1. Beilage zum„, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 89.
Abgeordnetenhaus.
51. Sigung vom 15. April, 12 Uhr. Gingegangen ist ein Antrag Brütt( frt.) betr. die Regelung der Verhältnisse der Angestellten in offenen Laden geschäften.
Am Ministertische: Dr. Miquel, Dr. Bosse und Rommissarien. Auf der Tagesordnung steht die zweite Lesung des Lehrer. besoldungs.Gesezes.
Zu§ 1 der Vorlage, welcher die Bestimmung enthält, daß die Volksschul- Lehrer und Lehrerinnen ein festes, angemessenes Tienfteinkommen, bestehend in einer festen Besoldung( Grundgehalt) in Alterszulagen und in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung, beziehen sollen, äußert Abg. Latacz( 3.): Die Vorlage ist dringend nothwendig; der bisherige Zustand, wonach der Lehrer in seinen Gehalts verhältnissen lediglich von der Willkür seiner Vorgesetzten abhängig war, muß beseitigt werden.
Donnerstag, den 16. April 1896.
Parlamentarisches.
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13. Jahrg.
migung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. Kann der Vermögensverlust, welcher durch Soll der Beamte für alle in Ausübung seiner amt- gesetz oder verfassungswidriges Verfahren eines Staatsdieners lichen Wirksamkeit begangenen Verlegungen im Bereiche seiner amtlichen Thätigkeit den Betheiligten zugefügt seiner Amtspflicht oder einer Gesezes- Bor- worden ist, von dem betreffenden Staatsdiener nicht ausgeglichen schrift dem Beschädigten zivilrechtlich haften? werden, so tritt aushilflich der Staat ein." Daneben existiren oder Soll das Reich, der Staat, die Gemeinde, für fast alle Theile Deutschlands Spezialgesetze über eine oder welche offentlich rechtliche Körper Haftpflicht des Staats bei Grundbuchfachen, Vormundschaftshaft sonst den Beamten angestellt hat, fachen u. f. w. Desterreich besitzt seit 1872 ein Gesetz, das allerdings mithaftbar sein? Diese beiden Fragen bildeten nur bei Schäden, die richterliche Beamte angerichtet haben, nach Ablehnung des gestern mitgetheilten Antrages Gröber, den Staat haften ließen, aber nicht nur subfidiär, sondern neben betreffend die Haftung von Gemeinden bei Aufläufen, den dem Beamten selbst. In der zweiten Lesung der GesezgebungsHauptinhalt der am Mittwoch abgehaltenen Sigung der Kom- Kommission sei ja auch allerdings nur die subsidiäre mission für den Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Der Haftung des Staats beantragt, aber mit 8 gegen 8 Stimmen Entwurf schlägt bezüglich der Haftung der Beamten als§ 823 abgelehnt. Prinzipale Haftung des Staats folge aus der Ane folgende Bestimmung vor: stellung der Beamten durch den Staat. Im weiteren Lauf Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem der sehr angeregten Diskussion baten die Regierungsvertreter, Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten die Frage einer Haftpflicht des Staates der Spezialgesetzgebung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten vorzubehalten. Eine allgemeine, wenn auch nur subsidiäre Haftnur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch pflicht aller Beamten sie höchst bedenklich. Die Verschiedenheit genommen werden, wenn der Beschädigte nicht auf andere Weise der einzelnen Beamtenfategorien fei zu berücksichtigen. EbenErsatz zu erlangen vermag. eine so sei weitere Ausdehnung der Haftpflicht der Verletzt ein Beamter bei der Leitung oder Entscheidung einer Beamten zu bekämpfen. Gegen den Abfah 2 des§ 823 Auf eine weitere Anfrage des Abg. v. Heydebrand( f.) er- Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus ent- wenden sich mehrere Mitglieder der Kommission, insbesondere stehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflicht- Abg. Gröber. Bei der Abstimmung wird§ 823 in der Reg.