r. 435 48. Jahrgang
2. Beilage des Vorwärts
Städte und Konsumvereine.
Gibt es rechtliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft?
Die Durchführung der Winterhilfe für die Arbeitslosen| gehend die Gefeßmäßigkeit des Stadtverordnetenbeschlusses festgestellt wird vielfach die Einschaltung der Konsumvereine zweckmäßig erworden ist. fcheinen laffen. Hier soll untersucht werden, ob öffentlich- rechtliche Hinderungsgründe dem Eintritt von Städten in Konjumgenoffenschaften entgegenstehen.
Das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften fennt keine Bestimmung, aus der ein derartiges Verbot zu folgern ist. Auch§ 8 Absah 4 des genannten Gesetzes, der gelegent= lich von Gegnern des Eintritts der Kommunen in die Genossen= schaften herangezogen wird, steht einem solchen Eintritt nicht entgegen. Allerdings sieht diese Bestimmung 3wed und Sinn der Genossenschaften im Einkauf im großen und Absatz im kleinen". Sie tann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung aber mur so verstanden werden, daß unter ihr die Einkaufsdeckung für die Gesamtheit der Genossen und der Absatz an den einzelnen zu verstehen ist.
P
Ein Einschreiten im Wege der Staatsaufsicht ist nur zu läffig gegenüber ungesetzlichen Beschlüssen oder bei ausgesprochenen Bernachlässigungen in der Regelung der Gemeindeangelegenheiten, nicht aber, wenn wie hier bewußt eine bestimmte Angelegenheit zum Gegenstand kommunaler Regelung gemacht wird.
hatte der Stadtrat von Nürnberg im Juni 1928 den Eintritt in eine Konsumgenossenschaft beschlossen. Gegen diesen Beschluß war eine Reihe wirtschaftlicher Verbände des Einzelhandels bei der Regierung Mittelfranken vorstellig geworden. Die Regierung als staatliche Aufsichtsbehörde hatte hierauf in einer Verfügung an den Stadtrat folgende Bedenken geltend gemacht:
1. Nach der Sagung der fraglichen Konsumgenossenschaft fönnten Mitglieder mur, geschäftsfähige Personen und rechtsfähige Vereine" Deffentlichrechtlich kann der Eintritt der kommnunen in Konjum werden. Es sei fraglich, ob hierunter auch öffentlichrechtliche Körperschaften zu verstehen seien.
genossenschaften nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, ob mit ihm allgemein die Grenzen des tommunalen Selbst= verwaltungsrechts überschritten werden, oder im einzelnen besondere, eine derartige fommunale Tätigkeit betreffende Landesgeseze verletzt werden.
Schon hieraus ergibt sich, daß die öffentlichrechtliche Prüfung für das gesamte deutsche Reichsgebiet nicht einheitlich erfolgen fann. In folgendem soll der Rechtszustand in den für die genossenschaftliche Bewegung maßgeblichsten deutschen Ländern: Preußen, Sachsen und Bayern behandelt werden.
ist unsere Frage bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidung geworden. Die Stadtverordneten der Stadt Leipzig hatten beschlossen, für die Stadt Leipzig fofort die Mitgliedschaft beim Konsumverein Leipzig- Plagwitz zu erwerben. Gegen diesen Beschluß hatte der Stadtrat( Magistrat) bei der Kreishauptmann schaft Einspruch erhoben. Nachdem diese den Beschluß der Stadtverordneten als ungefeßlich aufgehoben hatte, wurde er durch Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für rechts mirjam erklärt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung fogar unterstellt, daß durch den Beschluß der Stadtverordneten der Stadtrat nicht zum Warenbezug von der Konfumgenossenschaft gezwungen werden sollte, sondern daß durch diesen Beschluß nur der Eintritt in die Konsumgenossenschaft und damit cine Stärkung des tonsumgenossenschaftlichen Gedantens herbei geführt werden sollte. Auch bei dieser Unterstellung wurde der genannte Beschluß der Stadtverordneten für zulässig erklärt.
