Utberzeugmig zu ehren, verlangen aber für uns das gleiche und kein absprechendes Urtheil. Wir haben die bürger liche Ehe, die nur so lange dauert wie das bürger liche Gesetz, das heißt bis zum sozialistischen Staat, wo alles aufhört.(Heiterkeit.) Aus sittlichen Gründen, nicht aus konfessionellen müssen Sie für unseren Antrag stimmen oder— schweigen. Ihr Schweigen ist mir ebenso lieb wie wenn einer von Ihnen redet.(Heiterkeit.) Abg. Pauli(Rp.) erklärt namens eines Theils seiner Freunde. daß sie für den Kommissionsbeschluß eintreten und gegen den An trag Lenzman» stimmen werden. Abg. v. Buchka erklärt, daß er in seinem Buche sich nicht dahin ausgesprochen habe, daß er nach protestantischem Eherecht diesen Ehescheidungsgrund anerkenne, sondern er' habe dies in seinem Buch nur reserirend von einem älteren Rechtslehrer an« geführt. Damit schließt die Diskussion. Persönlich bemerkt Abg Gröber, daß er den Freisinnigen nicht einen Vorwurf gemacht habe aus dem Zusammengehen mit dem Minister. Er habe sich nur über die Koalition gefreut, bei welcher die Ehre ganz au feiten der Freisinnigen ist.(Heiterkeit.) In namentlicher Abstimmung wird der Antrag Lenzmann mit 125 gegen 116 Stimmen abgelehnt. Dafür stimmen geschlossen die Sozialdemokraten, die beiden freisinnigen Gruppen, die Bolkspartei, die Antisemiten, soweit sie anwesend sind, die große Mehrheit der Nationalliberalen und die Reichspartei, ferner von den Konservativen die Abgg. Mentz und Langen, die Wilden Prinz Hohenlohe-Schillingsfürst , Hllpeden. Graf Dönhoff-Friedrichstein und v. Dallwitz. Gegen den Autrag Lenzmann stimmen das Zentrum, die Polen , Welsen und Elsässer die große Mehrheit der Deutschkonservative», ferner von der Reichspartei die Zlbgg. v. Lösewitz, Nauck, Stephann-Torgau. v. Stumm, Pauli, Graf Bernstorff-Laueuburg, v. Gnltlingen Haake und Klemm-Mühlhausen, außerdem die Nationalliberalen v. Heyl und Graf Oriola. Darauf wird in Verbindung mit 8 1554 der zurückgestellte tz 1336 verhandelt. Nach§ löö4 muß die Scheidungsklage binnen 6 Monaten von dem Zeitpunkt an erhoben werden, in dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntniß erlangt. Abg. Hanßmaim beantragt statt„binnen sechs Monate« zu setzen„binnen eines Jahres". Nach 8 1336 sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechts dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. Das gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. Die Sozialdemokraten beantragen, diese» 8 1336 zu streichen. Abg. Haustmaun(südd. Vp.) befürwortet die Annahme feines Antrages, weil die Nothwendigkeit, die Scheidungsklage binnen 6 Monate einzureichen, lediglich zu übereilten Klagen führen könne, wo die Möglichkeit einer Versöhnung der Eheleute noch vorhanden sei. Abg. v. TziembowSki(Pole) spricht dem Vorredner seinen Dank aus, daß er seinen bereits in der Kommission gestellten Antrag wiederholt habe. Eine Verlängerung der Frist sei evünschenswerth. Die beiden Paragraphen werden unverändert genehmigt. 8 1567 enthält in seinem zweiten Absatz die Bestimmung, daß ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als einander verwandt gelten sollen. Die Sozialdemokraten beantragen die Streichung dieser Be stimmung. Abg. Bebel: Die apodiktische Bestimmung des 8 1567: „zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Vater besteht keine Verwandtschaft", hat in weiten Kreisen des Volkes ungemeines Aufsehen gemacht, wie überhaupt die Abschnitte über Ehe schließung und Ehescheidung. Keine Regierung kann eine Be hauptung ausstellen, die wider die Natur ist. Das hat auch die Kommission eingesehen und die kleine formale Aenderung vor- geschlagen: ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt. In