- Kommissar Geh.- Rath Dr. Kügler: Es wird eine Beverlegung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens Fassung der Regierungsvorlage jedoch mit folgenden drückung armer Gemeinden wegen der Innehaltung des Mindest zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist. Auf eine pflicht- enderungen angenommen: 1. es werden dem Antrag gehaltes nicht stattfinden. Der nöthige Staatszuschuß wird nach widrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes Gröber entsprechend in den dritten Absatz die Worte eingeschaltet: angestellten Ermittelungen etwa 400 000 m. betragen. findet diese Vorschrift keine Anwendung. ,, durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit", 2. es wird durch Annahme Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte unter des oben mitgetheilten Antrages Gröber mit 11 Stimmen die lassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels subsidiäre Haftpflicht des Reiches, des Staates abzuwenden." und der Gemeinden für durch ihre Beamte in Demgegenüber Tagen nach drei Richtungen Anträge vor. Ausübung ihres Amtes angerichtete Schäden weitgehendsten Antrag. Die Abgeordneten Frohme und Stadthagen stellten den angenommen. Dieser Beschluß bedeutet einen wesentlichen, Er will§ 823 des Entwurfs durch wenn auch noch ungenügenden Fortschritt. folgende Bestimmung ersetzen:
Der§ 1 wird ohne weitere Debatte angenommen.
§ 2 setzt das Grundgehalt der Lehrer auf 900 M., das der Lehrerinnen auf 700 M. fest.
widert
Abg. Frhr. v. Sedlitz ( ft.): Der Schwerpunkt der Vorlage liegt nicht in der Festsetzung des Mindeſtgehaltes, sondern in den Alterszulagen. Das Mindestgehalt ist nur ein fümmerlicher Nothbehelf, dem wir aber zustimmen müssen, weil für den Augenblick nicht mehr zu erreichen ist.
Abg. Dr. Dittrich( 3.): Wir halten den ganzen Absatz 2 ( welcher bestimmt, daß Rektoren und Hauptlehrer ein höheres Grundgehalt beziehen als andere Lehrer der Schule) für überflüssig.
Abg. Rickert( frs. Vg.): Wir werden jetzt dem Paragraphen zustimmen, hoffen aber, daß die Zeit nicht fern ist, wo Herr Miquel seine Hand wieder öffnet.
Verletzt ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Wirksamteit seine Amtspflicht, oder verletzt er in Ausübung seiner amtlichen Wirksamkeit eine Gesegesvorschrift, so haftet er dem Verlegten für den daraus entstehenden Schaden. Dem Verletzten haftet für diesen Schaden gemeinsam mit dem Beamten der Miniſter Boffe führt kurz aus, eine weitere Erhöhung des Staat, die Gemeinde oder die öffentlich- rechtliche Körperschaft, Grundgehalts- das ja auch nicht den Kern der Vorlage bilde- von der der Beamte angestellt ist." sei jeht nicht möglich, auch nicht erforderlich. Bindende Ver- Abg. Gröber beantragt, den Absatz 2 des§ 823 zu streichen, pflichtungen über Nichtentziehung von Zuschüssen könne die Reim Absatz 3 vor unterlassen" zuzufügen: durch Vorsatz oder gierung nicht eingehen, sondern nur erklären, daß sie hierin mit grobe Fahrlässigkeit" und endlich die subsidiäre Haft äußerster Vorsicht vorgehen werde. pflicht des Staats, der Gemeinden u. f. w. durch folgenden Busaz einzuführen:
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Abg. Kuörde( fr. Vg.): Eine weitere Erhöhung der Lehrergehälter ist dringend erforderlich; allein augenblicklich ist wohl faum mehr zu erreichen, und deshalb haben wir von der Stellung von Anträgen Abstand genommen. Das Wohlwollen der Regierung wendet sich in auffallender Weise den Landgemeinden sobald für die Stadtgemeinden eine Erflärung vom Regierungstische gewünscht wird, hüllt man fich dort in Schweigen. Durch die Kommissionsbeschlüsse ist die Vorlage noch verschlechert.
