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Beilage

Dienstag, 17. März 1931

may asdiold gudman Der Abend

Wie steht es mit§ 218?

§ 218 und soziale Hygiene

§ 218 und soziale Hygiene sind zwei Begriffe, die sich fast gegenseitig ausschließen. Denn der Sozialhygieniker, der ge= naues über die Auswirkung dieses Paragraphen aussagen will, fann es nicht, weil durch das bestehende Gefeß jede wissenschaftlich zuverlässige Erhebung von Zahlen mit einem Schleier des Ge= heimen umgeben ist. Wenn auch das Gesamtproblem in Dunkel gehüllt bleibt, so haben doch einige Aerzte und Statistiker versucht, auf Umwegen heranzukommen und wenigstens qualitativ über das Wirken dieser Volksgeißel etwas zu erfahren. So hat z. B. Sigismund Beller in seiner Arbeit Fehlgeburt und ( Hippokrates   Bücher für für Aerzte,

Bevölkerungsfrage"

Band 5, Stuttgart   1930) sehr beachtliche Schlüsse aus seinen sehr vorsichtig und fritisch erworbenen Ergebnissen gezogen. Er hat nämlich festgestellt:

Die Ausbreitung des Abortes hat im letzten Dezennium vor dem Kriege bei den mehr Geschwängerten weit größere Fortschritte gemacht, als bei Frauen, die erst am Beginn ihrer generativen Tätigkeit gestanden sind. In der dem Krieg folgenden 3eit breitete sich dagegen der Abortus mur bei den ein bis viermal Geschwängerten und zwar sehr rasch unter den ein- oder zweimal Geschwängerten aus. Bei den Berheirateten, die ein oder zweimal fonzipiert haben, hat sich cer Kreis der Abortierenden in diesen menigen Jahren ver­doppelt, bei den Ledigen verdoppelt bis verdreifacht."

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Im weiteren Verlauf seiner vorbildlichen statistischen Schäzung stellt Verfasser fest, daß in den ersten Nachkriegsjahren die Zahl der Aborte entgegen allgemeiner Annahme nicht größer war als in den letzten Borkriegsjahren. Die Schlüsse, die daraus zu ziehen sind, gelten zwar zunächst nur für den Ort der Untersuchung( Wien  ); es lassen sich aber taum Gründe finden, ihre Geltung nicht auch für Deutschland   zuzulassen. Es ist seltsam, daß die Bedeutung dieser Festellungen in fachlichen Distuffionen bisher nicht in das richtige Licht gerückt worden sind. Es bedeutet nämlich nicht mehr und nicht weniger, als daß der§ 218, der früher einen ganz be jtimmten bevölkerungspolitischen Zweck und Sinn hatte, sich unter der Hand der Gesetzgeber in sein Gegenteil verkehrt hat. Wenn nämlich immer mehr die jüngeren Frauen durch die Folgen der Abtreibung unfruchtbar gemacht werden was früher erst und der Fall war, menn sie vier bis fünf Kinder geboren hatten jo ihre bevölkerungspolitische Aufgabe" ver lieren, so ist daran nur dieser Paragraph schuld.

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In Aerztetreifen ist die Ansicht so gut mie allgemein vertreten ( wenn auch beileibe nicht offiziell), daß eine Abtreibung unter den Rautelen wissenschaftlicher Durchführung keine Gesundheits gefahr schwerer Art darstellt( wenigstens bis zum dritten Monat). In Rußland  , wo bekanntlich die Abtreibung unter gewiffen Bedingungen freigegeben ist, fagt ein Bericht aus der zweiten gynä fologischen Klinik des Moskauer Gesundheitsamtes, daß eine Gefahr tödlichen Ausgangs bei vollkommener Operationsausführung im Krankenhaus so gut wie gar nicht besteht. Jene jungen Frauen werden also bei uns durch den Paragraphen daran gehindert, später, wenn es für sie wirtschaftlich erträglich ist, noch einmal ein Rind zu bekommen. Es ist also höchstwahrscheinlich, daß wir bei der Entwichung zur gegenwärtigen Situation eher ein An­steigen, als ein weiteres Absinken der Geburtenziffer zu erwarten haben, wenn die Abtreibung unter gewissen Be­dingungen freigegeben würde,

