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STADT

BETLAGE

DES

Privatbesitz gegen Volksinteresse!

Wann kommt das neue Bauland- Gesetz?

Reichsgericht und Artikel 155 der Weimarer Verfassung  

wieder als hüter des Privateigentums bemährt hat". Daß dieses merkwürdige Urteil sich nicht auf den Artikel 153 stügen fann, zeigt auch das Urteil des Staatsgerichtshofs über die Rechts. gültigkeit der preußischen Notverordnung vom 10. Ottober 1927, dessen flare und beweiskräftige Säße das Reichsgericht vergebens auszuräumen sucht. Dort ist ausdrücklich ausgesprochen, daß solche Eingriffe in das Privateigentum durchaus verfassungs­gemäß find.

Am 28. Februar 1930 hat der III. 3iviljenat des Reichsgerichtsvereins anschließen fönnen, daß sich das Reichsgericht hier eine Entscheidung gefällt, die wohl zu den merkwürdigsten Sprüchen dieses hohen Geridtshofs gehört. Bisher waren wir alle der Meinung, daß die Weimarer Verfassung   im Bergleich zu den Verfassungen des 19. Jahrhunderts einen gewaltigen sozialen Fortschritt darstelle. Die Entscheidung belehrt uns darüber, daß wir uns zum mindesten in bezug auf das Verhältnis von Oeffentlichkeit und Privateigentum in einem schweren Irrtum befunden haben. Fünfundzwanzig Jahre lang, feit dem 2. Juli 1875, ist in Preußen feinem Gericht und feiner Be­hörde je der Gedanke gekommen, der§ 13 des Fluchtliniengesetzes fönne verfassungswidrig sein. Dieser Paragraph bestimmt genau, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer eines Grund­stücks bei der Festsetzung von Fluchtlinien eine Entschädigung zu gewähren ist. Nicht steht in dieser Bestimmung, daß sofern nicht vorhandene Gebäude von der Fluchtlinie betroffen werden die Gemeinde dann eine Entschädigung zahlen müsse, wenn sie das betreffende Gelände als Freisläche ausweist, ohne dem Eigen tümer das Eigentum daran zu entziehen. Diese Bestimmung war es, mit deren Hilfe es den Gemeinden nur möglich war, eine Baupolitik zu betreiben, die wie der Stadtbaurat Genosse Dr. Martin Wagner in seiner lesenswerten Schrift ,, Das Reichs gericht als Scherbengericht gegen den deutschen Städtebau"( siehe auch Bormärts" Nr. 212 und 222) nach meist amerikanische Zustände bei uns bisher ver= hindert hat. In Preußen war es bisher üblich, daß die Ge­meinden mit Hilfe jener Bestimmung des Fluchtliniengesetzes selbst, ohne allzu erhebliche finanzielle Belastung, eine planmäßige Städtebaupolitit betreiben konnten.

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Dem hat das Reichsgericht ein Ende gemacht. Brüfen wir seine Gründe! Das Reichsgericht geht von dem Unterschied zwischen§ 12 und§ 13 des Fluchtliniengesetzes aus. Es gesteht zu, daߧ 12, der es Ortsstatuten freistellt, das Bauen voit Wohngebäuden an für den öffentlichen Verkehr noch nicht fertig gestellten Straßen zu untersagen, den Inhalt des Eigentums an allen Grundstiden regelt; denn ein solches Ortsstatut treffe sämtliche Grundstüde, die an einer unfertigen Straße liegen. In Gegensatz hierzu stellt das Reichsgericht§ 13, der teine Inhalts: bezeichnung des Eigentums enthalte, sondern eine Enteignung. Schon die preußische Abgeordnetenkammer 1875 stellt fest, daß die Verpflichtung des Eigentümers, gewisse fünftighin zu Straßen und Plätzen bestimmte Flächen unbebaut zu laffen, eine gefeßliche Ein­schränkung des Eigentums sei, die keinen Entschädigungs­anspruch auslösen dürfe. Das Reichsgericht hat diese Meinung des gewiß nicht sozialistisch verseuchten Gesetzgebers von 1875 über hört. Nach ihm ist das Fluchtlinienfestsetzungsverfahren ein Ent eignungsverfahren, weil hier feine allgemeine, alle Eigen tümer treffende Verpflichtung vorliege. Die Tatsache, daß es aus= schließlich von dem Willen der Gemeinde abhänge, ob fie fich eine derartige Fläche vom Eigentümer für die öffentliche Benutzung abtreten laffen wolle, fennzeichne den Enteignungscharafter.

Gegen diese Entscheidung ist zunädyt rein juristisch anzu­führen, daß fie das Merkmal der Allgemeinheit verkennt. Bauverbot und Fluchtlinienfestsetzung unterscheiden sich mir graduell, aber nicht begrifflich voneinander. Beide treffen einen personell un­begrenzten Kreis von Eigentümern. Wenn das Fluchtliniengesetz von 1875 bis zur Revolution immer als rechtsgültig und ver­fassungsmäßig betrachtet worden ist, und wenn es nunmehr als im Widerspruch zur Reichsverfassung stehend verfassungswidrig sein soll,

so muß der Artikel 9 der preußischen Berfaffung von 1850 forf­schriftlicher und sozialer gewesen sein als die Weimarer Verfaffung.

