Nr. 138.
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für 1896 unter Nr. 7277.
Vorwärts
13. Jahrg.
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Grober Unfug!
Dienstag, den 16. Juni 1896.
Expedition: SW. 19, Benth- Straße 3.
nicht aufgeklärt, daß die Bekanntmachung des Angeklagten je 20 m. verurtheilt, weil sie den Namen Südjütland irgendwie eine Beunruhigung oder Belästigung der davon zunächst als Ueberschrift gebraucht hatten. Dieses Urtheil wurde Als vorige Woche unser Genosse Kunert einmal wieder betroffenen Lokalinhaber und sodann auch ihrer Gewerbsgenossen, am 25. November vom Landgericht in Flensburg ( Landvor Gericht erscheinen mußte, um sich gegen zwei Anklagen der Lüneburger Gastwirthe, verursacht habe, insbesondere die gerichtsdirektor Muhl und die Landgerichtsräthe Claudius wegen groben Unfugs, begangen durch Zeitungsannoncen, Befürchtung, daß ihnen eine Beeinträchtigung ihres Gewerbes in und v. Ahlefeld) bestätigt mit der Begründung, der Name zu verantworten, hielt in dem einen Falle der Staats- Bartei entgegenhandeln würden. Die Frage, ob diese Wirkung Südjütland sei in den letzten zwei Jahrhunderten nur als zu verantworten, hielt in dem einen Falle der Staats- Aussicht stehe, falls sie dem Willen der sozialdemokratischen anwalt die Anklage nicht aufrecht, im andern kam das die Gefährdung des äußeren Bestandes der öffent eine ältere geschichtliche Bezeichnung des Herzogthums Schöffengericht zu einem freisprechenden Erkenntniß. Es lichen Ordnung- eingetreten sei, hätte vorliegenden Schleswig verwandt worden und erst im gegenwärtigen vermochte in der anläßlich eines Streits ergangenen Auf- falls nur aus besonders hervorgetretenen Umständen beant- Jahrhundert dänischerseits als ein Demonstrationsname forderung, den Zuzug nach Berlin unter allen Umständen wortet werden können; das Landgericht glaubt, die Mög- gebräuchlich geworden. zu meiden," die Merkmale des groben Unfugs" nicht lichkeit einer besseren Aufklärung der Sache nicht erwarten In gleicher Weise wurde seitdem wegen des schriftlichen zu entdecken. Das ist zweifellos ein erfreuliches au sollen. Gebrauchs der Bezeichnung„ Südjütland" auch gegen andere Urtheil. daß Es bürgt aber leider nicht dafür, Die Revision der Staatsanwaltschaft sucht auch künftig bei anderen deutschen Gerichten die Be- darzuthun, daß der Zweck des Angeklagten, seine Parteigenossen Personen vorgegangen. zur Meidung der beiden Wirthschaften zu bestimmen, offen zu Ein Beweis für die unergründliche Erbärmlichkeit der mühungen eifriger Staatsanwälte, den Arbeitern die Durch tage liege; daß ein Parteibeschluß zu grunde liege, sei nicht er- deutschen Chauvinistenpresse iſt es, daß sie diese führung wirthschaftlicher Kämpfe durch die Anwendung des forderlich, es genüge, daß der Angeflagte mit seinem Einflusse Verfolgungen mit der angeblich nothwendigen Verfautschukartigen Paragraphen des Strafgesetzbuches vom unter Benutzung des Parteiblattes für den Boykott eingetreten theidigung des Deutschthums gegen dänische Uebergriffe" groben Unfug zu erschweren, einem ebenso verdienten Miß- fei. Mit jeder Boykotterklärung sei notwendig eine Beunruhigung vertheidigen zu müssen glaubt. Es ist dem dänischen Blatte erfolge begegnen werden. Die Judikatur im Deutschen des Publikums oder der dadurch betroffenen Gewerbetreibenden Flensborg Avis" in Flensburg leicht geworden, nachReiche ist an sich widerspruchsvoll genug. Die Ver- verbunden; es sei daher der Begriff der Boykotterklärung überzuweisen, daß die Bezeichnung Südjütland( dänisch wendung des groben Unfug- Paragraphen kommt aber in haupt rechtlich unrichtig gewürdigt. Für den Begriff des groben Sönderjylland) für den heute zu Preußen gehörigen südihrem Zickzackkurse auf das reine Rösselsprungsräthsel hinaus. Unfugs genüge es jedoch, wenn die Handlung an sich zur Während an der einen Stätte der Rechtsprechung die Auswüchse herbeiführung einer Störung der öffentlichen Ordnung geeignet lichen Theil der jütischen oder timbrischen Halbinsel fei. der groben Unfugsjudikatur in der Berufungs - oder Revisions. Es sei daher der§ 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuches durch von Nichtanwendung verlegt. instanz beschnitten werden, arbeiten sich an anderen Staats- Die Revision ist nicht begründet. anwaltschaft und Gerichtshof in die Hände, um ihr neue, bisher von dem Laien noch ungeahnte Anwendungen zu verschaffen. Die Gesetzgeber, die den groben Unfug Paragraphen als Verlegenheitsprodukt konstruirt haben, ahnten sicher nicht, welche vielseitige Anwendung er erfahren würde. Er sieht so harmlos aus, daß niemand ihm anmerken tann, zu welch wichtigem politischen Kampfmittel er noch einmal auswachsen würde.
