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ans Tanger   wurden viele Europäer von lange nur Gerechliglett und er habe das verträum, daß die Republik   sie erlangen werde. Marokko  . Nach einer Meldung auf der Handslsstation Mzab-Kasba Eingeborenen beraubt und ermordet. A b e s s y n i e n. Wie dieN. Zürcher Ztg." meldet, ist der Ingenieur I I g wohlbehalten in Dschibuti   eingetroffen. wird in den nächste» Tagen»ach Schon aufbrechen und mit Menelik   in dessen neuer Residenz Adiffababa zusammentreffen, zum wegen der mit dem italienischen Ministerpräsidenten Rudini vereinbarten Friedensvorschläge zu unterhandeln. b) VürgerNches Gesetzbuch. Tie seitens der sozialdemokratischen Fraktion zur zweiten Berathung deS Bürgerlichen Gesetzbuches eingebrachten Anträge stellen wir nachflehend zusammen. I. Zur Entmündigung wegen Trunksucht Antrag: Die Vorschrift des§ 6 Nr. 3(Entmündigt kann werden, wer infolge von Trunksucht seine A> gelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet") zu streiche», eventuell die Worte in Z 3 Nr. 8oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt" zu streichen. II. Zum privatrechtlichen VereinSrecht. l. prinzipaliter statt der in ZZ 21 bis 85 enthaltenen Vor schristen über privatrechtliche Gestaltung des Vereinsrechts zu setze»: a) Die Körperschaften des öffentlichen NechtS sowie alle Vereine mit körperschaftlicher Verfassung sind als solche vernlögensfähig. Em Berein besitzt eine körperschaftliche Verfaffung, wenn die Verwaltung der gemeinsamei, Angelegenheiten einem Vorstand mit satzungsmäßiger Vollmacht übertragen ist. Die Satzung muß schriftlich abgefaßt sein. Die reichsgesetzlich bereits geregelten Körperschaften, Genossenschaften und sonstige» Vereine bleiben bei ihrem bisherigen Recht. Die Berelnemitglledschaft ist unveräußerlich, die AuS Übung der einzelnen Mitgliedsrechte ist unübertragbar.' eventuell, falls der Prinzipalanlrag abgelehnt werden sollte: o) in§ 40 die Beschränkung, nach der nur Sauf- und Raufvereine Rechtsfähigkeit erlangen können, zu streichen, b) in§ 41 daS Recht des Staatsanwalts zu streichen, im Wege der Klage die Rechtsfähigkeit eines Verein? an- zugreifen. III. Zur Erhöhung der ökonomischen Selbständig- kett Minderjähriger zu bestimmen: Ist die Ermächtigung(ein Arbeits- oder Dienstv-rhältniß einzugehen) des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, oder verweigert der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung ohne ge- nügenden Grund und zum Nachlheil des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde, in deren Bezirk der Minderjährige zuletzt seinen dauernden Aufenthalt hatte, die Zustimmung des gesetz lichen Vertreters ergänzen." IV. Im Interesse der Fortentwickelung deS Rechts zu gunsten der Errungenschaften der Arbeiterklasse: in Z 130 statt: Ein Rechtsgeschäft, da? gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergiebt," zu setzen: Ein Rechtsgeschäft, daS gegen dte Se  - setze verstößt, ist nichtig,"; in§ 134 die durch Sperrdruck kenntlich gemachte Aenderung vorzunehmen: »Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist nichtig V. Auf dem Gebiete deS MiethSrechts: a) Dem Miether das Recht des Weitervermiethens zu geben; b) nur bei erheblich vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung ein Exmissionsrecht einzugestehen; o) das Retentions» und Pfandrecht des VermietherS völlig zu beseitigen: ä) die Vertragsfreiheit durch folgende Bestimmung einzu engen:Verträge, in denen der Miether eines Grund. stückS aus anderen als in diesem Abschnitt ausgedrückten Gründen dem Vermiether daS Recht einseitiger Aufhebung des MiethSvertragcs oder des Rücktritts vom Mieths- vertrag einräumt oder sich einer Konventionalstrafe i» einer größeren Höhe als eines Wochenzinses unterwirft, sind im- gillig." VI. Auf dem Gebiet« deS Pachtrechts: DaS Retentionsrecht des Verpächters zu beseitigen, eventuell auf dasselbe Maß wie das des Vermiethers einzuschränken. VII. Auf dem Gebiete deS Arbeitsvertrages: 1. Alle eigentlichen Arbeitsverträge