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Kunst und Wissenschaft.
teit: da drängt es ihn, der Familie zu entfliehen, allein zu sein und in reinere Luft zu flüchten.
Mit der weitschweifigen Art, die sich mannigfach ins Ileinliche verliert, steht diese jähe Schlußwendung nicht durchaus im Ginklang. Weil ihn ein plöglicher, tiefer Efel erfaßt, soll ein zärtlicher Sohn so sehr bequem die Flucht ergreifen und den geängfieten Vater verlassen? Und soll so wenig von jener jugendlichen Einbildung in ihm gelebt haben, daß er sich so gar keine Kourage zutraute, läuternd einzugreifen? Der oftmals Enttäuschte erst hat das Recht zu verzweifeln.
Komödie
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und
dem, was
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Rechtsanwalt Dr. Sello bekämpfte den Antrag des
in die Arena
des
Berichterstatter beschäftigt werde, sondern behauptete, auch durch! In der Sigung des Reichstags vom 11. Dezember v. J. hatte die gegen Gaffron gerichtete Notiz wegen des darin enthaltenen bekanntlich der Abg. Bebel einen in der Zukunft" enthaltenen Deutsches Theater. In häßliche jüdisch- berlinische Familien- Ausdrucks bösartigen Schwindel" beleidigt zu sein. Er beantragte Auffah„ Eine Umsturzvorlage" einer abfälligen Kritik unterzogen freise führen die Genressenen Bu Hause" von Georg Hirsch außer der Bestrafung des Privatbeklagten Kunert ihm eine Buße und den Widerspruch des Abg. v. Enneccerus herausgefordert. feld, die am Donnerstag im Deutschen Theater zum von 500 M. zuzusprechen, da er infolge dieser Vorwärts- Notizen Der betreffende Auffah, welcher von dem Reichsgerichtsrath Dr. ersten Male aufgeführt wurden. Der jugendliche Verfasser, der eine schwere materielle Schädigung erlitten habe. Die Beweis- Melchior Stenglein herrührte, behandelte die Art, wie die wie mit seinem Drama" Mütter" zu Ansehen gelangte, hat mit seiner aufnahme erstreckte sich auf die Feststellung, ob Rogge in der Umsturzvorlage vorgelegt, ste im Reichstage Stizze zu Hause" nichts Neues zu sagen vermocht. Die Studie ist That eine Indiskretion begangen habe, und ob ferner, wie die handelt wie fte abgelehnt wurde und machte für allerdings schon vor vier Jahren erschienen und der erste dramatische Notiz in der Nummer vom 7. Dezember durchblicken laffe, daß er, Gegenvorschläge ein Umsturzgesetz, wobei Seiten Versuch von Hirschfeld überhaupt. Sie ist aus jener Stimmung um selber schuldlos zu erscheinen, eine Komödie gespielt habe, hiebe auf das fogenannte Publikum" und den sogenannten entstanden, die für unsere dichtende Jugend so bezeichnend ist, aus indem er den Gaffron nur vorgeschoben hätte, damit dieser Fortschrittsphilister" fielen. Die Tendenz des Artikels ging das der Erbitterung über eine erlogene Heiligkeit von Familie und gegen Bezahlung die Schuld auf sich nehme. Durch die hin, daß in Zukunft bei der Beurtheilung strafrechtlicher Thaten Ghe." Nicht durch die naturalistische Methode allein wirkt Bernehmung des Chefredakteurs der" Post", Dr. Grod deck nicht in erster Reihe dem objektiven Thatbestand, sondern den Hirschfeld in seinem Zu Hause" so grell; das kleine Schauspiel wird festgestellt, daß die fragliche Notiz der" Post" nicht fubjektiven Momenten mehr als bisher Rechnung getragen wer erhält seine besonders scharfe Note dadurch, daß es modernen durch Gaffron, sondern durch den Herausgeber den müsse. In der Presse spann sich die Polemit über die vom Bersehungsprozeß