1. Beilage zum„, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 148.
Sonnabend, den 27. Juni 1896.
13. Jahrg.
und mit dem Leiter der psychiatrischen Klinik in Straßburg , und| stimmen. Geisteskrankheit und Geistesschwäche sind schwer von diese alle haben einstimmig auf grund ihrer Erfahrung in den einander zu unterscheiden. Die Regelung des§ 1552 ist voll115. Sigung vom 26. Juni 1896. 11 Uhr. Anstalten und der Erfahrung über das Schicksal der Familien ständig prinziplos; wenn bei Geisteskrankheit die Ehescheidung der Jrren sich für die Einführung dieses Chefcheidungsgrundes zugelassen werden soll, warum nicht auch bei ekelhaften KrankAm Tische des Bundesraths: Nieberding und Koms ausgesprochen. Auf diesem Standpunkt steht auch heute die heiten u. s. m.? Es giebt eben keine Grenze mehr, wenn man miffarien. Staatsregierung und die meisten deutschen Bundesstaaten. Vor Eintritt in die Tagesordnung erklärt zur Geschäfts. von dem Verschulden abweicht. Das zeigt das Landrecht, Abg. Stadthagen: Es wäre aussichtslos, die Vertreter des welches fogar die unüberwindliche Abneigung als Chefcheidungsordnung fanonischen Rechts überzeugen zu wollen; fie müssen sich natürlich grund enthält. Abg. Rintelen( 3): Er habe nicht gehört, ob der Präsident gegen die Ehescheidung auf grund des Wahnsinns wehren, ich verhältnissen und nicht mehr zu wirklichen Ehen.( Zustimmung Da kommt man schließlich nur zu Liebesgestern über die§§ 1547-51, die von der Ehescheidung handeln, bitte sie aber, denjenigen, welche nicht auf dem katholischen im Zentrum,) Man foll nicht weglaufen, wenn ein Unglücksfall eine Abstimmung herbeigeführt habe. Wäre dies der Fall ge- Standpunkt stehen, nicht zu nehmen was heute bereits Rechtens eintritt.( Sehr richtig! im Zentrum.) Das ist brutal, das ist wesen, so würde er gegen jeden einzelnen derselben gestimmt ist. Das protestantische Cherecht hat seit 1525 den Wahnsinn in Verlegung der ehelichen Pflichten.( Beifall im Zentrum.) haben. unentwegter Praxis als Scheidungsgrund zugelassen.( Hört! Herr Stadthagen verlangt, daß der Arbeiter, der Handwerker Die Abgg. Gröber( 3.) und v. Bennigfen( natl.) machen hört! bei den Sozialdemokraten.) Erst das Reichsgericht hat 1882 feine geiftestrante Frau auf das Pflaster werfen kann.( Widerdarauf aufmertfam, daß der Präsident in Uebereinstimmung mit dies geändert.( Redner zitirt verschiedene Autoritäten auf fpruch links.) Der fleine Mann fann nicht seine geiftestrante dem Hause erklärt habe, daß jeder Paragraph, der nicht an dem Gebiet des Eherechts, welche seine Behauptungen Frau und noch eine zweite Frau erhalten. Die geistestranke Frau gefochten sei, als genehmigt zu betrachten sei; selbstverständlich stützen.) Herr Gerhard v. Buchka giebt in seinem Buche selbst wird also der Armenpflege anheim fallen. Wenn nun der geistesbleibe dabei dem einzelnen eine abweichende Stimme vorbehalten. zu, daß von Bruckner an nach geltendem protestantischem Rechte frante Gatte wieder gesund wird? Was dann? Die Kinder ge Die zweite Berathung des Bürgerlichen neben einer Reihe anderer Scheidungsgründe auch unheilbarer hören ihm nicht mehr, sie gehören dem anderen Ehegatten, Gesetzbuches wird darauf fortgefeht beim§ 1552. Derselbe Wahnsinn geltend gemacht worden ist.( Hört! hört! bei den welcher ihn in seinem Unglück verlassen hat. lautet in der Vorlage:„ Ein Ehegatte fann auf Scheidung flagen, Sozialdemokraten.) Er wendet sich in seinem 1885 erschienenen Bentrum.) Deshalb bleiben Sie bei dem Beschlusse der Kommission ( Beifall im wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Buche gegen die Praxis des Reichsgerichts.