der Sache ist das aber dasselbe. So un- angenehm das auch manchen unehelichen Vätern sein mag, namentlich aus den besitzenden Klassen, und so sehr diese das Odium nach Möglichkeit von ihren Schultern ab wälzen möchten und damit auch die Verpflichtungen, die sie „von Gottes und Rechts wegen" gegen ihre unehelichen Kinder haben, so ist doch die Thatsache der Verwandtschaft nicht aus der Welt zu schaffen. Sind ivir auch nicht Gläubige, so sind wir doch Menschen, und vom Standpunkt der Gerechtigkeit verlangen wir, daß diese Bestimmung gestrichen wird. Da Sie sich als Pächter der Moral, Sitte und Ordnung geriren, so hallen wir uns für verpflichtet, Ihnen bei jeder Gelegenheit vorzuhalten, daß Sie daS, was Sie sein wollen, in Wahrheit nicht sind. Kein Kind kann für seine Geburt, und wenn durch seine Zeugung von feiten seiner Eltern Fehler begangen worden sind, so kann man das unschuldige Kind nicht dafür verantwortlich machen. Der Vater des unehelichen Kindes hat gegen dieses dieselben Ver- pflichtmigen wie gegen sein eheliches Kind. Die Gesellschaft aber verfährt gegen keinen Armen so ungerecht wie gegen die unehelichenKinder.(Sehr wahr! links.) Di« schlecht behandelten unehelichen Kinder erheben sich dann später gegen Staat und Gesellschaft(sehr wahr Z links), die sie so stiefmütterlich und-väterlich behandelt haben. Die Kriminal- statistik liefert dafür die Belege. Einige dieser Kinder werden allerdings von den Vätern durch die Heirath der Mutter legalistrt, in den höheren Gesellschaftskreisen aber nur in wenigen Fällen. Diese Kreise suchen sich ihren Verpflichtungen nach Möglichkeit zu entziehen, und dem wollen wir nach Möglichkeit entgegen- treten durch unfern Antrag. Allerdings müßten dann auch die Bestimmungen über die väterliche Gewalt und über die Unterhaltung der unehelichen Kinder geändert werden. Wir haben vorläufig die Konsequenzen dieses unseres Antrages nicht gezogen, weil wir leider befürchten müssen, daß auch dieser Antrag abgelehnt wird und weil wir uns keine zweck- lose Arbeit aushalsen wollen. Sollten Sie ihn aber annehmen, so würden wir bis zur dritten Lesung die nöthigen Konsequenzen ziehen. WaS würde aber die moralische Wirkung unseres Antrages sein? Da das Gesetz erst in sünf Jahren in kraft trete» soll, so haben die männlichen Elemente, die später Neigung und Lust haben sollten, unehelichen Kindern das Leben zu schenken, genügend Zeit, sich darauf vorzubereiten, daß sie das gefälligst unterlaffen! Die Wirkung wird also sein, daß die Zahl der unehelichen Kinder erheblich eingeschränkt wird. Das kommt unter allen Umständen der öffentlichen Moral zu gute; und auch die Zahl der Verbrechen wird abnehmen. Vor allen Dingen wird die Zahl der physisch degenerirten von Kindesbeinen an kranken Kinder und die Zahl der durch un- eheliche Schwangerschaft moralisch und physisch geschädigten Mütter abnehmen, jener Mütter, aus welche die Gesellschaft ein moralisches Odium wirft, während der Vater stolz in Ehren und Würden ein herschreitet, vielleicht die Brust mit Orden geschmückt als Vertheidiger derOrdnung, Sitte und Religion ein« hohe angesehene Stellung im Staate und in derGesellschaft einnimmt und möglicherweise Vorsteher eines Vereins zur Unterdrückung der Prostitution ist.