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Beilage

Dienstag, 18. August 1931

Susi Bork:

Kennzeichen

des Krebses

Machen wir uns einmal kurz flar, um was es sich beim Krebs ( Karzinom) eigentlich handelt. Man bezeichnet damit eine bös­artige Geschwulst, die sowohl durch örtliches Wachstum, als auch dadurch, daß sie an jeder beliebigen Körperstelle Tochterkolonien feßen kann, ihren allgemein schädigenden Einfluß auf den Organis­

mus ausübt.

Das örtliche Wachstum, d. h. die Entwicklung der Geschwulst an einem Organ, z. B. Brust, Magen oder Gebärmutter, ist noch besonders dadurch gekennzeichnet, daß die Krebsgeschwulst jeden Widerstand überwindet. Sie kann in die Breite oder Tiefe wachsen, unbehindert durch jedes andere Gewebe hindurch.

Die Tochterkolonien( Metastasen) entstehen, wenn Teile der Ge­fchwulst in Lymph - oder Blutgefäße gelangen und von dort zum Beispiel in die Lymphknoten oder Leber, Milz usw. fortgeschleppt ( fortgeschwemmt) werden und in diesen Organen wieder eine neue Geschwulst bilden. Der eben geschilderte Verlauf tritt immer nur dann ein, wenn die primäre Geschwulst nicht frühzeitig ge= nug erkannt und behandelt wird.

llorodij staaliroq Der Abend

Landgerichtsdirektor Dr. Rambke:

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Shalausgabe des Vorwärts

Was ist Wahrheit?

Die Pilatusfrage im Strafprozeß

ihres Freundes von der Straßenlaterne Angst vor einem zweiten Bersagen gehabt, auch nicht mehr an die Zielsicherheit des Ange­trunkenen geglaubt, sondern auf dessen Zureden selber etwa einen Meter neben ihm stehend den tödlichen Schuß aus etwa 20 3entimeter Entfernung auf ihn abgegeben. Im übrigen blieb sie bei ihrer bisherigen Darstellung. Die Polizei­beamten fuhren nunmehr mit dem Mädchen an den Tatort, ließen diese nochmals den Tatverlauf genau wiedererzählen und rekon­struierten in ihrem Beisein und ohne ihren Widerspruch photo­graphisch die Stellung der Beiden im Augenblick des Schusses und die Lage des Getöteten nach dem Schuß.

Die Pontius- Pilatus- Frage aus dem Johannesevangelium| gehendes Befragen gestand diese nunmehr, sie habe nach Rückkeh. ,, Was ist Wahrheit?" fehrt in gleicher Eindringlichkeit dem Straf richter immer wieder. In allen Fällen, wo fein glaubwürdiges Ge­ständnis des Täters vorliegt oder wo dessen Leugnen nicht durch einwandfreie Zeugenaussagen widerlegt werden und mit dieser Hilfe die Wahrheit ermittelt werden kann, ist der Richter für sein Urteil auf den vielgeschmähten Indizienbeweis angewiesen. Eigene Menschenkenntnis und Welterfahrung, peinlich genaues Zusammen­tragen aller Steinchen aus den Akten und der Beweisaufnahme sind zwar wertvolle Hilfsmittel für den Urteilsbau, reichen aber häufig nicht aus. Mit besonderer Vorliebe und großer Berechtigung werden in solchen Zweifelsfällen in weitestem Ausmaße Sachverstän= dige herangezogen, die ihre Sonderkenntnisse und Berufserfah rungen in den Dienst der Sache stellen. Meist glaubt der Laie, daß als Sachverständige lediglich Aerzte, insbesondere Psychiater tätig werden, deren Gutachten sich auch dann nur auf die Prüfung der Tat und des Täters unter dem Gesichtspunkt des§ 51 StGB. erstrecke. Wie irrig diese Anschauung ist, mag gezeigt werden. An einem Wintermorgen wurde im Grunewald bei Berlin die hindern, ist es also nötig, daß das Beſtehen einer Geschwulst so Leiche eines jungen Menschen gefunden. Eine oberflächliche Be­zeitig als irgend möglich erkannt wird. Das wird im allgemeinen teine Schwierigkeiten machen, wenn es sich um eine schreibung des Tatortes und der Tatumstände durch einen Polizei­beamten ergab, daß die auf dem Rücken liegende Leiche die rechte! Geschwulst handelt, die z. B. in der Brust oder auch in der Haut Hand in der rechten Tasche des offenen Mantels hatte; zu Füßen fizt. Sie ist ohne Mühe dem tastenden Finger zugängig. Es bleibt des Toten lag eine Mehrladepistole billiger Fabritware; Lauf und nur zu entscheiden: ,, Ist die Geschwulst bösartig oder nicht?"( Hier Magazin waren leer; eine leere Hülse( 6,35 mm) wurde als zur möchte ich noch einfügen, daß es außer dem Krebs noch eine andere Bistole gehörig gefunden. Auf die etwaige Ein- und Ausschuß Gruppe von bösartigen Geschwülsten gibt, die sogenannten Fleischöffnung des Schläfenschusses wurde nicht geachtet. Die Leiche wurde geschwülste oder Sarkome. Der Unterschied zwischen beiden besteht zur gerichtlichen Obduktion gebracht mit einem furzen Tatbericht, nur in dem verschiedenen geweblichen Ursprungsort. Demgegenüber wonach 3 weifelsfrei Selbstmord vorliege. gibt es noch gutartige Geschwülste, die für den Organismus feinen. besonderen Schaden bedeuten, wenn sie nicht durch starkes Wachs­tum sehr groß werden und auf andere Organe drücken. Gelegentlich können aber auch gutartige Geschwülste bösartig entarten.)