( Hört! hört! bei stehen. Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und den Sozialdemokraten.) Ich will dem Herrn Abgeordneten das einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft Buch gern zur Verfügung stellen vielleicht hat er sich damals feine Verwunderung darüber ausgesprochen, daß ich Arm in Arm Preußischer Justizminister Schönstedt : Der Vorredner hat zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf geirrt( Heiterkeit), oder richtiger, er irrt sich jetzt. Auch die mit Herrn Lenzmann gehe. Derartige Bilder kommen häuftg Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist." Verordnung des preußischen Königs von 1782, welche den Ehe- vor. Gestern gingen Herr v. Stumm und Herr Bebel zusammen, Die Kommission hat diesen Paragraphen gestrichen; die scheidungen entgegentreten wollte, läßt den Wahnsinn als und man hat eine Verwunderung darüber nicht ausgesprochen. Sozialdemokraten und der Abg. Lenzmann beantragen die Wieder- Chefcheidungsgrund zu: Krankheiten, und selbst eine während Ich weiß nicht, ob Herr Gröber von der Ansicht ausgeht, daß herstellung der Vorlage. der Ehe ohne Verschulden entstandene Impotenz sind kein recht- die Mitglieder der verbünderen Regierungen den sachlichen Abg. Lenzmann( frs. Bp.): Die Beschlüsse der Kommiffion mäßiger Grund zur Ehescheidung. Doch soll, wenn ein Ehegatte Gründen entgegentreten müffen, wenn sie von einer Seite find beeinflußt worden durch die kirchliche Sentimentalität, mit in eine„ Raferey" gefallen ist, die über ein Jahr, ohne wahr- fommen, die ihnen sonst nicht nahe steht. Ich werde mich niemals welcher man die Frage der Chefcheidung behandelt hat. Diese scheinliche Hoffnung zur Besserung, fortdauert, und der andere abhalten lassen, meine fachliche Zustimmung zu erklären, auch tirchliche Sentimentalität ist aber bei dem Abschnitt über die Theil solche Umstände nachweiset, die ihm, zur Abwendung seines wenn die Ansichten von der äußersten Linken kommen sollten. obligatorische Bivilehe mit treffenden Gründen zurückgewiesen Ruins, seiner Nahrung oder seines Gewerbes, eine anderweitige Ich will mich nicht für einen tiefen Renner des kanonisches worden. Alle Gründe, welche geltend gemacht sind bezüglich der Verheyrathung nothwendig machen, auf die Ehescheidung, allen- Rechtes ausgeben; ich habe aber garnicht vom kanonischen Recht Kinder 2c. treffen vielleicht bei jeder anderen Ehescheidungsursache falls mit Vorbehalt der Alimente für den verunglückten Ehegatten, gesprochen. Wenn Herr Gröber aufmerksam meinen Worten gezu, aber nicht bei der Geisteskrankheit. Aber freilich, die geist wenn desselben eigenes Vermögen dazu nicht hinreicht, erkannt werden folgt wäre, so müßte er wissen, daß ich nur vom protestantischen lichen Herren, denen die Ehe verboten ist( Unruhe im Zentrum) können". Das Landrecht läßt den Wahnsinn als einen Ehescheidungs- Kirchenrecht gesprochen habe, welches allein die Grundlage unseres haben ja tein Verständniß für die Gefühle der Eltern und Kinder. grund zu, aber nicht erst nach Ablauf von drei Jahren, wie die staatlichen Ghefcheidungsrechtes ist. Neues ist von Herrn Gröber ( Widerspruch im Zentrum; Zuruf des Abg. Gröber: Machen Sie Regierungsvorlage will; in Baden wurde ganz dasselbe 1807 nicht vorgebracht...