Die Devisenverordnung. Schwarzer Tag der Pariser Börse.
Berordnung
über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 mird verordnet:
§ 1.
Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer durch Vermittlung der Reichsbank erworben und Währung dürfen gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder nur an die Reichsbankoder durch ihre Bermittlung abgegeben werden. Die Reichsbank kann die Befugnis zum An- und Verkauf( tommiffionsweise oder für eigene Rechnung) anderen Kreditinstituten verleihen.
Die Reichsbant kann von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 2.
Termingeschäfte in ausländischen Zahlungs mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung oder in Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel find verboten.
§ 3.
Zahlungsmittel im Sinne dieser Berordnung sind Geldsorten ( Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und dergleichen), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel.
Forderungen in ausländischer Währung im Sinne dieser Berordnung sind Forderungen, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer Währung hat. Als Forderungen in ausländischer Währung gelten nicht ausländische Wertpapiere. Edelmetalle im Sinne dieser Verordnung sind Gold, Silber, Platin und Platinmetalle in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen.
§ 4.
Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die eine amtliche Notierung in Berlin erfolgt, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu feinem höhe= ren als dem legtbekannten amtlich in Berlin notierten Brieffurse erworben oder abgegeben
werden.
Der Kurs für Auszahlungen ist auch für Geschäfte in Geldforten maßgebend, wenn für die Geldforten fein besonderer amtlicher Kurs notiert wird. Wird ein besonderer Kurs notiert, so gilt er nur für Geschäfte in Geldsorten.
§ 5.
Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die eine amtliche Notierung in Berlin nicht vorliegt, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu feinem höheren als dem legtbekannten, von einem Ausschuß der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr als Brieffurs ermittelten und in der Presse veröffentlichten Preise erworben oder abgegeben werden. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die weder eine amtliche Notierung in Berlin erfolgt, noch gemäß Abs. 1 Preise ermittelt und veröffentlicht werden, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu feinem höheren als einem Preise erworben oder abgegeben werden, der auf der Grundlage cinerfeits eines legtbefannien ausländischen Brieffurses dieses Zaylungsmittels und andererseits des legtbekannten amtlich in Berlin notierten Brieffurses der Währung des ausländischen Börsenplatzes errechnet ist.
§ 6.
Geschäfte, die gegen eine Vorschrift der§§ 2, 4 oder 5 verstoßen, sind nichtig.
Die Richtigkeit kann nicht zum Nachteil von Bersonen geltend gemacht werden, die den die Richtigkeit begründenden Sachverhalt beim Abschluß des Geschäftes nicht tannten.
§ 7.
Die§§ 2, 4 bis 6 gelten nicht für Geschäfte, die mit der Reichs. bank oder der Deutschen Golddiskontbant abgeschlossen werden.
§ 8.
Als inländische Kurse ausländischer Zahlungsmittel dürfen nur die amtlichen Notierungen der Berliner Börse oder ihnen gleichgestellte Preise veröffentlicht werden.
§ 9.
Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle tann von jedermann Auskunft über im eigenen oder fremden Namen und für eigene oder fremde Rechnung ab
gefchloffene oder vermittelte Geschäfte mit ausländischen Zahlungsbesondere Vorlage der Bücher und sonstigen Be
mitteln und Forderungen in ausländischer Währung fordern, ins
lege verlangen.
Der Reichswirtschaftsminister fann anordnen, daß ihm oder der von ihm bestimmten Stelle gegenüber die Richtigkeit einer Ausfunft nach Abs. 1 eidesstattlich versichert wird.
§ 10.
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zum Zehn fachen des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel, der Forderungen in ausländischer Währung oder der Edelmetalle wird bestraft, mer vorsäglich
1. dem§ 1 zuwider ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel erwirbt oder abgibt; 2. dem§ 1 zuwider den Erwerb oder die Abgabe von ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen aus= ländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel vermittelt; 3. ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel zu einem höheren als dem nach den§§ 4, 5 zugelassenen Breise abgibt oder erwirbt oder einen solchen Erwerb vermittelt; 4. Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung oder in Edelmetallen gegen inländische Zahlungsmittel abschließt oder permittelt.
Wird eine der Handlungen fahrlässig begangen, tritt nur die Geldstrafe ein. An die Stelle einer Geldstrafe tritt bei Nichtbeitreibbarkeit Gefängnis.
