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BERLIN Mittwoch 9. September 1931

Der Abend

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48. Jahrgang

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Stinnes- Gelder für den Affeffor

Die Berliner Anwaltsskandale in die Provinz abgeschoben

Bor der Zivilfammer des Landgerichts I kam heute morgen| unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Scheifers zum ersten­mal die Skandalaffäre Alsberg- Gollnid- Samwer­Glade in aller Deffentlichkeit zur Erörterung. Was man zu hören bekam, war schlimm genug und läßt darauf schließen, daß das, was man noch zu hören bekommen wird, noch schlimmer sein wird.

Für den Kläger , den Rechtsanwalt Glade, war Rechtsanwalt Dr. Frey erschienen, für den Beklagten Stinnes Justizrat Kolsel und Rechtsanwalt Rathke, für den Beklagten Rechtsanwalt Samwer Rechtsanwalt Wygodzinski. Die eingeflagte Summe beträgt etwa 15 000 bis 17 000 mark. Es wird zuerst die Frage der Zuständigkeit des Berliner Landgerichts aufgeworfen. Rechtsanwalt Dr. Frey ist der Ansicht, daß die Zu­ständigkeit gegeben ist. ,, Berlin war sowohl der Verein= barungsort als auch Erfüllungsort und um das zu beweisen, muß ich auf den Inhalt der Klage selbst eingehen", sagt Dr. Frey. 3wischen Rechtsanwalt Blade und Rechtsanwalt Sammer hat eine Berpflichtungserklärung stattgefunden. Rechtsanwalt Samwer hatte sich verpflichtet, zur Entschuldung des Rechtsanwalts Glade feine Gläubiger zu befriedigen. Die Befriedigung der Gläubiger sollte im Büro des Rechtsanwalts Wygodzinski vor fich gehen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat Rechtsanwalt Sam= wer an Rechtsanwalt Wygodzinsti 2000 Mark übersandt, die allerdings den Gläubigern nicht ausgezahlt worden sind. Im Büro des Rechtsanwalts Wygodzinski sind auch den Gläubigern bereits vorher verschiedene Summen abgeführt worden. Aus der Ver­pflichtungserklärung selbst, die durch Eideszwang vom Rechtsanwalt Wygodzinski herausgefordert werden mußte, will ich nur einen Teil verlesen.

Das Ende dieser Berpflichtungserklärung ist derart katastrophal, daß ich sie vorläufig der Oeffentlichkeit vorenthalten möchte. Die Erklärung, die am 25. Februar 1931 aufgenommen ist, hat folgenden Wortlaut:

,, Kollege Glade erklärt: Ich habe dem Kollegen Gollnick nicht gesagt, daß Sammer einem Schöffen Zuwendungen gemacht habe. Auch habe ich nicht gesagt, daß Sammer mit Direktor Arndt das erstinstanzliche Urteil besprochen habe. Ich habe Sammer erst nach Beendigung der ersten Instanz fennen­gelernt, und drittens habe ich gegen Sammer und dessen Klienten feinen Vorwurf erhoben.

Sammer erklärt:

Zur Abgeltung der für Glades Tätigkeit in den ihm in Aussicht gestellten Prozessen und um seine Rückkehr in den Staatsdienst zu ermöglichen, über nehme ich seine Entschuldung in Höhe von 17 000 Mart; die von Dr. Gollnid gegebenen Darlehen bleiben dabei unberührt. Rol­lege Wygodzinski übernimmt die Befriedigung der Gläubiger. Auch erkläre ich mich sonst bereit, den Kollegen Glade zu unter­stüßen, um ihm die Rückkehr zum Staatsdienst zu ermöglichen." Stinnes hat Samwer Zehntausende von Mark für Glade über­sandt, und dieser Samwer hat sie an Glade weitergegeben. Wygodzinski sollte die Forderungen der Gläubiger auffaufen und die Zahlungen in seinem Büro vornehmen. Es wäre ein Unsinn, als Erfüllungsort für diese Zahlungen an die Gläubiger etwa den Wohnsiz des Herrn Stinnes zu betrachten. Das Berliner Gericht ist für diese Klage zuständig.

Rechtsanwalt Wygodzinski widerspricht der Zuständigkeit des Berliner Gerichts. Seine Ausführungen werfen grelle Schlag­lichter auf die skandalöse Angelegenheit. Er erklärt: Ich will auf diefe ganze Angelegenheit nur in aller Kürze eingehen, obgleich sie die Deffentlichkeit in so hohem Maße beschäftigt. Es soll jedoch nicht daraus gefolgert werden, daß überhaupt nur irgend etwas zu gegeben wird. Die Ausführungen des flägerischen Anwalts sind von A bis 3 unrichtig; soweit sie auf Informationen seines Klienten beruhen, sind diese bewußt unrichtig. Von einer Verpflichtungserklärung fann überhaupt keine Rede sein. Wie ist es überhaupt zu einer Klage gekommen?

Glade erschien eines Tages bei mir und bat mich, ihm Be­ziehungen zwischen ihm und dem mir seit langem befreundeten Kollegen Samwer zu vermitteln.