Einmal sei der Eintritt in die Konsumgenossenschaft eine Gemeindeangelegenheit, zu deren Beschlußfassung die Stadtverordneten auch im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung befugt seien. Hieraus folgt die grundsätzliche Gesetzmäßigkeit des Beschlusses. Diese aber mird wie das Urteil weiter mit Recht ausführt, nicht dadurch beseitigt, daß sich die Stadtverordneten bei Fassung ihres Beschlusses von wirtschaftspolitischen Bemeggründen haben [ eiten laffen. Ob hierin eine schuldhafte Bernachlässigung von Aufgaben der Gemeinde zu erblicken sei, die ein Einschreiten im Wege der Staatsaufsicht erforderlich mache, läßt das Urteil dahingestellt. Dieser Hinweis ist aber ohne besondere Bedeutung, nachdem vorauf
2. Der Beschluß des Stadtrats hätte nach§ 61 2bsatz 1 3iffer 1 der Bayerischen Gemeindeordnung der Genehmigung bedurft. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung sei er darum noch nicht rechtswirksam und dürfe darum noch nicht ausgeführt werden.
Durch diese Bedenken hatte der Stadtrat sich veranlaßt gesehen, seinen Beschluß wieder aufzuheben. Dieser Rückzug war ficher Dor eilig. Das erste Bedenken der Regierung hätte durch eine leicht zu bewirkende Aenderung der Sagung der betreffenden Konsum genossenschaft ausgeräumt werden fönnen. Sodann aber hätte die Genehmigung, die allerdings ausdrücklich hätte beantragt werden müssen, nicht versagt werden fönnen. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die einen Eintritt der Kommunen in Konsumgenossenschaften verbieten, bestehen in Bayern nicht. Wie auch für das sächfische Recht kann eine Vernachlässigung von Gemeindeangelegenheiten in einem solchen Beschluß nicht erblickt merden. Die Gemeinden haben ein durch die Reichsverfaffung geschüßtes Recht auf Selbstverwaltung, welches durch Bersagung der Genehmigung verletzt worden wäre.
In Preußen
hat der Eintritt der Städte in Konsumgenossenschaften die Verwaltungsgerichte noch nicht beschäftigt. Die hohe Entwicklung des fommunalen Verwaltungsrechts in Preußen vereinfacht die Prüfung dieser Frage. Es ist erster Satz des preußischen Verwaltungsrechts, daß die Betätigung der Selbstverwaltung der Staatsaufsicht unter liegt, daß diese Staatsaufsicht aber wiederum in dem Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung ihre Grenze findet.
Die Staatsauffidyt tann also nur bet Kompetenzüberschreitungen oder Gesetzesverlegungen eingreifen. Eine Kompetenzüberschreitung liegt nicht vor, denn der Erwerb der Mitgliedschaft in einer Konsumgenossenschaft fann sehr wohl zur fommunalen Angelegenheit ge macht werden. Eine Gejegesverlegung ist ebenfalls nicht gegeben, da Städteordnung und Landgemeindeordmung teine Bestimmung entda Städteordnung und Landgemeindeordnung teine Bestimmung enthalten, die dem entgegenstehen. Staatlicher Genehmigung für einen derartigen Beschluß bedarf es in Preußen nicht.
Ein Borgehen im Wege der fommunalen Aufsicht tommt somit in Preußen nicht in Frage, wie auch der preußische Minister für Handel und Gewerbe in einer Verfügung vom 28. Januar 1928 selbst zum Ausdrud gebracht hat. E. W. Lamann, Gerichtsassessor.
Vor der Reform des Aftienrechts.
Das Notwendigste, was sofort geschehen muß.
3m Wirtschaftsprogramm der Reichsregierung| fertigt und notwendig erscheint. Mit allen übrigen Bestimmungen dürften auch die nach der Meinung der Reichsregierung vordring- der geplanten Aktienrechtsreform aber hätte sich die Regierung an lichsten Reformen für das Aktienrecht durch Notverordnung geregelt Reichsrat und Reichstag zu wender werden. Wir faffen im folgenden zusammen, was nach unferer Meinung fofort geschehen muß.
Donnerstag, 17. September 1931
Politik oder Forschung?
Institut für Konjunkturforschung und der Wohnungsbau.