Noch in anderer Hinsicht hat sich nach dem Kriege bei uns die Situation in der Bevölkerungsfrage verändert, mas statistisch eben­so schwer zu erfassen, aber doch indirekt zu erschließen ist. Es hat nur mittelbar etwas mit dem§ 218 zu tun, ist aber sozialhygienisch für das Geburtenproblem ebenso wichtig. S. Peller sagt es mit folgenden Worten:

Das Geburtenmanko nach dem Kriege resultiert vor allem aus der besseren und umsichtigeren Schwangerschaftverhütung. In den ersten fünf Nachkriegsjahren, in denen man allgemein an eine starke Bermehrung der Abtreibungen glaubte, war die Zahl der Aborte nicht größer als in den letzten Borkriegsjahren, in denen die seit Beginn dieses Jahrhunderts rasch ansteigende Abortuswelle vorläufig für lange Zeit ein Marimum erreicht hat. Wer aus populationistischen Gründen in der Fehlgeburt den Feind von Staat und Volk sieht und sich der Verfolgung dieses Feindes, nicht aber der Bekämpfung der Präven tion widmet, befindet sich auf falscher Fährte."

Das ist heute allemein die vorherrschende Ansicht. Ernst Kahn  , der mit seinem Buch Der internationale Ge­burtenstreit"( Verlag Sozietätsdruckerei Frankfurt a. M.) in Wirtschaftskreisen viel Beachtung gefunden hat, stellt auch den Krieg als Wendepunkt in der Bevölkerungsfrage hin, indem er sagt:

" Dabei scheint der Krieg nicht nur zeitlich, sondern auch tausal die ausschlaggebende Rolle zu spielen. Denn in der Etappe wie im Schüßengraben wurde das gesamte mannbare Volt mie nie zuvor durcheinandergewürfelt und ein praktischer Auf tlärungsunterricht größten Stiles geleistet."

So wird auch dementsprechend der§ 218 jetzt in Deutschland  meist in Verbindung mit§ 184 des Strafgesetzbuches genannt, in dem die Anpreisung und Zur- Schau- Stellung von Präventiv­mitteln verboten ist. Auch dieser Paragraph wird heute selbst in der Kleinstadt in gleichem Maße übertreten. wie jeder andere. Bir nähern uns damit endlich den anglo- amerikanischen Anschauungen, in denen schon lange auf die Unterweisung der breiten Massen im Gebrauch von Verhütungsmitteln das Haupt­gewicht im Kampfe um die Geburtenkontrolle gelegt wird. In den USA  . bestehen 50 anerkannte Beratungsstellen. In England be­

Shadausgabe des vorwärts

günstigt auch Kirche und Hochadel die Control", was der Gesetzes antrag von Lord Bookmaster vor Jahren im Oberhaus bewaist, der sich dagegen wandte, daß nur den Reichen die Ausübung der Berhütung möglich sei.

Auch in Deutschland   wird die Diskussion über die Konzeptions­verhütung jetzt öffentlichen Charakter. annehmen, wie die Ankündi­gung eines Referats von Prof. Fraentel- Breslau zum kom­menden Rongreß der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie zeigt ( im Mai in Frankfurt   a. M.). Es wäre jedoch bedauerlich, wenn dadurch die allgemeine Aufmerksamkeit vom§ 218 abgelentt werden sollte. Denn sozialhygienisch gesehen bleibt einer der größten Schädlinge an der Volksgesundheit, was durch Verhaftungen und Monstre prozesse nicht etwa verhindert, sondern nur noch verschlim= mert wird. Es muß immer wieder festgehalten werden, daß eine Menderung des Paragraphen nicht mit der Freigabe der Abtreibung verbunden ist. Auch in Rußland   liegen die Dinge nicht so, was hier oft vergessen wird. Die Abtreibung ist vom Arzt und auch vom Sozialpolitiker gesehen, oft ein Ausweg, bleibt aber im ganzen gesehen ein Uebel, das zweckmäßig nicht ohne bestimmte Be­dingungen legalisiert werden darf.