in einer ganz spezifisch jüdischen Familie zeigt, einer Zeitungs- Korrespondenz mit Namen Peczilled zu Reichsgerichtsrath Stenglein ausgesprochenen rechtlichen Anfich also gegen eine hartnäckig gewahrte Legende kehrt, als fei gegangen ist, über dessen Gewährsmänner er allerdings nichts zu schauungen weiter fort, besonders hatte die Bossische Btg." der der Zusammenhalt in der Judenfamilie besonders innig und fest fagen wiffe. Beuge König, gleichfalls früherer Bericht Angelegenheit am 18. Dezember einen Leitartikel gewidmet. In und kaum zerstörbar durch Einflüsse der Außenwelt. Die erstatter des" Borwärts", sagt aus, daß Rogge über der Nummer 51 vom 20. Dezember veröffentlichte nun der Atmosphäre modern Berlinischer Genußgier, wüftes, ideal das fragliche Gespräch auf der Redaktion in einem Ult" ein vom Angeklagten verfaßtes Gedicht, welches unter beraubtes Treiben der höheren Gesellschaft brauchen an das Café im Kreise anderer Berichterstatter Mittheilung dem Titel„ Sang an Stenglein" die Nuganwendung Heiligthum nur zu rühren, und mit dem Bauber ist es vorbei. gemacht habe und zwar vor dem Erscheinen des Artikels in der der Stenglein'schen Ausführungen dahin zusammenfaßte:„ Was Mit mehr Umständlichkeit, als bei strafferer Komposition nöthig" Post". Zeuge Ledebour bekundet, daß Rogge erst nach mehr bei einem strafbar ist, ist es nicht bei andern" und diesen neuen gewesen wäre, ist die Familie des Kaufmanns David Döhrgens fachen Fragen in einer Sigung der Preßfommission die von König juristischen Saz in wiziger Weise perfiflirte.Reichsgerichtsrath geschildert. Im Schneesturm und Regen muß der Vater straßauf, angegebene Thatsache eingestanden, nachdem er vorher entschieden Stenglein soll nach der Ansicht der Anklagebehörde beleidigt sein und straßab rennen, um dem ewigen Ruf:" Schaff' Geld und abermals bestritten hatte, zu irgend jemand über den Hergang auf der es wurde die Anklage auf grund des§ 186 des Str.-G.-B. erhoben. Geld" zu genügen. Zu schwach, zu sehr erschöpft von dieser Redaktion gesprochen zu haben. Der Vertheidiger des Klägers, Der Angeklagte bestritt die Absicht der Beleidigung und behauptete, Hezjagd nach Gold kann er nicht mehr den Herrn im Hause Rechtsanwalt Rosenstock, giebt zu, daß der Vorwärts" im daß er in dem politisch- fatirischen Gedicht lediglich zeigen wollte, hervorfehren und seine völlig entartete Mutter behandelt ihn vorliegenden Falle in Wahrung berechtigter" Interessen ge- wohin schließlich falsche Rechtsanschauungen führen müßten. wie ein ekles Lastthier. In dieser Frau verkörpert sich handelt habe, es frage sich aber, ob er nicht doch das Staatsanwalt Richter hielt eine Beleidigung des Reichs. eine bittere Anklage gegen den bestimmten weiblichen durch§ 193 gewährte Recht verlegt habe. Der Vorwurf gerichtsraths Stenglein für vorliegend. In dem StengleinTypus, das Gedicht der überall glänzen will, auf den Prome- der Indiskretion in Nr. 268 fei zweifellos beleidigend; schen Artikel stehe nichts von naden im Thiergarten, wie in den Theatersälen während auch solle der Kläger durch die betreffende Notiz als ein behaupte, vielmehr habe Reichsgerichtsrath Stenglein lediglich der Premièren. Ueberall will dieser Typus fich vor Mann bezeichnet werden, vor dem man sich hüten müsse. die ja auch jetzt schon bei der Anwendung des Stras drängen, überall will er gesehen werden. Er überlädt seinen Schwerwiegender sei jedoch der Vorwurf, der dem Kläger in