Reichsarbeitsgericht entscheidet:
Boller Lohn auch bei verkürzter Arbeitszeit!
Boller
Leipzig , 18. September. Wiederholt versuchten die Unternehmer und Lehrherren, den Lehrlingen bei verfürzter Arbeitszeit nur Teilbeträge bei des Lohnes zu geben. Hat der Unternehmer ein Recht, den Lohn zu fürzen? Mit dieser in der jetzigen Krisenzeit wichtigen Frage beschäftigte sich das Reichsarbeitsgericht.
Der Kläger 2. mar vom 1. April 1926 bis 31. Oftober 1929 Lehrling bei der Firma Kirchner in Leipzig zur Erlernung des Dreherhandwerks. Er erhielt im letzten Jahre eine der tariflichen Regelung entsprechende Stundenpergütung von 32 Pf. Die regelmäßige Arbeitszeit bei der Beklagten betrug 48 Stunden in der Woche. Bom 3. September 1929 ab führte die Beklagte Kurzarbett ein, indem sie nur drei Tage in der Woche arbeiten ließ. Dementsprechend erhielt auch der Kläger seitdem Vergütung nur für 24 Stunden in der Woche.
Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Metallarbeiter- Berbandes und ließ durch seine Organisation Klage erheben. Er verlangte Stundenvergütung für 48 Stunden, denn er sei zur Arbeitsauslegung
von 24 Stunden genötigt worden.
Das Landesarbeitsgericht hatte nach Rlageantrag erkannt. Damit gaben sich die Metallindustriellen nicht zufrieden. Sie verlangten mit der Revision Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Stegerwald schützt die Familie.
Indem er die Wochenhilfe beseitigt.
Zu den Leistungen der Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung gehört auch die Gewährung von Wochen= hilfe an Ehefrauen und Töchter der Krankenversicherten. Diese Wochenhilfe für Familienangehörige ist in den§§ 205a bis 205d der Reichsversicherungsordnung genau geregelt. Seit Einführung dieser Wochenhilfe für Familienangehörige ist das Reich an den Kosten dieser Wochenhilfe beteiligt gewesen. Ursprünglich hat das Reich den Krankenkassen die Hälfte der Aufwendungen für die Wochenhilfe für Familienangehörige erstattet. Später ift dann der Anteil des Reiches an dieser Wochenhilfe gekürzt und allgemein auf 50 m. pro Wochenhilfefall festgesetzt worden. Auch heute noch bestimmt§ 205d Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, daß zu den Aufwendungen der Wochenhilfe für Familienangehörige die Krankenkassen einen Reichszuschuß von 50 M. für jeden Entbindungsfall erhalten und im Abs. 4 des gleichen Para graphen ist bestimmt, daß die Kaffe beantragen tann, daß ihr vom Reiche auf den Zuschuß ein Vorschuß gewährt wird, der aber den Betrag nicht übersteigen darf, der der Zahl der voraussichtlich zu entschädigenden Entbindungen entspricht. Auch durch die Berordnung über die Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 ist daran nichts geändert worden.
Trotzdem hat der Reichsarbeitsminister dem Reichsversicherungsamt in Berlin mitgeteilt, hinsichtlich der Gemährung des Reichszuschusses für Familienwochenhilfe sei für die Zeit vom 1. August 1930 bis zum Ende des Rechnungsjahres 1930( 31. März 1931) eine von der Bestimmung des§ 205d der Reichs nerfidherungsordnung abweichende Regelung in Aussicht genommen. Der Reichsarbeitsminister hat weiter angeordnet, daß der Reichszuschuß in der bisherigen Höhe nur noch für solche Entbindungsfälle zu zahlen sei, die bis zum 31. Juli 1930 eingetreten sind. Für die nach dem 31. Juli 1930 stattgefundenen Entbindungen sollen zunächst auch Vorschüsse nicht gezahlt werden.
Dem Reichsarbeitsminister fehlt für dieses Vorgehen fede rechtliche Grundlage. Darüber hinaus aber verkündet Stegerwald die Beseitigung der Wochenhilfe.