einheitlich zu regeln. Dahin zielt folgender Antrag: Arbeitsvertrag(Lohnvertrag. Dienstvertrag oder dergl.) ist ein Vertrag, durch welchen der Arbeitnehmer sich verpflichtet. einen Theil seiner geistigen oder körperlichen Arbeitskraft für die häuslich- Gemeinschaft, ein wirthschaflliches oder-in gewerbliches Unternehmen des Arbeitgebers gegen einen vereinbarten Lohn (Gehalt, Salär, Honorar, Gage, Stolgebühr oder dergl.) zu ver- wenden. Unter Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen ver- standen, welche sür bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit ver Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen." Dem Sinn dieses Antrags entsprechend ist eine Reihe von Bestimmungen aus der Gewerbe-Ordnung(Lohnzahlung, Truck systcm, Fabrikinspektion, Kündigungsgründe betreffend) als Am trag für alle Arbeiter formulirt. 2. Durch folgende Bestimmungen einige Garantien für die Freiheit des Arbeiters zu schaffen: Vereinbarungen, die zum Gegenstand deS Arbeitsvertrages Arbeitsleistungen machen, die gegen ein Verbotsgesetz, gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, ins- besondere Vereinbarungen, durch welche Zlrbeitern die Verpflich- tung auferlegt wird, bestimmten politischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Vereinigungen nicht anzugehören oder aus denselben auszutreten, sind ungiltig. Desgleichen sind Vereinbarungen über Vermögensnachlheile ungiltig, die für den Fall der Zugehörigkeit zu einer derartigen Bereinigung festgesetzt werden." Ein Ersuchen um Beschäftigung mit Arbeit unter bestimmten Arbeitsbedingungen darf nicht als widerrechtlicher Vermögens- vortheil erachtet werden." Eine Vereinbarung über Lohneinbehaltung oder Lohnabzug ist nur soweit zulässig, als dieselbe ausdrücklich im Gesetz ge- stattet ist." 3- Folgende Anträge zielen auf Sicherung des Arbeitslohnes, Schutz gegen Lohnschwindler bei Bauarbeiten, in der Konfektion mittels des Schwitzsystems». s. w. a.Ist eine Arbeitsleistung für ein wirtschaftliches oder gewerbliches Unternehme» geleistet, so baktet für die Entrichtung deS Lohne? außer dem uNllu'ttelbaren Vertragschließenden der» jenige, in dessen Nutzen die Arbeitskraft vom Arbeitnehmer ver- wendet ist. falls derselbe wußte oder hätte wissen müssen, daß die Arbeitsleistung von dem Vertragschließenden nicht bezahlt werden kann oder soll." b.Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Sache, in welche er seine Arbeitskrast verwendet hat, so lange zurückzubehalten, bis ihm der vereinbarte Lohn gezahlt ist. Der Arbeitgeber kann die Ausübung de? Zurückbehaltungs rechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Ist die Arbeitskrast zu gunsten einer unbeweglichen Sache verwendet, so haftet dieselbe für Berichtigung des Arbeitslohns Die Haftung erlischt, wenn der Arbeitnehmer seine Forderung nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht hat. Der Arbeitgeber und jeder dritte kann die Haftung der un- beweglichen Sache durch Sicherheitsleistung in Hohe des Arbeits- lohnes aufheben. Der Arbeitnehmer ist, fall? Berichtigung seines Lohnes er- folgt oder Sicherheitsleistung eingetrelen ist, verpflichtet, au Verlangen und Kosten des Arbeitgebers oder eines beiheiligten dritten eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde dahin auszustellen, daß ihm Rechte an der unbeweglichen Sache wegen seines Arbeitslohns nicht zustehen." c) dem§ 638, der zu gunsten des Unternehmers, nicht aber auch des Arbeiters eine Sicherungshypothek zuläßt, zuzusetzen: Das gleiche Recht steht dem Lieferauten von Materialien für das Bauwerk und dem Arbeiter zu, welcher eine Arbeitsleistung in das Bauwerk verwendet hat." 4. Dem Arbeitsantragsrecht gehören auch die Anträge an, die eine gerechtere Regelung bezüglich der V e r j ä h r u u g an- streben, sowie die nachstehenden: a) als§ 610a einzuschalten:Arbeitgeber, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen, sind verpffichtet, bei der Regelung des Arbeitsverhältnisses diejenigen besonderen Rücksichten