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STADT
BEILAGE
DES
Grundbesitzer wittern Morgenluft!
Wo stehen wir?- Profitgier gegen Freiflächen und Parkanlagen
pflichtgemäße Ermessen und Handeln der vom Volf erwählten Behörden als Rechtsbruch bezeichnen fönnten: ,, Diese Anschauung wird erkennbar aus der jeweiligen Rechtsanschauung der Behörden."
bie nicht eine as angen
Die Fragen des Baulandgefeßentwurfes, die durch| juristische Bertreter des Privateigentums geben könnte, die das das fürzlich ergangene Fluchtlinien urteil des Reichsgerichts noch an Attualität gewonnen haben, erregen verständ licherweise insbesondere die Gemüter der Hausbesißer, und ihr Froh locken über die Fluchtlinienentscheidung des Reichsgerichts ist groß. Unter der Ueberschrift Stürzt das Scheusal in die Wolfsschlucht" berichtet Nr. 18 der Zeitschrift ,, Das Grundeigentum", daß der Ent wurf des Baulandgesetzes heute schon so gut wie erledigt sei. Sie beruft sich für diese Meinung auf die Stimmen der Gewertschaften und der Bodenreformer und vergißt" dabei großzügig die Tatsache, daß diese Organisationen den Gejezzentwurf nur ablehnen, weil er nicht weitgehend genug ist und den Erfordernissen moderner Städtebaupolitit nicht genügend Rechnung trägt. Aber die Leute sind gründlich. Man begnügt sich nicht damit, den Gesetzentwurf abzulehnen; die Zeitschrift hat sich von juristischer Seite in der gleichen Nummer einen Aufsatz schreiben lassen, der andeutet, wie man juristisch auch die Möglichkeiten für eine gesetzliche vernünftige Regelung dieser Probleme endgültig verhindern kann.
Es ist nicht leicht, dem Aufsatz des Herrn Oberverwaltungsgerichtsrats Ernst Isa y über die Fluchtlinienpolitik der Kommunen entgegenzutreten; denn wir befinden uns ihm gegenüber in einer merkwürdigen Verlegenheit und Schwierigkeit: wir müssen erst versuchen, reinlich die juristischen Argumentationen des Oberverwaltungsgerichtsrats Jjay von den Argumentationen des mehrfachen Hausbesitzers Ssan zu trennen. Schon in einem Aufsatz im Preußischen Verwaltungsblatt 1930 Nr. 15 S. 338 hat der Verfasser höchst eigenartige Ansichten über das Verhältnis von Grundeigentum und öffentlicher Gewalt geäußert. Er schreibt dort:„ Sozialisiert sind die Rechte, nicht aber die Pflichten der Grundeigentümer, hinsichtlich dieser ist vielmehr das Eigentum aufrechtzuerhalten." Daß der Gesetzgeber generell zu bestimmen hat, in welchem Maße die einzelnen Kategorien zu den allgemeinen Lasten beizutragen haben, erscheint zwar in der Demokratie eine Selbstverständlichkeit; aber dem Herrn Oberverwaltungsgerichtsrat , der ein neues Recht,
das Recht auf die volle Rente,
einführen möchte, ist davon nichts bekannt. Daher fann es auch nicht wundernehmen, wenn er bei der Erörterung der bekannten Fluchtlinienentscheidung des Reichsgerichts die 1918 vorgenommene Einführung in den Paragraphen 1 des Fluchtliniengejeges nicht für ausreichend hält, um eine rechtliche Grundlage der Freiflächenpolitit der Gemeinden abzugeben. Er behauptet, daß die Einfügungen des Wohnungsgeseßes eine Fluchtlinienfestsetzung für Gartenanlagen, Spiel- und Erholungsplätze nur insoweit rechtfertigen, als diese eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz oder Teile einer Straße oder eines öffentlichen Plazzes bilden oder bilden sollen. Uns scheint diese Interpretation nicht richtig zu sein, da sie den Sinn des Wortes Fluchtlinie zu eng auslegt. Aber darauf kommt es gar nicht an. Der Verfasser meint, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Freiflächenausweisung, soweit nicht die Freifläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird, fehlt, hier ein gesetzwidriger Aft, ein Rechtsbruch vorliege. Otto Mayer , der größte deutsche Verwaltungsrechtslehrer der verflossenen bürgerlich- rechtsstaatlichen Epoche, der gewiß ein Sozialist und Demokrat war, teilt mit nichten die Auffassung, daß hier ein Rechtsbruch vorliege. In Band II seines deutschen Verwaltungsrechts finden wir in dem Kapitel über die öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung den Saß, daß öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen nicht nur durch Gesetz, sondern auch durch ungeschriebenes Recht erfolgen fönnen. Der im Grunde fonservative Verwaltungsrechtslehrer war verständig genug einzusehen, daß die
Grenzen der Freiheit des Eigentums nicht ein für allemal feststehen, sondern daß sie durch die allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen, durch die allgemein anerkannten Notwendigkeiten des geordneten menschlichen Zusammenlebens bestimmt werden. Und ausdrücklich fügt er noch hinzu, fast als ob er schon vorausgeahnt hätte, daß es einmal verolendete
LOBSERWOW!
