Die Polizei in Wohnung und Haushalt.
Einmalige Aufforderung genügt für Hausfriedensbruch. - Waffen nur in der Wohnung erlaubt. Die Polizei darf eindringen.- Lautsprecher und Froschgequate.
Die Reichsverfaffung bestimmt, daß die Wohnung jedes| Deutschen für ihn eine Freistäffe und unverleßlich ist. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig. Nun, diese gesetzlichen Ausnahmen sind recht zahlreich. Es sollen hier aus dem schönen Verschriftenbutett nur die herausgegriffen werden, gegen die am meisten verstoßen wird, bzw. über die im allgemeinen noch manche Unklarheit herrscht.
Ein weitverbreiteter Irrtum ist es z. B., daß man Stören friede im Sinne des bekannten Hausfriedensbruch- Paragraphen dreimal zum Berlassen der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Befigtums auffordern müsse, um ein rechtliches Vorgehen zu ermöglichen.
Eine einmalige, unzweideutige Aufforderung genügt. Auch glaubt man meist, daß der sehr häufig bei einem Haus Briedensbruch zu Hilfe gerufene Polizeibeamte sozusagen die Rolle Ses Rausschmeißers zu übernehmen hätte. Ein Irrtum! Er wirkt hierbei nur als Schutz für den jeweils berechtigten Bohnungsinhaber, oder aber er stellt die Friedensstörer dabei fest. Irrig ist auch die Ansicht, daß gundfählich jedem der Wohnungs: Zutritt verweigert werden kann. Da hört 3. B. ein Polizeibeamter Hilferufe aus einer Wohnung. Das berechtigt ihn, ohne weiteres in die betreffende Wohnung einzudringen, selbst gegen den Willen ihres Inhabers.
Bei Feuers- und Wassersnot oder sonstiger Lebensgefahr eines Wohnungsinjassen ist das ebenfalls selbstverständlich. Auch bei Kontrollen aus gesetzlichen Gründen darf zuständigen Beamten der Zutritt nicht verweigert werden.
Bei Verfolgung strafbarer Handlungen braucht mitunter der Bohnungsinhaber nicht einmal selbst der Missetäter zu sein: Die Bolizei kann trotzdem in seine Wohnung eindringen. Ausnahme fälle allerdings! Flüchtet beispielsweise ein ertappter Gesetzes frevlerin eine fremde Wohnung, so fann der verfolgende Bolizeibeamte sie zwecks vorläufiger Festnahme des Täters betreten. Im Rahmen der Strafprozeßordnung fann sie sogar durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß eine gesuchte Berson, Spur oder Sache sich in den betreffenden Räumen befindet. Es müssen also, sehr wohl auch subjektiv ganz Unbeteiligte in gewiffen Fällen Unannehmlichkeiten hinnehmen. Doch -es darf, wie gesagt nur auf Grund gesetzlicher Beiimmungen
geschehen.
Inwieweit dem Hauswirt oder seinem Vertreter die Befugnis zum Betreten einer Wohnung zusteht, findet man gewöhnlich in jeinem Mietvertrag. Beschwerden über Ruheſtörungen im Hause
Waffenschein, Totenschein, ein Führungszeugms, eine Wohnungsbescheinigung und dergleichen oder Sie wollen bei Behörden ange stellt werden. Die wegen der Meldelücken erwachsenden Unannehmlichkeiten steigern sich, je nach Lage des Falles, von zeitraubenden Ermittelungen bis zur manchmal unmöglichen Ausstellung der bean tragten Papiere. Die speziellen Meldevorschriften find örtlich ganz verschieden, weshalb hier nicht näher auf sie eingegangen werden soll. Gut wäre es, wenn in großem Rahmen durch neue reichsgefeßliche, nicht wie geschehen, nur durch landes gefeßliche Rege lung eine bessere und dem Publikum zusagendere Einheitlichkeit darin erzielt würde.