der gesetzbuches übliche Berücksichtigung subjektiver Momente mehr in Leib mit Butz und seine Seele verdorrt in Stumpssinn und Roh- Notiz vom 7. Dezember gemacht werde. Aus dieser Notiz den Vordergrund rücken wollen. Das Gedicht des Angeklagten heit. Nicht für Kind und Gatten empfindet Frau Döhrgens, müsse jeder entnehmen, daß Rogge der Urheber des" Post" lasse garnicht erkennen, auf welche Vorgänge es hinziele, es deute ihre dürre Selbstfucht befriedigt wird; fie Artikels sei, daß er ferner einen falschen Zeugen vor- auch garnicht an, daß es sich de lege ferenda handle, sondern Sympathisirt höchstens mit einem ihrer Söhne, der ihre geschoben habe, um sich selber von dem auf ihm lastenden stelle ganz abstrakt ben oben angeführten Satz als den Leitfa Frivolität würdigt, Das Gedicht imputire einem Börsenjüngling, frech, zynisch Berdacht zu reinigen. Der Vorwurf, der gegnerischen Preffe des Reichsgerichtsraths Stenglein hin. und fchamlos. Das Söhnchen billigt es sogar ver Nachrichten überbracht zu haben, müsse den Kläger in den Augen ihm, daß er nicht nach fachlichem, pflichtgemäßen Ermessen, ständnißinnig, daß seine Mutter ein Verhältniß mit einem feiner Partei mit Recht verächtlich machen. Es sei doch wahr sondern lediglich nach Rücksichten der Persönlichkeit entscheide, daß frummbeinigen Wiener Gigerl unterhält. In diese versumpfte, scheinlich, daß Gaffron der Urheber der Notiz in der" Post" sei, wenn der Grundsay, Gleiches Recht für alle" für ihn nicht gelte, er vielvermoderte Familie tritt Ludwig Döhrgens, der ältere Sohn er auch nicht der Redaktion dieselbe direkt übermittelt habe, so könne mehr je nach der sozialen Stellung der Angeklagten Unterschiede des unglücklichen Vaters David. Er hat Jahre lang fern vom doch Beczilleck durch ihn informirt worden sein. Daß Rogge durch die mache. Das sei eine schwere Beschuldigung für ein Mitglied Hause auf füddeutschen Universitäten gelebt; er wurde zum Mittheilung an seine Kollegen Veranlassung zu dem" Post" des höchsten Gerichtshofes, denn es werde damit die Behauptung Doktor promovirt und Sehnsucht treibt ihn heim nach Berlin . Artikel gegeben habe, sei nicht anzunehmen. Die Fassung der der Rechtsbeugung ausgesprochen. Er beantrage einen Zu Hause aber packt ihn rasch das Entsetzen; der Vater nieder Notizen im Vorwärts" sei ja sehr vorsichtig, ihre Tendenz ginge Monat Gefängniß gegen den Angeklagten. gebrochen, ein Feigling, die Mutter in brutaler Kanaillenhaftig jedoch darauf hinaus, den Kläger in seinen bisherigen Kreisen Staatsanwalts in eingehendster Weise und beantragte die unmöglich zu machen. Genosse Kunert, sowie Rechtsanwalt Dr. Herzfeld, Freisprechung. Zunächst sei durch den Inhalt des in der fein Vertheidiger, halten beide den dem Kläger gemachten Bor- Bufunft" veröffentlichten Artikels der Beweis der Wahrheit für wurf der Indiskretion für durchaus berechtigt. Wenn man so ben in dem Gedicht als Rechtsanficht des Reichsgerichtsraths interne Angelegenheiten, wie in diesem Falle, in einem Café in Stenglein hingestellten Satz erbracht. Dabei sei es ganz gleichGegenwart anderer Reporter und sonstiger Personen erzähle, so giltig, ob es sich de lege lata( vom beftehenden Gesez) oder könne das die Redaktion gar nicht anders bezeichnen, als einen de lege ferenda( von einem erst zu erlassenden Gesetz) Mangel an Diskretion. Nicht nur die Redaktion des" Borwärts", handele, es fomme lediglich auf die thatsächliche Ansicht des