( Widerspruch im Zentrum) ja, wenn die nicht solche Scherze!) Herr Gröber, ich fordere Sie auf, mir eingeführt, in Nürnberg 1803, in Gotha 1834. Durch den vor- Herren mich auf etwas Neues aufmerksam machen könnten, so nachzuweisen, wo ich in dieser ernsthaften Frage einen Scherz ge- liegenden Gesezentwurf würde die Scheidung per rescriptum wäre ich ihnen dankbar.( Heiterkeit.) Anerkannt ist ja von allen macht habe. Die wirthschaftlichen Verhältnisse der ärmeren principis, auf Veranlassung des nach damaliger Ansicht obersten Seiten, daß ärztliche Frrungen vorkommen können. Das darf Klaffen zwingen, zur Erhaltung des Hausstandes und namentlich protestantischen Bischofs, beseitigt werden. zur Pflege der Kinder, den Mann, wenn seine Frau Ablehnung des§ 1552 nicht in so weitgehender Weise als Regel hinstellt. Wir sollten durch aber doch nicht bestimmend sein für das, was der Gesetzgeber geiftestrant ist, sich wieder zu verheirathen. So wie die Bedingungen formulirt sind, Wenn man einen bestehenden Zustand ändern. ihm das nicht gestattet, so wird er zu unfittlichen Verhält- Ehefcheidungsrecht, welches natürlich von den Katholiken nicht die Heilung gänzlich ausgeschlossen ist, muß die Möglichkeit Das landesherrliche dreijährige Geisteskrankheit und ein ärztliches Gutachten, daß niffen gedrängt; deshalb bitte ich Sie dringend, den§ 1552 anerkannt wird, ist allerdings streitig seit dem Bestehen des eines Irrthums als ziemlich ausgeschlossen betrachtet werden. wiederherzustellen. Zivilstandsgesetzes. Bis dahin hat es aber zweifellos bestanden Bayerischer Ministerialrath v. Heller bestreitet, daß die in Kurhessen , Schlewig- Holstein, Anhalt und anderen Staaten. den Antrag Lenzmann stimmen. Daߧ 1552 unbestimmte BeAbg. Ofann( natl.): Meine politischen Freunde werden für Stellungnahme der bayerischen Regierung beeinflußt sei von der Herr v. Buchka hat hervorgehoben, man kann nicht wissen, ob griffe enthalte, wie Herr Gröber behauptet, ist nicht richtig. tirchlichen Sentimentalität und der Rücksicht auf die katholische jemand unheilbar sei; nun dann wird er eben nicht geschieden. Wenn das bezüglich des Begriffs der Geifteskrankheit, welche die Kirche. Haben Sie dies Bedenken denn gehabt, als Sie die Todes- geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufhebt, autreffen Abg. v. Buchka( t.) legt Verwahrung dagegen ein, daß den erklärung zuließen? Wenn Sie meinen, der Richter tönne follte, dann könnte man überhaupt kein Gesetz mehr machen; Ronservativen andere Motive untergelegt werden als fachliche, jemanden tödten, der Arzt tömme aber nicht erkennen, ob jemand denn dann würden schließlich alle Worte und Begriffe unund tritt für die Streichung des§ 1552 ein. Solange die Seele unheilbar wahnsinnig sei, auf welchen eigenthümlichen Stand bestimmt sein. mit dem Körper verbunden ist, haben wir nicht das Recht, den punkt stellen Sie sich denn? Die katholische Kirche nimmt irrfinnigen Ehegatten zu behandeln als wenn er schon ge fonfequenter Weise den Standpunkt der Todeserklärung nicht an. beantragt ist. Präsident v. Bnol theilt mit, daß namentliche Abstimmung ftorben wäre. Und dann bedenken Sie die fittlichen, die sozialen Folgen, die Preußifcher Justizminister Schönstedt : Im Namen des wirthschaftlichen Nachtheile. Lassen Sie sich nicht von Bor : davon gesprochen habe, daß die Rechte ihre konservative GeAbg. Gamp( Rp.) protestirt dagegen, daß Herr Gröber preußischen Staatsministeriums und der überwiegenden Mehrheit urtheilen leiten! Den Männern und Frauen, welche sich durch sinnung ändere. Die