ans Tanger wurdenviele Europäer vonlange nur Gerechliglett und er habe das verträum, daß dieRepublik sie erlangen werde.—— Marokko. Nach einer Meldungauf der Handslsstation Mzab-KasbaEingeborenen beraubt und ermordet.—— A b e s s y n i e n. Wie die„N. Zürcher Ztg." meldet, istder Ingenieur I I g wohlbehalten in Dschibuti eingetroffen.wird in den nächste» Tagen»ach Schon aufbrechen und mitMenelik in dessen neuer Residenz Adiffababa zusammentreffen,zum wegen der mit dem italienischen Ministerpräsidenten Rudinivereinbarten Friedensvorschläge zu unterhandeln.—b)VürgerNches Gesetzbuch.Tie seitens der sozialdemokratischen Fraktion zur zweitenBerathung deS Bürgerlichen Gesetzbuches eingebrachtenAnträgestellen wir nachflehend zusammen.I. Zur Entmündigung wegen TrunksuchtAntrag: Die Vorschrift des§ 6 Nr. 3(„Entmündigt kannwerden, wer infolge von Trunksucht seine A> gelegenheiten nichtzu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahrdes Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet")zu streiche»,eventuell die Worte in Z 3 Nr. 8„oder sich oder seine Familieder Gefahr des Nothstandes aussetzt" zu streichen.II. Zum privatrechtlichen VereinSrecht.l. prinzipaliter statt der in ZZ 21 bis 85 enthaltenen Vorschristen über privatrechtliche Gestaltung des Vereinsrechts zusetze»:„a) Die Körperschaften des öffentlichen NechtS sowie alleVereine mit körperschaftlicher Verfassung sind als solchevernlögensfähig.Em Berein besitzt eine körperschaftliche Verfaffung,wenn die Verwaltung der gemeinsamei, Angelegenheiteneinem Vorstand mit satzungsmäßiger Vollmacht übertragenist. Die Satzung muß schriftlich abgefaßt sein.Die reichsgesetzlich bereits geregelten Körperschaften,Genossenschaften und sonstige» Vereine bleiben beiihrem bisherigen Recht.Die Berelnemitglledschaft ist unveräußerlich, die AuSÜbung der einzelnen Mitgliedsrechte ist unübertragbar.'eventuell, falls der Prinzipalanlrag abgelehnt werden sollte:o) in§ 40 die Beschränkung, nach der nurSauf- und Raufvereine Rechtsfähigkeiterlangen können, zu streichen,b) in§ 41 daS Recht des Staatsanwalts zu streichen, imWege der Klage die Rechtsfähigkeit eines Verein? an-zugreifen.III. Zur Erhöhung der ökonomischen Selbständig-kett Minderjähriger zu bestimmen:„Ist die Ermächtigung(ein Arbeits- oder Dienstv-rhältnißeinzugehen) des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, oderverweigert der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung ohne ge-nügenden Grund und zum Nachlheil des Arbeiters, so kann dieGemeindebehörde, in deren Bezirk der Minderjährige zuletztseinen dauernden Aufenthalt hatte, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzen."IV. Im Interesse der Fortentwickelung deSRechts zu gunsten der Errungenschaften derArbeiterklasse:in Z 130 statt:„Ein Rechtsgeschäft, da? gegen ein gesetzliches Verbotverstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz einanderes ergiebt,"zu setzen:„Ein Rechtsgeschäft, daS gegen dte Se-setze verstößt, ist nichtig,";in§ 134 die durch Sperrdruck kenntlich gemachte Aenderungvorzunehmen:»Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten odergegen die öffentliche Ordnung verstößt, ist nichtigV. Auf dem Gebiete deS MiethSrechts:a) Dem Miether das Recht des Weitervermiethens zu geben;b) nur bei erheblich vertragswidrigem Gebrauch derWohnung ein Exmissionsrecht einzugestehen;o) das Retentions» und Pfandrecht des VermietherS völligzu beseitigen:ä) die