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Lockerung der Bankensperre.

Bon Montag bis Mittwoch:

20 M. vom Spartonto- 100 M. vom Bonffonto.

Auf Grund der Berordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931( ReichsgefehbL I S. 365) wird verordnet:

Artikel 1.

In der Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931 gelten für den Zahlungsverkehr der von den Banffeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen:

§ 1.

Die Kreditinffitute dürfen an Kontoinhaber Barauszahlungen ohne befondere 3wed bestimmung nicht über 5 Broz. des am 19. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 100 Reichsmart leisten. Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern( bei Banten , Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt fich der Betrag auf höch­ffens 20 Mark; die Auszahlung tann vom Nachweis eines Bedürfniffes abhängig gemacht werden.

Auf jeden kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 aus­gestellt ist, dürfen bis zu 100 mart ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich außerhalb feines Wohnortes aushält.

Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebühr­niffen und ähnlichen Bezügen. Arbeitslosen- und Krisenunterstützun­gen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege ( Fürsorge), Leiftungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leiffungen an Bersicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen, Steuern, Gebühren und fonftige öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlofe Entrichtung möglich ist, Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Berkehrsunternehmung über den Eingang von Gütern vor­legt, Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Brannt­wein, foweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.

§ 2.

Die Annahme von Einzahlungen unterliegt feinen Be. schränkungen.

Ueber Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bar­cinzahlungen in Reichsmart, durch den Berlauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung oder aus Ueberweisungen von Konten, die einer Beschränkung nicht unter­liegen, entstanden find, fann frei verfügt werden. Das gleiche gilt für die nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Versorgungsgebührniffe und ähnliche Bezüge.

§ 3.

1. Ueberweisungen find unbeschränkt zulässig: soweit fie erforder­lich sind, um die in§ 1 Abs. 3 zugelaffenen Barauszahlungen 3u ermöglichen, soweit fie fich innerhalb desselben Instituts vollziehen, soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Ge­jehes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden, soweit Leistungen an einen Bersicherungsträger zur Erfül­lung einer Beitragspflicht bewirkt werden, aus Guthaben, über die gemäß§ 2 Abs. 2 frei verfügt werden kann.

2. Zwischen allen von den Bantfeiertagen betroffenen Kredit. 00 inftituten, insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Gut­habens des Auftraggebers und höchftens bis insgesamt 2000 mt. und nur auf ein bereits bestehendes konto eines Dritten bei einem von den Bantfeiertagen betroffenen Institut.

Bon den weiteren Bestimmungen der Rotverordnung, die in den folgenden Artikeln überragend technische Dinge behandelt, inter effiert in erster Linie der Artikel 4, monach die Deutsche Reichspost, die Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank hinsichtlich des Zahlungs und Ueberweisungsverkehrs teinen Beschränkun= gen unterliegen. Das Postschecamt wird also nach wie vor feine Bollauszahlungen beibehalten. Ferner sind in der Not­verordnung noch besondere Strasbestimmungen für Bergehen im Schedverkehr vorgesehen.

Gegen politische Ausschreitungen. Richtlinien zur Durchführung der Berordnung.

Der Reichsminifter des Innern Dr. Birth hat zur Ausfüh­rung der zweiten Rotverordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr politischer Ausschreitungen vom 17. Juli 1931 in einem Schreiben an die obersten Reichs- und Landesbehörden Richtlinien her. ausgegeben, in denen es heißt:

Die Berordnung soll eine verantwortungsbewußte fachliche Kritit in anständiger Form an den Maßnahmen und Rundgebungen der Reichs- und Landesbehörden weder unter binden noch erschweren.

Sie hat den 3wed, der Brunnenvergiffung entgegenzutreten, wie fie im polififchen Kampf durch Berschweigung und Ent­ftellung wahrer und Behauptung falscher Tatsachen in letzter Zeit in bedauerlichem Umfang geübt worden ist. Zu diesem Zwed wird den obersten Reichs- und Landesbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sowohl das Recht eingeräumt, die Aufnahme von Entgegnungen zu den von der Zei­tung aufgestellten Behauptungen zu verlangen, wie auch die Möglichkeit gewährt, ihrerseits die Aufnahme von Rundgebungen zu verlangen, an deren Bekanntwerden ein öffentliches Intereffe be­steht, die die Zeitung aber trotzdem nicht veröffentlicht. Eine Stellungnahme zu solchen Kundgebungen steht den Zeitungen nach wie vor frei. Nur zu einer amtlichen Entgegnung ist eine Ermide­rung in der gleichen Nummer ausgeschlossen.