Bon besonderer Seite wird uns geschrieben:
Die Kritik darf an den Ausführungen nicht vorübergehen, die das Institut für Konjunkturforschung über die konjunkturellen und politischen Bedingtheiten der Bautätigkeit macht. Geht man die Bierteljahresberichte durch, so muß man feststellen, daß sich hier ein erstaunlicher Wandel der Ansichten vollzogen hat. Möglicher Umfang und notwendiges Mindestmaß des Wohnungsbaues, vor wenigen Monaten noch an den bevölkerungs- und wohnungsstatistischen Untersuchungen des Statistischen Reichsamtes gemessen, werden plötzlich zu gefühlsmäßig bestimmbaren und fragwürdigen Größen.
Noch Ende 1930 war zu lesen, daß die Einschränkung der öffentlichen Mittel für den Wohnungsbau ,, insbesondere die weitere Auffüllung des Wohnungsfehlbestandes in Frage stelle", und daß das Regierungsprogramm ,, gegenüber einem jährlichen Zuwachsbedarf von rund 250 000 Wohnungen einen Minderzugang von rund 35 000 Wohnungen bedeute". Anfang Juni wurde dagegen geschrieben, der Wohnungsmarkt sei ,, in dem Augenblick, in dem er für die Anbahnung der Wirtschaftskonjunktur besonders wichtig wäre, überfüllt". Konnte man damals im Zweifel sein, wie diese Formulierung aufzufassen ist, ob sie bloß zum Ausdruc
bringen will, das Wohnungsangebot sei im Verhältnis zur Kauffraft der Wohnungsbedürftigen zu groß, oder ob sie besagen will, es gebe überhaupt zu viele Wohnungen, so wird man durch den neuesten Bericht belehrt, mas es mit dieser Formulierung auf sich hatte. Es heißt dort:„ Das Wohnungsangebot entspricht im ganzen gesehen mengenmäßig bereits ungefähr dem objektiven Bedarf... Die subjektive Nachfrage bleibt im ganzen schon jetzt hinter dem Angebot zurüd." Hier wird zweifelsfrei ausgesprochen, was im vorangegangenen Bierteljahresbericht nur angedeutet war: Weiterer Wohnungsbau stoße nicht mehr auf Bedarf, gleichgültig zu welchem Preis die Wohnungen vermietet werden sollen, und sei somit überflüssig.
Man tönnte mit dem Institut für Konjunkturforschung rechten, ob der Sachverhalt, den es vor neun Monaten angab, oder die Meinung, die es heute vorbringt, richtig sind. Das aber hat nicht viel Sinn, denn es liegt auf der Hand, wann das Ifk. im JfK. Recht war; da die Untersuchungen des Statistischen Reichsamts, die seinerzeit die Grundlage für den Bericht abgaben, heute immer noch beweiskräftig sind, folgt, daß der heutige Standpunkt des If. eben falsch ist. Ist er aber auch falsch, so hat er freilich den Borzug, fich mit dem der Regierung zu decken, was die Frage rechtfertigt, ob das Institut sich zur Forschung als zur Politik mehr berufen glaubt. Erschwerend kommt hinzu, daß das Isk. sich die Blöße gerade auf einem Gebiet der Wirtschaftspolitik gegeben hat, das seit nunmehr einem Jahr im Mittelpunkt des Interessenstreits fteht. Die Abkehr von der Bauförderungspolitik wegen angeblicher Sättigung des Wohnungsmarktes ist mit der Realsteuer. fenfung vom 1. Dezember 1930 verknüpft, und die jetigen Debatten um das Schicksal der auszinssteuer sind überhaupt nur möglich, weil auf bürgerlicher Seite die Existenz des Wohnungselends und die Notwendigkeit einer sozialen Baupolitik mit Unterstügung der Regierung geleugnet wird. Wenn das IfK. dem Standpunkt der Regierung jezt offiziell beitritt, muß es sich darüber im flaren sein, daß es fich zugleich für den Abbau der Hauszinssteuer einsetzt.
Krisenpolitit des Zündholztrusts.
