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Belgien .

Das Bernsteinmonopol ber Herren Stantien Bersammlung zur Besprechung der Situations und Becker war Gegenstand der Verhandlung des XV. deutschen ab, welche von der Union der italienischen Sozialisten Die Redner stellten sich ganz auf unsern Drechslertages. Ueber dasselbe äußerte sich Obermeister Wegener einberufen war. u. a. folgendermaßen: Standpunkt, einer forderte direkt von den Gerichten strengere Be­Befremden mußte es erregen, daß die Regierung um strafung der Messerhelden. Ein Redner schloß mit einem Hoch einer jährlichen Pacht von 6-7000 m. willen einer einzelnen auf die Schweiz . Genosse Wurgler mahnte die Italiener Firma ein derartiges Monopol verleihen konnte, daß eine zur Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse und zur Unter­ganze Industrie dieser Firma auf Gnade und lassung aller ferneren Ausschreitungen. In einer schießlich an­Ungnade preisgegeben. Der Vertrag sei nun zum nächsten genommenen Resolution wurde gegen das System der italienischen Jahre gekündigt, und der Drechslertag habe deshalb die Frage zu Bourgeoisie, das Volk in Unwissenheit und Rohheit zu erhalten, erörtern, ob es nicht zweckmäßig sei, die Bernstein protestirt und dieselbe in erster Linie für die Unruhen in Zürich Baggerei durch Bildung eines Konsortiums verantwortlich gemacht. Zur Vorsorge gegen alle Eventualitäten felbst in die Hand zu nehmen. Dieser Vorschlag wurde waren von den Behörden 25 Mann Kavallerie und eine Ab­von mehreren Delegirten, insbesondere von dem Delegirten für theilung Kantonspolizei aufgeboten worden. Hamburg , Obermeister Menzel, für taum ausführbar er­achtet, da der Betrieb, falls er sich lohnend gestalten sollte, mehrere Millionen Mart Anlagekapital erfordern würde, die schwerlich in Handwerkerkreisen aufzubringen wären. Ein Konsortium aus den Kreisen der Geldmänner könnte es aber ebenso machen, wie die Firma Stantien u. Becker. Herr Menzel empfahl als das beste, bei der Staatsregierung dahin vorstellig zu werden, daß sie die Bernsteingewinnung in Staatsbetrieb übernehmen möchte. Nach dem Obermeister Wegener mitgetheilt hatte, daß die Firma Stantien u. Becker gegenwärtig an alle Bernsteinfabrikanten Gegen ben todten Stambulow, wenn auch nur Fragebogen versende, die ersichtlich den Zweck hätten, die Firma in das hellste Licht zu stellen und bei der Regierung wieder zu gegen sein Grabdenkmal, wurde gestern ein Racheakt verübt. Es rehabilitiren, beschloß der Drechslertag einstimmig folgende Re- liegen über dieses Bubenstück folgende Depeschen vor: Das durch die Dynamitexplosion zerstörte Grabmal Stams solution, welche der Staatsregierung unterbreitet werden soll: " In anbetracht der von allen Interessenten seit Jahren schwer bulow's war vor 14 Tagen eingeweiht worden. Die Uebelthäter empfundenen und jetzt an die Deffentlichkeit gelangten Vorhaben den die Inschrift tragenden Denkstein entfernt. Heute kommniffe, die außer einer Schädigung, ja einer theilweisen Ver- wurde eine Polizeiwache auf dem Friedhof ftationirt. Die theilweise Zerstörung des Grabdenkmals Stambulow's nichtung unseres Gewerbes eine bedauerliche Erregung der öffentlichen Meinung im Gefolge haben, spricht der Verbandstag wird auf eine Nache. der Freunde von vier im Verfolge des deutscher Drechsler Jnnungen die Ansicht aus, daß eine Prozesses Beltschow Hingerichteten zurückgeführt, deren Gräber Lösung der eigenartigen Verhältnisse am besten erreicht werden feinerzeit angeblich von Anhängern Stambulow's entweiht tann, wenn die Bernsteingewinnung in Staatsbetrieb geworden waren.

nommen wird."

