Allgemeinverbindlichkeit abgelehnt.
Aus lohnpolitischen Gründen.
Nach einer Verlautbarung aus dem Reichsarbeitsministerium sind die Löhne im Baugewerbe durch die Notverordnung zmar in gewissem Ausmaße gefentt"( Reicht's oder reicht's noch nicht? Die Red.), doch sind diese Löhne bereits gefündigt oder auf baldigen Ablauf gestellt, so daß neue Berhand lungen in Kürze bevorstehen.
„ Unter diesen Umständen hat der Reichsarbeitsminister Bedenken getragen, die Lohntarifverträge des Baugewerbes für all gemeinverbindlich zu erklären, um so mehr, als bei dem heutigen niedrigen Beschäftigungsstand und der schwierigen Lage des Baugewerbes die allgemeine Durchsetzbarkeit der gegenwärtigen Löhne als zweifelhaft anzusehen ist."
Die Bezirkstarifverträge im Baugewerbe sind zwischen den Organisationen der Unternehmer und der Arbeiter vereinbart. Beide Parteien haben beantragt, die Tarifverträge für allgemeinverbind lich zu erklären, natürlich nur für den Zeitraum, für den sie Geltung haben.
Daß der derzeitige Beschäftigungsstand im Baugewerbe niedrig ist, das wußten Unternehmer und Arbeiter, als sie ihre Tarife abschlossen und die Allgemeinverbindlichkeit beantragten. Hinter der gewundenen Ablehnungserklärung des Lohnabbauminifteriums tritt unverhüllt die Tendenz hervor, daß die Löhne im Baugewerbe selbst gegen den Willen der Unternehmerorganisation noch weit mehr heruntergedrückt werden sollen.
Schadenersatz für Maifeier?
Schiefes Urteil eines Landesarbeitsgerichts.
Die Arbeiter der Niederlaufizer Glashütten in Weißwasser , Heidmühl und anderen Orten hatten beschlossen, am 1. Mai 1930 die Arbeit ruhen zu lassen. Die Unternehmer waren auch in einzelnen Betrieben mit dem Beschluß der Arbeiter, daß am 1. Mai gefeiert wird, einverstanden und hatten selbst Arbeitsruhe angeordnet.
Im März 1931, efwa zehn Monate nach der Maifeier, suchten die Unternehmer die Betriebsräte für den angeblichen Schaden, der ihnen durch die Betriebsstillegung anläßlich der Maifeier entstanden sein soll, verantwortlich zu machen. Die Haftung für den Schaden begründeten sie mit Berlegung der sich aus dem Einzelarbeitsvertrag ergebenden Pflichten und mit unerlaubter Handlung. Die Arbeitsniederlegung am 1. Mai verstoße gegen § 826 BGB. und gegen die guten Sitten. Für die Schäden, die den Unternehmern entstanden seien, hätten die Beklagten aufzukommen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Klageantrag er= tannt und die Beklagten verurteilt, für den Schaden zu haften.
Gegen dieses ungeheuerliche Urteil legten die Beklagten Revision ein und verlangen, daß das Reichsarbeitsgericht die Unternehmer mit ihrer Klage abweist.
Das Reichsarbeitsgericht, das sich am 23. Februar mit der Sache befaßte, verhalf der Revision zum Erfolg, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu einer anderen Entfcheidung an die Borinstanz zurüd. ( RAG. 527/31.)
Anschluß an die Eiserne Front. Die Gärtner und Gärtnereiarbeiter reihen sich ein. Die am 22. Februar tagende Delegiertenversammlung der Fachgruppe Gärtnerei, Part und Friedhöfe, des Gesamtverbandes der Arbeitnehmer der öffentlichen Betriebe und des Personen- und Warenverkehrs hat beschlossen, den Anschluß an die Eiserne Front zu vollziehen. Folgende Entschließung wurde gegen vier Stimmen angenommen:
Das neile Buch
Volk und Schupo
3. Capriccio H- Moll, op. 76. 4. Intermezzo A- Moll, op. 116. 5. Intermezzo A- Dur, op. 118. 6. Intermezzo E- Moll, op. 119. 7. Rhapsodie H- Moll, op. 79( Sara Wittenberg, Flügel).
