Zournalifiensireit in Paris . Korrespondenten deutscher Blätter klagen vor deutschem Gericht. Test«,, fand vor dem Amtsgericht BerNn.Mtt« der Pveite Termin in emer Beleidigungsklage statt, die e i n Harifer Korrespondent„nationaler" Blätter gegen einen anderen angestrengt hatte. Der Pariser Korrespondent der„Dienaze't"(Dienst nationaler Zeitungen), ein gewisser H i r t h, soll eines Tages an den P a r i f e r Korrespondenten des Echerl-Berlages, von jseim. bürg, herangetreten fem und ihm. wenn auch in gewundener Form, so doch in nicht mißzuverstehender Weis« angedeutet haben: ..Mildern Sie Ihre Schreibweise gegen die antideutsche Politik Poincarts, sonst könnten Sie noch ausgewiesen werden." Bei einer Versammlung der deutschen Journalisten in Paris wurde dieses Gespräch zwischen Hirth und von cheimburg zum Gegenstand der Erörterung gemacht: Hirth wurde als französischer Spion, Polizeispitzel and Verräter bezeichnet. Auch Dr. Leo Stahl betätigte sich in dieser Angelegenheit, und von cheimburg weihte den deutschen Botschafter in die Affäre ein. chirth stand seit diesem Augenblick in Paris isoliert da. Am 1. August 1928 erschien in der.Leipziger Volkszeihrng' ein Brief des Separatisten Matthe s, in dein chirth als Spion gebrandmartt wurde. Die„Leipziger Neuesten Nachrichten", die an die„Disnazeit" angeschlossen sind, also von dem Hirth ihre „nationalen" Berichte bezogen, machten den Ecschäftssührer der „Dienazeit", Direktor Robens, auf den Brief au-snrerksam. Robens fragte bei von Helmburg als Vorsitzendem der Vereinigung deut- scher Journalisten in Paris an, was die Sache aus sich habe. von Heimburg wiederholte in seinem Antwortschreiben die Vor- würfe gegen Hirth. Darauf erfolgte dessen Entlassung. Hirth beschloß, ein französisches Gericht anzurufen. Um das zu vermeiden, berief der Vorsitzende des„Dienazeit"-Koi�«rns, Reismann-Grone,. der Verleger der„Rheinisch-Weftfälischcn Zeitung", im September 1928 eine K o n f e r en z nach Essen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Auch Hirth, von Heim- bürg und Stahl waren erschienen. Ein Vergleich kam nicht zustande, man beschloß, daß die Vorwürfe gegen Hirth in einer deutschen Zeitung wiederholt würden, damit der Beleidigte die Möglichkeit erhalte, seinen Prozeß vor einem deutschen Gericht auszutragen. In der gestrigen Verhandlung wurde die Aussage von Reis- mann-Grone verlesen und Direktor Robens gehört. Nach längerer Verhandlung sah das Gericht sich veranlaßt, einen neuen Ter- m i n anzuberaumen und von Heimburg sowie Stahl per- lönlich zu laden. Von Heimburgs Verteidiger erklärte für seinen Mandanten, daß dieser den Nebenkläger niemals einen Spion ge- iwrnri, sondern ihm nur den Versuch der Beeinflussung seiner Be- richterstattertätigteit vorgeworfen habe. Es wird sicher nicht un- interessant sein, in dem späteren Termin Näheres über die„natio- nale" Berichterstattung, des Herrn Hirth zu erfahren. Seine Auf- iätze haben den allerdeutsch« st en der Blätter an nationaler Kraft Genüge geleistet. Es wäre peinlich, wenn diesem.Deutschen Manne" nachgewiesen würde, daß er mit Poincaristen gegen seine deutschnationalen Sollegen konspiriert hätte. In einer Gerichtsoerhandlung zu München , in der über den Vorwurf angeblich separatistischer Neigungen des bayerischen Mi- nisterprästdenten verhandelt wurde, erfolgt« übrigens die Mitteilung, daß Matthe- vor 14 Tagen gestorben sei.