GEGR 1865
Wie muß es um Argumente bestellt sein, die nicht einmal wagen fönnen, auf die bürgerlich- rechtsstaatliche Verwaltungsrechtstheorie vom Anfang des Jahrhunderts zu verweisen; wenn diese Ansichten schon diesen Lehren gegenüber als reattionär zu werten find, wie werden sie vor dem Angesicht unserer Zeit dann bestehen fönnen? Wie werden sie in Einklang zu bringen sein mit den Sätzen der Reichsverfassung, die bestimmen, daß Inhalt und Schranken des Eigentums sich durch das Gesetz bestimmen? Wie werden sie gar mit Artikel 155 der Reichsverfassung zu vereinen sein, der die Tendenzen, die die Städte verfolgen, sich ausdrücklich zu eigen macht?
RK.
VORWARTS
geht, daß solche Eingriffe in das Privateigentum gemäߧ 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht entschädigungspflichtig seien. Er meint, daß jeder Einwohner Berlins , einschließlich der Frauen und Kinder, etwa 100 m. dafür zahlen müsse, daß die Stadt Berlin die gedruckten und ihr zugänglichen Entscheidungen des Reichsgerichts nicht gekannt habe. Welch seltsame Weltfremdheit, welch soziales Unverständnis! Meint der Verfasser etwa, ein pflichtgemäß handelnder, für die Baupolifif einer Millionenstadt verantwortlicher Beamter hätte es unterlassen dürfen, für Millionen werftätiger Menschen die dringend notwendige Erholungsmöglichkeit zu schaffen,
nur weil vielleicht aus einer vor 20 Jahren ergangenen Reichsgerichtsentscheidung entnommen werden könnte, daß in einem eventuellen neuen Fall das deutsche Reichsgericht der Verände rung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse so wenig Rechnung tragen würde, grundsätzlich diese Entscheidung aus der Vorkriegszeit zu bestätigen?
Wo stehen wir? Sind wir vielleicht schon so weit gekommen, daß ein Beamter dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß er mehr auf die Prinzipien des sozialen Fortschrifts vertraut, als seine Tätigkeit durch die Furcht vor einer reattionären Rechtsprechung hemmen zu lassen? Freilich, wenn Sehen wir von der juristischen Argumentation des Verfassers alle Richter dieselbe Geiffesverfassung aufweisen wie der Verfasser ab und beschäftigen wir uns furz mit seinen Interessentenvorwürfen des„ Grundeigentum"-Artikels, der es wagt, unfere städtegegen die Berliner Bodenpolitik. Wir wollen uns durch den baulichen Anlagen hämisch mit den Versailler Ton, mit dem der Verfasser sich bemüßigt fühlt, dem verdienst- partanlagen zu vergleichen, die selbst das Frankreich vollen sozialdemokratischen Leiter der Berliner Bodenpolitit, des Sonnenkönigs in Bankrott und Revolution stürzten, dann wird Stadtbaurat Dr. Martin Wagner, entgegenzutreten, nicht hin- es im ganzen Reich bald keinen Beamten mehr geben, der die reißen lassen, in dieselbe Tonart zu verfallen. Der Verfasser macht Verantwortungsfreude besißt, das fozial es Wagner zum schweren Vorwurf, daß er nicht die Reichsgerichts- wendige nicht nur zu erkennen, sondern auch zu tun. entscheidungen aus dem Jahre 1906 gelesen hat, aus denen hervorOtto Kirchheimer.
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Aus der Arbeit um Berlins Etat.
Interessante Einzelheiten aus den Ausschußverhandlungen.