aus Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind." b) als§ 610e einzuschalten:Eine Strafgewalt steht dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeiter und dem Arbeiter gegenüber dem Arbeitgeber nicht zu". a) dem§612 folgenden Absatz zuzufügen:Ist der Lohn nach der thatsächlich erfolgten Leistung bemessen, und zwischen Arbeit. geber und Arbeitnehmer der Ausschluß jeglicher Kündigungsfrist vereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Arbeits- verhältniß erst mit Fertigstellung des Stücks oder der Stücke, deren Herstellung vereinbart ist, aufgehoben werden dürfe." ä) Dem§ 614 zuzusetzen:Werden andere Kündigungs. fristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig." e)§ 615 wie folgt zu saff:»:Ist daS ArbeitSverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als«in Jahr(die Kommission schlägt 5 Jahre vor) eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach dem Ablauf von einem Jahre gekündigt iverden." f) Die Bestimmung zu streichen, daß der Arbeiter sich von der Summe, die ihm geschuldet wird, weil der Arbeitgeber mit Annahme der Arbeit in Verzug gekommen ist, das kürzen zu lassen, was er zu erwerben böswillig unterläßt". g)§ 619 wie folgt zu fassen:Wird ein Arbeitsvertrag aufgehoben, wiewohl weder ein vertragsmäßiger noch ein gesetz- mäßiger Grund zur Entlassung oder zum Austritt vorlag, oder wird ein Theil des Vertrages nicht erfüllt, so steht dem ver- letzten Theil an stelle des Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages ein Anspruch aus Ersatz des durch die Aufhebung entstehenden Schadens zu. Hat ein Theil von seinem Recht, nach Maßgabe der§§ 617 a und einer Kündigungsfrist den Vertrag gemacht, so geht er dadurch seines Rechts, auf Schadensersatz wegen Nichlerfüllung des Vertrages zu klage», nicht verlustig. Die Ersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Vertrages und wegen Schadensersatz erstreckt sich nicht auf den Schaden, dessen Entstehung außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit lag oder nach den Umständen, die der andere Theil kannte oder kennen mußte, als außerhalb dieses Bereichs liegend angesehen werden durfte." Durch den ersten Absatz würde außer Zweifel gestellt sein, daß eine Zurücksührung zur Arbeit unzulässig ist. b) zu§ 620: den Eingang des 8 620, der erst bei der Be- endigung des Arbeitsvertrages ein Zeugniß ausstellen lassen will, wie folgt zu fassen:Von der Kündigung ab und, falls eine Kündigung nicht stattgefunden hat, bei der Beendigung..." i) als§ 620a einzuschalten:Wer die Stellung eines Stellvertreters in einem wirthschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen thatsächlich ausübt, ist auch ohne Bollmacht als berechtigt zu erachlen, Arbeitsverhältnisse, die sich auf den wirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieb beziehen, mit binden- der Kraft sür den von ihm Vertretenen zu schließen. k) Dem§ 638 zuzusetzen:Das gleiche Recht steht dem Lieferanten von Materialien für das Bauwerk und dem Ar. beiter zu. welcher eine Arbeitsleistung in daS Bauwerk ver- wendet hat." 5. Speziell das Gebiet deS Gesinderechts treffen folgende Anträge: a) Artikel 95 des EinführungSgesetzeS, der das Gesinderecht der Laudesgesetzgebung vorbehalten will, zu streichen, eventuell dem Artikel 85 als Satz 2 zuzufügen: Unter Gesinde(Dienst. boten) sind diejenigen Personen zu verstehen, welche sich einem anderen unter Eintritt in seine Hausgenoffenschaft zur fort. laufenden Verrichtung von häuslichen Diensten und Arbeiten gegen Vergütung verpflichtet haben." Durch diesen Zusatz entfielen wenigstens die ländlichen Ar. beiter der Gesinde-Ordnungs-Knute. b) die reichsgesetzliche KranlkenversicherungS- Pflicht des Gesindes durch folgende Bestimmung einzu. führen: o) eventuell: 13 Wochen lang unbedingt die Herrschaft für Krankheiten des Gesindes haften zu lassen(die Kommisston hat 6 Wochen unter Einschränkungen vorgeschlagen), und folgender Resolution zuzustimmen: Der Reichstag   wolle beschließen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldmöglichst den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, das das Gesinde einer Zwangs-Kranken- und Unfallversicherung unterwirft." 