Wissen muß man ferner, daß
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bei gemeingefährlichen und übertragbaren Krankheiten stets unverzüglich eine reichsgefehlich geregelte Anzeigepflicht der Ortspolizeibehörde gegenüber besteht. Auch jeder Aufenthaltsmechsel der daran ertranften Personen ist sofort anzeigepflichtig. Wenig bekannt dürfte sein, daß unter diese Krankheiten bei Diphterie , Scharlach, Ruhr, Typhus usw., ist es eher bekannt auch Fleisch, Fisch, Wurstvergiftungen, Bißverlegungen durch tollwütige und tollwutverdächtige Tiere, Milzbrand und Kindbettfieber rechnen; Masern zählen nicht dazu. Nicht nur für den hinzugezogenen Arzt besteht diese Anzeigepflicht, sondern auch für den Haushaltsvorstand, überhaupt denjenigen, in dessen Wohnung der Erkrankung oder Todesfall eingetreten ist, desgleichen für etwaige Pfleger. Sobald natürlich dieser Bflicht von einer Seite Genüge geleistet wurde, erübrigt sich die Meldung an die Poliezi seitens der anderen dazu Berpflichteten. Zweck der Anzeige ist es, eine freisärztliche Untersuchung herbeizuführen. Es werden dann von Fall zu Fall polizeiliche Schuhmaßregeln angeordnet, die in Absonderung der Kranten, Desinfektionsmaßnahmen, Fernhaltung der Kinder vom Schulbesuch, ja, manchmal sogar in der Räumung der Wohnung bestehen. Wenn auch die Gesundheitspolizei die Bearbeitung angeführter Fälle übernimmt, so genügt doch eine Meldung an das zuständige Polizeirevier, das sie weiterleitet.
Die Gefährlichkeit der Aufbewahrung feuergefährlicher Stoffe braucht wohl feines besonderen Hinweises. Es tommt aber bestimmt öfter vor, daß jemand größere Mengen von solchem brenzlichen Zeug in der Wohnung hält, z. B. Benzin, Petroleum oder andere feuergefährliche Mineralöle. Man beachte: In Wohnund Schlafräumen dürfen hiervon nicht mehr als 3 Liter aufbewahrt werden! Auch für die Aufbewahrungsgefäße für Mengen schon über 2 Liter gelten besondere Sicherungsbestimmungen. Sehr streng sind die Bestimmungen über
Herstellung und Besitz von Sprengstoffen und den Berkehr damit,
mit all ihren teuflichen Schikanen beschäftigen Gericht und Polizei Schon für bloßen Besitz ist eine polizeiliche Erlaubnis notwendig.
techt häufig. Da spielt
der liebe Wohnungsnachbar die halbe Nacht recht heftig klavier; da lassen Meiers ihren Lautsprecher die halbe Nacht in Original tonfülle musizieren; da hat jemand einen Hund, der stundenlang ebenso laut wie jämmerlich zu heulen pflegt. Herr Methornschwenker tommt gewöhnlich erst gegen 3 Uhr morgens schwankend heim und macht einen Heidenkrach in seiner Wohnung, ehe er seinen alkoholschwangeren Bierbauch endlich ins Bett wälzt. 3ahl und Art dieser unliebsamen Ruheſtörungen ließen sich leicht beträchtlich erweitern. Man beachte bei derartigen Trommelfellattaden grundsäßlich: Die Ruheströung muß ungebührlicherweise erregt werden und einen unbestimmten Personentreis jtören oder gefährden. Letzteres wird auf der Straße meist der Fall sein, im Hause seltener. Treffen aber vorgenannte Voraussetzungen zu, so kann auch im Hause als Tatort Strafanzeige wegen ruhestörenden Lärms erstattet werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Ruhestörung bei Tage oder bei Nacht erregt wird.