(Heiterkeit.) Eine große Anzahl dieser außerehelichen Mütter, die �iu diesen ungünstigen, traurigen Verhältnissen sind, verfallen jetzt zum großen Theil ganz der Unzucht oder dem Verbrechen aus Mangel an Existenzmitteln, welche ihnen die Gesellschaft als moralisch verworfenen Personen versagt, indem sie ihnen die Aufnahme in das Haus als Arbeiterinnen, Näherinnen. Putzmacherinnen k. verweigert! Die meisten Fälle, oder richtiger alle Fälle von Kindermord sind auf den traurigen Zustand der unehelichen Mütter zurückzuführen. Auch hier wieder ein großer moralischer Defekt in unserer heutigen Gesellschaft! Ihnen allen ist wohl der Ausdruck der sogenannten Eng el macherei bekannt, wo man in kluger, berechnender Weise die Kinder langsam hin mordet, ohne daß der Staatsanwalt, der Strafrichter eingreifen kann. Das Kind erhält immer spärlicher Nahrung, bis es an Entkräftung stirbt, womit in den meisten Fällen leider auch der Mutter ein Gefallen erwiesen wird, weil ihr die schwere Last und Sorge für ein solches unglückliches Kind entfällt. Es sind also schwerwiegende moralische Gründe der einschneidendsten Art, die Sie veranlassen müsse», unserem Antrage zuzustimmen, und ich hoffe, daß Sie das als Wächter von Moral, Sitte und Ordnung auch thun werden.(Beifall bei den Sozialdemokraten.) Da niemand das Wort nimmt, wird die Diskussion ge schloffen.(Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) Der Antrag wird abgelehnt. Nach 8 1581 sollen Eltern den minderjährigen Kindern gegen über unterhaltspflichtig sein. Die Sozialdemokraten beantragen, auch die Kinder den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig zu machen. Abg. Stadthagen (Soz.) befürwortet den Antrag, der lediglich dem Gedanken der Vorlage entspricht. 8 158t wird unverändert genehmigt. Nach 8 1533 soll der Vater verpflichtet sein, der Tochter bei ihrer Verheirathung eine angemessene Aussteuer zu geben. Die Sozialdemokraten wollen an die Stelle des Vaters„die Eltern" setzen. Abg. Frohme(Soz.) begründet diesen Antrag damit, daß Vater und Mutter gleichberechtigt sind. Bundesrathskommissar Prof. V. Mandry meint, daß die Vorlage sachlich nichts anderes wolle, als der Antrag, der daS beabsich- tigte Ergebniß nicht erreichen würde. Der Antrag wird abgelehnt. Nach 8 1604 erstreckt sich die väterliche Gewalt nur auf die minderjährigen Kinder. Abg. Rintelen(Z.) will sie darüber hinaus ausdehnen, so lange die Kinder die Mittel zu ihrem Lebensunterhalt nicht durch eigene Thätigkeit erwerben. Abg. Schmidt-Warburg(Z.) will hinzufügen, daß die väter - liche Gewalt erlischt mit vollendetem 25. Lebensjahre und durch ausdrückliche Entlassung ans der väterlichen Gewalt. Abg. Rintelen führt aus, daß die Vorlage an die Stellen des deutschen Rechts das französische Recht setzen wolle zum Schaden der väterlichen Autorität, zum Schaden des Zusammen- Haltens der Familie. Prof. v. Mandry spricht sich gegen den Antrag ans, weil er unzweckmäßig und überflüssig sei; er behauptet, daß durch die Vorlage die Autorität des Vaters beeinträchtigt werde. Die Aus- dehnung der väterlichen Gewalt im Sinne des Antrages Rintelen sei römisch-rechtlichen Ursprunges, entspreche aber nicht dem deutschen Recht. Wen» der Antrag Rintelen angenommen würde, müßte man auf die erledigten Abschnitte zurückgreisen und die Geschäftsfähigkeit der Kinder beschränken. Abg. v. Stumm(Rp.): Der Hinausschiebung der Groß- ährigkeit von dem 21. Jahre bis zum 25. Jahre würde man zustimmen können, aber der Antrag Rintelen treibt die Kinder geradezu aus der Familie heraus und veranlaßt sie, einen neuen Hausstand zu gründen. um aus der väterlichen Gewalt herauszukommen. Die Annahme dieses Antrages würde ebenso bedenklich sein, wie die Annahme des Antrages, daß der Konsens zur Verheirathung nur bis zum 21. Lebensjahr erforderlich ist. Abg. Schmidt- Warburg(Z.) tritt für seinen Antrag ein, der das national gewordene Recht darstellt gegenüber dem ranzösischen Recht. Nothwendig sei die Annahme des Antrages namentlich im Interesse der bäuerlichen Besitzer.