Obwohl sich durch die Krise der Verbrauch an Zündhölzern fas: in feinem einzigen Lande vermindert hat, hat sich doch der schwedi sche Zündholztrust in den letzten Monaten zu Broduktions einschränkungen gezwungen gesehen. Einige fleinere Fabriten des Konzerns in Schweden mußten still gelegt werden Das ist darauf zurückzuführen, daß in einigen Ländern auf die Einfuhr von Zündhölzern erhebliche 3ölle gelegt wurden, so 3. B. in Indien , Australien , Aegypten und China . In den Ber einigten Staaten murde die Zündholzeinfuhr vollständig ver= boten, nachdem vorher die Zölle start erhöht worden waren. Der
schwedische Zündholztrust umging diese Hemmungen dadurch, daß feine Untergesellschaft, die International Match Corp., ein großes Aftienpaket der Diamond Match Corp., der größten amerikanischen Zündholzgesellschaft, übernahm. Eine ähnliche Taftit verfolgt der Konzern jetzt in Aegypten , wo er, um fünftighin troß der er höhten Zölle wettbewerbsfähig zu bleiben, in Alexandrien
Ueber die Dringlichkeit der Verschärfung der Publizi Büromechanisierung bringt Gewinne. eine große Streichholzfabrit errichtet.
tätsbestimmungen und der Pflichtrepision gibt es heute in Deutschland faum mehr Meinungsverschiedenheiten. Dafür waren die Standale der letzten Monate eine zu grausame Lehre. Aber es wird darauf zu achten sein, daß diese Bestimmungen meitgehend genug sind und eine Umgehung ausgeschlossen wird. Die Pflichtrevision ist zumindest bei den größeren Unternehmungen fofort einzuführen; die im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Uebergangsbestimmungen wären eine gefahrbringende Verschleppung. Bei den Publizitätsvorschriften ist auf Grund der jüngsten Erfahrungen zu fordern, daß vor allem die Verflechtungen mit anderen Unternehmungen( Tochtergesellschaften usw.) aufs Korn genommen werden und daß die Geschäfte der Aktiengesellschaften mit ihren eigenen Verwaltungsmitglie dern und deren Bezüge vollständig erfaßt werden. Zur Sicherung speziell dieser Bestimmungen müssen auch scharfe Haftungs und Strafbestimmungen erlassen werden, wesentlich schärfere jedenfalls, als der ursprüngliche Entwurf sie vorgesehen hatte. Dringlich erscheint uns auch angesichts des standalösen Miß brauchs der Verwaltungsmacht in zahlreichen Fällen die Reform des Stimmrechts. Vor allem muß gefordert werden, daß dem Mehrstimmrechtsunfug durch wesentlich schärfere Maß nahmen gesteuert wird, als ursprünglich vorgesehen war. Das 3medmäßigste wäre, das Mehrstimmrecht generell an die Genehmigung durch eine staatliche Stelle zu knüpfen, die nur in volkswirtschaftlich berechtigten Ausnahmefällen erteilt werden dürfte. Ebenso muß auch der Unfug des Depotstimmrechts der Banken beseitigt werden.
Schließlich ist zu fordern, daß endlich einmal der Mißachtung der Rechte der Betriebsräte in den Aufsichtsräten vieler Unternehmungen ein Riegel vorgeschoben wird. Deshalb ist zu ver langen, daß die Betriebsräte in jeder vom Aufsichtsrat gebildeten Kommission vertreten sind und von sich aus das Recht zur Ein berufung des Aufsichtsrats erhalten, ebenso wie das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Alle diese Forderungen sind so vordringlich, daß uns angesichts bes unleugbaren Notftandes in der rechtlichen Regelung des Wirt schaftslebens ihre Durchführung durch Notverordnung gerechta
Geldüberfluß bei den Chemnitzer Astrawerten.
Die Mechanisierung des Bürobetriebes hat auch im vergangenen Jahr der Lieferindustrie trotz der anhaltenden Krise beträcht= liche Gewinne gebracht. So fönnen die Astrawerte in Chemniz, die in der Hauptsache Rechen- und Buchungsmaschinen herstellen, für 1930/31 eine Dividende von 6 Pro3. zahlen, nachdem im Vorjahr die Ausschüttung von Aftionärs gewinnen weggefallen war. Die Dividendenlosigkeit für 1929/30 beruhte allerdings nicht auf Verlustgeschäften, sondern auf der besonders ausgeprägten Reservepolitik der Gesellschaft.