Alters her auch in Deutschland , sogar in deutschen Schulbüchern noch um die Mitte dieses Jahrhunderts, gebräuchlich gewesen ist, während Es mag zunächst darauf hingewiesen werden, daß die Re die staatliche Bezeichnung Herzogthum Schleswig dafür vision in das thatsächliche Gebiet hinübergeht, wenn sie auszu später auftam. Aber wäre es auch umgekehrt: Wie konnte führen sucht, daß angenommen werden müsse, daß der An- man die Verwendung geographischer Bezeichnungen zu geklagte den Zweck verfolgt habe, seine Parteigenossen zur Meidung der beiden Wirthschaften zu bestimmen und daß eine grobem Unfug" stempeln! Die Zeit ist nicht fern, in der Beunruhigung des betreffenden Berufskreises eingetreten sei, weil Deutschland selbst allen Polizei- und Bureaukratenseelen nämlich bei einer Boykotterklärung regelmäßig eine solche Be- der 35 deutschen Bundesstaaten nur als ein geogra unruhigung in die Erscheinung tete. phischer Begriff" galt. Was wurde nicht gespottet, Wenn die Revision es für genügend hält, daß eine Hand- und mit recht gespottet, über alle die fleinlichen Chikanen Unter den Uebertretungen findet sich im Straf- lung, in welcher die Verübung groben Unfugs gefunden würde, in denen seinerzeit die Kamph- und Schmalzgesellen sich gefielen. Gesetzbuch ein Paragraph 360, der 14 einzelne Fälle straf zur Herbeiführung einer Störung der öffentlichen Ordnung Die Leute, die heute in der Pose von deutschen Patrioten barer Handlungen anführt. Der elfte dieser Fälle lautet: geeignet fei, so schließt sie sich hierbei an eine Bemerkung einherstolziren, sollten doch den deutschen Namen nicht so Wer ungebührlicherweise ruheftörenden Lärm erregt, oder des Urtheils des vierten Strafienats des Reichsgerichts vom wer groben Unfug verübt. 14. Juni 1895( abgedruckt im Justizministerialblatt von 1895 entehren, daß sie über die polizeilich gerichtliche Verfolgung Die Verbindung mit ruheftörendem Lärm deutet schon Seite 255, hier insbesondere Seite 256, zweiter Absaz am des Namens Südjütland Jubellieder anstimmen. Aber auch dieser beschämende Vorgang trägt hoffentlich an, daß bei dem groben Unfug" an irgend eine von einem Ende) an. ungeschliffenen Menschen in Seh oder Sichtweite vor Thatbestande und selbst unter Hinzunahme der Unterstellung der weiche Gefahren für die Rechtssicherheit Deutschlands der Das Revisionsgericht vermag jedoch in dem vorliegenden dazu bei, die öffentliche Meinung darüber aufzuklären, genommene Belästigung gedacht wurde. Und jetzt sind schon von dem Landgerichte nicht für erwiefen erklärten- That- tautschutartige Absatz 11 des§ 366 birgt. Sicher wird man alle möglichen gedruckten und gesprochenen Aufforderungen, fachen, daß der Angeklagte den Zweck verfolgt hat, seine Partei nicht eher vor ihm sein, als bis er abgeschafft oder doch dies oder jenes zu thun oder zu lassen als grober Unfug genossen zur Meidung der von ihm bezeichneten Wirthschaften durch eine Fassung ersetzt ist, die solche irrthümliche Angedeutet und bestraft worden, so daß sich in Juristenkreisen zu bestimmen, daß er hierzu sich seines Ansehens als Expedient wendungen, wie wir sie erlebt haben und fortwährend erder Merkspruch eingebürgert hat: Was man nicht definiren des Parteiblattes bedient hat, und daß seine Handlungsweise ge- leben, unmöglich macht. tann, sieht man als groben Unfug an! eignet gewesen, Ganwirthe oder auch weiteres Puolitum zu be= unruhigen, und solche Personen auch wirklich beunruhigt hat, 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs nicht zu erblicken. die gesetzlichen Merkmale der Verübung groben Unjugs, des
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§
Eine Verrufserklärung ist an sich nicht als
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Politische Uebersicht.