6. Die B e r g a r b e i t e r sollen durch folgenden Antrag reichs. gesetzliche Regelung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten: 86. zu Artikel 65 folgenden Zusatz zu beschließen: Jedoch finden unter Abänderung des 8 lö4a der Gewerbe. Ordnung auf das Verhältniß der Bergarbeiter lediglich die Be. stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der in den§8 105 bis 153 für dos ArbeitSverhältniß gewerblicher Arbeiter gegebene» Vorschriften Anwendung." 7. Aufhebung des Ausnahmerechts, deS 8 66 des Unsallver« stcherungs-Gesetzes zu gunsten der Unternehmer statuirt und das Schadensersatzrecht des Arbeiters eminent verkümmert, wird in einem andern Antrag verlangt. wegen Vertragsverletzung 617 b ohne Einhaltung aufzuheben, Gebrauch Verletzt ein Beamtet! vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Beschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verletzt ein Beamter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schade  » nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege der gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe be- droht ist. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Ver- zögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden." zu st r e i ch e n und 2.§ 823 wie folgt zu fassen: Verletzt ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Wirksamkeit seine Amtspflicht oder verletzt er in Ausübung seiner amtlichen Wirksamkeit eine Gefetzesvorschrift, so haftet er demVerletzien für den daraus entstehenden Schade  ». Dem Verletzten ha'tet sür diesen Schaden gemeinsam init dem Beamte» der Staat, die Gemeinde oder die öffentlich- rechtliche Körperschaft, von der der Beamte angestellt ist." eventuell: r) in 8 623 Absatz 2 die Worte:der Leitung oder" zu streichen, ?) dem§ 823 folgenden Absatz zuzufügen:Ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Ersatz des Schadens von dem Beamten nicht zu erlangen, so ist zur Leistung des Ersatzes diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, welche den Beamten angestellt hat." v) für den Fall der Ablehnung des Antrages zu b dem§ 823 folgenden Absatz zuzufügen:Ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Ersatz des Schadens von den Beamten nicht zu erlangen, so ist, falls der Schaden durch einen Reichs- beamten oder durch Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit jemandes zugefügt ist, zur Leistung des Ersatzes diejenige zuristische Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, welche den Beamten angestellt hat." (Schluß folgt.) VIII. Das Schade tisersatzrecht betreffen folgende Anträge: a) Als 8 807a einzuschalten:Ein Vertrag, der die Schadensersatzpflicht aufhebt oder einschränkt, die aus der Ver- letzung oder Beschädigung des Lebens, des Körpers, der Gesund- heit, der Freiheit, der Arbeitskraft, der Ehre oder der Sittlich- keit oder aus der Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes folgt, ist nichtig." b) p r i n z i p a l i t e r: 1.§ 823 des Entwurfs 8 823 deS Entwurfs lautet: SoldakenmißhAndluttgen vor Gericht» Eine Soldatenmißhandlungs-Affäre, die schon im Febtuar dieses Jahres die dritte Strafkammer des Landgerichts I Berlin   be- schästigt hatte, kam gestern vor derselben Strafkanimer zur noch- maligen Erörterung. Angeklagt der öffentlichen Be- leidig ung und wissentlich falschen Anschuldigung ist der Klempner Paul N o a ck. Den Vorsitz im Gerichtshof führt Landgerichtsdirektor Röster, die Anklage vertritt Staats- anmalt Stach ow II. Vertheidiger ist Rechtsanwalt Herz» selb. Der Anklage liegt folgender Vorfall zu gründe. Der An- geklagte hat am 2. Juli vom Dache des Hauses Rathenower- straße 4 in Gemeinschaft mit mehreren Personen gesehen, wie ein Unteroffizier im Kasernenhofe der Kaserne des 4. Garde- regiments zu Fuß beim Bajonettiren einen Mann mit dessen Kolben mehrfach in die Seite geschlagen und der Faust