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Minister Dr. Bosse: Der Vorwurf einer unterschied lichen Behandlung der Stadt- und Landgemeinden ist unbegründet. Nach längerer unwesentlicher Debatte erklärt Reg.- Kommiffar Geh. Rath Kügler: Die Merkmale der Bedürftigkeit der Gemeinden sind schwer zu bestimmen. Im Einverständniß mit dem Finanzminister wird bei Beurtheilung der Bedürftigkeit nicht ein allgemeiner Maßstab festgesetzt werden, sondern ein milderer zu gunsten ärmerer Gemeinden angewendet werden; es tomme daher die ganze wirthschaftliche Lage der Gemeinde in betracht.
den Absatz 2 ganz streichen.
leiden solle.
Aenderung angenommen.
Die weiteren Paragraphen über Schadensersatzpflicht werden mit minder wesentlichen Aenderungen angenommen und damit die erste Berathung über das Obligationenrecht beendet. Die Kom mission tritt sodann in eine Berathung des Sachenrechts(§§ 888 bis 1279: Bejiß, Eigenthum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Pjandrecht u. s. w.) ein. Die Bestimmungen über Besitz(§§ 838-856) werden debattelos genehmigt.§ 857( Erwerb eines Grundstücks durch Eintragung) wird nach furzer Debatte angenommen und die Berathung um 44 Uhr auf Donnerstag um 10 Uhr vormittags vertagt.
Strafprozeß- Novelle. Ter vom Abg. Lenzmann( frf. Bp.) bearbeitete Gefeßentwurf, betreffend Aenderungen und Er. gänzungen des Gerichtsverfassungs- Gesetzes und der Straf prozeß- Ordnung, ist ausgearbeitet und wird sofort nach Schluß der Osterferien in der XI. Kommission des Reichstages zur Feststellung gelangen. Die Kommiffion hat folgende Refolutionen gefaßt: Der Reichstag wolle beschließen: 1. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, eine reichsgesetzliche Einführung der bedingten Verurtheilung in Erwägung zu ziehen; 2. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage baldigst einen erkannter Freiheitsstrafen reichsgefeßlich geregelt wird. Gefeßentwurf vorzulegen, wodurch die Vollstreckung gerichtlich
Ift in den Fällen des Absages 1 und 2 von dem Beamten der Ersatz des Schadens nicht zu erlangen, so ist zur Leistung des Ersatzes diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, welche den Beamten das Amt anvertraut hat." Abg. v. Suny endlich nimmt den zweiten Satz des sozialdemokratischen Antrages also prinzipielle Haftung des Staats als Zusazantrag zum§ 823 des Entwurfs auf. Stadt Die Motive ließen ebenso wie Aeußerungen der Bundesregie hagen begründet den von Frohme und ihm gestellten Antrag. rungen flar erkennen, daß man bei Gestaltung der Haftpflicht sich von einer starken absolutistischen Neigung habe leiten lassen. Die Hamburg Altonaer Bigarrenfirmen und§ 8 der Die Motive sprechen klar aus, daß man gefürchtet habe, bei zu Gewerbe Ordnung. Ein Gejuch an den Reichstag richten starker Ausdehnung der Haftpflicht von Beamten deren Be- 115 Hamburg- Altonaer Bigarrenfirmen. Dasselbe geht dahin: wegungsfreiheit zu hemmen, sie zu ängstlich zu machen. Das den in der Reichstags- Sizung vom 10. März d. I. beschlossenen heiße ins grobe Deutsch übersetzt nichts anders als: dem Artikel 8 der Novelle zur Gewerbe- Ordnung, enthaltend die Beamten eine Freiheit zu ungefeglichkeiten, zu Gesezwidrigkeiten, Alenderung des§ 44 Abfaz 3 der Gewerbe- Ordnung, einer Abzur Beengung und Verletzung der Rechte der Staatsbürger ein- änderung dahin unterziehen zu wollen: räumen oder vergrößern. An der Hand der für Deutschland Vorschläge geltenden Gesetzesbestimmungen legt Redner dar, daß die des Entwurfs hinter dem Durchschnitt der bestehenden Gesetze zurückbleiben. Man dürfe aber nicht verkennen, daß gerade auf dem Gebiete der Haft
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,, daß die in dem Beschlusse angeführten Ausnahmen von dem Verbote: durch Reisende bei Privatleuten Bestellungen aufzusuchen, auch auf Bigarren und andere Produkte der Zabatbranche zu erstrecken seien."
