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Wieder fällt die Tür ins Schloß!

nicht allein hätte forttransportieren önnen. Er war auch nicht im Besize von Geldmitteln, aus dem Untersuchungsgefängnis heraus schrieb er schon an seine Wirtin, sie möchte seine Brieftasche ver faufen, er brauchte etwas Taschengeld... Uebrig bleiben als Be­weis nur die vier Fingerabdrücke, die von dem Sachverständigen

Buchthäuslertragif/ Die Freiheit war furz/ ,, Das kann ich niemals nich zugeben, einwandfrei identifiziert werden.

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Der Angeflagte ist durchaus fein Lämmchen, weiß wie Schnee;| er hat schon einige einschlägige Vorstrafen verbüßt, zuletzt zwei Jahr 3et" in Brandenburg . Um so merkwürdiger, daß er mit dieser Sache in die Berufungsinstanz ging und so hartnädig jeine diesmalige Unschuld beteuert, denn er ist ja sozusagen ein ge= dienter Mann und weiß, was sich gehört. und was praktisch ist. ,, Sie fönn'n in meine Aften nachsehen, Herr Vorsitzender ich habe sonst immer gleich gestanden, ich habe nie geleugnet! Aber dies­mal bin ich's nich gewesen! Ich weiß, ich würde vielleicht viel billijer wechlommen, wenn ich zujeben würde, aber ich kann nich! Mit die Fingerabdrücke wollen Sie mir überführen aber menn ich's nu schon jemacht hätte, Herr Borsigender, denn müßten Sie sich doch selber sagen: Son alter Einbrecher wie ich arbeit't doch mit Handschuhen, der weiß doch, wie er mit'n Fingerabdruck rein fliegt! Un so was' n Schaufenstereinbruch mit' ne zerschmissene Scheibe so was habe ich nie jemacht! Und for so ne Raben arbeit soll ich nu zweieinhalb Jahr friejen jeschämt hätt ich mir for solche Arbeit!"

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Bloß ein paar Fingerabdrücke..

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Ja bloß für ein paar Fingerabdrücke; die fanden sich auf einem Splitter der zertrümmerten Fensterscheibe eines Betten gefchäfts auf der Schönhauser Allee . Es war in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai und die Polizei identifizierte die Finger­abdrücke schnell als die des vor kurzem erst aus dem Zuchthaus Brandenburg entlassenen Angeklagten, setzte ihn fest, und die erste Instanz verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren 3uchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls. Aber er legte Berufung ein, er stritt von der ersten bis zur letzten Minute, er verkrachte sich inzwischen fogar mit seinem Berteidiger, weil ihm der nicht fest genug von seiner Unschuld überzeugt schien, er nahm die Strafe nicht an, irotzdem er natürlich in Untersuchungshaft behalten wurde und sonst die Strafe vom Tage seiner Berurteilung an gerechnet hätte. Er streitet nicht, daß die Fingerabdrücke pon seiner Hand herrühren, aber er ver­fucht eine Erklärung dafür zu bringen: Einige Tage vor dem Einbruch hat er sich in dem Geschäft nach dem Preis einer Steppdecke erfundigt, die er seiner Wirtin schenken wollte. Dabei hat er sich die Schaufensterauslagen angesehen und sich nit der Hand gegen die Innenseite der Scheibe gestützt. Und die Fingerabdrücke außen find gekommen, als er sich nachher gegen die Scheibe lehnte und mit auf dem Rücken verschränkten Händen zur Hochbahn hinaufsah. Eine ein bißchen umständliche und gesuchte Erklärung, gewiß; zudem bestreiten der Geschäftsinhaber und seine Verkäuferin, daß man über­haupt die Scheibe innen erreichen könnte: Die Deforation sei vom Laden durch eine Messingstange mit Vorhang getrennt. Aber der Verteidiger des Angeklagten machte selbst die Probe aufs Erempel- und siehe da, es ging, wenn auch nicht gerade bequem. Und daß der Angeklagte seiner Wirtin aus Dankbarkeit eine Decke

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schenken wollte, nun ja sie hatte ihn aufgenommen, als er frisch aus dem Zuchthaus fam. Sie ist eine verbrauchte Frau in der Mitte der fünfziger Jahre, und als er zu ihr zog, war ihm und ihr geholfen.

Die Alibizeugen versagen aber.