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Aber auch die einzelne Berson bzm. Familie muß von der Behörde in vielen Fällen vor Ruheftörungen geschützt werden. Hier ist es von Wichtigkeit, daß die Störungen z. B. durch Klavierspiel, Hundegebell, Krach oder ähnliches fortgesetzt oder während der Nachtruhe fie beginnt um 10 Uhr abends erfolgen und zwar derart, daß sie die Gesundheit der Beläftigten gefährden oder über das übliche und erträgliche Maß hinausgehen. Auch die Ungebührlichkeit des Erregens kann dann in Fortfall tommen. Hierzu ein häufig wiederkehrender Fall: Eine Frau näht tommen. Hierzu ein häufig wiederkehrender Fall: Eine Frau näht gewerbsmäßig an einer Nähmaschine mit elektrischem gewerbsmäßig an einer Nähmaschine mit elektrischem Motor bis in die späte Nacht hinein. Die unter ihr wohnende Familie wird durch das Geräusch in ihrer Nachtruhe gestört. Sie beschwert sich bei der Polizei. Trotzdem an sich keine ungebührlich erregte Ruheſtörung vorliegt, wird die Polizei in solchen Fällen der Näherin auf dem Verfügungswege- aljo ohne Strafanzeige - aufgeben, durch Verwendung bestimmter schalldämpfender Mittel die Geräuschbelästigung in der Nacht abzustellen und die Durch führung ihrer Anweisungen kontrollieren. Fortgesetzte Störung der Nachtruhe in solchen oder ähnlichen Fällen gilt ohne weiteres als Gesundheitsschädigung. Es werden da mitunter recht originelle Ver= fügungen von der Polizei erlaffen; 3. B. mußte unlängst ein Wirt, um das laute Klappern der Kegel beim Umfallen abzudämpfen,
den Segeln eine Bauchbinde aus Gummi anlegen. Es empfiehlt sich, wegen Ruhestörungen im Hause zunächst mal den Hauswirt in Anspruch zu nehmen. Der Mietfontratt enthält ja gewöhnlich entsprechende vertragliche Bestimmungen. Der Wirt fann in traffen Fällen sogar die Ermittierung des Störenfrieds durchsetzen. Bei Familienfeiern achte man darauf, daß der Lärm nicht nach der Straße bringt, besonders zur Nachtzeit. Ueberempfindlichkeit und starke Nervosität bilden bei Ruhestörungen feinen gesetzlichen Wertungsfattor. Sogar
Froschgequate in einem fünftlich angelegten Teich wurde in einer interessanten Reichsgerichtsentscheidung als uns gebührlicherweise erregter Lärm aufgefaßt.
Viele schimpfen über die polizeilichen Meldevorschriften. Ja, die Polizei ist nun einmal neugierig. Aber legten Endes fommt diese„ Neugier" vielen anderen Behörden und jeden selbst zu statten. Legen Sie bitte den größten Wert auf einen füden lofen, polizeilichen Melbenachweis! Ein nachträglicher Aufent haltsnachweis ist zwar möglich, doch mit vielen Scherereien, Zeit verlust und Kosten verbunden. Angenommen, Sie sind oder waren nicht gemeldet und benötigen zufällig einen Baß, Führerschein,
Wenn man eine
Waffe in der Wohnung
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bat, jo ist mit wenigen Ausnahmen 3. B. Berjonen unter 20 Jahren, Geistestrante und Leute mit bestimmten Borstrafen dies gestattet. Ueber die näheren Bestimmungen Waffenund Munitionserwerbschein erteilt jedes Polizeirevier Auskunft. Außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Befigtums dürfen nur Waffen mit sich führen, die im Besize eines Waffenscheines sind. Ausnahmen bilden nur uralte und ganz fleine, ungefährliche Kaliber. Neu dürfte vielen Waffenbefizern sein, daß selbst das Ueberlassen von Waffen im Sinne des Gesetzes nur gegen Aushändigung eines Waffenerwerb.
ich eines gestattet ist. Schon der Treppenflur und Hof eines Mietshaujes gilt als außerhalb der Wohnung gelegen. Das Führen der Schußwaffen ohne Waffenschein, das, wie gesagt, nur in der Wohnung erlaubt ist, ist also hier schon strafbar. Nicht eindringlich genug fann sorgfältigste Aufbewahrung von Schußzwaffen anempfohlen werden. Stets unter Berschluß, sei Grundsatz.
Erst kürzlich zog sich ein Polizeibeamter ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zu, weil sein siebenjähriger Sohn mit der nicht sorgfältig genug verwahrten Dienstwaffe des Baters gespielt und sich dabei selbst erschossen hatte.