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In der Begründung führen die Petenten folgendes aus: Der im Reichstage gefaßte Beschluß bringt für die Hamburger
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Der§ 2 wird in Absatz 1 einstimmig, in Absatz 2 gegen die Stimmen der Mehrheit des Zentrums angenommen. Der§ 3 wird debattelos genehmigt. § 4 behandelt die Verbindung von Schul- und pflicht der Beamten die Rechtsprechung die Worte BorKirchenamt. Bei einer dauernden derartigen Verbindung fayz, Fahrlässigkeit, Bersehen und dergl., sowie die Vor- Bigarren- und Tabakbranche eine außerordentlich weitgreifende soll das Grundgehalt entsprechend höher sein, als§ 2 bestimmt. schriften über konturrirendes Versehen zu gunsten der Beamten Gefahr mit sich. Seit der Einführung der Gewerbe- Ordnung- Ein Absaz 2 fezt fest, in dieses Grundgehalt sollen die Ein- gebeugt habe und andauernd beuge. E3 sei das ja, nach deren§ 44 Absatz 1 jeder, der ein stehendes Gewerbe betreibt, fünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amts bestimmten so lange sogenanten gelehrten, beamteten Nichtern die befugt ist, persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Schul-, Kirchen- und Stiftungsvermögen einschließlich der Zu- Rechtsprechung anvertraut sei, natürlich. Desto nothwendiger Reisende für die Zwecke ſeines Gewerbebetriebes Bestellungen auf schüsse aus Kirchentassen 2c. eingerechnet werden. Ein Absay 3 endlich besagt, daß der Mehrbetrag des einer Amtspflicht oder sei es, durch und im Gesetz klarzulegen, daß jede Verlegung Waaren zn suchen ist in Hamburg eine große Reihe von eines Gesetzes, die ein Beamter Bigarrengeschäften errichtet worden, welche größtentheils auf Grundgehalts gemäß Absatz 1 die Gesammtsumme der im bei Ausübung seiner amtlichen Funktion begeht, den Be- grund dieser Gesetzesbestimmung ihr Geschäft betrieben haben und Abfaz 2 spezifizirten Dotationseinkünfte des vereinigten Amtsamten zivilrechtlich verantwortlich macht. Je schärfer die zur Blüthe gelangt sind. nicht übersteigen darf. „ Durch den Absatz an diese Geschäfte ist wiederum eine Schadensersazpflicht der Beamten gestaltet werde, desto höher Ein Antrag Tschoppe will hier( im Absatz 3) ein- steige das Ansehen der Beamten. Der jetzige Zustand und noch große Anzahl von Zigarrenfabriken start gefördert worden, welche fügen:„ und der sonstigen Einnahmen aus Kirchendienst", sowie mehr der von Entwurf eingenommene Standpunkt wider in hohemi Grade dazu beigetragen haben, die Hamburger Abg. Wolczek( 8.) bezeichnet es als nicht angängig, daß die spreche dem Rechtsbewußtsein des Volfes. Jeder Staatsbürger Industrie zu heben und eine große Reihe von Arbeitern zu be habe die Folgen zu tragen, wenn er auch nur aus Unkenntniß ein schäftigen. Einkünfte als Küster zc. auf das Grundgehalt des Schulamts Gesetz verlegt Nicht minder sind an der Aufsuchung von Bestellungen und ein Beamter, der zur Hochhaltung der angerechnet würden. Beide Aemter müßten überhaupt ganz ge- Gefeße, zur Aufrechterhaltung derselben bestellt ist, solle nicht auf Bigarren die Importgeschäfte interesfirt, indem gerade sondert in