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Brüffel, 2. Auguft. Das Resultat der heutigen Privinzial­raths- Stichwahlen ist folgendes: Die Kleritalen behalten die Majorität in fieben von den neun Provinzen, sie verlieren die Majorität in der Provinz Brabant. Die Sozialisten behalten die Majorität in der Provinz Lüttich ; sie gewinnen 2 Mandate in Soignies , verlieren 3 in Seraing und 5 in Mons . Bulgarien .

Türkei .

Freiherr von Stumm hat entsprechend seinem Konstantinopel , 3. Auguft. Jufolge der letzten Angriffe Appell an die firchlichen Oberbehörden Beschwerde über die der Türken auf die chriftlichen Kreter im Distrikt Kanea wurden Geistlichkeit im Saarrevier bei dem Koblenzer Konfiftorium er von den Christen 15 mohamedanische Männer und Frauen da hoben. In der Köln . 3tg." sagt Freiherr von Stumm selbst selbst getödtet. darüber: Ich habe mich endlich bei dem fönigl. Konsistorium nicht über die Broschüre selbst beschwert, sondern nur über die 15 im einzelnen nachgewiesenen Unwahrheiten und Entstellungen, welche darin enthalten sind."

Es ist also eine amtliche Stelle jetzt zum Urtheil über die Vorgänge berufen, der man vertrauen darf, daß sie das Recht gerade in diesem vielerörterten Falle nach allen Seiten auf das Gewissenhafteste überlegen wird. Es wäre besser gewesen, wenn Freiherr von Stumm das gethan hätte, ohne daß er sich erst zu jener weithin verlegenden Rundgebung in der Saar- und Blies Beitung" über das Pamphlet" hätte hinreißen lassen. Man darf nun auf die 15 Buntte gespannt sein, die angeblich unwahrheiten fein sollen.

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- Die, Staatsbürger 8eitung" macht sich zum Sprachrohr der von der französischen Bourgeoispresse ver­breiteten Tartarennachricht, daß unser Genosse Singer bei der Ab­reise aus Lille ein Schimpfwort gegen die auf dem Perron befind­lichen Franzosen gebraucht habe. Wie uns Singer aus London mittheilt, ist dies eine ganz gemeine Lüge. Auf die Zurnfe hat Singer die Worte: Vive la Socialdemocratie?"( och die Sozialdemokratie!) gebraucht. Das ist alles.

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Straßburg , 2. Auguft. Der Kandidat der entschieden Frei­finnigen Rechtsanwalt Dr. Blumenthal, ist von seiner Kandi­batur zurück getreten; zur Begründung dieses Schrittes ver. öffentlicht er in der Elsaß- Lothr. Voltspartei" folgendes Schreiben: Als ich mich zur Annahme der Kandidatur für den Reichstag im Kreise Schlettstadt entschloffen habe, befand ich mich allein gegenüber einer Zentrumskandidatur. Mittlerweile hat sich die Sachlage wesentlich verändert. Herr Kreisdiretor Pöhlmann hat feine Randidatur aufgestellt. Als grundfäßlicher Gegner der Randidatur von Regierungsbeamten halte ich es für meine Pflicht, alles zu vermeiden, was die Aussichten Ses Herrn Kreisdirettors zu vermehren im stande wäre. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß meine Kandi­batur diese Wirkung haben könnte, so ziehe ich dieselbe hiermit zurück. Ich hoffe, damit Ihren eigenen Wünschen zu entsprechen und unseren demokratischen Grundsätzen treu zu bleiben."