Unliebsame Streitigkeiten zwischen den Wohnungsnachbarn sind leider an der Tagesordnung. Da hat Frau Schulze die Frau Müller, ihre frühere Herzensfreundin, schwerstens beleidigt. Natürlich hellste Empörung bei Frau Schulze! Schnurstracks läuft sie zur Polizei und möchte
am liebsten die Erfreundin vom Fled weg einsperren laffen. Nun, die Polizei hat bei solchen Sachen überhaupt nicht einzuschreiten, es sei denn, daß es sich um die Feststellung einer unbetamten Berson handelt. Hier ist zunächst einmal der Schiedsmann die zuständige Instanz! Sogar in den Fällen des Hausfriedensbruchs, der leichten oder fahrlässigen Körperverlegung, der Bedrohung, Sachbeschädigung und Berlegung fremder Geheimnisse muß der Klageerhebung ein Sühneversuch vorangehen.
Ueber das Zurückbehaltungsrecht der Vermieter ist zu sagen, daß der Bermieter die Polizei hierbei nur zum persönlichen Schuh bzw. zur Feststellung in Anspruch nehmen kann, wenn er durch den Mieter dabei durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt gehindert wird. Nicht zurückbehalten darf man Sachen, die für den Mieter zum notwendigen Gebrauch und Erwerb des Lebensunterhaltes unentbehrlich sind. Dies trifft auch für Invaliden- und Angestelltenkarten zu, deren Einbehaltung oder zu späte Aushändigung recht unangenehme Weiterungen zur Folge haben können.
Und nun noch einiges zum Kapitel Verdächtiges in Wohnungen". Oft laufen hierzu die merkwürdigsten Anzeigen und Beschwerden bei der Polizei ein, vielfach anonym und unbegründet. Ein Verdacht muß selbstverständlich auch begründet sein! Diese Begründung ist oft schwer, besonders bei Hehlerei und ähnlichem, denn in eine fremde Wohnung darf man ja, wie bereits ausgeführt, nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein bringen. Tatsächliche Beobachtungen über Gesetzwidrigkeiten, auch solche, die den Berdacht strafbarer Handlungen in Wohnungen begründen, kann und soll man der Polizei stets mitteilen. Es brauchen nicht immer strafbare Handlungen Boraussetzung zu sein. Kommt es doch vor, daß z. B. alte, alleinstehende Leute
wochenlang tot in ihrer Wohnung liegen bleiben,
bis endlich der Berwefungsgeruch den Nachbarn zu start auffällt und polizeiliche Deffnung der Wohnung veranlaßt wird. Besondere Vorsicht, fofortige Mitteilung an die Bolizei bei verbäche tigem Gasgeruch aus Wohnungen oder Kellern ist im allgemeinen Sicherheitsinteresse unbedingte Pflicht jedes einzelnen. Leider wird sie, wie ich es selbst schon öfter erlebt habe, aus Gleichgültigkeit, Bequemlichkeit oder Unbeholfenheit manchmal erst erfüllt, wenn es zu spät ist.
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Sie sehen: Pragraphen überall, selbst im trauten Heim! Man mag fie oftmals als läftig empfinden sie haben aber auch ihre guten Seiten- und beachten muß man sie wohl oder übel. Paul Eggert, Polizeiwachtmeist
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Paris , 5. Auguft.( Eigenbericht.)
Der am Montag erfolgte Befuch des deutschen Botschafters am Quai d'Orsay soll, wie die Morgenpresse berichtet, der Beilegung des Zwischenfalles Cuvelier, des zum zweiten Male in Weißenfels verurteilten franzöfifchen Schwimmers gegolten haben. Briand habe daraufhin fofort beim franzöfifchen Schwimmerverband inter. veniert, der am Montag abend in einer Vorstandssitzung den Abbruch der sportlichen Beziehungen zu Deutschland beschließen wollte. Der Beschluß scheint, wenn man der Sportpreffe Glauben schenken darf, froß allem 3 u ftande gekommen sein, doch hält der Verband das Ergebnis vorläufig noch geheim, weil er sich noch einmal mit dem Außenministerium in Berbindung fehen will. Mehrere Blätter geben der Erwartung Ausdruck, daß ein Gnadenaft des Reichspräsidenten den Zwischenfall noch rechtzeifig aus der Welt schaffen werde, damit die franzöfifchen Schwimmer an dem Schwimmfest in Nürnberg teilnehmen können.