Bei einem Kapital von nur 800 000 m. wird für das legte Geschäftsjahr ein Reingewinn von rund 145 000 m., der einer achtzehnprozentigen Dividende entspricht, ausgewiesen. Die niedrige Kapitalisierung des Unternehmens. ermöglicht es also der VerKapitalisierung des Unternehmens ermöglicht es also der Verwaltung, neben der für die gegenwärtige Krisenzeit beachtlichen Dividende von 6 Proz. ganz erhebliche Mittel aus dem Reingewinn zurückzustellen. So erhöht sich der Gewinnvortrag, der auf neue Jahresrechnung übertragen wird, auf fast 445 000 m., die rund 55 Broz. des Attientapitals entsprechen. Es gibt also auch jetzt noch Unternehmen, bei denen von Geldmangel nicht die Rede sein kann.
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Gute Beschäftigung bei den Mannheimer Motorenwerken. Die Motorenwerfe Mannheim 2. G. fonnte das start nachlassende Inlandsgeschäft durch eine Anzahl großer Auslandsaufträge ausgleichen. Unter anderem hat die Gesellschaft auf Grund der Russenverträge Bestellungen für Schiffsmotore im Werte von rund 15 Millionen Mark erhalten. Von diesen Aufträgen werden bis Ende des Monats 50 Prozent abgeliefert sein. Auch für das übrige Ausland liegen noch größere Arbeiten vor. Die Gefellschaft war im Laufe dieses Jahres bisher nur zu einem Abbau von etwa 10 Prozent der Belegschaft gezwungen,
Eine Milliarde Zloty Steuerrüdstände in Bolen. Wie das polnische Finanzministerium mitteilt, betrugen am 31. März d. 3. bie Rückstände an diretten Steuern eine Milliarde 3loty. Den größten Ausfall stellt die Vermögenssteuer mit 403 Millionen 3loty bar.( 1 3loin gleich 47 Pfennig.)
Der Schwedentrust und die International Match Corp. fontrollieren gegenwärtig 250 Streichholzfabriten in 43 perfchiedenen Ländern; mehr als 4 der Weltproduktion an Zündhölzern stehen jegt unter Kontrolle des Schwedentrusts.
Schwanengesang, den die Verwaltung der Ercelfior- Fahrradwerke Scharfe Oppofition bei der Ercelfior- Generalversammlung. Der auf der legten Generalversammlung anstimmte, fand bei den ver fammelten Kleinaftionären alles andere als ein geneigtes Ohr. Es war allerdings auch eine merkwürdige Taftif, wenn der Aufsichts. ratsvorsitzende Direttor Kleemann den fleinen Aktionären die Pleite mit dem Hinweis auf die Glanz dividenden der VorSo fann man friegszeit in Höhe von 25 Broz. versüßen wollte. auf Generalversammlungen heute denn doch nicht mehr mit der Wurst nach der Speckseite werfen. Die Angriffe der Aktionäre weder verstanden habe, rationell zu arbeiten, noch die sehr hohen gipfelten in einer scharfen Kritik an der Direktion, die es Unkosten dem sinkenden Umsatz anzupassen. Die Umsätze bei den Excelsior- Fahrradwerken waren von 1928 bis 1930 von 4,9 bis auf 3,3 Millionen gesunken. Auch die von der Gesellschaft angewandten Verkaufsmethoden im Motorradgeschäft murde beanstandet. Schließlich forderte die Opposition Einsegung einer Treuhandkommission, da behauptet wurde, daß ein Großaktion är der Gesellschaft das Wert in der Liquidation billig wiederfaufen wolle. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Auflösung der Gesellschaft wurde schließlich gegen 481 Stimmen beschlossen. Tiefftand im 3ementabsah. Die Berfäufe der Zementindustrie haben im August einen neuen Tiefstand erreicht. gegenüber dem Juli von 452 000 auf 343 000 Tonnen gefunken und liegt um rund 33 Proz. unter den Absahmengen des August vorigen Jahres, obwohl auch im Hochsommer 1930 bie Abfazverhältnisse in der 3ementindustrie sehr im argen lagen. In den ersten acht Monaten dieses Jahres liegt der Gesamtabsag der Bementindustrie mit 2,78 Millionen Tonnen um 31 Proz. unter den Verkäufen in der gleichen Zeit des Vorjahres, während im Vergleich zu 1929 die Umfäße mengenmäßig fogar um 42 Broz. gesunken sind Diese Zahlen sprechen für den Schrumpfungsprozeß im Baugewer und fü: die Folgen der verhängnispollen arte politit der Zementindustrie eine bittere Sprache.
Er ist