Das Recht, die Aufnahme von Rundgebungen zu verlangen, foll beschränkt bleiben auf Beröffentlichungen öffentlichen Charatters, an deren Bekanntwerden ein erhebliches öffent­liches Intereffe besteht.

Eine Kleinliche Handhabung der Berordnung ist unbedingt zu vermeiden.

Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zu einer Mitteilung ber Zeitung stets nur eine amtliche Entgegnung eingesandt wird. Die Reichsregierung wird zum 3wed der Herstellung der in dieser Beziehung erforderlichen Einheitlichkeit die Preffeabteilung der Reichsregierung mit der Aufgabe betrauen, sämtliche von den ver schiedenen Reichsrefforts gewünschten Rundgebungen und Ent gegnungen entgegenzunehmen. Es dürfte fich empfehlen, daß die Länder in gleicher Weise eine einheitliche Stelle für diesen 3med bestimmen. Es ist aber auch erforderlich, daß bei der Hand­habung des§ 1 der Berordnung die nötige Einheitlichteit zwischen Reich und Ländern hergestellt wird. Es muß vermieden merben, ha non Reich und Land ohne gegenseitiges Einverständnis in derselben Sache Entgegnungen peröffentlicht werden.

Hugenbergs Rettertraum.

Hudenberg

hel- Kager

Und es geschah, als der große Alfred Hugenberg ent­schlummert war, daß ein Engel zu ihm fraf. Der sprach: Jeuch aus, mein Sohn, und schlage mit der Schärfe dieses Schwertes die Feinde des nationalen Deutschlands ."

Brüning

Alsbald aber trat ihm entgegen der Widersacher, reitend auf dem Behemoth, der dem höllischen Pfuhl ist entstiegen und der da heißet Marrismus. Der Retter Hugenberg aber dachte fie zu schlagen mit der Schärfe des Schwertes.... a

+

Nur Stündchen

Canal Anzeiger

Und siehe, es wuchsen ihm Schwingen, er schwang fich empor und schrie: Ihr lieben deutschen Landsleute, richtet Eure Herzen auf, denn jetzt tomme JCH!"

www

Schulden

bei der

Danat- Bank

Our, Stün

.... als plötzlich ein schweres Gewicht sich an ihn hing und ihn niederriß in das rauhe Reich der Wirklichkeit!

Die Gebühr für Auslandsreisen.

Die Verordnung tritt am Mittwoch, dem 22. Juli, in Kraft.

Die Verordnung, die jede Auslandsreise mit einer Gebühr von 100 mt. belegt, ist in ihren Wirkungen wahrhaftig nicht durchdacht.

Die Absicht ist, zu verhindern, daß von Ferienreisenden deutsches Geld im Ausland ausgegeben wird, und dadurch For derungen gegen Deutschland entstehen. Aber die wirtlich zahlungsfähigen Reisenden, die viel Gelb im Ausland ausgeben, lassen sich durch 100 mt. nicht abschrecken. Man rechnet darauf, mit dieser Maßnahme die deutsche Devisenposition zu verstärken. Aber wenn Deutschland Aus­landsreisen Deutscher abdrosselt, werden ähnliche Maß nahmen anderer Länder antworten, und es be­steht eher die Aussicht, daß im Endeffekt die deutsche Devisen position eher gedrüdt als gestärkt wird.

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Die Gebühr trifft alle Reisen, nicht nur Ferien- und Er­holungsreisen. Welche wirtschaftlichen Hemmungen, welche Schifane, welche unglaublichen Härten dadurch entstehen müssen, ist unübersehbar. Und dann: Zoll auf den Besuch bei abgeschnürten deutschen Minderheiten?

Man spielt mit dem Gedanken, für diese Gebührenerhebung einen eigenen Apparat aufzuziehen, und ihn mit Hilfe der in § 3 vorgesehenen Verdoppelung der Gebühr auf 200 m f. zu finanzieren. Also ein Zoll zur Finanzierung eines neuen, wirklich überflüssigen Apparats?

an ada§.4.

Diese Berordnung trift am 22. Juli in Kraft; fie tritt am 1. Ottober 1931 außer Kraft. Die Reichsregierung ist ermächtigt, die Berordnung zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft zu sehen.

Achtung, Arbeiterolympiade!

Wir machen die Teilnehmer an der Arbeiferolympiade darauf aufmerksam, daß die Verordnung bereits am Mittwoch, dem 22. Juli, in Kraft trift nicht erst am 23. Juli, wie ursprünglich beabsichtigt. Die Teilnehmer an Sonderzügen zur Olympiade werden dadurch nicht betroffen, da das Reichsfinanz­minifterium zugesagt hat, daß die Teilnehmer an der Olympiade die Grenze gebührenfrei überschreiten dürfen.