Damit kommen wir zu dem allerwichtigsten Punkt der Fragen, die uns hier beschäftigen sollen. Um diese Komplikationen zu ver­

Für die Entscheidung, ob eine Geschwulst bösartig ist oder nicht, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen kann man bereits durch eine Röntgenuntersuchung feststellen, ob die Geschwulst sich ausbreitend wächst oder örtlich beschränkt bleibt, ebenso, ob bereits an anderen Organen Tochtergeschwülste entstanden sind oder nicht. Auch kann man durch die Röntgenmethode den genauen Sitz der Geschwulst feststellen, was für den operativen Ein­griff, der vielleicht nötig ist, oder auch für die Radiumbestrahlung von größter Bedeutung sein kann.

Eine weitere Möglichkeit, die Bösartigkeit festzustellen, bietet das Herausschneiden von kleinen Probestückchen( soweit die Geschwulst von außen leicht zugängig ift) oder aber, wenn es fich um Berdacht auf Gebärmutterfrebs handelt, eine Probeaus schabung usw.)

Als wichtigstes Hilfsmittel dienen für ein rechtzeitiges Erfennen jedoch immer in allererster Linie die subjektiven Beschwerden des Patienten. Gerade weil alles darauf ankommt, das Bestehen einer Geschwulst so frühzeitig wie möglich zu erkennen, wird die Bedeutung ersichtlich, die darin liegt, daß der Patient dem Arzt sofort nach den ersten Anzeichen einer Störung des Allgemein­befindens seine Beschwerden schildert.

Leider sieht der Laie meist noch ganz indolent und uninteressiert dieser Entwicklung von Störungen des förperlichen Wohlbefindens zu und legt auch einer tastbaren fleinen Geschwulst, wenn sie nicht schmerzt, feine Bedeutung bei. Da aus gutartigen Geschwülsten,

Ebenso zweifelsfrei, wie man bisher Selbstmord angenommen hatte, erschien nunmehr nach dem Geständnis, das sich mit dem Obbuftionsbefund deckte, die Tat als eine Tötung auf ausdrückliches Verlangen im Sinne des§ 216 StGB. Anklage wurde erhoben und die Voruntersuchung eröffnet. Vor dem Untersuchungs­richter widerrief die Angeschuldigte ihr Geständnis und erklärte ihre erste Darstellung als die allein wahrheitsgemäße, bestritt ihre Täterschaft und behauptete Selbstmord des Toten. Das Haupt­verfahren wurde eröffnet.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wurde zunächst ein Schießsachverständiger um ein Gutachten ersucht. Dieser fam nach Prüfung der Waffe und ihrer Schußleistungen zu dem Ergebnis, daß aus dem Fehlen der Verbrennungs- und Gasein­wirkung an der Einschußöffnung und aus der Tatsache des Steck­schusses sich nicht zwingend folgern lasse, es könne sich nur um einen Fernschuß handeln, da gerade die für diese Massenware benutzte Munition selbst bei einer Schußnähe von drei Zentimeter derartige Wirkung nicht aufweise, auch bei ihrer geringen Durchschlagskraft zu Steckschüssen neige. Endlich wies auch bereits dieser Sachverständige darauf hin, daß der Tote, dessen rechte Hand bei Auffinden der Leiche sich zwar in der rechten Manteltasche befunden habe, trotzdem sich selber den tödlichen Schuß in die rechte Schläfe mit der rechten Hand habe beibringen können, da nach den Kriegserfahrungen auch bei unbedingt tödlichen Kopfschüssen häufig auch nach dem Tode noch Reflexbewegungen in Gestalt lebhafter Buckungen der Extremitäten auftreten könnten und daher auch in vorliegendem Falle durch eine solche die Hand in die Tasche geraten sein könnte.