sondern auch die Preßkommission sei zu der Ueberzeugung von angeblich Beleidigten an. Auf welche Thatsachen sich das Geder Schuld Rogge's gekommen. Es war daher nicht nur das dicht bezog, konnte niemandem zweifelhaft sein. Der Angeklagte Recht, sondern auch die Pflicht der Redaktion, den Vorfall zu ver- als Redakteur eines Wigblattes habe es für seine Aufgabe beöffentlichen, um die Parteigenossen vor dem Manne zu warnen, trachtet, in grotester Uebertreibung vor den Folgen solcher Ander als Berichterstatter bekannt war, und dem in dieser Eigenschauungen zu warnen. Das sei sein gutes Recht, ihm stehe auch schaft Mittheilungen aus Parteitreisen zugingen, die nur für der Schutz des§ 193 zur Seite. Der Gegner des Angeklagten den Vorwärts" bestimmt waren und im Interesse desselben nicht war nicht der objektiv urtheilende Richter Štenglein, sondern der in die gegnerische Presse gelangen durften. Der Vertheidiger Publizist Dr. Melchior Stenglein, der den Richterstuhl hält es nicht für wahrscheinlich, daß Gaffron das Redaktionsgespräch des Reichsgerichts verlassen hatte, auf dem Rorridorerlauscht habe. Durch das Zeugniß des Dr. Groddeck politischen Kampfes gestiegen war und einen schneidigen Arsei derselbe der Lüge überführt und also auch in diesem Punkte titel über die Umsturzvorlage veröffentlicht hatte, der sich nicht glaubwürdig. Daß die Redaktion zu der Auffassung fam, auch gerade gegen die Partei richtete, welcher der Angeklagte an es werde mit Gaffron Komödie gespielt, sei nach Lage der Sache gehöre. Menn Herr Maximilian Harden jenen Aufsatz nicht blos begreiflich. In den Notizen werde durchaus nicht behauptet, daß als ein Wert des Dr. Melchior Stenglein, den Verfasser vielRogge an dem Schwindel betheiligt sei; es würden nur Thats mehr in der Inhaltsangabe der betreffenden Nummer auch noch fachen darin angeführt, und wenn sich der Kläger dadurch ge- als Reichsgerichtsrath" bezeichnet habe, so sei dies nicht Schuld troffen fühle, habe er sich das durch sein Verhalten selber zuzuschrei- des Angeklagten. Die humoristischen Uebertreibungen richten sich ben. Zweifellos stehe dem Beklagten der Schutz des§ 198, Wahrung nicht gegen die Judikatur des Reichsgerichtsraths Stenglein, berechtigter Intereffen, zur Seite. Nach kurzer Berathung des sondern gegen ein polemisches Schriftwerk desselben. Wer so Gerichts vertündet der Vorsitzende, daß es sich in dem Artifel vorgehe, müffe sich gefallen laffen, mit demselben Maß gemessen In eigener Sache" ohne Zweifel um Wahrnehmung berech- und in der hier geschehenen Weise vom Parteistandpunkte betigter Intereffen handele. Die Indiskretion des Klägers sei er fämpft zu werden. Es handle fich lediglich um eine an wiefen, und die Redaktion habe in ihrem guten Slecht ge- einem fogenannt wissenschaftlichen Elaborat des Dr. Stenglein Das Ridendo dicere verum( unter Lachen die handelt, wenn sie ihren Parteigenossen davon Mittheilung geübte Kritik. mache, damit sich dieselben vor dem bisherigen Berichterstatter, Wahrheit sagen) sei ein altes historisches Recht der satirischen der als solcher ein gewisses Vertrauen in Parteitreisen genoß, Poesie, welches man auch dem Angeklagten nicht nehmen dürfe.Im Schiller- Theater kommt heute der Laufs'sche Schwant in Bufunft hüten tönnten, um ähnliche Indiskretionen zu Rechtsanwalt Mosse verwies seinerseits noch darauf, daß die Ein toller Einfall" zur Wiederholung. Die für heute an- verhindern. Diesem Artikel wurde