Weg mit den Tanks. Oeuifcher Antrag au? Verbot aller Angriffswaffen. Genf . 17. November.(Eigenbericht.) Mit 15 Stimmen nahm die Borbereitende Ab- rüstungskommission am Montag gegen die Stimm- Ruß- lands bei Enthaltung Deutschlands , Italiens , Amerikas und fünf U-insren Staaten zum Text des Konventionsentwurfes einen fran- zösischen Vorschlag zur budgetären Begrenzung für Unter- Haltung, Ankauf und Herstellung von Landkriegsmaterial an. Graf Bernstorff erklärte dazu, daß er sich unter Aufrechterhaltung feines allgemeinen Vorbehalts nur enthalten habe in der Hosfnung, daß die Allgemein« Konferenz sobald als möglich zusammentrete. Mit einem Zusatz des Spaniers Cobian. derdieverschiedeneKauf- k r a f t des Geldes bei der Budgetkontrolle berücksichtigt wissen will, wurden dann die beiden ersten Abschnitte der französischen Cnt- schließung über die Durchführung der Begrenzungsmethode an- genommen. Danach soll ein Ausschuß aus Budgetsachverständigen die Ausführungsbestimmungen der budgetören Landrüstungs- begrenzmigen ausarbeiten. Da dieser Ausschuß schon über drei Jahre nicht mehr zusammen war, wird er vom Büro der Kom» Mission neu berufen werden. Graf Bernstorff erklärt«, daß die Arbeuen der Sachverständigen keinesfalls die Einberufung der Allgemeinen Konferenz verzögern dürsten. Er verwies noch einmal auf einen deutschen Antrag auf Tierbot der ausgesprochenen Angriffswasfen für Landkrieg. der später beraten werden soll. Dieser deutsch - Antrag soll verbieten: 1. außerhalb von Festungswerken Kanonen über 77 Millimeter und Haubitzen über 105 Millimeter. 2. innerhalb von Festungswerke» Kanonen über 159 Millimeter und Hauhitzen über 210 Millimeter. S. Mörser und Minenwerfer über Mil- iimeter, 4. all« Arten von Tanks. W- nicht diesen Be- �stimmungen entsprechenden Wosfen sollen zerstört werde«. Auch Herstellung und Einfuhr dieser Waffen sollen verboten werden. Da sämtliche Militärmächte stets behaupten, ihre Armeen nur zur Verteidigung zu hatten, ist der deutsch « Antrag sehr wirtungs- voll gestellt. Die Konferenz ging dann zun, Kapitel Seerüstung über und legte ihren Beratungen die Vereinbarungen der Londoner See- abrüstungskonserenz zugrunde. Die Aussprache wird in einer stnterkommission fortgesetzt, in der außer Belgien , das sein« Flotte abgeschafft hat, alle Delegationen vertreten sind. Marinis-Jtalien machte wieder seinen Sleichheitsvorbehalt mit Frank- reich, während Litwinoff seinen Antrag auf prozentuale Tonnagen- begrenzung wiederholte. Am Nachmittag zerstob die Beratung-n heilloser Verwirrung, da bei jedem Versuch zu einer Abstimmu tg Proteste und Vorbehalte gemacht wurden. Litwinoff zog semen Antrag zurück, weil er ihn durch einen genauer detaillierten Antrag ersetzen will. Trotzdem ließ Laudon über den zurückgezogenen Antrag abstimmen. Er wurde einstimmig abgelehnt. heimgefunden hat der Starhemberg mit seiner Heimwehr. Jetzt, wo die Wahl vorbei ist, tun sie sich offen mit den Nazis zusammen. Am Sonntag forderte dieser„Versassungs- minister" seine Faschisten wieder ans. die militärische Tätigkeit voranzustellen, denn damit, nicht im Parlament, werde die Eni- t-hetzunni herbeigeführt werden!
Dem Verdienste fein Abzeichen.
„Zitdettt, daß Sie, verehrter Herr Sttce, durch die von Ihnen betriebene Kriegserklärung Italiens im Iahre'ISIS die Zahl unserer ge» fallenen Helden so erfreulich vermehrt haben.. Der Skandal um. Kränzen. Aach dem Kall des Lustizministers der Kall der Justiz!