17.25 Hans Jacob : Im Transsibirischen Expreß.
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22.15 Wetter-, Tages- und Sportnachrichten. 22.30 Rose- Theater: II. Akt aus ,, Der Bettelstudent ".
In der ,, staatsbürgerlichen Schriftenreihe"( Gilde- Verlag, Köln ), die in erster Linie der dankenswerten und notwendigen Aufgabe der Popularisierung des neuen Staates und seiner Organe gewidmet iſt, erscheint jetzt ein neues Heft:„ Volt und Schupo". Dieses Heft will den Gedanken der Volkspolizei" in weiten Kreisen des Volkes vertiefen, es schildert daher die Arbeit der Schutzpolizei auch be= sonders als einen Dienst am Volke. Ein Dienst, der oft schwer genug ist, der mit tagtäglichen Auseinandersetzungen gegen gewalttätige 23.20 Jazzmusik. und psychologische Widerstände verbunden ist. Die psychologischen Widerstände, die Vorurteile weiter Kreise des Volkes gegen die Schupo zu beseitigen, geschieht sehr gut durch den Nachweis, daß die Schupo nicht nur als„ Polizei", als Hüter der Ordnung auftritt, sondern unzählige Male als Helfer bei den kleinen und großen Unfällen, wie sie im Getriebe des Verkehrs stündlich passieren. Ausführlich wird, am Beispiel der preußischen Schußpolizei, die Ausbildung und die Tätigkeit der Polizeibeamten, ihre Organisation und ihre Aufgabe geschildert. Ein zahlreiches gutes Bildmaterial ergänzt die schriftliche Darstellung, die ihrer Aufgabe vorzüglich gerecht wird, uns allen die Schupo etwas näher bringt und befonders dem Polizeianwärter ein gutes Bild seiner zukünftigen R. Junge. Tätigkeit vermittelt.
Rundfunk am Abend
Mittwoch, 24. Februar.
16.30 Haydn . 1. Sonate C- Dur, für Klavier und Violine( Charlotte Kaufmann und Hermann Diener). 2. Duo für zwei Violinen, op. 99( Hermann Diener und Lotte Hampe).
16.55 Brahms . 1. Intermezzo B- Moll, op. 117. 2. Capriccio Fis- Moll, op. 76.
Theater Lichtspiele usw
Staats Theater
Mittwoch, den 24. Februar Staatsoper Unter den Linden 19 Uhr Carmen
Staatl.Schauspielhaus Schiller- Theater Gendarmenmarkt. Charlottenburg . 20 Uhr
20 Uhr
Cyrano von Bergerac
Die endlose Straße
PLAZA Volksbühne
Rose- Theater Große Frankfurter Straße 132
Tel. Weichsel E 7 3422 6 u. 9 Uhr
„ Der Abwehrkampf der Gewerkschaften gegen die Reaktion ist das Gebot der Stunde. Die Delegiertenversammlung begrüßt die Schaffung der Eisernen Front und beschließt, den Anschluß der Fachgruppe zu vollziehen. Die Funktionäre verpflichten sich, in den Be Der Bettelstudent trieben für die Bildung von Hammerschaften einzutreten."
Theater am Bülowplatz
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Verantwortl. für die Redaktion: Rich. Bernstein, Berlin ; Anzeigen: Th. Glocke, Berlin . Verlag: Vorwärts Berlag G. m. b. H., Berlin . Drud: Vorwärts Buch. druckerei und Verlagsanstalt Paul Ginger& Co., Berlin SW 68, Lindenstr. 3. Sierzu 1 Beilage.
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