Wer aber nicht der Ansicht sein sollte, daß das Verhältnis von Eigentum und öffentlichem Interesse von der Wei­marer Berfassung mit unfreundlicheren Augen betrachtet wird als von der preußischen Berfassung von 1850, der wird sich nur der Auf­faffung des Berliner   Haus- und Grundbesiger

Hätte das Reichsgericht den Artifel 155 der Reichsverfassung nur halb so ausdehnend ausgelegt, wie es dies mit dem Artifel 153 tut, so hätte die vorliegende städte feindliche Entscheidung nicht herausfammen tönnen. Der Wortlaut der Ber­fassung: Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeit oder kapitalaufwendung auf das Grundstüc entsteht, ist für die Gesamt­heit nutzbar zu machen", hätte den 3. Senat des Reichsgerichts zu der Erkenntnis führen müssen, daß die auf das Fluchtliniengesetz gestützte Pragis der Städte nur die in der Verfassung liegenden Befugnisse ausmußt, wenn sie so den öffentlichen Anteil an der arbeitsins erworbenen Grundbesizerbereiche: rung im Interesse aller, hauptsächlich aber der Anwohner ver­wertet.

Die Folgen der mirtschaftlichen Auswirkung des Urteils sind unübersehbar. In den Prozessen, die auf Grund dieses Urteils allein gegen die Stadt Berlin   bezüglich aller nach dem 14. August 1919 festgesetzten Fluchtlinien angestrengt werden können, dürfte die Stadt Berlin   allein zur Zahlung von Hunderten von Millionen Marf verurteilt werden. Auf Grund des be­stehenden Rechtszustandes, wie er sich aus diesem Urteil ergibt, wird eine städtische Baupolitik, insbesondere die für die ärmere Großstadtbevölkerung so unendlich wichtige Ausweisung von Freiflächen aus finanziellen Gründen überhaupt nicht mehr erfolgen tönnen.

RK

VORWARTS

Die wachsende Weltstadt.

Welche Bezirke haben den größten Zuwachs?

Der Berliner   Bevölkerungszuwachs, der sich im Laufe des vergangenen Jahres auf 49 277 Personen belief, ließ, allerdings allein auf Grund des Wande. rungsgewinnes, das heißt, des Ueberschusses der Zu. ziehenden über die Fortgezogenen, die Einwohnerzahl Ber­ lins   auf 4 346 437 Menschen ansteigen.

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Die Zunahme verteilt sich jedoch recht verschiedenartig auf die einzelnen Verwaltungsbezirke, unter denen bei einer Gruppierung nach Größenflaffen von je 100 000 Einwohnern die Berwaltungsbezirte mit 100 000 bis 200 000 Einwohnern den größten Bevölkerungszuwachs aufzuweisen haben. Zu diesen Gruppen ge­hören Steglig, Reinidendorf, Spandau  , Pankow  und Treptow  , deren Einwohnerzahl im letzten Jahre von ins gesamt 663 684 auf 689 437 Personen, mithin um 25 753 oder 38,8 pro Tausend anstieg. An zweiter Stelle folgen die Bezirke bis 100 000 Einwohner, zu denen Tempelhof  , Köpenid, Weißensee und Zehlendorf   gehören, mit einer Gesamte zunahme der Einwohnerzahl um 12876 Seelen cder 45,7 pro Tausend. Tiergarten, Schöneberg  , Lichtenberg   und Wilmersdorf  , deren Einwohnerzahl zwischen 200 000 und 300 000 liegt, hatten einen Zugang von 6031 Personen zu verzeich nen, während die dicht bevölkerten Bezirke Kreuzberg  , Wed­ ding  , Charlottenburg   Prenzlauer Berg  , Fried­ richshain  , Neukölln and Mitte, von denen jeder ein zelne mehr als 300 000 Einwohner zählt, mir eine Zunahme ihrer Gesamteinwohnerzahl um 4617 oder 1,9 pro Taufend aufweisen.

Den stärksten Zuwachs haben somit diejenigen Bezirke zu verzeichnen, deren Einwohnerzahl unter 200 000 liegt, da hier im Gegensatz zu den dicht bebauten Innenbezirken noch genügend freie Flächen für eine ausgedehnte Bau- und Siedlungstätigkeit vorhanden sind. In der ständig steigenden Tendenz der Einwohner zahl Berlins  , die im Laufe der letzten zehn Jahre um 588 144 Personen gestiegen ist, war nur eine einzige Unterbrechung im Jahre 1923 zu verzeichnen, als die Stadt infolge des überwiegenden Wegzuges 24 027 Personen durch die Wanderungsbewegung und weitere 10.908 durch Sterbeüberschuß verlor, was eine Bevölke rungsabnahme um insgesamt 34 935 Personen im Gefolge hatte. Das Maximum der Bevölkerungszunahme brachte da­gegen das Jahr 1926, das nicht nur eine bedeutende Zuwanderung in die Reichshauptstadt, sondern auch einen Geburtenüber­chuß aufwies, mit einer Vermehrung der Bevölkerungszahl Ber­ lins  

um 106 325 Personen.