Inzwischen hat er sie als Alibizeugin angegeben, daß er in der fraglichen Nacht mit ihr zusammen gewesen sei, ebenso den Wirt seiner Stammkneipe und einen Bekannten, den er in derselben Nacht auf der Straße getroffen haben will. Aber alle drei Alibi zeugen versagen: der Wirt fann sich nicht mehr erinnern, ob der Angeklagte wirklich bis zum Lokalschluß ohne Unterbrechung im Lokal gewesen sei, der Bekannte und die freundliche Wirtin wissen nur, daß sie in einer Mainacht mit dem Angeklagten zu jammen gewesen sind ob es aber gerade diese Nacht vom 13. auf den 14. Mai war, fönnen sie nicht mit Bestimmtheit behaupten mit Bestimmtheit bestreiten freilich auch nicht.

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Die übrige Zeugenvernehmung ergibt nichts Neues. Nie­mand hat den Angeklagten bei der Tat oder in der Nähe des Tat­ortes gesehen, es ist auch weder bei ihm noch irgendwo bei einem Hehler irgendein Stück der gestohlenen Ware gefunden worden und diese Ware war immerhin so schwer, daß der Angeklagte sie

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Der Verteidiger plädiert für Freispruch: Schließlich sei gegen den Angeklagten nichts an Beweisen vorgebracht worden, als das Vorhandensein dieser vier Fingerabdrücke, wobei als besonders belastendes Moment gewertet werde, daß sich diese Fingerabdrade innen und außen vorfänden. Gewiß klänge die Erklärung, die der Angeflagte gäbe, unwahrscheinlich aber sie sei; wie er selbst fest= gestellt habe, doch nicht unmöglich. Wolle aber das Gericht dieser Erklärung feinen Glauben schenken, so bliebe immer noch eine Mög­lichkeit: der Angeklagte habe zwar einen Diebstahl begangen- aber erst als Nachfolger des eigentlichen Einbrechers, der die Scheibe zertrümmert habe. Er hätte eben etwas leichfinnig die Gelegenheit benutzen wollen und dabei nur das Bruchstück angefaßt, um es aus Dann aber müßte die Strafe erheblich dem Wege zu räumen. niedriger ausfallen, denn dann wäre es ja tein Einbruchsdiebstahl gewesen und der von ihm verursachte Schaden erheblich niedriger.

Wieder ins Zuchthaus für eine, dämliche Rabenarbeit".

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurüd. Dann tommt das Urteil: Die Berufung ist verworfen. Der Angeklagte wird unter Bestätigung des Urteils erster Instanz zu zweieinhalb Jahren Buchthaus verurteilt. Und dann kommt die Begründung; alles, was der Angeklagte zu seinen Gunsten anzuführen dachte, ist in das Gegenteil gefehrt. Er jei nicht mittellos gewesen, habe Wohnung und Kost und Hilfe durch seinen Bruder in Aussicht gehabt, der ihn wieder dem bürgerlichen Leben zuführen wollte: Um so verwerflicher fei sein Tun gewefen. Er sei über den Durchschnitt intelligent: Um so verwerflicher, daß er diese Intelligenz zu verbrecherischen Zweden benuze( und diesen Einbruch bezeichnete der Angeklagte selbst als eine ,, dämliche Rabenarbeit"). Er habe sich keine andere Arbeit besorgt( es gibt nicht Borbestrafte, die länger als jechs Wochen heutzutage arbeitslos sind...). Es wird eine Menge gesagt, aber es wird ganz vergessen, daß gegen den Angeklagten feine be­lastende Zeugenaussage, fein anderes Beweisstück vorliegt, als diese vier Fingerabdrücke. Er hat früher nie nach diesem Dessin gearbeitet, und man kann ihm auch heute keine Verbindung mit einer Ein­brechergesellschaft nachweisen. Und bei allem Respekt vor der Wissen­schaft findet der Zuhörer doch, daß das ein bißchen recht wenig Be­meismaterial ist und erinnert sich daran, daß jeder 3 weifel dem Angeklagten zugute kommen soll.

Der Angeklagte wird gefragt, ob er das Urteil annimmt. ,, Ich tann doch nich wo ichs doch diesmal nich gewesen bin! Das fann ich niemals nich zugeben. Und hinter ihm fällt eine Tür ins Schloß. Die Tür, die ihn nun wohl auf immer von einer Rückkehr ins bürgerliche Leben trennt.

Berantwortl. für die Redaktion: Wolfgang Schwarz, Berlin ; Anzeigen: Th. Glode, Berlin . Berlag: Borwärts Berlag G. m. b. S., Berlin . Drud: Borwärts Buch . druckerei und Berlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW 68, Lindenstraße 3. Sierzu 1 Beilage.

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