Inzwischen wurden die polizeilichen Ermittlungen der Vorge­schichte der Tat aufgenommen und führten an Hand eines bei dem Toten gefundenen Abschiedsbriefes zu deffen Personalien und weiter zu einem jungen Mädchen, zu dem er in der letzten Zeit in Beziehungen gestanden hatte. Diese wurde verhört und gab an, sie habe zusammen mit dem Toten aus dem Leben scheiden wollen; von ihrer Hand stamme der bei jenem gefundene Brief, wie sie auch einen gedanklich gleichen von ihm in ihrem Besitz habe. Im Laufe des weiteren Berhörs erzählte sie, daß sie beide verabredet hätten, er solle zuerst sie und dann sich selbst erschießen; sie habe sich zu diesem Zwede am Tatort auf den Boden gelegt, während er die Pistole fertig gemacht habe; er habe dann auch die Pistole auf ihrer Schläfe angesezt, doch sei der Schuß nicht losgegangen; darauf sei er zu einer Straßenlaterne gegangen, um die Hemmung zu be= seitigen, und habe sich dann wider die Abrede doch zu erst selber erschossen. Sie habe nunmehr den Mut zur gleichen Tat micht mehr beseffen, bielmehr sich zuerst flagend über den Toten geworfen, dann aber dessen Taschen nach Geld für die Heimfahrt durchsucht und fei schließlich mit eigenem Gelbe nach Hause gefahren. Da diese Angaben sich mit den Ermittlungen deckten, schien der Fall erledigt. seines Gutachtens. Es lautete dahin, daß der Angeklagten eine ihrem

Inzwischen hatte aber die gerichtliche Obduktion, er geben, daß es sich um einen Steckschuß in der rechten Schläfe handele, daß die Einschußöffnung feine Verbrennungserscheinungen oder Gas­einwirkungen aufwies. Daraus sei dringend der Schluß zu ziehen, daß es sich um feinen Nahschuß handele. Da der Tote außerdem nach dem Tatbericht die rechte Hand in der rechten Manteltasche ge­habt habe, so fönne tein Selbstmord vorliegen; vielmehr müffe der Schuß aus größerer Entfernung von einer dritten Person ab­gegeben sein.

So erschien das Gutachten auf Grund des Obduktionsprotokolls in seinen Unterlagen erschüttert, so daß das Urteil wiederum auf die wechselnden Angaben der einzigen Tatzeugin angewiesen blieb, die auch in der Hauptverhandlung beim Bestreiten ihrer Täterschaft blieb, ohne allerdings für ihr früheres Geständnis flare Erklärungen abzugeben.

In der psychologischen Aufklärung dieser widerstrebenden Er­flärungen der Angeklagten erblickte mit Recht der noch hinzu­gezogene pinchiatrische Sachverständige den Angelpunkt

Lebensalter entsprechende seelische und verstandesgemäße Reife fehle und daß sie kritik- und willenlos fremden Einflüssen unterliege.

Diesem Schlußgutachten schloß sich das Gericht auch auf Grund eigener Wahrnehmung an und fand eine Erklärung für das Ge­ständnis der Angeklagten darin, daß die vernehmenden Polizei­beamten ihrerseits der Autosuggestion unterlegen seien, es fönne sich nach dem Obduktionsbefund nur um eine Tötung durch einen Dritten handeln, und daß die Angeklagte dem auf dieser Auto­suggestion beruhenden und nach dem Ziel der Ermittlung eines

wie ich der Wichtigkeit halber nochmal erwähnen möchte, bösartige Bolizei etwa zwei Monate später die einzige Tatzeugin, nämlich dritten Täters abzielenden Willens der Polizeibeamten unterlegen sei.

sich entwickeln können, muß unverzüglich der Arzt aufgesucht werden, wenn man eine Verhärtung durch oder in der Haut oder auch eine weiche, örtlich begrenzte kleine Geschwulst fühlen kann. Obgleich in den seltensten Fällen Grund zum Aengstigen vorliegt, da es sich meist um harmlose Fettknötchen usw. handelt, muß man den Arzt auf­suchen, der in jedem Fall die diagnostische Entscheidung zu treffen hat!