Mit der im Abs. 1 bezeichneten Strafe wird ferner bestraft, mer vorsätzlich zu einer im Absatz 1 mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
Neben der Strafe können die ausländischen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zugunsten des Reichs eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören. Die Einziehung unterbleibt, wenn der von der Einziehung Betroffene nachweist, daß er von der Straftat weder Kenntnis hatte noch haben konnte, er von der Straftat auch keinen Borteil gehabt hat. Erweist sich die Einziehung als nicht durchführbar, so tann das Gericht nachträglich durch Beschluß die Einziehung des Wertes an ordnen. Der Feststellung des Wertes der Zahlungsmittel und der Forderungen ist der nach den Vorschriften dieser Berordnung er. rechnete mittlere Kurswert im Zeitpunkt der verbotenen Handlung zugrunde zu legen.
Deutschenflucht aus Frankreich / Mark wird nicht gewechselt.
Paris , 15. Juli. ( Eigenbericht.)! Krise über das Flottenabrüstungsproblem gesprochen werden soll. Man vermutet, daß Stimson aus Rom einen Vermitt Bahnhof von Journalisten an ihn gerichtete Fragen antwortete lungsvorschlag für eine franzöſiſch- englisch- italienische Einigung in der Flottenabrüstungsfrage mitbringen wird. Auf einige am Stimson, daß seine Demarchen in Rom zu feinem konkreten Ergebnis geführt hätten. Er glaube jedoch, daß Frankreich und Italien sich über die Flottenabrüstung einigen werden. Seine Rolle bestehe nicht darin, Ratschläge zu erteilen. Er begnüge fich damit, An= regungen zu geben und entgegenzunehmen. In bezug auf die deutsche Kriſe erklärte Stimson , er sei nicht nach Paris gekommen, um zu sprechen, sondern um zu hören.
Die Pariser Börse hatte am Mittwoch den schwärzesten schütterungen des Kursniveaus wurden besonders dadurch begünstigt, Tag zu verzeichnen, den sie je erlebt hat. Die Erdaß die Zahlungstermine in Frankreich nicht wie bei uns auf das Ende des Monats( Ultimo), sondern auf die Mitte des Monats ( Medio) fallen. Dadurch wurde der Geldbedarf start gesteigert, was zum Verkauf von Wertpapieren führte. Die Aktien der Bank von Frankreich gaben zu Beginn um 850 Franken in Frankreich wird nicht wie bei uns in Prozenten notiert- nach. Trotz Interventionen konnte der Verlust nur auf 455 Franken gedrückt werden. Crédit Lyonnais, die ausschlaggebende Kreditbank in Frankreich , Die übrigen Papiere schlossen mit niedrigsten kursen. Der büßte pro Affie 300 Franken ein, die Banque de Paris 265 Franken und die Suezkanalgesellschaft 580 Franken. Die Young- Anleihe gab von 715 auf 600 Franken nach.
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Auf dem Devisenmarkt war das englische Pfund schwach, während die Martnotiz gestrichen war. Da ein offizieller Markkurs nicht vorhanden ist, lehnen die Pariser Banken die EinDie deutsche wechselung von deutschen Reichsbanknoten ab. Botschaft ist daher seit Mittwoch von zahlreichen deutschen Touristen umlagert, die weder ihre Hotelrechnungen begleichen noch die Rückreise antreten können. Die Botschaft gibt ihnen das Rückreisebillett bis zur deutschen Grenze, lehnt aber die Ummechslung der Markbeträge in Franken ab und empfiehlt den Touristen, ihre Koffer in den Hotels als Pfand zurückzulassen. Die Sachen sollen dann später von der Botschaft eingelöst werden.
Valuta- Hyänen bei der Arbeit. Betrügerische Manipulationen auf Grenzbahnhöfen. Neu- Bentschen, 15. Juli. Obwohl die Reichsmart an der Warschauer Börse nach wie vor zum Kurse von 211( ein 3loty gleich 47 Pfennig) notiert wird, ist am Fahrkartenschalter des polnischen Grenzbahnhofes Bentschen seit Dienstag der Zloty gleich Mark erklärt worden.