der Echutz des§ 193 Vorschläge des Rathes Stenglein gerade auf die Beschränkung der gekündigte Erstaufführung von Ibsen' s Die Stützen der Ge- zugestanden mußte bezüglich desselben Freisprechung Preßheit hinausliefen und einem Manne der Presse auch aus fellschaft" wurde auf Montag, den 13. April, verlegt. Die Haupt- erfolgen. Anders verhalte es sich indeß mit den Ar- diesem Grunde der Schutz des 193 zur Seite stehe. Daß der rollen in diesem Stück spielen die Damen Detschy, Wilfe, Wolff titeln vom 5. und 7. Dezember. Daß die Redaktion der Be- Angeklagte des besten Glaubens war, daß es sich hier de lege Wenn der Anund die Herren Patry, Pauly und Winterstein. An dem von richtigung Gaffron's ihre eigene Meinung hinzugefügt habe, sei ferenda handelte, liege doch auf der Hand. der Direktion des Schiller- Theaters Sonntag, den 12. April, im durchaus begreiflich und ihr gutes Recht. Hätte sich diese Aus- geklagte gemeint hätte, daß ein Reichsgerichtsrath auftreten und Bürgerfaale des Rathhauses veranstalteten Martin Plübdemann- laffung nur auf die Angaben des Gaffron beschränkt, so den deutschen Richtern eine Rechtsbeugung zumuthen könnte, dann Abend wirken die Damen Maria Schwecht( Klavier- Birtuofin), fände auch in diesem Falle der§ 193 Anwendung. wäre er gewiß nicht als Spottvogel aufgetreten, sondern Johanna Süßna( Sopranistin) und die Herren Veit Brabez werde auch dem Kläger der Vorwurf gemacht, hätte ernſtere Töne angeschlagen. Der Gerichtshof war der ( Bassist) und Julius Zarnedow( Tenorist) mit. Dem Plüdde- daß um seine eigene Verfehlung zu decken, den Meinung, daß das Gedicht geeignet sei, den Reichsgerichtsrath mann- Abend sollen noch im April zwei Dichterabende folgen: Gaffron vorgeschoben und dadurch eine Komödie gespielt habe. Stenglein auch in seiner amtlichen Eigenschaft herabzuwürdigen ein Heine- Abend und als 50. Dichterabend Goethe- Abend. Mit Dieser Vorwurf sei geeignet, Rogge verächtlich zu machen. Der und daß dem Angeklagten der Schutz des§ 198 nicht zur Seite Goethe wurden die Dichterabende auch eröffnet. Artikel in Nr. 286 gehe aber noch weiter. Er gebe zu erkennen, stehe. Das Urtheil lautete auf 50 M. Geldstrafe event. daß Rogge an der Notiz in der„ Post" betheiligt sei und mache ihm 5 Tage Gefängniß, Publikationsbefugniß für den Beleidigten den Vorwurf, in schuftiger Weise Partei- Interessen verrathen zu und Unbrauchbarmachung der Platten und Formen. Der haben. Auch gehe aus dem Artikel hervor, daß der Beklagte Redakteur unseres Erfurter Parteiblattes, ist wegen Nachdruck die Absicht hatte, den Kläger zu beleidigen. Das Gericht hat des Gedichtes zu einem Monat Gefängniß verurtheilt worden. Privatklage des Berichterstatters Rogge gegen den geschwankt, ob es auch in diesem Falle dem Beklagten den Schutz Man sieht auch daraus, daß, wenn zwei daffelbe thun, es nicht Vorwärts". Genosse Kunert als verantwortlicher Re- des§ 193 zugestehen solle, ist aber zu der Ansicht gekommen, dasselbe ist, resp. nicht dieselben Folgen hat. dakteur des Vorwärts" hatte sich auf eine Privatllage des Be- daß sich zwar die fraglichen Auslaffungen hart an der Für den Pferdebahnverkehr von Wichtigkeit ist ein in innerhalb deren eine richterstatters Rogge am Freitag vor dem Schöffengericht zu Grenze bewegen, Wahrnehmung den" Bl. f. Rchtspfl." abgedrucktes Erkenntniß des 9. Zivilfenats verantworten. Wie unsere Leser wissen, erschien am 27. De berechtigter Intereffen anerkannt werden