Inhaber von Festteilnehmerkarten, die die Grenze zu Fuß oder mit anderen Berkehrsmitteln überschreifen, müssen die Grenze bis 3um 21. Juli abends überschreifen, da für fie teine Befreiung zu erreichen war.

Die Zolluuion" fängt gut an.

Wien , 18. Juli. ( Eigenbericht.) Die Erhebung einer besonderen Ausreise. Vor allem aber: es ist denkbar ungeschickt vom psycho- abgabe durch Deutschland hat bei den österreichischen Fremden­logischen Standpunkt aus, eine derartige Absperrungs- perfehrsorganisationen große Erregung hervorgerufen. In­Absperrungsfolgedessen wird der österreichische Gesandte in Berlin maßnahme in eben dem Augenblick zu mo als stärkstes Argument für Deutschland seine unlösbare Ber- freundschaftlicherweise auf die Schwierigkeiten auf. fnüpfung in Beltwirtschaft und Weltverkehr im Vordergrund mertfam machen, die sich unter Umständen bei der Durch steht, und wo wir alle Ursache haben, nicht über Kleinigkeiten führung der neuen Verordnung des Reichspräsidenten für Defter­Differenzen mit unseren Nachbarländern zu erhalten. reich ergeben können.

Einer ernsthaften Beratung in einem parlamenta rischen Ausschuß oder im Parlament hätte das Projekt dieser Berordnung nicht standgehalten. Von den harten, tief ein­schneidenden, durch den Niederbruch erzwungenen Maßnahmen der letzten Tage hebt sich diese Verordnung feltsam ab. Es mangelt ihr das Gewicht und die Ernsthaftigkeit, die Boraussetzung jeder Rotverordnung sein muß.

Der Wortlaut der Verordnung.

§ 1.

Die Schweiz droht mit Repreffalien.

Basel , 18. Juli.

In der Schweiz hat die Mitteilung in der Rundfunkrede des

Reichsministers Treviranus, die Ausreiseerlaubnis soll an die Ab­gabe eines Betrages von 100 Mart gebunden werden, große Be=

stürzung hervorgerufen.

Die Berkehrsanstalten haben sich sofort nach Bern um Inter­vention bei der Reichsregierung gewandt. Sie gaben zu verstehen, Auf Grund des Artifels§ 48 Abs. 2 der Reichsverfaßung wird daß von der Schweiz aus unter Umständen Repreffalien nicht verordnet: ausbleiben würden. Die deutschen Grenzstellen haben bis jetzt noch keine Bestimmung über die Anwendung der Abgabe und über die Wiedereinführung der damit verbundenen verschärften Grenz­und Paßkontrolle. Die deutschen Grenzstellen waren den ganzen Sonnabendvormittag über das Ziel zahlreicher Anfragen aus der Schweiz und Deutschland , aus denen auch der Unmut über die Ein­führung der Abgabe herausflang.

1. Für jede Reise eines Reichsangehörigen, der im Inlande seinen Wohnsiz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in das Ausland, wird eine Gebühr von 100 Mart erhoben. Die Gebühr ist vor An­tritt der Reife bei der zuständigen Paßbehörde zu entrichten, die die Entrichtung in dem Baß vermerkt. Die Gebühr fließt in die Landes­taffe.

2. Die Borschriften des Abs. 1 finden auf den Meinen Grenz­verkehr feine Anwendung. § 2.

Ein Reichsangehöriger(§ 1), der ohne den Bermert(§ 1) aus dem Reichsgebiet ausreift, wird mit Geldstrafe nicht unter 1000 oder mit Gefängnis bestraft.

§ 3.

Die Reichsregierung ist ermächtigt, Bestimmungen zur Durch­führung dieser Verordnung zu erlassen. Hierbei fann sie die Er hebung der im§ 1 bezeichneten Gebühr anderen als den zuständigen Baßbehörden übertragen und in diesen Fällen Zuschläge zu der vor gefchriebenen Gebühr bis zu 100 Braz vorschreiben.

Sonderdezernat für Devisenschieber.

Eine Bestimmung des Generalstaatsanwalts. Der Generalstaatsanwalt beim Landgericht I hat bestimmt, daß alle Berstöße gegen die Strafbestimmungen der Berordnung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln. und der Verordnung über die Kapitalflucht bei der Staatsanwalt. schaft I im Sonderdezernat für Steuerstrafsachen bearbeitet werden. Sachbearbeiter ist Staatsanwaltschaftsrat Jacobŋ. Auch bei den Staatsanwaltschaften II und III follen entsprechende Gander bezernate eingerichtet werben, menn fich ein Bedarf danach heranstellt,