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Ein neuer Kolonialstandal in Sicht? Ein Rabelbrief der Chikagoer Zeitung Der Weften" vom Sonntag, 19. Juli, bereitet auf einen neuen Kolonialstandal vor, der dies­mal in noch höhere Stellung hinaufgreift, als die war, in der sich die Leist, Wehlan und Peters befanden. Antläger sollen ein früherer Vizegouverneur und wiederum der Journalist Giefebrecht fein, der bereits die Uebelthaten aufgedeckt hat, deren sich Leist und Wehlan in Kamerun schuldig gemacht haben. Eine große Zahl beschworener Aussagen von Augenzeugen und Opfern ver­übter Brutalität sowie sonstiges belastendes Material foll sich im Besitz einer deutschen Zeitung befinden und demnächst veröffent licht werden. Das Beweismaterial foll so gewichtig sein, daß eine amtliche Untersuchung unvermeidlich sein wird. Der betr. Kolonial­beamte wird schrecklicher Grausamkeiten gegen männliche und weibliche Eingeborene, niedriger Ausschweifungen und anrüchiger Finanzfpekulationen beschuldigt. In Kolonialkreisen soll man schon länger von derartigen Dingen gemunkelt haben. Weiteres Beweismaterial foll sich in den Händen zweier Mitglieder der Linken befinden und wird dem Reichstage in Gestalt einer Jnter­pellation der Regierung vorgelegt werden, sobald er wieder zu­fammentritt. Unser Gewährsmann, ein bekannter Reisender, der der Boff. 3tg." diefe Mittheilung zugehen läßt mit dem Hinzufügen, daß er zwar für den Inhalt dieses Kabelbriefes feine Verantwortung übernehmen kann, bemerkt dabei jedoch, daß er selbst Verschiedenerlei gegen den betreffenden Beamten vorzubringen habe, dies aber nicht vor dem Spätherbst thun werde.

- Die Deportation von Strafgefangenen nach den Kolonien, eine Jbee, für die gewiffe Kriminalisten und Kolonialpolitifer sich erwärmen, wird nach der Nordd. Allg. 8tg." von der Regierung nicht erwogen.-

Schweiz .

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8.84.

Aufgabe der Jnnung ist: 1. die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern;

2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen( Gehilfen), sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis;

3. die Durchführung und Ueberwachung der Vorschriften über das Lehrlingswesen. Soweit solche Vorschriften nicht anderweit erlaffen sind, hat die Innung dieselben zu erlassen;

4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im§ 3 des Ge setzes, betreffend die Gewerbegerichte, und im§ 58a. des Kranken­Versicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungs­mitgliedern und ihren Lehrlingen;

5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung. § 84 a.

Die Jnnung ist befugt: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und fittlichen Ausbildung der Meifter, Gesellen( Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstüßen, zu er richten und zu leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihr errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen;

2. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen( Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Be dürftigkeit Raffen zu errichten;

3. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen find, Streitig feiten der im§ 8 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, und im§ 53 a des Krankenversicherungs- Gesetzes bezeichneten Art zwischen den Junungsmitgliedern und ihren Gesellen( Gehilfen) und Arbeitern an stelle der sonst zuständigen Behörden zu ent­scheiden;

4. Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerb­lichen und wirthschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußtassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufs­geschäften u. dgl. anzuregen und dieselben durch Aufwendungen Beiträge aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen. dürfen zu diesem Zweck nicht erhoben werden. § 84 b. dürfen zu diesem Zweck nicht erhoben werden.

Die Angelegenheiten der Jnnung werden von der Innungs­versammlung und dem Vorstand wahrgenommen.

Zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Aus­Die Innungsvorlage.c: schüsse gebildet werden. Die bei den Junungsmitgliedern beschäftigten Gesellen Der Entwurf eines Gefeßes betreffend die( Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung Abänderung der Gewerbe- Ordnung wird heute und an ihrer Verwaltung theil, soweit dies durch Gesetz oder vom Reichs- Anzeiger" veröffentlicht. Er enthält folgende Ab- Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zweck den Gesellen­schnitte: Artifel 1: I. Organisation des Handwerks: A. Zwangs ausschuß. innungen, B. Handwerkerausschüsse, C. Handwerkskammern, D. Gemeinsame Bestimmungen; II. Freie Innungen; III. Junungs verbände. Die Artikel 2 und 3 enthalten Uebergangsbeftim mungen. Artikel 4 ist in folgende Unterabschnitte getheilt: Lehrlingsverhältnisse: A. Allgemeine Bestimmungen, B. Besondere Bestimmungen für Handwerker, Meistertitel, endlich Uebergangs bestimmungen.