Schlimmer noch hat man deutsche Reisende in den Wechselstuben auf dem Bahnhof Bentschen behandelt. So ist es hier be= tannt geworden, daß einmal für 50 Mark 17 31oty, ein andermal für 30 Mart gar 4 31oty ausgezahlt worden sind, während in Wirklichkeit für diese deutschen Marfsummen rund ge= rechnet 100 und 60 Zloty hätten gezahlt werden müssen. In allen Fällen liegt offensichtlicher Betrug vor.
Im Zusammenhang mit umfangreichen kreditkündigungen der franzöfifchen Banken in London und der internationalen Lage seizte am Mittwoch an den internationalen Börsen eine fenfationelle Abwärts bewegung des englischen Pfunds Montag Europakonferenz in London . ein. Das Pfund ging gegen den franzöfifchen Franken auf 123 zurüd, nachdem die Ufance noch vor wenigen Tagen bei 124 hielt. Später war eine Erholung auf 123,40 zu verzeichnen. Gegen New Bork schwächte sich das englische Pfund vorübergehend auf 4,84% ab und fonnte sich erst später auf 4,85% erholen. Auch an den übrigen Weltbörsenplätzen lag das Pfund außerordentlich matt, und zwar gegen Zürich 24,98 und gegen Amsterdam 12,02.
Angesichts diejer empfindlichen Abschwächung der englischen Währung, durch die die Goldpunkte unterschriften wurden, ist mit starten englischen Goldabgaben zu rechnen, gegen die sich England allerdings durch ein Berbot der Goldausfuhr schüßen kann.
Panzerschiffdebatte in Paris .
Stimsons und Hendersons Bermittlungsversuch. Condon, 15. Juli.
Nach Pariser Meldungen will Henderson in Paris die Rolle eines Bermittlers zwischen Frankreich und Deutschland spielen. Henderson wolle verfuchen, Frankreich zur Aufgabe des geplanten 23 000- Tonnen- Schlachtschiffes zu bewegen, falls Deutschland in einen Berzicht auf den neuen Panzerfreuzer einwillige.
Der amerikanische Staatssekretär Stimson traf am Mittwoch nachmittag von Rom fommend in Paris ein. Am Donnerstag dürfte eine französisch- englisch- amerikanische Ministerbesprechung stattfinden, in der außer über die deutsche
Zur Sicherung der Geldstrafe oder der Einziehung kann das Bermögen des Angeschuldigten ganz oder teilweise beschlagnahmt § 11.
merden.
Mit Geldstrafe wird bestraft, mer vorsätzlich oder fahrlässig nicht veröffentlicht werden dürfen, 1. Kurse ausländischer Zahlungsmittel veröffentlicht, die nach§ 8
2. die vom Reichswirtschaftsminister oder von ihm bestimmten ständig oder unrichtig erstattet, oder die Bücher oder sonstigen Belege Stelle erforderten Auskünfte nicht, nicht in bestimmter Frist, unvollnicht, nicht in der bestimmten Frist oder unvollständig vorlegt.
§ 13.
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, die zur Durch führung dieser Berordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er fann anordnen, daß und in welchem Umfange bei Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsbestimmungen die Strasbestimmungen der§§ 10 bis 12 Anwendung finden.
Verordnung über die Veröffentlichung von Kursen. Auf Grund der Berordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli
1931 wird verordnet:
§ 1.
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis beſtimmt sind, dürfen Angaben, die sich auf Preise beziehen, zu denen ausländische Zahlungsmittel, die Reichsmart und Wertpapiere gehandelt, angeboten oder gesucht worden sind oder sein sollen, nicht ge macht werden, es fei denn, daß es sich um amtlich fest gestellte Kurse einer Börse handelt. Die Reichsregierung fann Ausnahmen zulassen.
§ 2.
Wie wir um 1.30 Uhr morgens aus London era fahren, hat Macdonald mit Zustimmung der USA . zu Montag abend 6 Uhr die Ministerpräsidenten einschließlich Brüning zu einer Konferenz eingeladen angesichts der ernsten Lage in Deutschland ".
Kommunistische Panifmache. Gewissenlose Aufputschung von Arbeitslosen.
Stuttgart , 15. Juli. ( Eigenbericht.)