Streichung des§ 1552 würde vielmehr zur ber verbündeten Regierungen kann ich mich nur für den Antrag Gewiffens und Religionspflichten gebunden fühlen, steht es Folge haben, daß die armen Frauen auf die Straße geworfen Lenzmann erklären. Ich muß bestreiten, daß dieser Stand durchaus frei, sich nicht trennen zu laffen; die Scheidung soll werden; denn eine Arbeiterfrau, deren Mann geistestrant ist, punkt mit der strengen christlichen Anschauung nicht ver- nur auf Antrag erfolgen; und darum könnten auch die tann sich schwerlich von ihrer Hände Arbeit selbst ernähren. einbar ist. Die Frage ist seit Jahrhunderten eine umstrittene. Herren vom Zentrum für unseren Antrag sein. Sie tönnen In Preußen ist noch nicht ein Fall fonstatirt, daß Daß die katholische Kirche sich gegen die Zulassung der Ehe- doch unmöglich das geltende Recht umstürzen wollen! Wer auf bei einer scheidung wegen unheilbarer Geisteskrankheit ausgesprochen hat, dem katholischen Standpunkt steht, kann und wird von der Be- träglich die geistige Gesundheit des für wahnsinnig erklärten wegen Wahnsinn geschiedenen Ehe sich nachist tonsequent und selbstverständlich. Die protestantische Kirche fugniß feinen Gebrauch machen; aber laffen Sie das doch die Ehegatten wieder eingestellt hat.( Hört, hört! rechts.) Irrthümer in ihrer überwiegenden Mehrheit, vor allem die Reformatoren, übrigen thun. Geftatten Sie es namentlich den arbeitenden sind überall möglich, auch wenn die Ehen aus anderen Gründen haben sich auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt. Daran Klassen und zwingen Sie diese nicht zu einem langdauernden, geschieden werden. dem Editt Friedrichs des Großen vom Jahre 1782 festgehalten der angetrauten wahnsinnig gewordenen Frau eine zweite Frau§ 1552 find Uebertreibungen; sie gehen davon aus, daß die Ehe Abg. Schröder( frs. Vg.): Die Deduktionen der Gegner- des worden bis zu Friedrich Wilhelm IV. Aber selbst v. Savigny in einem andern Haushalt haben, der Arme kann es nicht. in diesem Falle geschieden werden müsse. Das ist aber nicht der schwankte in dieser Beziehung. Er konnte nicht zugeben, daß Ich habe mich hier und in der Kommission bemüht, auf Fall, denn die Scheidung soll nur dann erfolgen, wenn durch die der christliche Grundsatz, daß die Ehegatten Glück und die Buntte hinzuweisen, die nothwendig den Klassen- Geisteskrankheit alle Grundlagen des Ehelebens zerstört sind, ein Unglück mit ein ander tragen müßten, hier zutreffe, weil die törper- gegensatz, die Wuth, möchte ich möchte ich sagen, zwischen den Eheleben also nicht mehr vorhanden ist. liche Pflege des geiftestranten Ehegatten in den meisten Fällen beiden Klassen verstärken müssen. Es ist mir nicht gelungen. ausgeschloffen ist. Im Entwurf von 1842 wurde trotzdem un- Der Arme wird fich fagen: ja, formell gleiche Gefeße heilbare Geistestrantheit als Ehescheidungsgrund ausgeschlossen. haben wir, aber sie führen zu folossal verschiedenartigen wirth Staatsrath und Staatsministerium erklärten sich ganz entschieden schaftlichen Verhältnissen, je nachdem der eine reich, der andere für die Beibehaltung dieses Ehescheidungsgrundes, und ich glaube arm ist. Also ich bitte Sie, aus allen diesen Gründen unferem nicht, daß in diesen Körperschaften unchriftliche Männer saßen. Antrage zuzustimmen auf Wiederherstellung des§ 1552 der Auch der damalige Prinz von Preußen hat sich ganz entschieden für Regierungsvorlage.( Lebhafter Beifall.) die Aufrechterhaltung dieses Ehescheidungsgrundes ausgesprochen.