Es muß gespart werden, das ist gewiß. Fragt sich nur wo! Oder will der Reichsarbeitsminister behaupten, Entbindungen gehören zu den„ Bagatellfachen"? Wir halten es für ausgeschloffen, daß der Reichstag Herrn Stegermaid folgt.
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Alex. E 4, 8066
Das Reichsarbeitsgericht wies die Revision als unbegründet zurück. Es habe die Frage zu prüfen gehabt, welche Ansprüche der Kläger bei Kurzarbeit hat. Nach dem Lehrvertrag war die Beklagte verpflichtet, den Lehrling 48 Stunden zu beschäftigen. Der Lehrvertrag sei nicht abgeändert worden und habe Rechtsgiltigkeit. Ronnte die Betlagte den Kläger aber nicht voll beschäftigen, so muß fie ihn frohdem so entschädigen, wie bei unverfürzter Arbeitszeit. Der Kläger habe jomit den vollen Lohn zu beanspruchen.
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Dieses Urteil ist insofern von besonderer Bedeutung, weil es zugleich das Urfeil des Landesarbeitsgerichts Berlin in Sachen der Gehaltsflage der Angestellten( siehe Morgenausgabe des Vorwärts" vom 18. September) forrigiert. Die Sachlage in dem oben angeführten Fall lag für die Unter nehmer insofern noch günstiger als im Berliner Angestellten konflikt, weil im Leipziger Fall der Lohn ausdrücklich nach Stun den vereinbart war, während es sich in Berlin um feste Monats gehälter handelt. Trotzdem hat das Reichsarbeitsgericht erkannt, daß der Unternehmer zur Zahlung des vollen Wochenlohnes verpflichtet ist. Er ist es natürlich erst recht, wenn nicht Stundenlohn sondern Monatsgehalt vereinbart ist. Das Urteil des Bandesarbeitsgerichts ist ein schweres Fehlurteil
Ein neuer Kuppelbau.
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Die Synagoge in der Prinzregentenstraße. Die jüdische Gemeinde Berlins hat in der Prinzregentenstraße in Wilmersdorf ihre 14. Synagoge von Regierungsbaumeister Die Fassade nach der legander Beer erbauen laffen. Straße läßt in ihrer halb profanen Dreiteilung den geistlichen Sinn nicht recht ahnen; das eigentliche Gotteshaus ist in Gestalt eines freisrunden Kuppelbaues dahinter verborgen und wird bei vollendeter Bebauung der Straße ganz unsichtbar werden. Das ist vielleicht ein Vorwurf, den man der Anordnung machen kann. Die Synagoge ist auf liberaler Grundlage erbaut; ein Gemeindehaus für 2000 Sigpläße, so angeordnet, daß alle Besucher das Allerheiligste mit dem Thoraschrein, dem Vorfänger und dem Prediger gut sehen können, bei Aufhebung der stritten Tremung Don Männern und Frauen, und mit einer gewaltigen Orgel. Durch einen eisernen Vorhang ist der Betraum in einen profanen Bortrags- und Konzertsaal umzuwandeln.
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Hans Albers ist jede Minute auf der Höhe, nicht nur seiner Rolle gemäß, sondern desgleichen als Darsteller. Recht gut eignet sich auch seine Stimme. Charlotte Susa ist das glänzende verführerische Weib, Karl Ludwig Diehe spielt mit bestem Erfolg den gerissenen Verbrecher und Eugen Burg und Harry Hardt sind lebenswahr als Beamte aus Scotland Dard, die bei allen Aufregungen die Ruhe und eine gewiffe Ges mütlichkeit bewahren.
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Elifabelh Bergner ist für die kommende Spielzeit ausschließlich den Barnowsky- Bühnen verpflichtet. Sie wird ihre Tätigkeit im Theater in der Stresemannstraße im November als, Turandot" in der gleichnamigen Komödie von Carlo Gozzi beginnen.
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