bezug auf das Einkommen behandelt werden. für jede Gesetzesverlegung haften? Ein Schneider, ein die Importsorten vielfach nur durch persönliche Besprechung Abg. Knörcke( freif.) glaubt, die Verbindung firchlicher Schuster, ein Kutscher hafte wie jeder andere für Güte des von zwischen den Reisenden und den inländischen Kunden zur EinAemter mit dem Schulamt werde überhaupt nicht auf die Dauer ihm zu Leiftenden und ein Beamter solle nicht für führung in das Inland gelangen. aufrecht zu erhalten sein, wofern nicht das Schulamt darunter pflichtmäßige Ausübung seines Amtes unbedingt haften? Stadt- Alle diese Geschäfte würden, wenn die neue Bestimmung hagen legt dann an einer Reihe von praktischen Beispielen Gesez würde, schwer geschädigt, zum theil sogar ihrer LebensNach einer ferneren Debatte wird von dem Antrage bar, daß die Bestimmungen des Entwurfs in vielen Fällen die fähigkeit beraubt werden. Der Zigarrenhändler, der lange Jahre Tschoppe nur die zum dritten Absatze vorgeschlagene Ein- jest bestehende Schadensersatzpflicht, insbesondere Richtern sein Geschäft auf diesen Betrieb eingerichtet hat, würde keinen Erschaltung, und sodann der ganze Paragraph mit dieser einen gegenüber, beseitigen würde. Das Reichsbeamtengesetz faz für den bisherigen Absatz an Privatleute finden. Er würde vielvom 31. März 1873 bestimmt im§ 13 flar: Jeder Reichs- mehr genöthigt sein, einen großen Theil seines Geschäftsbetriebes § 5 handelt von den Alterszulagen, den Voraus- beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen überhaupt einzustellen und einen Theil seiner Angestellten zu segungen und Fristen für dieselben,§ 6 von deren entlassen. Die Rückwirkung auf die Kreise der Fabrikanten und verantwortlich. Dadurch ist, wie Professor Laband Höhe,§ 8 von den Alterszulage- Kassen. treffend ausführt und die Entstehungsmaterialien deutlich Importeure, sowie ihrer Angestellten u. f. w. ergiebt sich von Abg. v. Jedlitz bemängelt die Einrichtung der Bezirkskassen beweisen, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit aller Reichsfelber. Eine weitere Folge würde die starke Arbeitsverminderung al3 zu bureaukratischer Natur. Die größeren Gemeinden, welche beamten für alle Verstöße im Amt-mögen diefe für die vielen in Hamburg beschäftigten Bigarrenarbeiter sein. schon aus eigenem Antriebe Alterszulagen eingeführt hätten, würden aus Vorsatz, aus Fahrlässigkeit, aus Versehen oder aus Irrthum Der Grund, warum eine so tief einschneidende Wirkung der dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit sehr gehemmt, was Wiß- begangen sein festgesezt. Allerdings sind in neuerer Zeit dem neuen Bestimmung gerade in Hamburg- Altona zu befürchten ist, ftimmung erregen werde. Auf Beantragung der Beseitigung entgegenstehende Ansichten in juristischen Kreisen leider nicht ohne liegt eben darin, daß an diesen Plätzen der Hauptbetrieb für den dieser Rassen habe er aber verzichtet, weil er durch die Regierung Erfolg laut geworden. Dem Zug der damaligen Zeit entsprach die bier fraglichen Abfayz sich konzentrirt." darüber aufgeklärt worden sei, daß diese Kassen behufs Aufrecht- straffere Festlegung einer Haftung von Beamten. Jedem Rechts- Gegen die Ladenschlußstunde ziehen nun die Frei erhaltung der Freizügigkeit der Lehrer unentbehrlich seien. Er staat" entspricht dieser Zug und je mehr sich die Beleidigungs - konservativen des Abgeordnetenhauses zu Felde. bitte daher, diese drei Paragraphen anzunehmen. flagen wegen angeblicher Beamten Ehrverlegung mehren, desto Abg. Dittrich( 3.) und Abg. von Heydebrand( t.) sprechen nothwendiger sei er.