Rraunschweig. 17. November.(Eigenbericht.) Das Braunschweiger Landgericht hol in dem Streitfall Kränzen gegen den sozialdemotrallschen„volksfreund" eine geradezu unglaubliche Begründung gegeben. Die ciudrucksvollea klaren Ausführungen der Berlluer Polizeibeamteu werden als nicht glaubwürdig hin- gestellt, während die Zeugen Franzens, die überhaupt nicht auf der Polizeiwache waren, als wichtigste Anskansls. Personen angesehen werden. Es heißt in der Begründung: „Die Berliner Zeugen haben zwar auch die Behauptung des . Volksfreund", daß Franzen den festgenommenen Guth als Löhs« legttimrert hah bestätigt, trotzdem kann das Gericht es nicht als glaubwürdig gemacht ansehen, daß die vom„Bolksfreund" dehaup- teten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Zunächst erscheint es als durchaus unwahrscheinlich und unglaubwürdig, daß die Polizeibeamten, insbesondere Gkhrmann und Graf, welch letzterer noch besonders betont hat, daß er im Er- kennungsdienst ausgebildet ist, irgendwelche Zweifel gehabt haben. cb das Bill» in dem Lohseschen Ausweis sowie das Lohsesche Bild von Guth dieselbe Person darstellt, und insbesondere ob Gnth die auf dem Ausweis Lvhfes dargestellte Person s-i. Denn bei der Betrachtung und beim Vergleich der Gesichtszüge des Guth mit dem Bild auf dem Ausweis Lohfes ergeben sich derartig« Abweichungen und Unterschiede, daß eine Identität über- Haupte nicht in Frage kommen kann. Dies fft auch dem Polizeib samten auf dem Potsdamer Platz sofort aufgefallen, der im Außendienst sogleich gemerkt hat, daß der Festgenommene nicht der auf Mm Bild des Ausweises Dargestellte sei. Dieser Um- stand allein läßt die Aussagen Gehrmanns und Gras, von vornherein als nicht zur vollen Glaubhaslmachung geeignet erscheinen. Es kommt hinzu, daß es durchaus unwahrscheinlich ist, daß sich Franzen so verhalten haben soll, wie es von den Polizeibeamten geschildert wird. Franzen war mit Löhs« zusammen apf die Polizeiwache gekommen, stand in der Nähe des Tisches, an dem sich die Polizeibeamten befanden. Es muß als ausgeschlossen gellen, daß Franzen. der al» Jurist und bisheriger Richter über die Bedeutung seiner Handlungsweise sehr wohl im klaren gewesen sein wird, de» zwang»- gestellten Guth als Lohse bezeichnet hätte. obwohl die Beamten den Ausweis mit dem Lohseschen Big» m der Hand hatten und der wirkliche Lohse in unmittelbarer Näh« de» Franzen und der Beaniten stand, so daß jederzeit die Möglichkeit bestand, daß er als Löhs« erkannt wurde Hierdurch gewinnt d i e Darstellung Franzens wesentlich an Glaub- Würdigkeit, wonach er nur in Beziehung auf das Bild gefragt worden ist, ob das der Abgeordnete Löhs» sei. Diese Darstellung wird in vollem Umfange, soweit die Verhandlungen mit Gehrmann und Graf in Frage kommen, durch den Zeugen Lohie bestätigt, dessen Aussage weiter durch die Angaben Thormählens und Meyer-Lluadcs gestützt wird.(Diese beiden Zeugen sind über- bc.upt nicht aus der Polizeiwache gewesen.) Der Aussage des Zeugen Guth glaubte das Gericht mit Rücksicht auf den Eindruck keiner Persönlichkeit und seine widersprechenden Angaben«ine Beweiskraft weder für noch gegen die Darstellung Franzens bei- messen zu können. Im übrigen erscheint auch ein Mißverständnis insofern möglich, als die Beamten vielleicht wirtlich die Frag« auf den Zwangszestelllen, der Antragsteller(Franzen) jedoch auf das Bild bezogen hat. 5)ierbei ist zu berücksichtigen, daß an dem frag- lichcn Abend auf der Polizeiwache ein ziemliches Durcheinander geherrscht hat." In der Urteilsbegründung heißt es dann weiter:„Unter diesen Umständen liegt bei dem bestimmten B« st reiten Franzens trist, der Aussage de« Zeugen Heinrich kein begründeter Aalatz für die Annahme vor, daß Franzen diesem gegenüber den Gnth fälschlich als Lohse bezeichnet hat. Au» dem Umstände, daß Heinrich Erörterungen über die Immunität von Abgeordneten angeknüpft hat, braucht keineswegs gefolgert zu werden. daß Franzen den Guth als Abgeordneten Lohse legiti- mnert hat, da Guth sich auch selbst al» solcher aus»
