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Abschrift von beglaubigter Abschrift. Geschäftsnummer:

148. B. 863. 30/7.

Privatflagefache

des Schriftstellers Dr. Gustav Stolper, Berlin , Bellevueftr. 14, vertreten durch Rechtsanwalt Otto Landsberg , Berlin , Dorotheenstr. 29, Privatkläger,

gegen den Schriftsteller Dr. Julius Lippert, Berlin , Hedemannstr. Angeklagten, megen Beleidigung.

Das Amtsgericht Berlin- Mitte, Abtei­Iung 149, in Berlin hat am 3. Februar 1931 für Recht erkannt:

-

Der Angeflagte wird wegen öffent licher Beleidigung zu einer Geldstrafe Don 300 breihundert Reichsmart, im Nichtbeitreibungsfalle zu 60 Tagen Gefängnis und in die Soften des Ber fahrens verurteilt.

Dem Privatkläger wird die Befugnis zugefprechen, den nerfündenden Teil des Urteils binnen 4 Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung auf Roften des Angeklagten in der Zei­tung Der Angriff" in Berlin , im ,, Ber­liner Tageblatt", im Borwärts" in Berlin , im Berliner Lokal- Anzeiger" und im Hamburger Fremdenblatt" zu peröffentlichen.

11. P. 28. 31/ zu 19.

Auf die Berufung des Pripattlägers und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsrichters in Berlin- Mitte, Abt. 149, nom 3. Februar 1931, hat die VI. Aleine Ferienftraffammer des Land­ gerichts I in Berlin in der Sizung vom 4. Geptember 1931 für Recht erkannt:

Die Berufung des Angeklagten wird auf feine Roften verworfen.

Auf die Berufung des Vrivatlägers mird das Borderurteil hinsichtlich seines Strafmaßes dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 500 Reichsmart, im Nichtbeitreibungsfalle zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt wird. Die Rosten der Berufung des Privat flagers trägt der Angeklagte.

Dem Angeflagten wird nachgelaffen, die Geldstrafe in Monatsraten von 100 Reichsmart, beginnend mit dem 1. Ofto. ber 1931, abzutragen.

Die vorstehende Abschrift der Urteils. formel wird beglaubigt. Das Urteil ist Dollstrecbar

Berlin NW. 40. ben 12. Januar 1932. Alt- Moabit 11.

L. S. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bes Amtsgerichts Berlin- Mitte, Abt. 149.

Für die Richtigkeit der Abschrift: Sandsberg, Rechtsanwalt.

Oeffentliche Aufforderung

sur Absabe einer Steuererklärung für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbefapital für 1931. Die Steuererklärung für die Gewerbe fteuer nach dem Gewerbekapital tit in der Beit vom 18. bis 30. Januar 1932 unter Benutzung der vorgeschriebenen Bor­brude abzugeben Eine Steuererklärung ift abzugeben für alle gewerbesteuer­pflichtigen Unternehmungen,

1. Die feit dem 1. April 1931 in Ge meinden, die nicht die Bemessung der Gewerbeftener nach der Lohnfumme be­fchloffen haben, oder in Gutsbezirken Betriebsstätten unterhalten haben, falls das Gewerbetapital am 1. Januar 1931 oder au dem in das Kalender­jahr 1930 fallenden legten Abschluß­tag bei Neugründungen nach dent 1. Januar 1931, am Tage der Grün­bung den Betrag von 3000 RM überstiegen hat;

-

2. für die vom Borfizenden des Ge­werbesteuerausschusses eine Steuer­erklärung besonders verlangt wird. Steuerpflichtige die zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet find, erhalten pout Borsigenden des Gewerbesteuerausichuffes einen Bordrud zitgesandt. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererilärung ist aber vont Empfang eines Bordruds nicht abhängig; erforderlichenfalls haben die Steuerpflich tigen die Borbrude vor Ablauf der Er tlärungsfrist vom zuständigen Borfizenden des Gewerbe fteueraus duffes anzufordern. Berlin , den 6. Januar 1932. Die Vorsitzenden der Berliner Gewerbesteuerausschüsse Aufhebung des verlängerten Kaffen­dienfles bei den Finanzamtern. Die Finanzkaffen find rünftig auch an Fallig eitstagen wieder nur während der allgemein festgesetzten Raffenstunden ge öffnet( 9 bis 1 Uhr. Svanabends bis 11¹z bgm. 12 Uhr)

Am legten Berttage im Monat sind die Finanztaffen gefchloffen.

Der Bräsident des Landesfinanzamts Berlin .

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