Am schwersten empfindet diese Grobe Unfugs- Judikatur die Arbeiterschaft in ihren wirthschaftlichen Rämpfen. Um nun die ungerechtfertigte Belästigung durch An wendung jenes Paragraphen mehr und mehr einzudämmen, er übung groben Unfugs im Sinne des Ge ist es von Werth, die Entscheidungen der obersten Instanzen se zes anzusehen. Sie ist es auch dann nicht, Aus dem Reichstage. Die heutige Sigung war hinsichtlich der Anwendung des groben Unfug- Paragraphen wenn sie nicht etwa nur von Mund zu Mund, wieder einmal den Tropen gewidmet. Herr von Bennigsen zu möglichst allgemeiner Kenntniß zu bringen, damit unsere sondern durch die Presse weitergegeben wird. benugte die Gelegenheit der Berathung des Nachtragsetats, Genossen gegebenenfalls daraus Nuzen ziehen können. Go Ob es im Interesse der Rechtsordnung, des Schußes der zu in welchem auch Forderungen für die Kolonien enthalten nächst betroffenen Gewerbetreibenden und auch des weiteren liegt uns folgendes Erkenntniß des Oberlandesgerichts Publikums dringend wünschenswerth ist, Verrufserklärungen der sind, um Bebel über den Stand der gegen den KolonialCelle vor, in dem die Revision der Staatsanwaltschaft vorliegenden Art unter Strafe zu stellen, ist nicht in Frage: rowdy Peters geführten Untersuchung zu interpelliren. gegen das den Expedienten Arnold Ottawa in Lüne es fragt sich lediglich ob da eine anderweite der Bebel antwortete, daß die Untersuchung noch nicht abs burg freisprechende Urtheil zurückgewiesen wird. Die Be- vorhandenen Strasbestimmungen nicht in Frage kommen fann geschlossen sei und daß er dem Auswärtigen Amit mehrfach gründung dieses Erkenntnisses lautet: - der§ 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs der Mittheilungen über Peters gemacht habe. Graf v. Arnim artige Handlungen mit hat treffen wollen glaubte seinen Freund Peters als von Bebel schwer gekränkt In einer Anzahl von Nummern der sozialdemokratischen Bei Beantwortung diefer häufig erörterten Frage und verleumdet hinstellen zu dürfen, kam jedoch schlecht an, Zeitung Lüneburger Volksblatt", Deren Lotal: schließt sich das Revisionsgericht der Auffassung des verwalter( Expedient) der Angeklagte ist, ist unter der Rubrik dritten Straffenats des Reichsgerichts in dem Urtheile da Bebel dem Herrn Grafen derart heimleuchtete, daß " Aus dem Hannoverschen Wahlfreife" folgender Sah erschienen: vom 3. Juni 1889( abgedruckt den Entscheidungen Peters bei der Lektüre des Berichts wohl denken wird: Meyer's Garten und Stadt Hamburg geben ihre Sale zu Band 19 Seite 294 ff) an. Wenn hiernach zwar die Möglich- Gott schüße mich vor meinen Freunden. Die weitere Beunsern Versammlungen nicht her!" feit anzuerkennen ist, daß eine Verrufserklärung unter solchen rathung über die Friedenspräsenzstärke des Heeres( vierte Formen, mittels solcher Handlungen vorgenommen werden tann, Bataillone) brachte ein sehr ergögliches Rededuell zwischen daß der Thatvestand des groben Unfugs im Sinne des an den feindlichen Brüdern Rickert und Richter, wobei der Es ist dieserbalb Anklage gegen ihn aus§ 360 Nr. 11 des geführten Urtheils geschaffen wird, so liegt derartiges doch in Vertreter der weiblichen Linie des Freisinns von dem Strafgesetzbuchs( Berübung groben Unfugs) erhoben. Das Echöffen- dem zur Entscheidung stehenden Falle nicht vor; was festgestellt Chef der freisinuigen Wasserstiefler arg zerzauft wurde. gericht zu Lüneburg hat ihn zu Strafe verurtheilt; auf seine Be- ist und was allenfalls als ferner vorhanden nach obigem unterrufung hat das Landgericht zu Lüneburg auf Freisprechung erstellt werden mag, ist rechtlich dahin zu beurtheilen, daß eine Nach diesem Intermezzo kam der famose Vertrag mit der fannt. Gegen letzteres Urtheil hat die tönigliche Staatsanwalt- Uebertretung des§ 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs nicht vorliegt. Neu- Guinea - Gesellschaft zur Verhandlung, dessen Ablehnung schaft Revision eingelegt.