In den letzten Wochen ist im Rathaus ein erbitterter Kampf um den Etat geführt worden. Nachstehend gibt der fozialdemokratische Fraktionssekretär Paul Robinson intereffante Einzelschilderungen aus den Ausschußverhandlungen. Durch die Obstruktion der Deutschnationalen ist nun ein Zustandekommen des Etats unmöglich gemacht worden. In dem Bestreben, diejen bitteren Relch allen aufrechten Anhängern der Selbstverwaltung zu ersparen, hatte der Magistrat in den letzten Tagen mehrmals die Initiative zu interfraktionellen Verhandlungen ergriffen. Diesen Bemühungen ist der Erfolg versagt geblieben. Die Schwierigkeiten lagen, wie es Erich Flatau in seinem Vorwärts"-Artifel am Dienstag, dem 24. Juni, auseinandergesetzt hat, außer bei der Gestaltung der Realsteuer zuschläge, vor allen Dingen bei einer falschen Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Berliner Verkehrsgesellschaft. Der Magistrat steht mit Ausnahme der drei deutschnationalen Mitglieder auf unserem Standpunkt. Sowohl der Bürgermeister Scholtz als auch die Genossen Stadtsyndikus Lange und Reuter haben in wiederholten Ertlärungen teinen Zweifel darüber gelassen, daß die BVG. schwer an den Zinslasten aus den von ihr übernommenen Verkehrsbauten zu tragen hat, der von den bürgerlichen Vertretern im Haushaltsausschuß erwartete Mehrertrag aus dem Verkehr in Höhe von 10 Millionen Mark also bestimmt nicht zu leisten sein wird. Dies vorausgeschickt, sei in diesen Zeilen auf einige Dinge hingewiesen, die in den bisherigen Beratungen einen breiten Raum einnahmen, doch nicht genügend gewürdigt wurden.
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Vor der Beratung der großen Betriebe wurde im Haus halts ausschuß sehr eingehend über die fleinen Gesellschaften gesprochen. In ihrer Voreingenommenheit gegen die städtischen Betriebe gingen die bürgerlichen Parteivertreter sogar so weit, daß sie am 31. Mai der von den Kommunisten beantragten Entschließung zustimmten, die besagt,
daß alle städtischen Gesellschaften und Betriebe in ihrer Gesell
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am 31. Mai fehlte, traten sie dann am 5. Juni den Rückzug an, indem sie den Antrag stellten, wonach die gewinnbringen den Betriebe" in Gesellschaftsform erhalten bleiben sollen. Dr. Steiniger führte, zu den bürgerlichen Stadtverordneten gewandt, wörtlich aus:
,, Wenn Sie, meine Herren, und das will ich auch meinen Freunden sagen, meinen, Sie fönnten eine Gesellschaft vom Ausmaß der BVG. wieder als Kämmereibetrieb ausbauen, so begehen Sie einen fundamentalen Irrtum."
Mit der Berliner Brennstoffgesellschaft befaßte fich eine ganze Sißung. Die Brennstoffgesellschaft beliefert in fleinem Umfang auch nichtstädtische Einrichtungen wie die Konsumgenossenschaft, das Gewerkschaftshaus, einige größere Firmen und Privatleute, um ihren Fuhrpark sowie die großen Transportanlagen auch in den stillen Monaten auszunüßen und das gut eingearbeitete Personal nicht entlaffen zu müssen, doch geschieht dies nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem privaten Kohlenhandel und zwar in so geringem Maße, daß von einer Schmugfonkurrenz nicht die Rede sein kann. Bei einent gesamten privaten Brennstoffverbrauch von 8 338 000 Tonnen Kohle, Koks und Briketts im Geschäftsjahr 1929/30 in Groß- Berlin mar der Anteil der BVG. im selben Zeitraum nur 1,11 Prozent der obigen Summe. Auch das Argument, daß die Brennstoffgesellschaft keine Steuern zahle, trifft nicht zu, denn im Jahre 1929 wurden von ihr an Gewerbe-, Körperschafts-, Umsatz-, Grundvermögen, Lohnjummen- und Kraftfahrzeugsteuer insgesamt 242 000 Marf abgeführt. An Ueberschuß, der nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages voll dem städtischen Wohlfahrtsetat zuzuführen ist, wurden für 1930 100 000 m. vorgesehen, nicht gerechnet die erhebliche Verbilligung der Kohlen zugunsten der Kämmereikasse. Die Attacke gegen den Stadtfuhrpart im Haushaltsausschuß in der Hauptsache geführt von Vertretern der Wirtschaftspartei endete nach den vom Direktor Genossen Erdmann
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gegebenen Aufklärungen mit einer glatten Niederlage ihrer Urheber. Bekanntlich veranstalteten am 20. Mai das Berliner Fuhrgewerbe einen Demonstrationszug, über den der ,, Vorwärts" feiner
schaftsform aufzulösen und als Kämmereibetriebe zu führen sind. Auf Initiative des Deutschnationalen Dr. Steiniger, derzeit berichtete, mit dem Ziel, die Abschaffung des Stadtfuhrparts zu
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