Vertragsfreiheit durch folgende Bestimmung einzuengen:„Verträge, in denen der Miether eines Grund.stückS aus anderen als in diesem Abschnitt ausgedrücktenGründen dem Vermiether daS Recht einseitiger Aufhebungdes MiethSvertragcs oder des Rücktritts vom Mieths-vertrag einräumt oder sich einer Konventionalstrafe i» einergrößeren Höhe als eines Wochenzinses unterwirft, sind im-gillig."VI. Auf dem Gebiet« deS Pachtrechts:DaS Retentionsrecht des Verpächters zu beseitigen, eventuellauf dasselbe Maß wie das des Vermiethers einzuschränken.VII. Auf dem Gebiete deS Arbeitsvertrages:1. Alle eigentlichen Arbeitsverträge einheitlich zu regeln.Dahin zielt folgender Antrag:„Arbeitsvertrag(Lohnvertrag. Dienstvertrag oder dergl.) istein Vertrag, durch welchen der Arbeitnehmer sich verpflichtet.einen Theil seiner geistigen oder körperlichen Arbeitskraft für diehäuslich- Gemeinschaft, ein wirthschaflliches oder-in gewerblichesUnternehmen des Arbeitgebers gegen einen vereinbarten Lohn(Gehalt, Salär, Honorar, Gage, Stolgebühr oder dergl.) zu ver-wenden.Unter Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen ver-standen, welche sür bestimmte Gewerbetreibende außerhalbder Arbeitsstätten der letzteren mit ver Anfertigung gewerblicherErzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie dieRoh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen."Dem Sinn dieses Antrags entsprechend ist eine Reihe vonBestimmungen aus der Gewerbe-Ordnung(Lohnzahlung, Trucksystcm, Fabrikinspektion, Kündigungsgründe betreffend) als Amtrag für alle Arbeiter formulirt.2. Durch folgende Bestimmungen einige Garantien für dieFreiheit des Arbeiters zu schaffen:„Vereinbarungen, die zum Gegenstand deS ArbeitsvertragesArbeitsleistungen machen, die gegen ein Verbotsgesetz, gegen dieöffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, ins-besondere Vereinbarungen, durch welche Zlrbeitern die Verpflich-tung auferlegt wird, bestimmten politischen, gewerkschaftlichen oderreligiösen Vereinigungen nicht anzugehören oder aus denselbenauszutreten, sind ungiltig. Desgleichen sind Vereinbarungen überVermögensnachlheile ungiltig, die für den Fall der Zugehörigkeitzu einer derartigen Bereinigung festgesetzt werden."„Ein Ersuchen um Beschäftigung mit Arbeit unter bestimmtenArbeitsbedingungen darf nicht als widerrechtlicher Vermögens-vortheil erachtet werden."„Eine Vereinbarung über Lohneinbehaltung oder Lohnabzugist nur soweit zulässig, als dieselbe ausdrücklich im Gesetz ge-stattet ist."3- Folgende Anträge zielen auf Sicherung des Arbeitslohnes,Schutz gegen Lohnschwindler bei Bauarbeiten, in der Konfektionmittels des Schwitzsystems». s. w.a.„Ist eine Arbeitsleistung für ein wirtschaftliches odergewerbliches Unternehme» geleistet, so baktet für die EntrichtungdeS Lohne? außer dem uNllu'ttelbaren Vertragschließenden der»jenige, in dessen Nutzen die Arbeitskraft vom Arbeitnehmer ver-wendet ist. falls derselbe wußte oder hätte wissen müssen, daßdie Arbeitsleistung von dem Vertragschließenden nicht bezahltwerden kann oder soll."b.„Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Sache, in welche erseine Arbeitskrast verwendet hat, so lange zurückzubehalten, bisihm der vereinbarte Lohn gezahlt ist.Der Arbeitgeber kann die Ausübung de? Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden.Ist die Arbeitskrast zu gunsten einer unbeweglichen Sacheverwendet, so haftet dieselbe für Berichtigung des ArbeitslohnsDie Haftung erlischt, wenn der Arbeitnehmer seine Forderungnicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Arbeitsverhältnissesgerichtlich geltend gemacht hat.Der Arbeitgeber und jeder dritte kann die Haftung der un-beweglichen Sache durch Sicherheitsleistung in Hohe des Arbeits-lohnes aufheben.Der Arbeitnehmer ist, fall? Berichtigung seines Lohnes er-folgt oder Sicherheitsleistung eingetrelen ist, verpflichtet, auVerlangen und Kosten des Arbeitgebers oder eines beiheiligtendritten eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde dahinauszustellen, daß ihm Rechte an der unbeweglichen Sache wegenseines Arbeitslohns nicht zustehen."c) dem§ 638, der zu gunsten des Unternehmers, nicht aberauch des Arbeiters eine Sicherungshypothek zuläßt, zuzusetzen:„Das gleiche Recht steht dem Lieferauten von Materialien fürdas Bauwerk und dem Arbeiter zu, welcher eine Arbeitsleistungin das Bauwerk verwendet hat."4. Dem Arbeitsantragsrecht gehören auch die Anträge an,die eine gerechtere Regelung bezüglich der V e r j ä h r u u g an-streben, sowie die nachstehenden:a) als§ 610a einzuschalten:„Arbeitgeber, welche Arbeiterunter 18 Jahren beschäftigen, sind verpffichtet, bei der Regelungdes Arbeitsverhältnisses diejenigen besonderen Rücksichten ausGesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alterdieser Arbeiter geboten sind."b) als§ 610e einzuschalten:„Eine Strafgewalt steht demArbeitgeber gegenüber dem Arbeiter und dem Arbeiter gegenüberdem Arbeitgeber nicht zu".a) dem§612 folgenden Absatz zuzufügen:„Ist der Lohn nachder thatsächlich erfolgten Leistung bemessen, und zwischen Arbeit.geber und Arbeitnehmer der Ausschluß jeglicher Kündigungsfristvereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Arbeits-verhältniß erst mit Fertigstellung des Stücks oder der Stücke,deren Herstellung vereinbart ist, aufgehoben werden dürfe."ä) Dem§ 614 zuzusetzen:„Werden andere Kündigungs.fristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein.Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sindnichtig."e)§ 615 wie folgt zu saff:»:„Ist daS ArbeitSverhältnißfür die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als«inJahr(die Kommission schlägt 5 Jahre vor) eingegangen, sokann es von dem Arbeitnehmer nach dem Ablauf von einem Jahregekündigt iverden."f) Die Bestimmung zu streichen, daß der Arbeiter sich vonder Summe, die ihm geschuldet wird, weil der Arbeitgeber mitAnnahme der Arbeit in Verzug gekommen ist, das kürzen zu lassen,was er zu erwerben böswillig unterläßt".g)§ 619 wie folgt zu fassen:„Wird ein Arbeitsvertragaufgehoben, wiewohl weder ein vertragsmäßiger noch ein gesetz-mäßiger Grund zur Entlassung oder zum Austritt vorlag, oderwird ein Theil des Vertrages nicht erfüllt, so steht dem ver-letzten Theil an stelle des Anspruchs auf Erfüllung des Vertragesein Anspruch aus Ersatz des durch die Aufhebung entstehendenSchadens zu.Hat ein Theil von seinem Recht,nach Maßgabe der§§ 617 a undeiner Kündigungsfrist den Vertraggemacht, so geht er dadurch seines Rechts, auf Schadensersatzwegen Nichlerfüllung des Vertrages zu klage», nicht verlustig.Die Ersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Vertrages undwegen Schadensersatz erstreckt sich nicht auf den Schaden, dessenEntstehung außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit lagoder nach den Umständen, die der andere Theil kannte oderkennen mußte, als außerhalb dieses Bereichs