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Es ist dringend notwendig, das standalöse Urteil von Zeit gegen einen sicherlich Unschuldigen, bestimmt aber nicht zweifelsfrei Ueber. führten schnell durch einen Gnadenaft aus der Welt zu schaffen. Das geschändete Ansehen deutscher Justiz fann nicht anders repariert werden. Das ist aber weder durch einen Gnadenaft des Reichs präsidenten" noch überhaupt zur Zeit möglich. Ein Gnadenaft tann erfst dann erfolgen, wenn ein Urteil rechtsfräftig ist. Rechtsträftig ist das Urteil gegen Cuvelier aber noch nicht, da Revision beim Reichsgericht eingelegt ist. Wird die Revision nicht zurückgezogen, so muß das Urteil in Leipzig abgewartet werden. Für einen dann zu erlaffenden Gnadenaft ist bei unserer, dem Ausland unbegreif lichen Staatsorganisation, nicht der Reichspräsident, sondern das preußische Staatsministerium zuständig, das nach Borschlag des Justizministers entscheidet.
Wir halten es für selbstverständlich, daß die preußische Re gierung den Fehlspruchy der preußischen Justiz wieder gutmachen wird. Bis dahin wäre zu wünschen, daß die französischen Sportverbände die Entscheidung über ihre Beziehungen zu den deutschen zurücſtellen. Da Cuvelier, unter dem Eindruck der Kundgebung der Zeiger Arbeiterschaft, sich selbst für seine Teilnahme an dem Nürn berger Sportfest ausgesprochen hat, sollten die französischen Sportler nicht franzöfifcher als der Hauptbeteiligte sein. Die zweimalige Rechts. verweigerung der deutschen Justiz gegenüber einem französischen Gast wird von niemanden mehr als von der überwiegenden Mehrheit des deutschen Boltes verurteilt.
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Urteils=
Die Staatsanwaltschaft Raumburg hat bisher gegen das Urteil der Berufungsinstanz teine Revision angemeldet, wird vielmehr die erst in einigen Tagen fertiggestellte schriftliche begründung der Kleinen Straffammer, die in Weißenfels tagte, abwarten, um zu prüfen, ob sich die Rechtsgründe als anfechtbar erweisen. Nur in diesem Falle würde nämlich eine Revision Aussicht auf Erfolg haben. Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hat inzwischen dem Justizministerium über die Berufungsverhandlung gegen Cuvelier Bericht erstattet, doch wird das Minifterium sich seine Stellungnahme ebenfalls bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung vorbehalten.
Haugt vor dem Disziplinarverfahren. Im Fall des Justizobersekretärs Haugt vom Amtsgericht Weißenfels ist zunächst ein vorläufiger Bericht über den fraglichen Sergang in der Verhandlung gegen Cuvelier beim Ministerium eingegangen, während der Hauptbericht, der fich auf die Aussagen der zu vernehmenden Zeugen stützen wird, noch aussteht. Eine Amtsfuspendierung des Juftizoberfekretärs war nicht erforderlich, weil Haugt einen längeren Urlaub angetreten hat. Ueber die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird auf jeden Fall noch vor seiner Rückkehr vom Urlaub entschieden werden.
Im Zusammenhang mit der Affäre Cuvelier hat die Staatsanwaltschaft gegen die an den Beschimpfungen der französischen Sportsleute in 3eit beteiligten Nationalsozialisten, insbesondere gegen Schulenburg und Dunssen, ein Verfahren wegen Bedrohung, Nötigung und groben Unfuges eingeleitet. Die Ermittlungen nach weiteren Teilnehmern an diesen Borgängen in der Nacht vom 6. zum 7. Juli, die sich in der Hauptsache vor dem Hotel Sächsischer Hof" in Zeit abspielten, dauern noch an. Wenn es zur Anklageerhebung und zum Prozeß in dieser Sache tommt, dann wird also der Fall Cuvelier auch in Beiz noch einmal verhandelt werden und es würde jogar damit zu rechnen sein, daß Cuvelier und sein Landsmann Tribouillet als Zeugen gelade
werden