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VORWÄRTS

Die Gesetzestechnik des Selbstverwaltungsgesetzes.

Kritische Bemerkungen von Dr. Karl Herz.

Tas Intereffe für die große Neugestaltung der Groß- Berliner Ber­Bekanntwerden des Regierungsentwurfes start nachgelassen. Es wird aber wahrscheinlich bald wieder aufleben, da noch in diesem Monat der Preußische Landtag an die Bearbeitung des Entwurfes herangeht. In dem nachstehenden Artikel geht Carl Herz auf die Widersprüche und Unklarheiten ein, die der Entwurf in seiner jegigen Fassung ausweist.

auf das kommunale Parlament wollte aber der Verfassungsgesetz-| ganzen Werkes in Frage stellt. Die Lösung, die der Entwurf vor­raltung hat in der Deffentlichkeit gegenüber den ersten Wochen nach geber, wie der führende Kommentator der Reichsverfassung Anschütz schlägt, birgt, wie nähere Nachprüfung ergeben hat, so viele und so bemerkt, ausdrücklich ausschließen. Der Reichsverfassung wird der starke Widersprüche in sich, daß die Unsicherheit in der Zu Entwurf nach seinem Aufbau daher nur gerecht, wenn er die Wahl ständigkeitsabgrenzung nur noch größer werden muß wie jetzt. Dabei der Berliner Reichsratsbevollmächtigten auf den Oberbürgermeister| macht es, wie ich zur Vermeidung von Mißverständnissen nachdrück­als das oberste Verwaltungsorgan überträgt. Das hat selbst der lich hervorheben will, gar keinen Unterschied, ob man zentralistisch oder dezentralistisch orientiert ist, die vorgeschlagene Lösung ist rein technisch schlechtweg unhaltbar.

Das Selbstverwaltungsgesetz für die Hauptstadt Berlin " hat in der Partei ein mütige Ablehnung erfahren. Die Kritiker haben sich aber bisher fast ausschließlich mit der politischen Ziel setzung des Regierungsentwurfes befaßt. Bei dieser Geltendmachung allgemeiner Gesichtspunkte darf es aber nicht bleiben. Wer auf ver­waltungsorganisatorischem Gebiete schöpferisch wirken will, fann sich nicht mit einigen bequemen Schlagwörtern begnügen, sondern muß den Gegner im eigenen Lager aufsuchen und die gesetzestechnische Unhaltbarkeit des Entwurfs auch vom Standpunkt der vom Ent= wurfsverfaffer eingenommenen Grundeinstellung beweisen. Es macht teinen Eindruck auf die politischen Instanzen, wenn man sich nur moralisch über die schlechte Behandlung Berlins entrüstet. Aber es zwingt auch die Regierung zur Stellungnahme und Nach­prüfung ihres eigenen Standpunktes, wenn der Nachweis geführt wird, daß der Entwurf zahlreiche Widersprüche und Un flarheiten aufweist und daher kein brauchbares Mittel ist, um an die Stelle der jetzt bestehenden Unsicherheit die für das reibungs­loje Funktionieren der Verwaltungsmaschinerie notwendige Klärung und Vereinfachung zu schaffen. In diesem Sinne soll hier aus der Fülle der Bedenken, die sich bei näherem Studium des Entwurfs ergeben haben, auf einige Zweifelsfragen hingewiesen werden, die ein allgemeines Interesse beanspruchen.

Entwurfsverfasser offenbar als untragbar empfunden, hat sich aber nicht vergegenwärtigt, daß die Vermeidung dieser Untragbarkeit nur eine andere Untragbarkeit, nämlich die Kollision mit der Reichs­verfassung, nach sich zieht. Hier rächt es sich, daß man alle Ver­waltungsbefugnis auf die Person des Oberbürgermeisters fich Sier rächt es konzentriert und sich ängstlich dagegen gesträubt hat, wenigstens in onzentriert und sich ängstlich dagegen gesträubt hat, wenigstens in Spitze zuzulaffen. den grundsätzlichen Verwaltungsfragen eine kollegial gegliederte

Dem Stadtgemeindeausschuß gilt offenbar in besonderem Maße die stille Liebe des Entwurfs. Ich stehe nicht an, zu erklären, daß in ihm ein gesunder Gedanke liegt. Mit Recht hat Genosse im Staatsrat hervorgehoben, daß für Berliner Verhältnisse im breiten Rahmen der Stadtvertretung zu treffen, daß aber die ein Bedürfnis dafür besteht, die großen politischen Entscheidungen reine Sachverwaltung in einem kleineren Gremium vorberaten werden muß. Aber diese Aufgabenverteilung ist leider, namentlich werden muß. Aber diese Aufgabenverteilung ist leider, namentlich herausgearbeitet. Eine solche Klarheit ist aber um so notwen in ihrem Verhältnis zur Stadtvertretung, im Entwurf nicht flar diger, als der Entwurf die Stadtvertretung mit unverkennbarem

Mißtrauen behandelt.