- Den zweiten Satz des sozialdemokratischen fich in ähnlichem Sinne aus. Antrages empfehle er gleichfalls zur Annahme. Kein Bürger Abg. Sattler: Nur dann, wenn die berechtigten Interessen sei im stande, sich den Beamten, mit dem er und der mit der großen Städte nach unseren Wünschen gewahrt werden, ihm zu thun habe, auszuwählen. Echon hieraus fei tönnten wir uns allenfalls entschließen, diesen§ 8 zu akzeptiren. eine Echadensersatzpflicht des Staates für Mißgriffe Durch denselben wird die Bewegungsfreiheit der großen Städte der ihm angestellten Beamten zu folgern. von mit ihren bestehenden guten Einrichtungen zu sehr geschädigt, dies follte ja der Staat der Repräsentant einer Rechtswie das ja auch sonst in diesem Gesez geschieht. ordnung sein. auch in den Fällen, Ihm liege Abg. Glattfelter( 3.) spricht unter Anerkennung des Systems Beamter, mindestens dann wenn dieser nicht vermögend der Alterszulagen seine Verwunderung darüber aus, daß von genug sei, den Schaden zu ersetzen, den er angerichtet habe, die den Lehrerinnen so wenige die höchste Stufe erlangten. Abg. Knörcke bemängelt die unzulängliche Höhe der Alters- Pflicht ob, seinerseits Schadensersatz zu leisten. Einzelne Kleinwie Reuß staaten, ältere Linie und Coburg Gotha zulagen. setzen die subsidiäre Haftpflicht des Staates für Schäden, die Nachdem Abg. Langerhans sich in ähnlichem Sinne ge- burch Beamte angerichtet sind, feft. So lautet§ 68 des Coburgäußert, werden die§§ 5, 6 und 8 angenommen. Gothaer Verfassungsgesetzes:" Bei Arglist und grober Verschul Worgen 11 Uhr Fortjehung. dung der Staatsbeamten haftet subsidiär der Staat." Noch weiter geht§ 35 des Verfassungsgesetzes für Reuß ä. L. vom 28. März 1867. Derselbe lautet: Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistungen verantwortlich. Die vorgängige Geneh
Schluß gegen 4 Uhr.
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Der Antrag lautet: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die königliche Staatsregierung aufzufordern, ihre Einwirkung dahin geltend zu machen, daß von den Vorschlägen der Kommission für Arbeiter Statistit, betreffend die Regelung der Verhältnisse der Angestellten in offenen Ladengeschäften, dem Vorschlag zu 1.„ Offene Verkaufsstellen müssen während der Zeit von 8 Uhr abends big 5 Uhr morgens für das Publikum geschlossen sein" keine Folge gegeben werde.
Brütt. Freiherr v. 8edlig und Neukirch. Er wird unterstüßt durch 59 weitere Abgeordnete.
Lokales.
Achtung, dritter Reichstags- Wahlkreis! Donnerstag, den 16. April, abends 81/2 Uhr, findet in Brochnow's Saal, Sebastianstr. 39, eine Volksversammlung statt. Auf der Tagesordnung steht: Vortrag und Stellungnahme zur Feier des