzige politische Konstellation in Preußen abgelöst wird durch ein Kabinett, dessen Innenminister ein Deutsch nationaler vom Schlage des Grafen Westarp ist. Für die Kreise, die Graf Westarp repräsen tiert, stellt schon je de links orientierte Verwaltung eine Ge­fährdung des ordnungsmäßigen Ganges " dar. In Zeiten poli­tischer Hochspannung liegt hierin, me freilich auch in vorausgehene an ben Bestimmungen, ein Diftaturparagraph hinter dem der beg rühmte Artikel 48 der Reichsverfassung faft als Schatten ver­schwindet.

Für die Tendenz des Entwurfes, auch das innere Leben der Gemeindeverwaltung möglichst zu binden und der Staatsaufsicht auch rein organisatorische Maßnahmen der inneren Geschäftsver­teilung zu unterwerfen, ist es charakteristisch, daß sogar nach§ 73 jebe Sagung vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten vorzulegen ist, dem ein Einspruchsrecht zusteht. Da nach $ 80 3iffer 2 über diesen Einspruch der Innenminister entscheidet, fo läuft diese Regelung praktisch darauf hinaus, daß die Staats­behörde auch die harmloseste Sagung, etwa für den Bich und Schlachthof oder für das Forstwesen oder für das städtische Werk Buch, einer Nachprüfung unterzieht und im Beanstandungsfalle abändern kann.

Die geplante Neuregelung geschieht, wie in der Begründung des Entwurfs ausdrücklich gesagt wird ,,, nicht in einer Ueberschägung einzelner Borgänge, die sich innerhalb der Berliner Berwaltung ereignet haben". Darüber hinaus wird sogar anerkannt, daß die Stadt in der Lage gewesen ist, in der Form der Selbst­verwaltung mit der gewaltigen Entwicklung Schrift zu halten".

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Oberstudienrat Dr. F.

ist einer der fähigsten und beliebtesten Lehrer, für den seine Schüler durchs Feuer gehen. Er bringt ihnen nicht nur Wissen bei; durch sein Vor­bild erzicht er sie zu Menschen, die im Leben ihren Mann stehen werden. ,, Daß Sie nie ärgerlich und immer guter Laune sind sagen of seine Kollegen und das selbst in den schweren Wochen vor der Versetzung, ist kaum zu begreifen."

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,, Nichts leichter als das antwortet er wenn man Herz und Nerven schont und Kaffee Hag trinkt! Dieser prächtige Bohnenkaffee ist coffeinfrei und völlig unschädlich, regt an, aber nicht auf und ist im Geschmack garnicht zu übertreffen. Wollen Sie's nicht auch mal mit Hag versuchen?"