Wird der Entwurf in der jetzigen Gestalt Gesetz, so tann eine geschickte Verwaltungsführung die Stadtvertretung fast bis zur leeren Dekoration entwerten.

aufgaben auf Zentrale und Bezirk eine Unterscheidung, die in Wirk Der Entwurs macht nämlich bei Aufteilung der Verwaltungs­lichkeit der Berwaltungspraris überhaupt nicht besteht. Er trennt die von den Bezirken wahrzunehmenden Selbstverwaltungs­angelegenheiten in solche, die nach Grundsäßen und Richtlinien" und in solche, die unter eigener Berantwortung" wahrzunehmen sind. Die hier zwischen den beiden Verwaltungsgruppen angenom­waltung nach Grundsäzen und Richtlinien" schließt nicht aus, daß mene Gegensätzlichkeit ist zunächst unlogisch. Denn auch eine Ver­innerhalb dieser Grundsätze und Richtlinien die einzelne Ange­legenheit unter eigener Verantwortung übernommen wird. Die Reichsverfassung sagt z. B. im Artikel 56, daß jeder Reichsminister innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung" seinen Geschäftszweig leitet. Der Gegensatz ist aber auch in dem bestehen­den Verwaltungszustande nicht begründet. Denn Verwaltungs­gebiete, die nicht von einer Regelung durch Grundsätze und Richt­

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linien erfaßt werden, gibt es nicht. Mir jedenfalls ist kein Geschäfts­zweig der Bezirksämter bekannt, der nicht sachlich selbstverständ lich mit Recht zur Wahrung der Einheitlichkeit von der Zentrale allgemeinen Verwaltungsvorschriften unterworfen ist. Auch die hier zum ersten Male auftretende Unterscheidung zwischen Grund­annehmen sollte, daß Richtlinien im Gegensatz zu den Grundsäzen nicht bindend, sondern lediglich als elastisch anwendbare Leitsätze ge­dacht sind, wird man sofort durch§ 49 widerlegt, der ausdrücklich von einer Bindung gemäß den Richtlinien und Grundsäßen" spricht.

Mit diesem§ 49 hat es nun aber eine eigene Bewandtnis. Er wirft nämlich das ganze System des Entwurfs über den Haufen, Bezirksrat und Bezirksbürgermeister unterliegen danach auf dem durch Grundsätze und Richtlinien gebundenen Verwaltungsgebiete den Weisungen des Oberbürgermeisters".

Zunächst ist auffällig, daß der Entwurf an zwei Stellen in Widerspruch gerät mit der Reichsverfassung, trotzdem Sie ist nämlich in ihrer Wirksamkeit nicht nur vom Oberbürger- jäzen und Richtlinien wird nicht Klargestellt. Wenn man etwa ja das Gemeinderecht nicht in den Bereich der Reichsverfassung ein- meister her bedroht, sondern sie kann von ihrem eigenen Kinde, bezogen ist. Der eine Bunft beansprucht nur ein geringes Interesse dem Stadtgemeindeausschuß, sozusagen totgeschlagen werden. Das und wird faum praktische Bedeutung erlangen. Die Bezirks läßt sich, wie ich an einem praktischen Beispiel darlegen will, auf bürgermeister werden much§ 88 unter bestimmten Voraus dem Wege über den§ 38 des Entwurfs erreichen, trozdem die mit segungen zur Annahme einer Wiederwahl verpflichtet, andernfalls dieser Bestimmung verbundene Absicht nach einer anderen Richtung sie ihren Anspruch auf Ruhegehalt verlieren. Die Bestimmung ist hinzielt. Nach§ 38 beschließt, wenn die Stadtvertretung nicht zu fachlich in vollem Umfange gerechtfertigt, aber sie ist faum vereinbar einer Beschlußfassung tommt, für sie der Stadtgemeindeausschuß, mit der neuesten, sehr scharf auf den Schutz wohlerworbener Be- falls die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann". Wer amtenrechte abzielenden Rechtsprechung des Reichsgerichts. Das über die Notwendigkeit der Erledigung zu befinden hat, ist nicht Reichsgericht hat noch neuerdings aus dem berühmten Beamten gesagt, der Zusatz ist wegen seiner Unbestimmtheit inhaltsleer. Der artikel 129 der Reichsverfassung den Rechtssatz entnommen, daß Stadtgemeindeausschuß wird dadurch faktisch nicht gehindert, der ein Wahlbeamter nur unter den zur Zeit der Wahl gelten Stadtvertretung Befugnisse ihres Aufgabengebietes zu entziehen und den Bedingungen entlassen werden kann. Damit dürfte die genannte beispielsweise im Laufe des Haushaltsjahres die Schaffung einer Bestimmung taum vereinbar sein. neuen Anstalt, die er im Gegensatz zur Stadtvertretung für un­erläßlich erachtet, zu beschließen. Wer aber soll dann über die Kosten befinden, die durch Gründung und Betrieb dieser im Haushaltsplan nicht vorgesehenen Anstalt entstehen? Die Feststellung des Haushalts plans und die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben ist aus­drücklich der Stadtvertretung zugewiesen. Die Stadtvertretung als oberstes parlamentarisches Organ tommt also in die unmögliche Lage, Sosten decken zu müssen, die es selbst nicht beschlossen, ja vielleicht ausdrücklich abgelehnt hat.