(Der preußische Landwirthschaftsminister v. Hammerstein erscheint im Saale.) Ich sehe den Landwirthschaftsminister hereinkommen, ich hoffe. daß er sich wende» wird gegen die Ausführungen des Herrn Professors, der unseren Antrag bekämpft. Abg. t>. Cillly(uatl.) erklärt, daß die Bestimmung des ranzösischen Rechts sich durchaus bewährt und die Autorität des Vaters nicht geschwächt habe. Abg. Stadthagen (Soz.) spricht sich ebenfalls gegen die Anträge aus, bestmlet aber, daß die Einwilligung der Eltern zur Eheschließung deutsches Recht sei; sie fei französischen Ur- 'prnngeS und widerspreche dein kanonischen Recht. Der königlich preußische unbesoldete Assessor, der Lieutenant, die im allgemeinen Zuschuß gebrauchen(Heiterkeit), sollen als Haussöhne betrachtet iverden und noch unter der väterlichen Gewalt stehen! Solch Dinge sind praktisch undurchführbar. Abg. v. Dziembowski erklärt sich f ü r die Anträge. Abg. Spahn(Z.) erklärt, daß man in der Rhein provinz mit dem Zustande, wie er jetzt allgemein eingeführt werden soll, zufrieden sei; das sei auch vom rheinischen Bauern- verein anerkannt. Mit den Anträgen ist nicht zu wirthschaften. Die Anträge werden abgelehnt und 8 1604 un- verändert angenommen. Z 1643 handelt von der Zwangserziehung. Die Sozialdemokraten wollen verwahrloste Kinder n Erziehungs- A n st a l t e n, nicht in Besserungs anstalten untergebracht wissen. Ferner wollen sie folgenden Zusatz „Jedoch ist daS Vormundschaftsgericht nicht berechtigt, das Ver halten des Vaters in religiöser oder politischer Hinsicht oder die Einwirkung des VaterS aus das Kind nach diesen Richtungen hin als einen Mißbrauch, ein« Vernachlässigung oder als ein ehr- loses oder unsittliches Verhalten zu erachten." Abg. Stadthage» begründet den Antrag damit, daß in der Nähe von Hanau der Vormundschaftsrichter einen Vater auf gefordert habe, auf feinen Sohn einzuwirken, daß er aus einem als sozialdemokratisch verdächtigen Turnverein austrete. Da dies nicht geschehen, so sollte dem Vater die Erziehung seines Sohnes entzogen werden, weil der Vater durch Nichtausübung eines Erziehungsrechtes das letztere gemißbraucht haben soll. Das Landgericht in Hanau bestätigte die Entscheidung deS Amtsgerichte?; erst die höhere Instanz brachte eine Aenderung. Die Wiederholung solcher Vor- ommnisse muß verhindert werden, damit die väterliche Gewalt nicht unterminirt wird durch solche miß- bräuchliche Rechtsprechung, die dem Grundsatz folgt: Wenn zwei daffelbe thun, ist es doch nicht dasselbe. Preußischer Justiz», inister Schönstedt : Der Fall verliert eine Bedeutung dadurch, daß die obere Instanz die Ent- cheidung aufgehoben hat. Abg. Stadthagen : Dadurch ist noch keine Garantie gegeben, daß nicht in einem anderen Falle wieder so verfahren wird, daß dann die Richter vom Landgericht, die vielleicht später beim Oberlandesgericht sitzen, die Entscheidung bestätigen. egen solche minderwerthigen preußischen Richter niuß«in Schutz geschaffen werden. Materiell hat der Justizminister nichts gegen unseren Antrag vorgebracht. Er hat auch den anderen Parteien nicht gesagt: Seien Sie ruhig, wenn zwei dasselbe thun, ist es nicht dasselbe. Damit können die Parteien nicht zufrieden sein, denn man weiß nicht, wie lange der gegenwärtige Justizminister im Amte bleibt. llbg. Gröber(Z.): ES ist allerdings sehr bedauerlich, daß eine solche Entscheidung erst in der dritten Instanz von, Oberlandesgericht aufgehoben worden ist. Der Antrag geht über das Ziel hinaus. Unter dem Vorwand einer religiösen Bewegung könnten z. B. unsittliche Dinge getrieben werden, z. B. wenn die Mormonen in Deutschland Propaganda machen wollten. Es wird genügen, wenn wir ausdrücklich erklären, daß wir die gerichtliche Entscheidung nicht billigen. Der Antrag