kann. Da jedoch des Kammergerichts. Dieser hat entschieden: eigenes Berschulden so rechtfertige sich eine tober v. J. in der" Post" ein Artikel, in welchem ein Ge- diese Grenze überschritten sei, eines durch Absturz Verletzten liegt nicht darin, daß dieser sich spräch über interne Hedaktionsangelegenheiten, daß zwei Tage Bestrafung auf grund des§ 200 des Strafgesetzbuches. Anderer- während der Fahrt vom Verdeck des Pferde- Eisenbahnwagens zuvor in unseren Redaktionsräumen stattgefunden hatte, dem seits falle strafmildernd ins Gewicht, daß die Redaktion infolge nach dem Berron zum Absteigen begiebt. Ein Fahrgast der Inhalt nach richtig wiedergegeben war. Nach Lage der Sache der Handlungsweise des Klägers fich in einer begreiflichen Gereiztheit Neuen Berliner Pferdebahn- Gesellschaft hatte, in der Absicht den tamen wir zu der Ueberzeugung, und die Preßkommission theilte befand, wodurch sich die gegen Kläger gerichteten auszusteigen, während der Fahrt seinen Siz auf dem Decke des an dem an der Redaktion verübten dieselbe auf grund eingehender Verhandlungen, daß die" Post" Vorwürfe, daß er nur durch eine Indiskretion Rogge's von dem in Rede stehenden bösartigen Schwindel betheiligt fei, erkläre. Es wurde aus Pferdebahnwagens verlassen und ist beim Serabsteigen auf Hinterperron herabführenden Treppe, als der Borgang Kenntniß erlangt haben fonnte. Im Laufe der Ver- diesen Gründen auf eine Geldstrafe von 30 M. oder fünf Tagen Wagen die Ausgangskurven der Schienengabelung pafsirte, handlungen kam es heraus, daß Rogge noch andere Indiskretionen Haft erkannt, auch sprach das Gericht dem Kläger die infolge der Schwankungen, die der Wagen beim Durchzur Last fielen. Darauf brach die Redaktion die geschäftlichen Publikationsbefugniß zu. Bezüglich der geforderten Buße wurde fahren der Weiche erlitt, aus dem Gleichgewicht gekommen, Beziehungen zu Rogge ab. Diese Thatsache theilten wir dem Kläger anheimgestellt, seine etwaigen Ansprüche im Wege von einer der obersten Treppenstufen herabgestürzt und bei dem in Nr. 268 unseres Blattes mit und führten als Grund der des Zivilprozesses geltend zu machen. Bersuche, fich mit der linken Hand zu halten, wurden ihm der Bu dem Termin waren die beiden zur Aufklärung ber fleine Finger eingeklemmt und durch ein scharfes Blech ab Entlaffung Rogge's an, daß er nicht den Grad von Diskretion bewiesen habe, den wir von unseren Berichterstattern erwarten Sache wichtigsten Zeugen nicht erschienen; nämlich Herr getrennt. Das Kammergericht hat die Pferdebahn- Gesellschaft müssen. In dieser Sache war von Rogge ein gewisser Gaffron Gaffron nicht, deffen Adresse nicht zu ermitteln war, für haftpflichtig erklärt. Wenn auch das Auf- und Abspringen vorgeführt worden, der behauptet hatte, das fragliche Ge- und der Berichterstatter Günther nicht, der von Potsdam während der Fahrt in den meisten Fällen als eigenes Verspräch im Borzimmer unserer Redaktion erlauscht und aus telegraphirte, er könne nicht zum Termin erscheinen. schulden anzusehen sei, so könne das, was vom Auf- und Abder" Post" mitgetheilt zu haben. Die Angaben des Gaffron Günther hatte aber den Wittelsinann zwischen Rogge und springen gelte, doch nicht ohne weiteres auf die vorbereitenden waren durchaus unglaubwürdig. Obendrein wurde er später Gaffron gemacht und müßte also Auskunft darüber ertheilen Handlungen ausgedehnt werden, die jemand in der Absicht vordabei ertappt, daß er die Redaktionsräume des„ Borwärts" können, wie Rogge dazu kam, dem Gaffron für seine nimmt, um demnächst den Wagen zu verlassen. auf der Redaktion des Vorwärts" 5 Mark belauerte und mit Angestellten des Vorwärts" unter falschem Aussage Die Redaktion Entschädigung zu zahlen. Namen Verbindungen anzuknüpfen suchte. Gaffron ferner so Aus Zwickau wird uns berichtet: Der Böttchergeselle hielt es für nothwendig, deshalb unter seinem Gide auszusagen, ahn von Marienthal, der sein 8jähriges Töchterchen mit einem Parteigenoffen nicht genöthigt werden er in den Besitz der von ihm angeblich der drahtdurchflochtenen Ochsenziemer schwer gezüchtigt und dann öffentlich vor Herrn Gaffron zu warnen. Herr Gaffron versuchte wie die Warnung durch eine Berichtigung" zu entfräften. Das Beitung" Post" zugestellten Nachricht gekommen ist. Der Ab- noch Pfeffer in die offenen Wunden gestreut hatte, wurde gestern nöthigte die Redaktion, nochmals in zwei Erklärungen vom wesenheit dieser beiden Zeugen ist es zuzuschreiben, daß eine auch vom Landgericht zu 10 Monaten Gefängniß verurtheilt. 5. und 7. Dezember v. J. auf die Persönlichkeit des Herrn dem Gerichtshof genügende Aufklärung der dunkeln Angelegenheit Bergarbeiter Richard Ott aus Wilkau erhielt wegen Gottesläfterung, die er am 1. Januar in einem Wirthshausgespräch Gaffron einzugehen. In diefen beiden Notizen war von einem bös in diesem Termin nicht erzielt werden konnte, artigen Schwindel" die Rede, bei dem Gaffron die Hauptrolle gespielt Wegen Beleidigung des Reichsgerichtsraths Dr. begangen haben soll, 8 Monate Gefängniß und wurde wegen hätte. Herr Rogge flagte nunmehr gegen den Rebatteur Kunert Stenglein hatte sich heute der Redakteur des" Ult", Rich. Fluchtverdachts sofort in Haft genommen. Er erbot sich deshalb, nicht nur wegen Beleidigung durch die erste Notiz, die mit Schmidt- Cabanis vor der 7. Strafkammer des Land- feine Strafe sofort anzutreten. theilte, daß er wegen ungenügender Diskretion nicht mehr als gerichts I( Vors. Landger. Direktor Voigt) zu verantworten. I
Hirschfeld's Genreszenen wurden mit großer Sorgfalt dargestellt; insbesondere hat Hermann Müller den alten niedergebeugten David lebenswarm erfaßt. Das Publikum, das nach feiner Zusammensetzung gewiß, namentlich in seiner weiblichen Mehrheit, peinlich berührt werden mußte, war so klug, sich nicht getroffen zu fühlen, und rief zum Schluß den Autor. Am selben Abend sollte ein neues Lustspieltalent entdeckt werden. Moritz Heimann ist der Name des Verfassers einer Weiberschreck". Was an dem Schwank neu oder hervorragend sei, vermochte ich nicht zu entdecken. Irgendwo find wegen eines Versehens auf dem Standesamt achtzig Ghen ungiltig geworden. Eine dieser Ehen wird in der neuen Komödie vorgeführt. Die junge Gattin, die Schwägerin, selbst die Schwiegermutter bemühen sich, dem Eheherrn die traurige That sache zu verheimlichen und ihn durch doppelte und dreifache Zärtlichkeit zu firren. Auf diesem Einfall, der übrigens anderswo schon verwendet wurde, baut fich die Komik des Stückes auf, die ferner von einem alten Poffenmotiv, den Karrikaturen pedantischer Gelehrter, mit allem breiten Be hagen zehrt. Wohl schwebte dem Verfasser hierbei etwas wie eine komische Charakterstudie vor; aber es blieb bei den üblichen Karrikaturen, und selbst die Mühen der Herren Nissen und Jonas in den Hauptrollen waren umsonst. Der Wit war zu lang gesponnen, der Erfolg blieb aus.
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