Die Zulaffung ganz bestimmter sozialer und medizinischer Jan­ditationen ist erst dann recht eigentlich praktikabel, wenn in der ganzen Geschlechterfrage eine freiere, fräftigere Luft weht. Es ist fein Anlaß, heute im allgemeinen am Willen zum Kinde" zu zweifeln. Wohl aber ist Anlaß zu zweifeln, ob der Grad des Bewußtseins in der Geschlechterfrage so hoch liegt, daß man all­gemein von bewußtem Zeugungswillen" reden darf. Andernfalls stehen wir, sozial gesehen, immer noch vor der Notwendigkeit erstens eines Schutzes vor Ausbeutung Willenloser, zweitens eines Schutes wirtschaftlich Schwacher, aber gesundheitlich Bollkräftiger, deren wirtschaftlich Schwacher. Mit einem Wort: Die Befferung der wirtschaftlichen Lebensbedingungen kann auch sozialhygienisch nicht von anderen Forderungen getrennt werden, Hier beginnt die politische Frage. Heinz Adam.

Kirche und Schwangerschafts­unterbrechung

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Das strenge Borgehen der Behörden gegen den Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf   wegen seines Vergehens gegen den Paragraphen 218 wird wohi manchem Anbeter vergangener Zeiten als noch zu milde erscheinen; denn allgemein ist in Laienkreisen die Ansicht verbreitet, das Mittelalter sei gegen Berbrecher wider tas teimende Leben ungleich strenger, ja vielleicht sogar mit dem Scheiterhaufen vorgegangen. Wie weit gefehlt! Die katholische Kirche   etwa, jene Macht, die heute am entschiedensten gegen jede mildernde Reform des Unglücksparagraphen sich stellt, hat von den neunzehn Jahrhunderten ihres bisherigen Bestandes rund achtzehn­einhalb Jahrhunderte hindurch die Abtreibung in jenen Grenzen für zulässig erflärt, die beispielsweise heute in der extrem freiheit lichen Abtreibungsgesetzgebung Sowjetrußlands festgelegt find. War es doch erst die Buile Pius IX.   vom 12. Oktober 1869, die die Abtreibung unter allen Umständen zur Sünde stempelte und bedingungslos verbot. Ueber die Haltung, die die Kirche vor jenem erst sechzig Jahre zurückliegenden schicksalsschweren Tage einmahin, merden wir jetzt durch Prof. Julius Wolf belehrt, den Berliner  Staatswissenschafter und Bevölkerungspolitiker.

Kürzlich hat Wolf eine kleine, ungemein gedankenreiche Broschüre, betitelt ,, Mutter oder Embryo?"( bei Carl Hen: mann, Berlin   1930) erscheinen lassen, in der er das ganze Problem

Wo stehen die Aerzte?

Der Fall des Stuttgarter   Arztes Dr. Friedrich Wolff zeigt mieder einmal in aller Deffentlichkeit, was denen, die sich mit dem Problem beschäftigen, seit langem fein Geheimnis ist: daß trotz des § 218 die Unterbrechung der Schwangerschaft allgemein üblich ist. Es richtet sich deshalb von selbst, wenn der Deutsche  Aerztevereins bund, die offizielle Bertretung der Aerzteschaft, trotz dieser Sachlage, die auch ihm bekannt ist, an den Strafrechts­ausschuß die hier folgende Eingabe richtet:

Deutscher  Aerztevereinsbund.