Sehr viel bedeutsamer und auch interessanter ist der zweite Widerspruchsfall, weil sich von ihm aus ein sehr aufschlußreicher Einblick in die Unhaltbarkeit des organisatorischen Aufbaus des Entwurfs eröffnet. Der Katalog, der im§ 37 das Aufgabengebiet der Stadtvertretung umreißt, nennt unter Ziffer 4,, die Vornahme der Wahl zum Staatsrat". Es fann auf den ersten Augenblid auf­fällig erscheinen, weshalb die Wahl zum Reichsrat hier nicht genannt wird. Das hat aber seinen guten Grund. Nach der Reichs­verfassung werden nämlich die Bertreter der preußischen Provinzen im Reichsrat von den Provinzial verwaltungen bestellt, nicht von den Provinzial landtagen. Wahlförper soll nicht das parlamentarische Beschlußorgan, sondern die leitende Verwaltungs­instanz sein. Für Berlin , das ja in dieser Beziehung als Provinz gilt, ist daher nach einem preußischen Sondergesetz der Magistrat als Wahlkörper bestellt, weil der Magistrat und nicht die Stadt­verordnetenversammlung das leitende Verwaltungsorgan Berlins ist. Der Entwurf beseitigt den Magistrat und muß daher dessen Zu­ständigkeit, soweit es sich um die Vornahme von Wahlen handelt, nach§ 86 auf den Stadtgemeindeausschuß überleiten. Die Wahl zum Reichsrat wird also fünftighin, wie auch in den Verhandlungen des Staatsrates hervorgehoben ist, vom Stadtgemeindeaus: schuß bewirkt werden. Das ist aber nach der Reichsverfassung. gerade nicht zulässig. Denn der Stadtgemeindeausschuß ist kein Verwaltungsorgan wie der Magistrat, sondern wie§ 40 ausdrücklich hervorhebt, eine Vertretungsförperschaft, hat also par lamentarischen Charakter. Die Uebertragung der Wahlen

Wie die Vorschriften über die Zuständigkeit, so sind auch die vorschriften über die Zusammensetzung des Stadtgemeindeausschusses lüdenhaft. Soll der Stadtgemeindeausschuß ein Spiegelbild der Stadtvertretung sein, jo muß er natürlich nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden. Eine Bestimmung darüber, ob die Stadtvertretung den Stadtgemeindeausschuß im Mehrheitswahl. verfahren oder im Verhältniswahlverfahren wählt, ist im Entwurf nicht enthalten.

Die mangelhafte Vertrautheit des Entwurfs mit den ta tjäch lichen Verhältnissen der Berliner Verwaltung tritt mit besonderer Deutlichkeit im Kernpunkt des organisierten Aufbaus zutage, nämlich in der

Regelung des Verhältnisses der Zentrale zum Bezirk.

Ich habe bereits in einem früheren Vorwärts"-Artikel die hier auf tauchenden Bedenken berührt, will aber nochmals von anderen Ge­fichtspunkten hierauf zurückkommen, weil ein Bersagen der neu­geschaffenen Regelung gerade in diesem Punkte das Gelingen des

Das bedeutet praktisch, daß die gesamte Verwaltung des Bezirkes dem Kommando des Oberbürgermeisters unterstellt wird, Da auch die Zentralverwaltung im engeren Sinne, also die zentralen so besteht praktisch im Endergebnis gar fein Unterschied zwischen Fachverwaltungen, diesem Kommando in gleicher Weise unterstehen, Bentralverwaltung und Bezirksverwaltung. Zuständigkeitsabgren zung, Aufgabenverteilung, Verwaltungsgliederung, Schaffung befon= derer Rechtsmittel für Streitigkeiten zwischen Zentrale und Bezirk rung und Defonzentralisierung find reine Theorie. Am Anfang und fönnen in Wegfall kommen, alle Ausführungen über Dezentralisie­am Ende steht immer der Oberbürgermeister, er ist, um ein Wort im Faust" anzuwenden:

Der Allumfasser,

Der Allerhalter,

Faßt und erhält er nicht,

Dich, mich, sich selbst?

Doch halt, ein aktiver Bezirksbürgermeister läßt sich nicht unterdrücken. Er sucht also auch dem Allgewaltigen gegenüber, um noch einmal Goethe zu zitieren:

Durch Taten zu beweisen,

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daß Manneswürde nicht der Götterhöhe weicht. Dafür braucht er natürlich eine rechtliche Begründung auch die liefert derselbe Entwurf, der eben dem Gegenspieler eine schier überwältigende Macht verliehen hat. Beruft sich der Oberbürger meister für seine unbeschränkte Souveränität auf§ 49, so fann der Bezirksbürgermeister sich darauf berufen, daß er nach§ 28 als Vor­stand des Bezirks die Stellung einer Gemeindebehörde für seinen

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