Im Anschluß an eine von fommunistischer Seite einberufene Erwerbslosenversammlung fam es am Mittwochmittag in Stuttgart mehrfach zu Straßendemonstrationen, zu deren Zer streuung ein großes Aufgebot von Polizei nötig mar.
Zur Aufputschung der Erwerbslosen war von den Kommunisten das Gerücht ausgestreut morden, daß das Wohlfahrts. und Fürsorgeamt den Unterstützungsempfängern Gutscheine statt Geld ausgehändigt habe. Die Stadtverwaltung bezeichnet diese Gerüchte als völlig unwahr.
Der zweite Danat- Kommissar.
Die Reichsregierung hat auf Grund der Verordnung über die Darmstädter und Nationalbant vom 13. Juli 1931 den Reichs bankdirektor Schippel in Hamburg zum zweiten Treuhänder für die Darmstädter und Nationalbant bestellt.
davon abhängig machen, daß ihnen Lohnlisten vor4 gelegt werden, die von den örtlich zuständigen 3ndustrie- und Handelskammern abgestempelt sind.
Die Mitglieder der Stempelvereinigung haben weiterhin bes schloffen, folgende 3insänderungen mit Wirkung vom 16. Juli 1931 eintreten zu laffen: Sollzinjen 13 Prozent zuzüglich der üblichen Kreditprovision; a benzinfen für fällige Gelder in Rechnung 9 Prozent, provisionsfreier Rechnung 8 Prozent, in provisionspflichtiger
Für neu eingezahlte Gelder, die keinerlei gesetzlichen Auszahlungsbeschränkungen unterliegen, werden in provisionsfreier Rechnung 4 Prozent und in provisionspflichtiger Rechnung 4½ Prozent vergütet.
Bird Hitler regierungsfromm?
Das Interview der United Preß" dementiert.
,, United Breß" teilt mit, daß die angebliche Aeußerung Kampf sei, in ihrem Interview mit dem nationalsozialistischen Hitlers über Brünings Kampf, der zugleich Deutschlands Parteiführer nicht enthalten ist. Es scheint sich also um ein Mißverständnis der Berichterstattung zu handeln.
Die Meldung, die zunächst in der DA3." auftauchte, von vornherein für unwahrscheinlich zu halten, lag allerdings fein Grund vor. Denn daß der Entscheidungskampf gegen die Machthaber" und das System" auf der ganzen Linie abgeblasen ist, bestätigte gestern sogar der Angriff" des Herrn Goebbels , indem er schrieb:
Es hat leider den Anschein, als ob in gewissen ,, nationalen" Kreisen der Mut vor der Verantwortung und vor den Schwierig keiten der bevorstehenden Aufgaben zu schwinden beginnt, und Rabinett Brüning zu sympathisieren beginnt.
Die Vorschriften des§ 1 gelten entsprechend für Termin. daß man in diesen Kreisen bereits mit einem etwas umgebildeten geschäfte in Kupfer, 3int, Zinn und Blei.
§ 3.
Wer den Vorschriften des§ 1 oder 2 zuwiderhandelt, mirò mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Banten und Lohnzahlungen.
Wie WIB.- Handelsdienst hört, haben die Mitglieder der Stempelvereinigung einschließlich ihrer jämtlichen Filialen beschlossen, Gelder zu Lohnzweden nur an denjenigen Stellen abheben zu lassen, an denen bereits früher die Mittel zu Cohnzweden ab. gehoben worden find.
Dann wäre allerdings die Regierung Brüning und die Regierung Braun- Severing in Preußen, somie das ganze margistische System wieder einmal mit Hilfe der schlappen und un= entschlossenen Rechtstreife gerettet, die jetzt vor der legten Konsequenz zurückschrecken und den Mut in einem Augenblick sinten lassen, wo die Entscheidung dicht bevorsteht!
Sehr im Gegensatz zu dieser Aeußerung des GoebbelsBlattes erklärt der Hauptmann a. D. Göring in der TU.: Die Partei steht nach wie vor auf dem Boden der Verfassung. Schon aus Vernunftsgründen muß sich jeder heute sagen, daß die Partei nur abzuwarten braucht, bis das Schicksal der Errettung Deutschlands die Bewegung rufen wird. Ich faffe zusammen:
Wir warten a b."