An den

Potsdam  , den 14. Februar 1931 Schützenstr. 10

Strafrechtsausschuß

3. Hd. von Herrn Geheimrat Prof. Dr. Kahl

Berlin   NW.  Reichstag  

Betr. Strafrechtsreform: Unterbrechung der Schwangerschaft. Die unterzeichneten Spitzenverbände der deutschen   Aerzteschaft haben Kenntnis von der Eingabe Berliner   Aerztinnen zum§ 218 des bisherigen Strafgesetzbuchs erhalten. Sie halten die zur Begründung ihrer Anträge gegebenen Erläuterungen in feiner Weise für beweiskräftig und nehmen daher Beranlassung, folgende Entschlichung des Geschäftsausschusses des Deutschen Aerztevereinsbundes zur Kenntnis zu geben:

,, Gegenüber der verstärkten Agitation für die Freigabe der Abtreibung, mie fie mit vielfach irreführenden Mitteln in Ber­fammlungen, in der Preffe, im Film und neuerdings auch auf der Bühne, betrieben wird, hält es der Geschäftsausschuß des Deutschen Merztevereinsbundes erneut für seine Pflicht, nachdrücklichst zu be­tonen, daß für den Arzt in erster Linie die Erhaltung auch des feintenden Lebens berufliches Gebot ift. Gine Unterbrechung ber Shmangerschaft, die immer mit gewiffen Schädi

der Schwangerschaftsunterbrechung zergliedert und es von fozial­wirtschafts- und fulturpolitischer Warte ebenso wie unter bio­legischem, ethischem und historischem Gesichtswinkel betrachtet.

Wolf erinnert an die Indifferenz der frühchriftlichen Kirche, an die freien Auffassungen des Kirchenschriftstellers Tertullian   und des Kirchenvaters Hieronymus   und endlich an das bedeutsame Wort, das die auch heute noch höchste Autorität der christlichen Theologie, der heilige Augustinus  , vor mehr als fünfzehnhundert Jahren verkündete: Die heilige Grift wollte die Hand­lung( der Abtreibung) deswegen nicht als Menschenmord betrachtet wissen, weil in einem Körper ohne Empfindung nicht eine lebendige Seele wohnen kann." der fromme Kaiser Justinian   nahm in sein Bandetten­redyt gar den Satz auf: Vor der Geburt ist die Frucht ein Teil der Frau bzw. ihres Leibes." Ist das nicht der nämliche Gedanke, den heute der frivole" Franzese Victor Margueritte   der moderncir Frau mit den Worten zuruft: Dein Körper gehört dir!"?

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Und

Später sah die Kirche den Zeitpunkt, da Gott dem Fötus   eine Seele einhaucht für Knaben mit dem vierzigsten, für Mädchen mit dem achtzigsten Tage der Schwangerschaft der Mutter als ge= fommen. Da aber das Geschlecht des Fötus in diesem frühen Stadium nicht feststellbar erschien, wurde allgemein der acht­zigste Tag als Termin für die Annahme der Beseelung fest­gesezt. An diesem Standpunkt so sagt Professor Wolf- hielt die Kirche dann fast ein volles Jahrtausend lang fest. Wenn heute die Sowjetrepublik die Unterbrechung der Schwanger­schaft für straffrei erklärt, sofern sie von fachkundiger Seite vor Ablauf des dritten Monates vorgenommen wird, so steht dieses Gefeß mit den soeben dargelegten Auffassungen der Kirche fast restlos in Einklang. Drei Monate sind ja neunzig Tage!

gungen, häufig mit Lebensgefahr für die Schwangere verknüpft ist, kommt für die Aerzte nur in Betracht wegen ernster Gefahren für Gesundheit und Leben der Schwangeren. Die Anerkennung der sogenannten Sozialen   Indikation" wäre bei der Verschwommenheit und Dehnbarkeit dieses Begriffes praftisch gleichbedeutend mit der Freigabe der Abtreibung, vor der aus oft betonten ärztlichen, sittlichen und bevölkerungstheoretischen Gründen aufs entschiedenste gewarnt werden muß. Wohl aber ist vom ärztlichen Standpunkt aus immer wieder eine erhebliche Verstärkung aller staatlichen und fürsorgerischenbücher." Aber auch dann noch wurde lange Zeit zwischen be­Maßnahmen zu verlangen, die geeignet sind, den ,, Willen zum Kinde" zu fördern."