liegend angesehenwerden durfte."Durch den ersten Absatz würde außer Zweifel gestellt sein,daß eine Zurücksührung zur Arbeit unzulässig ist.b) zu§ 620: den Eingang des 8 620, der erst bei der Be-endigung des Arbeitsvertrages ein Zeugniß ausstellen lassen will,wie folgt zu fassen:„Von der Kündigung ab und, falls eineKündigung nicht stattgefunden hat, bei der Beendigung..."i) als§ 620a einzuschalten:„Wer die Stellung einesStellvertreters in einem wirthschaftlichen oder gewerblichenUnternehmen thatsächlich ausübt, ist auch ohne Bollmachtals berechtigt zu erachlen, Arbeitsverhältnisse, die sich auf denwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieb beziehen, mit binden-der Kraft sür den von ihm Vertretenen zu schließen.k) Dem§ 638 zuzusetzen:„Das gleiche Recht steht demLieferanten von Materialien für das Bauwerk und dem Ar.beiter zu. welcher eine Arbeitsleistung in daS Bauwerk ver-wendet hat."5. Speziell das Gebiet deS Gesinderechtstreffen folgende Anträge:a) Artikel 95 des EinführungSgesetzeS, der das Gesinderechtder Laudesgesetzgebung vorbehalten will, zu streichen, eventuelldem Artikel 85 als Satz 2 zuzufügen: Unter Gesinde(Dienst.boten) sind diejenigen Personen zu verstehen, welche sich einemanderen unter Eintritt in seine Hausgenoffenschaft zur fort.laufenden Verrichtung von häuslichen Diensten und Arbeitengegen Vergütung verpflichtet haben."Durch diesen Zusatz entfielen wenigstens die ländlichen Ar.beiter der Gesinde-Ordnungs-Knute.b) die reichsgesetzliche KranlkenversicherungS-Pflicht des Gesindes durch folgende Bestimmung einzu.führen:o) eventuell: 13 Wochen lang unbedingt die Herrschaft fürKrankheiten des Gesindes haften zu lassen(die Kommisston hat6 Wochen unter Einschränkungen vorgeschlagen), und folgenderResolution zuzustimmen:„Der Reichstag wolle beschließen: den Herrn Reichskanzlerzu ersuchen, baldmöglichst den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen,das das Gesinde einer Zwangs-Kranken- und Unfallversicherungunterwirft."6. Die B e r g a r b e i t e r sollen durch folgenden Antrag reichs.gesetzliche Regelung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten:86. zu Artikel 65 folgenden Zusatz zu beschließen:„Jedoch finden unter Abänderung des 8 lö4a der Gewerbe.Ordnung auf das Verhältniß der Bergarbeiter lediglich die Be.stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der in den§8 105bis 153 für dos ArbeitSverhältniß gewerblicher Arbeiter gegebene»Vorschriften Anwendung."7. Aufhebung des Ausnahmerechts, deS 8 66 des Unsallver«stcherungs-Gesetzes zu gunsten der Unternehmer statuirt und dasSchadensersatzrecht des Arbeiters eminent verkümmert, wird ineinem andern Antrag verlangt.wegen Vertragsverletzung617 b ohne Einhaltungaufzuheben, Gebrauch„Verletzt ein Beamtet! vorsätzlich oder fahrlässig dieihm einem dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, sohat er dem dritten den daraus entstehenden Schaden zuersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last,so kann er nur dann in Anspruch genommen werden,wenn der Beschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zuerlangen vermag.Verletzt ein Beamter bei der Leitung oderEntscheidung einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist erfür den daraus entstehenden Schade» nur dann verantwortlich,wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege der gerichtlichenStrafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe be-droht ist. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Ver-zögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschriftkeine Anwendung.Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletztevorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schadendurch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden."—zu st r e i ch e n und 2.§ 823 wie folgt zu fassen:„Verletzt ein Beamter in Ausübung seiner amtlichenWirksamkeit seine Amtspflicht oder verletzt er in Ausübungseiner amtlichen Wirksamkeit eine Gefetzesvorschrift, sohaftet er demVerletzien für den daraus entstehenden Schade».Dem Verletzten ha'tet sür diesen Schaden gemeinsam initdem Beamte» der Staat, die Gemeinde oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft, von der der Beamte angestellt ist."eventuell:r) in 8 623 Absatz 2 die Worte:„der Leitung oder" zustreichen,?) dem§ 823 folgenden Absatz zuzufügen:„Ist in denFällen des Abs. 1 und 2 der Ersatz des Schadens vondem Beamten nicht zu erlangen, so ist zur Leistung desErsatzes diejenige juristische Person des öffentlichen Rechtsverpflichtet, welche den Beamten angestellt hat."v) für den Fall der Ablehnung des Antrages zu b dem§ 823folgenden Absatz zuzufügen:„Ist in den Fällen des Abs. 1und 2 der Ersatz des Schadens von den Beamten nichtzu erlangen, so ist, falls der Schaden durch einen Reichs-beamten oder durch Beeinträchtigung der persönlichenFreiheit jemandes zugefügt ist, zur Leistung des Ersatzesdiejenige zuristische Person des öffentlichen Rechts verpflichtet,welche den Beamten angestellt hat."(Schluß folgt.)VIII. Das Schade tisersatzrecht betreffenfolgende Anträge:a) Als 8 807a einzuschalten:„Ein Vertrag, der dieSchadensersatzpflicht aufhebt oder einschränkt, die aus der Ver-letzung oder Beschädigung des Lebens, des Körpers, der Gesund-heit, der Freiheit, der Arbeitskraft, der Ehre oder der Sittlich-keit oder aus der Verletzung eines den Schutz eines anderenbezweckenden Gesetzes folgt, ist nichtig."b) p r i n z i p a l i t e r: 1.§ 823 des Entwurfs— 8 823 deSEntwurfs lautet:SoldakenmißhAndluttgenvor Gericht»Eine Soldatenmißhandlungs-Affäre, die schon im Febtuardieses Jahres die dritte Strafkammer des Landgerichts I Berlin be-schästigt hatte, kam gestern vor derselben Strafkanimer zur noch-maligen Erörterung. Angeklagt der öffentlichen Be-leidig ung und wissentlich falschen Anschuldigungist der Klempner Paul N o a ck. Den Vorsitz im Gerichtshofführt Landgerichtsdirektor Röster, die Anklage vertritt Staats-anmalt Stach ow II. Vertheidiger ist Rechtsanwalt Herz»selb.Der Anklage liegt folgender Vorfall zu gründe. Der An-geklagte hat am 2. Juli vom Dache des Hauses Rathenower-straße 4 in Gemeinschaft mit mehreren Personen gesehen, wieein Unteroffizier im Kasernenhofe der Kaserne des 4. Garde-regiments zu Fuß beim Bajonettiren einen Mann mitdessen Kolben mehrfach in die Seite geschlagen und derFaust so gestoßen hat, daß der Mann mehrere Schrittezurückgetaumelt ist. Er hat darauf am 6. Juli eine Eingabean das Regiments-Kommando gerichtet, in dem der Vorfall an«gezeigt und hinzugefügt wird,„der betr. Unteroffizier soll derUnteroffizier Tobolleck sein! Die Untersuchung der Militär-behörde hatte ein negatives Resultat und das Kommandodrehle den Spieß um und richtete eine Strafanzeige gegenNoack. Von dem Neubau ist auch der Ruf„Menschenschinder"erschallt und die Staatsanwaltschaft nimmt an, daß Noackauch diesen Ruf ausgestoßen