Man muß auch wissen, daß gewisse Altersstufen be­sonders zu Geschwulstbildungen neigen. Im allgemeinen bietet das 45. Lebensjahr eine Grenze. Wenn z. B. eine ältere Frau jenseits der Wechseljahre dauernd blutet, soll man nicht sagen: Das wird schon vergehen", sondern durch den Arzt eine Ausschabung vornehmen lassen( wenn er es für nötig hält), um das gewonnene Material untersuchen zu lassen. Hier spielt vor allen Dingen die intensive Zusammenarbeit zwischen praktischen Aerzten und wissen schaftlichen Instituten eine bedeutsame Rolle. Gerade in letzter Zeit sind auch wieder in dieser Richtung wichtige Anregungen gegeben

worden.

Stellt sich nach der Untersuchung das Bestehen einer Geschwulst heraus, wird je nach dem ärztlichen Befund mit Radium bestrahlt oder operiert. Die Statistik hat gelehrt, daß gerade der Gebär­mutterfrebs die allerbesten Heilerfolge zeigt. Man fönnte diese Bei­spiele aber auch für alle anderen Arten von Krebs erweitern. Sie zeigen immer wieder, wie wichtig es hier mehr als bei jeder anderen Krankheit für die Heilung ist, früh vor der weiteren Ausbreitung der Krankheit zu behandeln.

Sobald das erst allgemein erfannt wird, verliert auch die Krebs­frankheit mit der Zeit das Unheimliche, Gespenstische, das ihr heute noch anhaftet im Bewußtsein vieler Menschen.

Voraussetzung für jede Behandlung ist natürlich auch hier wie bei jedem Leiden das große Vertrauen des Patienten zur ärztlichen Leistung. Wir können vor allen Dingen hier noch auf die fort= geschrittene operative Technit hinweisen. Magenkrebs wird ganz hervorragend operiert und heilt wie andere leichte Operationen. Der Patient muß sich nur immer wieder flar machen, daß ein durch Eingriff verkleinerter Magen sehr gut arbeiten fann. Das wird in vielen Fällen dem Patienten den Entschluß zur Operation erleichtern. Er entgeht dem Siechtum desto sicherer, je schneller er sich entschließt, dem Rat des behandelnden Arztes zu folgen. Wird bei einem Brustkrebs zum Abnehmen einer Brust ge­raten, so ist im Hinblick auf die Erhaltung eines Menschenlebens auch die Folge dieser Operation nur als belangloser Schönheitsfehler zu werten! Meist bringt das frühzeitige Erkennen einer Geschwulst aber auch noch den wesentlichen Vorteil, daß ein operativer Eingriff überflüssig wird, weil die Radiumbehandlung allein schon die Heilung bewirkt.

Auf Grund dieses ärztlichen Obduktionsprotokolls unterzog die jenes junge Mädchen, einem erneuten, eingehenden Berhör durch zwei besonders erfahrene und tüchtige Beamte. Auf deren ein­

Medicus:

Arzt und Presse

Gesundheitliche Aufklärung des Publikums durch die Tages. presse ist eine der wichtigsten kulturellen Aufgaben der Gegenwart. Sie ist viel wirksamer als alle anderen kostspieligen und oft nur zu erfolglosen Methoden der gesundheitlichen Volksbelehrung. Wer die Macht kennt, die heute die Tagespresse in bezug auf die politische Beeinflussung des Volkes entfaltet, kann nur wünschen, daß diese Macht auch in den Dienst der Boltsgesundheit gestellt wird.

Es muß sich aber nur um rein gesundheitliche Belehrung handeln. Absolut abzulehnen sind jene Bestrebungen, denen es weniger auf gesundheitliche Belehrung ankommt, als darauf, die Presse in den Kampf zwischen den gesundheitlichen Methoden und Gruppen einzuspannen und die erbitterten Schlachten, die in den Zeitschriften der verschiedenen Heilrichtungen ausgetragen werden, in die Tagespresse hinüberzupflanzen. Die Presse muß in dieser Beziehung vollkommen frei und unabhängig sein; sie muß die ge­fundheitliche Wahrheit verkünden, gleichgültig, ob diese Wahrheit im einzelnen bei der Schulmedizin, der Naturheilkunde, der Biologie, Biochemie, Homöopathie oder wo anders zu finden ist. In jeder dieser Lehren steckt ein Teil Wahrheit. Deshalb muß die Tagespresse dieser Wahrheit immer offenstehen, sie darf sich nicht dazu miß­brauchen lassen, daß durch sie eine Gruppe die andere niederzuringen oder sich gar in ihr eine monopolisierte Angriffsstellung zu schaffen versucht.

