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ber Großbanten igen in Berlin   mehr als ein Dritter, und von der gesamten Banfangestelltenschaft etwa ein Biertel

Nach dem Betriebsrätegesez besteht der Betriebsrat bei einer Belegschaft von 20 Arbeitnehmern aus bret Mitgliedern, d. h. auf je 7 Stimmen entfällt bereits ein Betriebsratsfig. In einem Groß­betriebe, wie dem der Deutschen Bant und Disconto- Gesellschaft in Berlin   dagegen mit fast 7000 Angestellten besteht der Betriebsrat nach dem Betriebsrätegeseß nur aus 21 Mitgliedern, d. h. hier müssen für jeden Betriebsratssig 334 Stimmen abgegeben werden.

Nun ergibt sich aus der Statistik des DBB. selbst, daß er bei feiner Aufstellung so gut mie ausschließlich die allertleinsten Betriebe herausgegriffen hat. Der DBW. will nämlich nach feinen eigenen Angaben mit seiner Statistik 2440 faufmännische Betriebsratsmitglieder in fast 1000 Betrieben erfaßt haben. Da die Mindestzahl eines Betriebsrats drei Betriebsratsmitglieder umfaßt, ergibt sich hieraus eindeutig, daß sich der DBB. gerade die allerkleinsten Betriebe für seine Statistit herausgesucht hat.

Wie irreführend die Statistik des DBB. ist, wird am deut­lichsten durch folgende Tatsache veranschaulicht: In den vier Ber­ liner   Großbanten hat der Allgemeine Berband 35 Betriebsratssige, der DBB. 12. Diese eine Tatsache beweist ein­wandfrei, daß die Veröffentlichung des DBB. über die Stärke der Bertretung der verschiedenen Gewerkschaften im Bantgewerbe ein plumpes Agitationsmanöver ist, das bei Kenntnis der Zusammen­hänge eigentlich keiner Widerlegung bedürfte.

Für die Alten.

Die Krise verlangt schwere Opfer.

Daß die freien Gewerkschaften im allgemeinen bis jeßt den außerordentlichen finanziellen Anforderungen, die infolge der lang anhaltenden Krise an sie gestellt werden, gewachsen waren, ist ein Beweis für die Stabilität ihres finanziellen Unter­baues. Unerschöpflich sind freilich die Kassen der Gewerkschaften auch nicht.

In verschiedenen Berbänden ist schon seit Monaten der Zustand Dorhanden, daß die Ausgaben die Einnahmen start überwiegen und zur Aufrechterhaltung der Unterstügungseinrichtungen ganz beträcht­liche Summen aus dem Verbandsvermögen genommen werden müssen. Das ist seit einiger Zeit auch bei der Invalidenunter. stügung des Verbandes der Buchbinder der Fall. Diese Organisation hat die Invalidenunterstützung schon in der Borkriegs zeit eingeführt. Bis Ende 1918 hatte diese Sonderunterstützung schon den ansehnlichen Betrag von 600 000 Mart als Refervefonds an gesammelt, der aber durch die Inflation auf 6800 Mart zusammen schmolz. Auch jetzt ist für diesen Unterstügungszweig bereits wieder ein Reservefonds von 675 000 Mart aufgespeichert worden.

Durch das ständige Ansteigen der Zahl der invaliden Mitglieder des Berbandes, verbunden mit der großen Arbeitslosigkeit, droht diefer Fonds aber in absehbarer Zeit vernichtet zu werden. Zur Zeit übersteigen die Ausgaben für die Invalidenunterstügung im Berband der Buchbinder die Einnahmen um faft 150 Proz., so daß von der ausgezahlten Invalidenunterstützung nur noch zwei Fünftel durch Beiträge und der Rest durch Zuschüsse aus dem Reservefonds aufgebracht werden.

Der Verbandstag im Mai nächsten Jahres foll die Invaliden unterstügung neu regeln. Um aber diese Einrichtung zunächst intatt zu halten, schlägt der Berbandsvorstand den Mitgliedern vor, fich burch eine Ur abstimmung dahin zu entscheiden, daß die Bei träge zur Invalidenunterstügung ab 1. Januar 1932 verbop pelt werden. Die Annahme dieses Borschlages würde allerdings immer noch einen Zuschuß von etwa 25 Broz. der zu zahlenden Unterstützungen aus dem Reservefonds erforderlich machen. Die Ur abstimmung soll in der Zeit vom 22. November bis 5. Dezember burchgeführt werden. Der Borstand des Buchbinderverbandes er­wartet von den Verbandsmitgliedern, daß sie in ihrem eigenen Interesse das von ihnen gewünschte Opfer bringen.

Zarifforderung als Entlaffungsgrund.

Das Arbeitsgericht erteilt eine Leftion.

In einer Berliner   Schuhfabrit leitete ein Angestellter seit Jahren eine Abteilung. Der Mann wurde unter tariflich bezahlt. Um nicht seine Stellung zu verlieren, schwieg er dazu. Dann wurde aber der Werkmeister trant und der Angestellte mußte neben seinen eigenen Arbeiten auch die Bertretung des Werkmeisters übernehmen. Nun verlangte er, man möge ihm in Anbetracht seiner besonderen Leistungen endlich das ihm zustehende Tarifgehalt zahlen und auch seine neue Tätigkeit als Wertmeister berücksichtigen.

Darob Entsezen in der Direktion. Das Verlangen des Ange: ftellten wurde in einem Schreiben als unberechtigte Anmaßung" bezeichnet und der Mann wegen Wahrung seiner berechtigten Forderung fristlos entlassen!

Der Zentralverband der Angestellten nahm sich nun der Sache an und vor dem Arbeitsgericht mußte sich der Unternehmer dazu bequemen, die Nachzahlung des zu menig gezahlten Gehalts anzuerkennen. Die Kündigung murde jedoch aufrecht­erhalten. Und mun erteilte die Kammer dem Unternehmer eine verdiente Lektion. Die Firma wurde zur Wiedereinstellung des Angestellten und tarifmäßiger Bezahlung oder zur Bahlung einer angemessenen Entschädigung verurteilt. In der Urteilsbegründung wies das Gericht die Aeußerung der unbe­rechtigten Anmaßung" entrüstet zurück und führte aus, daß jeder von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch machen könne. Das muß ins­besondere für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gelten. Wer fein Recht geltend macht, verlegt dadurch niemand, und wer sich cuf die ihm tariflich zustehenden Rechte beruft, verschafft nur dem übergeordneten Willen der Tarifvertragsparteien Geltung!

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