ift bei uns in Preußen nicht erst seit dem Landrecht, sondern seit außerehelichen Zusammenleben. Der reiche Mann kann neben
Recht, sondern bestätigt zum größten Theil das bestehende, denn Abg. Munckel( frs. Bp.): Die Vorlage schafft kein neues eine Chefcheidung soll nur möglich sein, wenn der Wahnsinn während der Ehe drei Jahre bestanden hat und so weit vorgeschritten ist, daß die Ehegemeinschaft aufhört und jede Aussicht auf Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Bei diefen Erforderniffen kann man nicht nur aus Opportunitätsrücksichten, sondern Abg. Gröber( 3): Die Ausführungen des Abg. Lenzmann muß aus sittlichen Gründen verlangen, daß dieser EhescheidungsDie preußische Staatsregierung hat seit dieser Zeit diesen dienen nicht gerade dazu, die fachliche Diskussion zu fördern. grund bestehen bleibt. Herr v. Buchta meint, es sei zu schwer, Standpunkt niemals verlassen. In den 50 er Jahren wurden Wir haben in den letzten Wochen ruhig und friedlich diskutirt, Herr Gröber dagegen, es sei unter Umständen zu leicht, den die Verhandlungen über bie Frage wieder aufgenommen. Der aber von vorn herein ganze Parteien anzugreifen wegen einer Beweis für das Vorhandensein dieses Zustandes zu führen. Hauptvertreter der streng kirchlichen Richtung im Herrenhause vermeintlichen Haltung und einer vermeintlichen Begründung, Wenn der Beweis zu schwer ist, werden die Fälle wenig praktisch war damals Stahl und seinem Einflusse ist es zuzuschreiben, die sie noch garnicht kundgegeben haben, das ist doch nicht das werden. Herr Gröber meint, er sei zu leicht. Nun, ich will zudaß das Herrenhaus mit 61 gegen 51 Stimmen die Streichung richtige. Es steht Herrn Lenzmann nicht zu, zu behaupten, daß geben, irren kann die Medizinalbehörde, irren kann auch der dieses Ehescheidungsgrundes beschloß. In der Minorität befand wir lediglich aus fonfessionellen Gründen entscheiden. Wenn Richter. Aber weil der Richter irren kann, kann man doch nicht sich eine Reihe von hochkonservativen und kirchlichen Männern, wir uns nur auf den konfessionellen Standpunkt stellten, die Grundlagen des Rechts aufgeben. Aus sittlichen Gründen an ihrer Spike Graf Arnim- Boizenburg, der Hauptführer der würden wir zu allen diesen Ehefcheidungsfragen nicht kann man verlangen, daß dieser Ehescheidungsgrund anfonservativen Partei; Graf Rittberg, Graf Romberg, ein strenger ein Wort fagen, denn von diesem Standpunkt Katholik; 1859 und 1860 wurde von der preußischen Re- giebt es für uns gar keinen Zweifel. Aber wir machen richtig. Die Natur verlangt in diesem Falle die Scheidung. aus genommen wird. Das Wort vom geistigen Tod ist vollkommen gierung wiederum ein Entwurf vorgelegt, der die Beibehaltung doch ein Gesetzbuch, welches auch für Staatsbürger gilt, die keiner Zusammen mit der dreijährigen Frist ist diese Bestimmung sehr nahe Dieses Ghefcheidungsgrundes empfahl, und damit erklärte sich auch firchlichen Gemeinschaft angehören. Ich rief Herrn Lenzmann verwandt mit der Bestimmung über die Todeserklärung. Hier das Herrenhaus einverstanden. In den gemeinrechtlichen Landes zu: Machen Sie teine Scherze! Vielleicht wäre es richtiger ge- ist der geistige Tod eingetreten und damit ist das eheliche Band theilen hat eine solche Bestimmung zwar nicht bestanden, denn- wesen, wenn ich gesagt hätte: Sie nehmen die Sache nicht ernst gelöst. Wenn man auf dem Standpunkt des Herrn v. Buchka noch erachtete in einzelnen Provinzen die Praxis diesen Grund genug. Es ist würdiger, sachlich zu debattiren und nicht mit steht, muß man sagen: Gott schickt den Tod, Gott schickt auch für die Scheidung der Ehe als durchschlagend, namentlich wurde solchen Argumenten zu kommen. Das ist eine seltsame Ron- den Wahnsinn. Ziehe man daraus also die Konsequenzen. Man diese Praxis von den Konsistorien geübt und von den Gerichten ftellation, wie wir sie nicht häufig gehabt haben in dem wechselnden sagt, es sei unmenschlich, dem unglücklichen franken Ehegatten an derselben festgehalten. Allerdings hat 1882 das Reichs. Bilde dieser Tage: Herr Lenzmann und der preußische Justiz- noch das Unglück der Scheidung zuzufügen. Unmenschlich kann gericht entschieden, daß diese Auffassung auf einer unrichtigen minister Arm in Arm für die Aufrechterhaltung einer Bestimmung, man doch nur handeln an einem Menschen, der es als