Es ist noch nicht lange her, daß weite Kreise der Aerzteschaft der gesundheitlichen Aufklärung durch die Preſſe feindlich gegen überstanden, daß jene Aerzte auf das schärfste kritisiert wurden, die in Zeitungen über medizinische Fragen schrieben. Man warf ihnen vor, daß sie für sich eine unzulässige Reklame machten, daß sie den ärztlichen Stand degradierten, indem sie über die wissenschaftlichen Geheimniffe" der Laienöffentlichkeit berichteten usw.

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Das hat sich heute gründlich geändert. Innerhalb der Aerzte schaft mehren sich die Stimmen, die ein Zusammengehen zwischen Wissenschaft und Tagespresse befürworten. Diese Bestrebungen find gut und zweckmäßig, denn die gesundheitliche Volf aufklärung durch die Presse bedarf der Mitarbeit der Aerzteschaft im weitesten Maße.

Die Beteiligung der Aerzte als Gesundheitslehrer an der Presse ist deshalb in weitestem Ausmaße wünschenswert und erforderlich.

Das Urteil lautete auf Freispruch mangels Beweises. Ob die Angeklagte in der Tat unschuldig war? Was ist Wahrheit?

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Etwas anderes ist es aber, wenn die journalistische Arbeit, die früher von den Aerzten selbst abgelehnt wurde, jetzt in den Dienst einer Machtpolitik gespannt werden soll. Weniger das große Ziel der tendenzlosen Volksaufklärung, als der egoistische Zweck der Be­fämpfung einer wirtschaftlichen Konkurrenz der anderen Heilmetho­nicht bei allen, wir wollen nicht den ist bei manchen Aerzten verallgemeinern der Grund ihrer plöglich erwachten Liebe zur Presse. Man kann es immer wieder deutlich lesen: die Presse müsse " bearbeitet" werden, sie müsse unter die Kontrolle der Aerzte ge= stellt werden, damit sie von turpfuscherischen Ansichten freibleibe. Die Radikalsten unter den Aerzten verlangen sogar eine Art von Präventivzenjur: jeder medizinische Artikel müsse einer ärztlichen Instanz zur Prüfung vorgelegt und erst nach deren Blazet dürfe er veröffentlicht werden.

Man sieht hier sofort den Pferdefuß: nicht die gesundheitliche Volksbelehrung ist für diese Zensurapostel das eigentliche Motiv für die Zusammenarbeit von Aerzten und Journalisten, sondern die Presse soll zur alleinigen Domäne einer bestimmten Richtung ge­macht werden. Solche Forderungen widersprechen nicht nur dem Grundsatz der Pressefreiheit, sie sind auch deshalb undurch­führbar, weil feine Zeitung von Selbstachtung sich einem solchen Diftat fügen kann. Es kommt da auf Verschiedenes an: Auch ein Laie fann einer glänzenden, gesundheitlich belehrenden Artike! schreiben, auch der Biologe oder Homöopath fann eine gesundheit liche Wahrheit verkünden, die nicht durch eine Kontrollinstanz einer feindlichen Richtung unterdrückt werden darf. Auf der anderen Seite können Aerzte langweilige Aufsäze niederschreiben, die den Zweck der gesundheitlichen Aufklärung völlig verfehlen. Ob in einem einzelnen Bunft diese oder jene Richtung recht hat, fann nicht durch ein Zwangsmonopol der einen oder anderen Richtung in der Presse entschieden werden.

Abzulehnen ist auch eine Mitarbeit der Aerzte an der Presse schalten. Das Recht der Presse auf Kritik darf nie lediglich mit dem Ziel, eine Kritit an Medizin und Aerzten aus gehemmt werden, auch wenn sie den Betroffenen unan­genehm ist. Ebensowenig wie ein Minister, ein Diplomat oder eine Behörde eine besondere Ausnahmestellung verlangen können, fann sich die Aerzteschaft in der Presse ein Zwangs- Schonrevier schaffen Soweit aber die Tendenzen dahingehen, das Recht der Mitglieder anderer Heilrichtungen einzuschränken, in der Presse gehört zu wer­den, so widersprechen sie derart den Grundsägen der staats. bürgerlichen Freiheit, daß eine weitere Diskussion über flüffig ist.