gegeben hat. Im übrigen kann nicht angenommen werden, daß Franzen, nachdem er den beiden Polizeibeamten gegenüber eine falsch« Legitimierung Euch» nicht' vorgenommen hatte, dieses Heinrich gegenüber getan haben soll. Der Zeug« Regierungsassessor Dr. Schacht vom Berliner Polizei- Präsidium hat die Behauptuna des..Dolksfreund", daß gegen Franzen ein Strafverfahren eingeleitet sei, b e- ftätigt. Trotzdem konnte nicht festgestellt werden, daß gegen Franzen ein Strafverfahren eingeleitet sei." In ähnlichem Stile geht die Begründung 34 Schreibmaschinen- feiten lang weiter: ->° - Der Vater dieser Urteilsbegründimg macht- aus seinem Herzen kein« Mördergrube. Man stelle sich vor: Die Berliner Polizei» beamten, zwei ehrenwerte, lange Jahre im Dienst stehende Männer, bekunden übereinstimmend, daß Franzen seinen Parteifreund Guth wider besseres Wissen als Landtagsabgeord- neten Lohse legitimiert hat. Die beiden Beamten bekundeten ihre Eiickirücke und Beschuldigungen gegen Franzen u n t e r E i d. Alles das bedeutet für den Richter in Braunschweig nicht». Maßgebenider als alles, was die Berliner Polizeibeamten unter Eid erklärten, waren ihm die Re d e n s a r t e n Franzens vor Gericht. Er deckt den Nazimini st er, obwohl an dessen Schuld nach dsm Verlauf des Braunschweiger Prozesses nicht der geringste Zweifel bestehen kann. Wenn es ein Gericht gibt, dos Wert darauf legt, daß man ihm feine Unbefangenheit nicht mehr vorwerfen kann, so hat das Braunschweiger Kollegium dieses Höchstziel der Wünsche bereit? er- reicht. „Er ist Franzose.. Das ist bei Ludendorff keine„Deleidigung". Hamburg . 17. November. Der Strafsenat des halrseatiichen Oberlandesgerichtes verlvars heute die Revision in der Prioatklage der Photographen Heinrich Sparr in Cuxhaven gegen den General a. D. Ludendorsf wegen übler Nachrede. Ludendorff bleibt frei- gesprochen. Das Cuxhavener Amtsgericht hatte am 27. März 1929 Ludendorff zu 800 Mark Geldstrafe verurteilt, während die Hamburger Strafkammer III am 20. Juli 1930 ihn frei- gesprochen hatte. Der der Klage zugrunde.liegende Tatbestand ist kurz folgender: Ludendorff brachte vor«inigen Jahren die bekannte Kroschüre heraus:„Vernichtung der Freimaurer durch Eni- hüllung ihrer Geheimnisse." Darin befindet sich u. a. ein Bild, das zwölf Personen— elf Feldgraue und einen Zivi l i st e n darstellt, die im Text als„Mitglieder der frei» maurerischen Weltloge zum aufgehenden Licht an der Somme " bezeichnet werden. Auch sind die einzelnen Personen, mit Ausnahme des Zivilisten, namentlich benannt, während es von letzteren heißt, er sei ein Franzose. In dem Text wird weiter hierzu ausgeführt,„so wurde Landesverrat ge- züchtet" und„so wurde feindliche Spionage erleichtvt". In Wirklichkeit war der abgebildete Zivilist der Privatkläger Sparr. der sich durch die textlichen Angaben zu dem Bilde beleidigt fühlte. Sparr war im Iahre 1915 durch Fürsprache von Logen- brüdern die Genehmigung ertellt worden, in St. Quentin «in photographisches Atelier zu betreiben. Die erwähnten Angaben in Ludendorsfs Broschüre betrachtet Sparr als öffemlich« unwahr« Behauptungen. Die Strafkammer kam seinerzeit zu einem Freispruch, weil auf dem Bilde der Zivilist als Franzose d e z e i ch n« t sei, und das sei nicht als Beleidigung an- zusehen, auch mcht, wenn Ludendorff es sagt..
Französische Skrafrechtsresorm. Im Pariser Iustizpalast tritt eine Kommission zusammen, um eine tiefgreifende Reform des französischen Strafgesetzbuches in Angriff zu nehmen. Die Hauptaufgabe der Kommission besteht darin, die meist auf den Code Napoleon zurückreichenden Strafrechtsbestimmungen, nach denen in Frankreich zur Zeit noch Recht gesprochen wird, der Gegenwart anzupassen