Es wird weniger geboren in Berlin  .

Obgleich die Zahl der Eheschließungen in Berlin   sich seit 1924 in einem stetigen Wachstum befindet, ist die Geburten 3iffer weiter gefunten. Im Jahre 1929 wurden 43 108 Kinder der unehelichen Geburten ist gejunken, das Zahlenverhältnis lebend geboren, 204 weniger als im Jahre vorher. Auch die Zahl zwischen Mädchen und Knaben ist seit dem Jahre 1921 tonstant geblieben. Im letzten Jahre entfielen auf 100 Mädchengeburten 105,3 Knabengeburten.

Auch das geplante preußische Städtebaugesetz ist als Landes. gesetz demgegenüber machtins. Helfen kann hier nur ein Reichs­gejes, mie es gegenwärtig im Arbeitsministerium in Form des Baulandgeseges norbereitet wird. Die Fertigstellung eines folchen Reichsgesetzes, das Entschädigungsforderungen ausschließt und dem Entschädigungsausschluß rückwirkende Kraft beilegt, wird drin gend zu beschleunigen sein. Darüber hinaus wird der Reichs­gesetzgeber in jedem einzelnen Fall Vorsorge treffen müssen. Er wird in Gefeßen, die mur irgendwie im entferntesten von berufs mäßigen Hütern des Privateigentums als Eingriff in die Eigentumssphäre gedeutet werden könnten, durch eine Klausel jede Entschädigungsforderung auszuschließen haben. Denn sonst wird der Kampf, ob das Parlament oder das Reichsgericht die Grundlagen des Wirtschaftslebens und der öffentlichen Ordnung festlegt, bald zugunsten jenes unverantwortlichen Gesch- Auf die Sterblichkeit hat der ungewöhnlich kalte und gebers, der Millionen bewilligt, ohne für ihre Dedung forgen zu lange Winter des Jahres 1929 einen außerordentlich betrüb. 9 müssen, ausgefochten sein. lichen Einfluß ausgeübt. Die Sterbeziffer des ersten Halbjahres liegt mit 14,4 pro Tausend wieder so hoch wie vor 9 Jahren. Aba gesehen von diesem ungewöhnlichen Ereignis ist aber die Sterbe­ziffer in Berlin   dauernd im Rüdgang begriffen. Dies beweist die zweite Hälfte des Berichtsjahres, die so günstig war, daß auch die Gesamtzahl sich immerhin noch auf 12,5 pro Taufend fenfte.

Otto Kirchheimer  .

Erholung für die Lichtenberger   Kinder.

Das Jugendamt Lichtenberg   beabsichtigt, trotz des geringen städtischen Zuschusses die diesjährige Erholungsverschidung in demselben Umfange durchzuführen wie im Vorjahre. Das Kindererholungsheim Müri( Ostsee  ) soll viermal mit 150 Kindern auf eine Dauer von je 5 Wochen belegt werden, das Kindererholungs­heim Mahlsdorf   sechsmal mit 50 Kindern je 6 Wochen, und die Walderholungsstätte Ravenstein zweimal mit 100 Kindern auf mit je 5 Wochen. Der tägliche Verpflegungskostenbeitrag beträgt für das Mürizer und Mahlsdorfer Heim 2,50 M. und für die Erholungs­stätte Ravenstein   50 Pf. Das Kindererholungsheim Mahlsdorf   ist seit dem 1. März d. I. von städtischen Pflegefindern belegt, die bis her in Privatanstalten untergebracht waren. Soweit ein Bedürfnis hierfür fortbesteht, soll das Heim dauernd für Pflegefinder vor­behalten bleiben. Die für die Erholungsverschidung nach Mahls dorf vorgesehenen Kinder werden dann in anderen Heimen unter gebracht werden.

Der Sterbeüberschuß ist aus dem angeführten Grunde fehr erheblich gewachsen. Er beträgt 10 646, woven fast 7000 allein auf die Monate Januar bis März entfallen.

beiter- Abstinenten- Bund, Ortsgruppe Berlin  , veranstaltet einen Wochenendturfus der Arbeiter- Abstinenten. Der Deutsche Ar Wochenendkursus in der Jugendherberge Nowawes bei Potsdam   für Funktionäre der Jugend-, Sport- und Kulturorgani fationen sowie der sozialistischen   Lehrer. Folgende Themen sollen behandelt werden: Kinderschicksal in Trinferfamilien", Methodik des Unterrichts über den Autohol"," Die Bedeutung der Alkohol­frage für die Schulgesundheitspflege"," Altoholfreie Fruchtsaftge­minung und affoholfreie Festtuitur" mit praktischen Vorführungen, Der Lehrgang ist to stenfrei. Alle Teilnehmer treffen sich anz Sonnabend, dem 17. mai, 19 Uhr, Alexanderplatz  ( Stadtbahn), oder Sonntag, 7 Uhr, ebendort.

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