Ich habe schweren Herzens die Vermittlung übernommen. Obgleich ich sofort erkannt hatte, daß irgendwelche rechtlichen Ansprüche Glades nicht vorliegen; ich habe diesen auch pflichtgemäß auf den entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs aufmerksam ge= macht.( Gemeint ist der Erpressungsparagraph. Red.) Samwer hat jede Unterhaltung ftritt abgelehnt. Erst als Glade

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Macdonalds schwerster Gang

Die Eröffnung des englischen Parlaments halte große Mengen von Zuschauern angelockt. Macdonald inmitten des Publikums auf seinem schwersten Gange- zum politischen Kampf gegen seine bisherigen Parteigenossen

durch mich seine Notlage schildern ließ, erklärte sich Samwer bereit, zu helfen. Von einer Abgeltung einer angeblichen Tätigkeit konnte keine Rede sein. Samwer sagte: ,, Glade kommt immer wieder und erklärt jedesmal, Schulden zu haben, er soll doch endlich die Höhe der Schulden nennen. Dann will ich seine Gläubiger befriedigen." Glade reichte darauf eine Gläubigerliste ein und ich erhielt den Auf­trag, die Forderungen aufzukaufen. Ueber diese Besprechungen habe ich in meinen Handakten eine Notiz gemacht. Daraus wird jetzt eine Verpflichtungserklärung, ja selbst ein Schuld schein gemacht!

In Wirklichkeit liegt von Sammer überhaupt keine rechtlich bin­dende Verpflichtung vor, sondern bloß ein Aft der Liberalität. Richtig ist, daß dem Rechtsanwalt Glade

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Prozesse vom Stinnes- Konzern versprochen morden sind. Es geht aber nicht an, daraus Schadenersatz­ansprüche abzuleiten. Ueber die Gründe, weshalb die Hilfs attion für Glade eingestellt wurde, will ich mich nicht aus lassen, auf eine Schonung von der Gegenseite rechne ich nicht und verbitte sie mir auch. Herrn Glade sind über 10 000 Mart gezahlt worden. Ich bestreite auch, daß mir vom Kollegen Glade ein Mandat übertragen worden sei. Sollte ich eine Prozeßvoll­macht von ihm erhalten haben bei meinen Aften befindet sich eine solche nicht -, so fonnte sie sich nur auf eine vermittelnde Tätigkeit und auf eine Entgegennahme der mir von dem Rechts­anwalt Samwer zu übersendenden Summen beziehen. Vollständig verfehlt wäre es, auf unseren Einspruch gegen die Zuständigkeit eines Berliner Gerichts auf Angst zu schließen, die Angelegenheit in Berlin auszutragen. Wenn wir vorher gefragt worden wären, hätten wir uns mit der Zuständigkeit vielleicht einverstanden erflärt. Nun aber haben wir keinen Grund, uns vor ein g- beliebiges Forum zerren zu lassen. Für Rechtsanwalt Samwer ist das Gericht in Hamburg zuständig, wo er seinen Wohnsiz hat.

Rechtsanwalt Radke fügte für Stinnes nichts hinzu. Für die Klage gegen seinen Mandanten sei das Landgericht Duisburg zuständig.

Rechtsanwalt Dr. Frey erwidert, er habe ein Mitglied der Anwaltskammer zu Wygodzinski geschickt, damit die Angelegenheit aus der Welt geschafft werde. Erst als die von Sammer an Wygod­zinsky gesandten 2000 Mark in dessen Büro hängen geblieben waren, die Gläubiger Glades diesen in höchstem Maße bedrängten und die Anwaltskammer bei ihm anfragte, weshalb er seine Gläubiger nicht befriedige, mußte fich Glade zu einer Klage entschließen. Niemand anders als Rechtsanwalt Wygodzinski selbst sei es gewesen, der Glade in Gegenwart des Landgerichtsdirektors Arndt und zweier weiterer Zeugen geraten habe, gegen Sammer zu klagen. Es sei eine Täuschung der Deffentlichkeit, wenn behauptet werde, Sammer habe bloß aus Liberalität gezahlt. In Wirklichkeit sei dies geschehen wegen seiner

Tätigkeit zugunsten Stinnes und weil er wegen dieser Tätigkeit aus dem Staatsdienst ausgetreten

sei. Oder ist etwa diese Liberalität erfolgt wegen Zurücknahme schwerwiegender Beleidigungen? Jeßt, da der Prozeß in Berlin aus­getragen werden soll, wird das Berliner Landgericht als gbeliebiges Forum bezeichnet.

Auch der anwesende Kläger Glade nimmt noch zum Schluß das Wort zu einer furzen Erklärung: Meine Frau und ich haben dem Rechtsanwalt Wygodzinski Prozeßvollmacht erteilt. Als mir die Stellungnahme des Kollegen Wygodzinski nicht mehr gefiel, wandte ich mich an Dr. Frey.

Nach kurzer Beratung verkündete das Gericht folgenden Beschluß:

Es handelt sich bei der sogenannten Verpflichtungserklärung nicht um einen Aft der Liberalität, sondern um eine Vereinbarung, aus der ein Rechtsanspruch abgeleitet werden fann. Juständig für die Klage ist nicht der Erfüllungsort, sondern der Wohnsih des Schuldners. Auch irgendwelche besonderen Umstände geben feine Veranlassung, von diesem allgemeinen Grundsatz abzugehen.

Die Klage wiro deshalb verwiesen für den Beklagten Stinnes an das Landgericht Duisburg und für den Beklagten Samwer an das zuständige hamburger Landgericht,