wird abgelehnt«Nd der Z 1643 u n- «rändert angenommen. Zum 8 1646 beantragt Abg. v. Stumm einen Zusatz, wo« nach der Vater mit dem Tage seiner Wiederverheirathung die Nutznießung des Vermögens der Kinder verlieren soll. Dadurch würden Mann und Frau gleichgestellt werde». Die Abgg. Voll;(natl.), Stcphau-Beuthen(Z.) und Lenz- mann(frs. Vp.) sprechen sich für die Ablehnung des An- träges aus. Der Antrag wird abgelehnt. Nach 8 1673 soll die Mutter bei ihrer Wieder- verheirathung die elterliche Gewalt verlieren. Die Sozialdemokraten beantragen die S t r e i ch n n g, während Abg. H a u ß m a n n hinzufügen will, daß die Mutter die Nutznießung des Vermögens der Kinder behalten soll. Abg. Stcphan-Beulhen spricht sich gegen die Anträge aus, während Abg. v. Stumm die Annahme des Antrages Hanß- mann empfiehlt, nachdem sein Antrag bei 8 1673 abgelehnt sei. 8 1673 wird unverändert angenommen. Nach 8 1632 soll das uneheliche Kind den N a m e n der Mutter führen und auch bei Verheirathung derselben behalten. Die Sozialdemokraten beantragen, daß bei der Ver- heirathung der Mutter auf Antrag des Ehegatten das uneheliche Kind den neuen Familiennamen der Mutter erhalten kann. Nachdem der Abg. Bebel den Antrag begründet, erklärt Abg. v. Bennigsen(natl.), daß der Antrag eine bessere Fassung erhalten hat als ein ähnlicher' Antrag in der Kommission, sodaß Bedenken dagegen nicht vorliegen. Bundesrathskommissar Professor Mandry glaubt, daß beim Ueberein stimmen von Mutter und Vater die Verwallungs- behörden gegen die Aenderung des Namens der Kinder auch ohne besondere Vorschrift keine Einwendungen machen werden. Der Berichterstatter Bachem(Z.) glaubt, daß der Antrag in dieser Form in der Kommission Halle auf Zustimmung rechnen können. Der fozialdeni akratische Antrag wird vorbehält- lich einer redaktionellen Aenderung gegen die Stimmen der Rechten angenommen und in dieser Fassung der 8 1 682. 8 1633 spricht der Mutter des unehelichen Kindes die elter- liche Gewalt über dasselbe und die Vertretung desselben ab; ein Antrag Auer will ihr beides wiedergeben. Der Antrag wird trotz B e b e l's und F r o h m e's Empfehlung a b- gelehnt. Abgelehnt wird ferner ein sozialdemokratischer Antrag zu 8 1684, wonach der Vater dem unehelichen Kinde bis zum 16. Lebensjahre Unterhalt gemäß dem Stand des Vaters, nicht der Mutter, gewähren soll; angenommen wurde dagegen ein Antrag zu 8 1631, wonach außer den Kosten der Entbindung und des Unterhalts während der ersten sechs Wochen nach derselben auch durch die Schwangerschaft und das Wochenbett herbeigeführte Nachtheile ersetzt werden solle». Erledigt wurden noch die§8 1632—34. Darauf wird um 6V2 Uhr die weitere Berathung auf Sonnabend 11 Uhr vertagt. Vvttgelnde ZZolizeiLieamke. Das haarsträubende Verhalten mehrerer Polizeibeamten kam in einer Verhandlung zur Sprache, welche gestern in der Be- rufungsinstanz die fünfte Strafkammer an, Landgericht I Berlin beschäftigte. Der Angeklagte, Arbeiter Berthold Steltcr, war durch das Schöffengericht wegen Widerslandes, grobe» Unfugs und öffentlicher Beleidigung zu drei Monaten Gefängniß vernrtheilt worden. In der Nacht zum 30. Dezember v. I. war er mit seinem Bruder und deffen Braut, sowie verschiedenen Gästen in einem Schanklokale in der Fidicinstraße gewesen und halte mit diesen zusammen, als der Wirth um 12 Uhr Feierabend gebot. sich auf die Straße begeben, wo man sich gegenseitig in der ruhigsten We,se verabschiedete. Der Wirth stand noch m seiner Ladenthür und schickte sich eben an, das Geschäft zu schließen, als der Kriminal- schutzmann Gerwien, der aus der Bockbrauerei kam, wo er sich zur Ueberwachung des TanzeS aufgehalten hatte, herzutrat und sich