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Gründe.
Der Angeklagte hat dieses Juferat veranlaßt. Er behauptet, dies nur aus eigener Entschließung gethan zu haben.
Hternach ist die Revision unbegründet.
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die Budgetkommission einstimmig beantragt. Auch hierbei Das Landgericht spricht sich über den Sachverhalt in Ueber die Kosten bestimmt der§ 492 der Strafprozeß- entwickelte sich zwischen dem Kolonialschwärmer Grafen Jolgender Weise aus, Nicht widerlegt sei die Angabe des An Ordnung. v. Arnim und Bebel ein kleines Gefecht, in dem legterer geklagten, daß die Inhaber der in dem in Rede stebenden Passus( gez.) von Bülow. v. Reden. Bergmann. Thöl. die Meinung vertrat, daß es für Deutschland am besten sei, bezeichneten beiden Lokale die Hergabe der Säle verweigert haben Falkmann. die Finger von der Kolonialspielerei zu lassen, wenn es und sich noch gegenwärtig weigern. Eine öffentliche AufDieser sachgemäßen Entscheidung stehen leider in sein müßte, die Kolonien zu verschenken und Herrn forderung zum Boykott( Berrufserklärung) iasse sich in anderen Theilen Deutschlands gerichtliche Anwendungen Grafen D. Arnim Der dazuzupacken. von dem den Inseraten nicht feststellen; sie geben lediglich eine wahre Thatsache wieder.' Wenn sie auch gleichzeitig nach des Paragraphen vom groben Unfug gegenüber, die jich Kolonialdirektor Dr. Kayser vertheidigte Vertrag, wonach Absicht des Angeklagten den Zweck verfolgt haben möchten, die nur als bedauerliche Rechtsirrthünier bezeichnen laffen. das Reich der Neu Guinea Gesellschaft die Hoheitss Lüneburger sozialdemokratischen Parteigenoffen zu bestimmen, Das erstaunlichste auf diesem Gebiete hat jedenfalls die rechte über Land und Leute abkaufen sollte, wurde allseitig, nun auch ihrerseits die Lokale zu meiden, so feble doch ein ge Rechtsprechung in der Provinz Schleswig- Holstein hervor namentlich auch von Bebel, scharf kritisirt und nachge= nügender Anhalt für die Annahme, daß auf die Genossen ein gebracht. Daß es sich dort nicht um die Bekämpfung streifender wiesen, daß bei Annahme des Vertrages die Hochfinanz, reförinlicher Parteizwang habe ausgeübt werden sollen. Eine Arbeiter, sondern um die Eine Arbeiter, sondern um die Germanisation" der dänisch präsentirt durch Hansemann und Genossen, den Nugen, das öffentliche Berrufserklärung würde vorausfezen zunächst einen sprechenden Einwohner der Provinz nach bewährtem preußi- Reich bezw. die Steuerzahler jedoch die Lasten hätten. Bei Beschluß der Lüneburger Sozialdemokraten, der über die beiden ichen Muster handelt, ist nur ein Zeichen mehr für den der Beschlußfassung wurde der Vertrag auch im Plenum Botale mit Zwang für die Parteigenossen die Sperre verhängte Kautschut- Charakter des§ 360. einstimmig eingesargt. fund sodann die öffentliche Bekanntmachung dieses ParteiAm 19. September vor. Js. wurden sowohl der verbeschlusses. In beiden Beziehungen verfage der vorliegende Morgen 1 Uhr: Rest des Nachtragsetats, RechnungsSachverhalt. Ferner sei( was für den Fall erörtert ist, daß der antwortliche Redakteur als der Herausgeber und der Drucker fachen, dritte Berathung des Gesezes über die Heerespräsenz letztere Entscheidungsgrund einem Bedenken zu unterziehen sei) des Blattes Hejmdal" in Apenrade zu Geldstrafen von und Petitionen.
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