unmensch Auslegung des gemeinen Rechtes, in der Verwechslung welche fonfervativ nicht genannt werden kann. Der Justiz lich empfindet. Ein fittliches Band hat aufgehört mit dem Er von Gerichtspraxis und Gewohnheitsrecht beruhe, indessen haben minister hat sich auf Baden berufen. Soweit er damit die löschen des Geistes. Der Wahnsinnige trägt nicht mehr Leid sich die Gerichte dieser Auffassung nicht angeschlossen. In badische Regierung meinte, mag er damit recht haben. Bei der Ab- und Freud" mit. Der Naturtrieb spielt bei der Eheschließung Sachsen ist die Praxis eine schwankende gewesen. In Baden ist stimmung der badischen Bevölkerung würde er aber etwas anderes eine große Rolle. Und wenn der Naturtrieb nicht wäre, würden 1807 durch besonderes Gesetz die unheilbare Geisteskrankheit erfahren. Uebrigens hat Herr Stadthagen sehr viel mehr Kennt viel weniger Ehen geschlossen und geschieden werden. Kann unter die Ehescheidungsgründe aufgenommen und befindet sich niß vom tanonischen Recht bewiesen, als der preußische Justiz das Zentrum noch als eine Ehe ansehen die Ehe mit noch in unangefochtener Geltung. In einigen gemeinrechtlichen minister. Herr Stadthagen hat vom Standpunkt des fanonischen einer wahnsinnigen Person? Das mag sehr erhaben sein, aber Theilen ist, wenn die gefegliche Bestimmung nicht bestand, durch Rechts anerkannt, daß der Wahnsinn nicht als Ehescheidungs- unmenschlich ist es unter allen Umständen, um den Ausdruck die Gnade des Landesfürsten die Ghe gelöst worden. Das würde grund gelten kann.( Bustimmung im Zentrum; Widerspruch brutal" nicht zu gebrauchen. Es ist viel besser, man schafft in Zukunft auch wegfallen. Solcher Fälle sind 1894 zwei, 1895 lints.) Der preußische Justisminister hat behauptet, daß der solche Ehen aus der Welt, um nicht den gesunden Theil auch drei vorgekommen und zwar in Antrag Lenzmann göttlichen Ordnungen nicht widerspreche, und noch verrückt zu machen. Das Zentrum thäte genug, wenn es Neu- Vorpommern, Rügen, Hessen- Nassau , Schleswig Holstein das habe ich bekämpft. Die Statistit beweist, daß die Zahl der seine Anwesenheit nur fonstatirte und sagte: was geht's uns Hannover . Der erste Entwurf des Bürgerlichen Scheidungsfälle nicht sehr erheblich ist. Praktisch ist die Sache an? Wir betrachten die Ehe vom fonfessionellen Standpuntt, Gesetzbuchs hatte diesen Ehescheidungsgrund nicht aufgenommen. nicht bedeutend, zumal der Zeitraum, während dessen die was die anderen machen, geht uns nichts an. Beim fon Dies wurde lebhaft angefochten und 1889 hat der Juristentag zu Krankheit dauern muß, von einem auf Jahre feffionellen Standpunkt hört Ihre( zum Zentrum) Unbefangenheit Frankfurt a. M. und daselbst die angesehensten Rechtslehrer, verlängert wird. ES bleibt also nur die prinzipielle allen andern Standpunkten gegenüber auf. Sie werfen uns vor, darunter auch der Profeffor Born- Königsberg, deffen hochtonser Frage. Man mag von der ärztlichen Wissenschaft so hoch daß wir mit dem Minister zusammengehen; das tommt ja selten vative Gesinnung wohl niemand in Abrede stellen wird, sich für denken wie man will, die Gutachten der Aerzte über die Geistes vor, aber je feltener ein Genuß ist, desto föstlicher pflegt er zu die Beibehaltung dieses Ehescheidungsgrundes ausgesprochen. Frankheit weichen sehr von einander ab. Ich erinnere daran, sein( Heiterkeit). Herr Gröber und seine Partei sind wiederholt In Elsaß Lothringen , bas französische Recht gilt daß jemand von einer Medizinalbehörde als unheilbar geistes- in Gesellschaft mit den Sozialdemokraten gegangen. Wenn Sie und dieser Ehescheidungsgrund unbekannt ist, hat man frant erklärt wurde, von einer anderen aber als nicht geistes- mit Herrn Bebel zusammengehen, da werfen Sie uns vor, daß fich darüber auf das lebhafteste beklagt und ein frank, der sich heute noch in seinem Amte befindet und von wir mit einem Minister zusammengehen?( Heiterkeit.) Wenn Mitglied der elsässischen Regierung hat sich in Ber - dem niemand zu behaupten wagt, daß er geistestrant sei. Und unser Antrag abgelehnt wird, werden wir ihn in der dritten bindung gefeht mit den Leitern der Provinzial- Jrrenanstalten der Begriff der Geisteskrankheit selbst ist sehr schwierig zu be- Lesung wiederbringen. Wir sind bereit, Ihre Motive und Ihre
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