äußerte:„Machen Sie keinen Radau hier, sondern scheren Sie sich nach Hause!" Der Angeklagte meinte darauf, daß di«S doch in ihrem Belieben stände, worauf der Beamte sich an den Wirth wandte und fragte:„Haben Sie den» keinen Stock da?" Der Wirth, der den in Zivil befindlichen Beamten persönlich kannte, hielt die ganze Sache für einen Scherz, er antwortet«, daß er zwar keinen Stock, aber einen Gummischlauch habe und ließ diesen auch herauslangen und dem Schutz- mann überreichen. Jetzt sagte Stelter:„Wir stehen doch nicht unter Polizeiaufsicht!" und als Gerwien erwähnte, daß er Kriminalbeamter sei, ließ er sich die Medaille zeigen»nd soll dann diese eine„Hundemarke" genannt und für den Schutz- mann eine nicht wiederzugebende Anrede gebraucht haben. Damit schien nun plötzlich der ganze nichtssagende Vorfall beendet: Gerwien gab den Gummischlauch wieder an den Wirth zurück und wandte sich zum Gehen, der Wirth schloß sein Geschäft und auch die Gäste gingen, nachdem sie sich von einander verabschiedet hatten, ihren verschledenen Wohnungen zu. Der Kriminalschutz- mann behauptet nun, daß er plötzlich Angst bekommen habe, die Leute und vor allen der Angekiagte und dessen Bruder, der als„Schläger" berüchtigt sei, könnten über ihn herfallen, wenn er in sein Haus hineintreten wolle, und aus diesem Grunde habe er einen»niformirten Schutzmann ausgesucht und de» Leuten entgegengeschickt, damit er sie aus- e i n a» d e r t r ei b e. Der Schutzmann Bank trat nun auf diese zu und verwies sie zur Ruhe, obgleich von einem über- gebührlichen Lautsein nicht die Rede sein konnte. Ein Wort gab das andere, Gerwieu trat dazu und die beiden Beamten sistirten nun die beiden Brüder und die Braut des einen zur Wache. Ein paar andere Schutzleute kamen noch dazu und halfen bei der Sistirung. Der Angeklagte will hierbei in der gröb« lich st en Weise durch die Beamten mißhandelt worden sein, vor allem soll ihn Gerwien krampfhaft fe st gehalten haben, wiewohl erbat, ihn loszulassen und ihm s einen Sonntags- anzug nicht zu ruiniren, da er freiwillig zur Wache folge, auch soll ihm Gerwien fortwährend Püffe gegen den Kopf lind ins Genick gegeben haben. Nach dem Eintritt in das Haus, in welchem sich das Wachilolal befindet, wurde die Hausthür geschlossen und beim Hinaufgehen will der Angeklagte von Gerwien und dem Schntz- mann Schikora besonders stark mißhandelt und durch Fußtritte weitergetrieben worden sei». Im Wachilolal selbst hätten ihn diese Beamten dann auf das Bett geworfen, ihm die Füße mit einem Riemen zusammen« gebunden und ihn in ganz besonders roher Weise ge- schlagen. Die Zeugen, welche die Mißhandlungen auf der Straße beobachtet, hatten auch die Hilferufe und das Schreien des Angeklagten auf dem Hausflur und im Machllokal gehört und konnten bestätigen, daß derselbe nach einer halben Stunde übel zu gerichtet und blutrünstig wieder auf die Straße trat. Das Auge war total blut- unterlaufen, die Haut im Gesicht vielfach zerschunde», die Zähne voll st ä n big gelockert und am Arme zeigten sich B l u t e r g ü s s e, die sehr wohl durch das Stoßen mit dem Stiefelabsatz herrühren konnten, wie das ärztliche Attest, welches sich Stelter am nächsten Tage einholte, bestätigte. Der Augeklagte halte bei der Behörde Anzeige erstattet, jedoch den Bescheid erhallen, daß gegen die Beamten nicht ein- geschritten werden würde. Gerwieu bestritt durchaus nicht, daß er den Angeklagten geschlagen habe, er habe sich aber dazu veranlaßt gesehen, da dieser sich außerordenllich renilcnt gezeigt habe. So habe er ihn auf der Straße au die Gurgel gepackt und ihm beim EnftrUt in das Wachtlokal de» Hut vom
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