hat. Der Angeklagte bestreitet,den Ruf ausgestoßen zu haben, und bestreitet auch seine Schuldbezüglich der wissentlich falschen Anschuldigung. Er habe genaubeobachtet, daß der Unteroffizier neben dem Mann gestanden undihn mit dem Kolben und der Faust gestoßen habe.Die Verhandlung nimmt folgenden Verlauf:Vors.: Gegen die Form Ihrer Anzeige läßt sich nichts ein«wenden. Sie würde auch straflos sein, wenn Sie in gutemGlauben gehandelt hätten. Haben Sie nun wirklich gesehen, daß derUnteroffizier mit dem Kolben gestoßen hat? Es ist doch auf-allend, daß die Soldaten sämnitlich dies inAbrede st e l l e n. Es mag ja das Abhängigkeits-verhältniß der Soldaten hier eine gewisse Rolle spielen;aber auffallend bleibt es doch.— A n g e k l.: Ich bleibe beimeiner Behauptung. Die Aussagen der Soldatensind nicht richtig. Sie haben A n g st vor denVorgesetzten. Der Zeuge Trübe ist jaauch be st rast worden, weil er hier dieWahrheit gesagt hat.— Rechtsanmalt Herz selb:Er hat die Aussage, die er hier gemacht hat, vor de»,Militärgericht widerrufen.— Vors.: So, das istja merkwürdig. Uebrigens steht hier im Protokoll nicht,daß der Zeuge Trübe den Angeklagten entlastet hat.Zunächst werden die schon vernommenen Zeugen nocheinmal gehört. Zeuge Klempner Zahl hat die Mißhandlungenselbst nicht gesehen, da er unten beim Bau beschäftigt war. DenRuf Menschenschinder hat er gehört. Noack hat ihn nichtausgestoßen. Darüber, wer ihn ausgestoßen, verweigert Zeuge dieAussage.Zeuge Schieferdecker N a u m e i st e r hat den Vorfall be-obachtet, wie ihn der Angeklagte behauptet hat, der auf ihn denEindruck einer Mißhandlung gemacht hat. Allgemeinwurden nach demselben auf dem Dache Rufe der Empörunglaut. Den Ruf„Menschenschinder" hat er gehört, er glaubtaber nicht, daß Noack der Rufer war. Der Unteroffizier batganz instruktionswidrig gehandelt, ich bin selbst Soldat gewesen.Zeuge Feldwebel H i tz i n g e r hatte die Aufsicht beimBajonettiren, von der Mißhandlung hat er nichts bemerkr. erwill aber auch nicht behaupten, daß er sie hätte sehenmüssen. Den Ruf Menschenschinder hat er gehört; es wurdedaraufhin ein Schutzmann auf den Bau geschickt, der Er-Mittelungen anstelle» sollte. Ueber das Resultat der Ermittelungenist ihm nichts bekannt geworden.Der nächste Zeuge ist der Grenadier S t a n j e ck. deram fraglichen Tage bei der Abtheilung des Unteroffiziers Tobolleckgeübt hat. Er hat von einer Mißhandlung seitens Tobollcck'seinem Kameraden gegenüber nichts bemerkt, will aber nichtsagen, daß er es hätte sehen müssen, wenn Tobolleck einen Soldatengestoßen hätte.A n g e k l.: Sind Sie einmal von Tobolleck gemißhandeltworden?— Zeuge: Nein.— A n g e k l.: Haben Sie gesehen,oder davon gehört, daß Tobolleck sonst einmal Mißhandlunge»verübt hat?—Zeuge: Nein.— A n g e k l.: Niemals?—Zeuge: Nein.Zeuge Feldwebel Kitzinger tritt vor: Herr Präsident,ich möchte mir die Frage erlauben, wie der Angeklagtedazu kommt, hier so allgemeine Fragen nach Miß-Handlungen zu stellen? Es handelt sich doch hier nur um denVorfall am 2. Juli.— Vors.:DasgehtSieaarnichtswarum es sich hier handelt, haben S i e nicht zu entscheideu.Für den Angeklagten handelt es sich darum, ob er ins Ge-ä n g n i ß kommt oder nicht, und wenn er nachweisen kann, daßder Tobolleck ein gewaltthätiger Mensch ist, so ist das für ihnviel Werth. Setzen Sie sich also ruhig hi».Zeuge Grenadier Zernitz hat in der Abthei-lung des Tobolleck aus dem rechte» Flügel das