Gerade die in Rußland   gemachten Erfahrungen beweisen zunehmend, daß die Legalisierung der Abtreibung trotz strenger staat licher Kontrollmaßnahmen die Abortseuche noch verstärkt und die In­anspruchnahme der Kurpfuscher in feiner Weise ausschaltet, so daß dort ärztlicherseits mit einer Verschärfung der gesetzlichen Vor­

schriften im Sinne strengerer Indikationsstellung gerechnet wird. Daß in Deutschland   mit seinen ganz anders gearteten Berhältnissen in einer Zeit katastrophalen Geburtenrückgangs bei weiterem Abbau aller Hemmungen sehr bald ganz unhaltbare Bustände entſtelen müßten, erscheint den ärztlichen Spitzenverbänden nicht zweifelhaft. Sie erwartet daher auf das beſtimmteste, daß bei der gesetzlichen Neuregelung der Abtreibungsfrage der Auffassung des ganz über­wiegenden Teiles der deutschen Aerzteschaft Rechnung getragen und den Aerzten nicht zugemutet mird, andere als gesundheitliche Erwä­gungen bei der Unterbrechung der Schwangerschaft walten zu lassen. Deutscher Aerztevereinsbund. Berband der Aerzte Deutschlands  ( Hartmannbund).

Der Vorsitzende: gez. Dr. Stauder,

Geh. San. Rat.

An einem reichen historischen Material zeigt Wolf, daß auch der Standpunkt des deutschen   Rechtes in der Frage der Schwanger­fchaftsunterbrechung lange Zeit hindurch ungleich liberaler gewesen sei, als er heute ist. Jahrhunderte lang galt der Abortus dem welt­,, Nicht lichen Recht als reine Privatangelegenheit. früher als im sechzehnten Jahrhundert vollzieht sich die Aufnahme der Abtreibung in die Strafgesez seeltem und unbeseeltem Fötus   unterschieden und angenommen, die Beseelung erfolge erst nach einer Schwangerschaftsdauer von

viereinhalb Monaten. Erst dem achtzehnten Jahrhundert war es vorbehalten, die Schwangerschaft in allen Stadien gleich zu behan­Der wirkliche Strafgrund war jetzt das Recht des Staates auf Nachwuchs. Aus der Not der Politit wurde die

deln.

Tugendsagung des menschlichen und göttlichen

Rechtes."

Mit dem an die Spize seines Buches gestellten Abände rungsantrag des deutschen  § 218 fordert Prof. Wolf eigent lich weit weniger, als die fatholische Kirche und das deutsche Recht noch vor bis vor kurzem gewährten. Er verlangt Straffreiheit für brechung nur für die ersten drei Monate und nur in Fällen

reduzierter Gebärfähigkeit, eugenisch unerwünschten Nachwuchses somie bei wirtschaftlicher Bedrängnis. Er stellt fest, daß das Abtreibungsverbot lediglich den Pfuschabortus begünstige, der nicht nur alljährlich Tausende pon Todesopfern fordert, sondern auch mehr Lebensteime vernichtet, als das strenge Gesez zu retten vermag. Denn, wie ärztliche Feststellungen ergaben. zieht die funstgerecht durchgeführte Schwangerschaftsunterbrechung nur in erei Fällen von hundert dauernde Unfruchtbarkeit der Frau nach fich der Pfuschabortus dagegen in dreißig fällen.

Dr. Fred Aistern.