so gestoßen hat, daß der Mann mehrere Schritte zurückgetaumelt ist. Er hat darauf am 6. Juli eine Eingabe an das Regiments-Kommando gerichtet, in dem der Vorfall an« gezeigt und hinzugefügt wird,der betr. Unteroffizier soll der Unteroffizier Tobolleck sein! Die Untersuchung der Militär- behörde hatte ein negatives Resultat und das Kommando drehle den Spieß um und richtete eine Strafanzeige gegen Noack. Von dem Neubau ist auch der RufMenschenschinder" erschallt und die Staatsanwaltschaft nimmt an, daß Noack auch diesen Ruf ausgestoßen hat. Der Angeklagte bestreitet, den Ruf ausgestoßen zu haben, und bestreitet auch seine Schuld bezüglich der wissentlich falschen Anschuldigung. Er habe genau beobachtet, daß der Unteroffizier neben dem Mann gestanden und ihn mit dem Kolben und der Faust gestoßen habe. Die Verhandlung nimmt folgenden Verlauf: Vors.: Gegen die Form Ihrer Anzeige läßt sich nichts ein« wenden. Sie würde auch straflos sein, wenn Sie in gutem Glauben gehandelt hätten. Haben Sie nun wirklich gesehen, daß der Unteroffizier mit dem Kolben gestoßen hat? Es ist doch auf- allend, daß die Soldaten sämnitlich dies in Abrede st e l l e n. Es mag ja das Abhängigkeits- verhältniß der Soldaten hier eine gewisse Rolle spielen; aber auffallend bleibt es doch. A n g e k l.: Ich bleibe bei meiner Behauptung. Die Aussagen der Soldaten sind nicht richtig. Sie haben A n g st vor den Vorgesetzten. Der Zeuge Trübe ist ja auch be st rast worden, weil er hier die Wahrheit gesagt hat. Rechtsanmalt Herz selb: Er hat die Aussage, die er hier gemacht hat, vor de», Militärgericht widerrufen.   Vors.: So, das ist ja merkwürdig. Uebrigens steht hier im Protokoll nicht, daß der Zeuge Trübe den Angeklagten entlastet hat. Zunächst werden die schon vernommenen Zeugen noch einmal gehört. Zeuge Klempner Zahl hat die Mißhandlungen selbst nicht gesehen, da er unten beim Bau beschäftigt war. Den Ruf Menschenschinder hat er gehört. Noack hat ihn nicht ausgestoßen. Darüber, wer ihn ausgestoßen, verweigert Zeuge die Aussage. Zeuge Schieferdecker N a u m e i st e r hat den Vorfall be- obachtet, wie ihn der Angeklagte behauptet hat, der auf ihn den Eindruck einer Mißhandlung gemacht hat. Allgemein wurden nach demselben auf dem Dache Rufe der Empörung laut. Den RufMenschenschinder" hat er gehört, er glaubt aber nicht, daß Noack der Rufer war. Der Unteroffizier bat ganz instruktionswidrig gehandelt, ich bin selbst Soldat gewesen. Zeuge Feldwebel H i tz i n g e r hatte die Aufsicht beim Bajonettiren, von der Mißhandlung hat er nichts bemerkr. er will aber auch nicht behaupten, daß er sie hätte sehen müssen. Den Ruf Menschenschinder hat er gehört; es wurde daraufhin ein Schutzmann auf den Bau geschickt, der Er- Mittelungen anstelle» sollte. Ueber das Resultat der Ermittelungen ist ihm nichts bekannt geworden. Der nächste Zeuge ist der Grenadier S t a n j e ck. der am fraglichen Tage bei der Abtheilung des Unteroffiziers Tobolleck geübt hat. Er hat von einer Mißhandlung seitens Tobollcck's einem Kameraden gegenüber nichts bemerkt, will aber nicht sagen, daß er es hätte sehen müssen, wenn Tobolleck einen Soldaten gestoßen hätte. A n g e k l.: Sind Sie einmal von Tobolleck gemißhandelt worden? Zeuge: Nein. A n g e k l.: Haben Sie gesehen, oder davon gehört, daß Tobolleck sonst einmal Mißhandlunge» verübt hat?Zeuge: Nein. A n g e k l.: Niemals? Zeuge: Nein. Zeuge Feldwebel Kitzinger tritt vor: Herr Präsident, ich möchte mir die Frage erlauben, wie der Angeklagte dazu kommt, hier so allgemeine Fragen nach Miß- Handlungen zu stellen? Es handelt sich doch hier nur um den Vorfall am 2. Juli. Vors.:DasgehtSieaarnichts warum es sich hier handelt, haben S i e nicht zu entscheideu. Für den Angeklagten handelt es sich darum, ob er ins Ge- ä n g n i ß kommt oder nicht, und wenn er nachweisen kann, daß der Tobolleck ein gewaltthätiger Mensch ist, so ist das für ihn viel Werth. Setzen Sie sich also ruhig hi». Zeuge Grenadier Zernitz hat in der Abthei- lung des Tobolleck aus dem rechte» Flügel das