Die Hauptbestimmungen der neuen Vorlage sind:

I. Organisation des Handwerks.

§ 81.

Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk find Innungen, Zur Wahrnehmung der Interessen des Handwerks und zur Handwerksausschüsse und Handwerkskammern zu errichten. A. 3wangsinnungen. § 82.

Für die in dem nachfolgenden Verzeichniß aufgeführten Ge­werbe sind Jnnungen zu errichten:

§ 84 c.

Die Jnnungsversammlung besteht nach Bestimmung bes Statuts entweder aus allen Junungsmitgliedern, oder aus Ber­tretern, welche von jenen aus ihrer Mitte gewählt werden. § 84 d.

Die Jnnungsversammlung beschließt fiber alle Angelegen heiten der Junung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt. Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: 1. die Feststellung des Haushaltsplans;

2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; nicht vorgesehen sind; 3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan

4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Jnnung gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;

5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens nach Maßgabe des§ 84 3iffer 8 Absatz 2; 6. die Genehmigung:

a) des Erwerbes, der Veräußerung oder der dringlichen Bes lastung von Grundeigenthum;

b) der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht­lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben.

Die hierauf bezüglichen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;

c) der Aufnahme von Anleihen;

7. die Beschlußnahme über Abänderung des Statuts und die Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten;

Barbiere, Bäder, Bandagisten, Böttcher, Brauer, Brunnen­macher, Buchbinder, Buchdrucker, Bürsten- und Pinselmacher, Konditoren, Dachdecker. Drahtzieher, Drechsler, Farben, Stein, Zink, Kupfer, Stahldrucker, Färber, Feilenhauer, Friseure und Berrückenmacher, Gas- und Wafferleitungs- Installateure, Gelb und Rothgießer, Gerber, Zinn , 3int, Metallgießer, Glafer, Glockengießer, Gold- und Silberarbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher , Rammmacher, Klempner, Korb­macher, Kürschner, Kupferschmiede, Lackirer, Maler, Maurer, Megger( Fleischer), Müller, Mühlenbauer, Musikinstrumente­macher, Nadler, Nagelschmiede, Posamentirer, Sattler , 8. die Wahl der Mitglieder der Behörden zur Entscheidung Riemer, Täschner , Schiffbauer, Schleifer, Schlosser, der im§ 84 Biffer 4 und§ 84a Biffer 3 bezeichneten Streitig Schmiede, Schneider, Schornsteinfeger, Schreiner( Tischler), feiten, soweit dieselben aus der Bahl der Innungsmitglieder zu Schuhmacher, Seifenfieder, Siebmacher, Sporer, Büchsen- und nehmen sind. Windenmacher, Sonnen- und Regenschirmmacher, Spielwaaren­perfertiger, Steinmeße, Steinfeger, Stricker, Wirter, Stucka­teure, Tapezirer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Vergolder, Berfertiger grober Holzwaaren, Wagner( Rade- und Stell­ macher ), Weber, Zimmerer.

Dieses Verzeichniß kann durch Beschluß des Bundesraths und mit seiner Zustimmung für das Gebiet eines Bundesstaates oder Theile eines solchen durch Anordnung der Landes- Bentral­behörde abgeändert werden. § 82a.

Die Innungen werden für örtliche Bezirke errichtet, welche der Regel nach so abzugrenzen sind, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Siz der Junung behindert wird, am Genossenschaftsleben theilzunehmen und die Innungs­einrichtungen zu benußen.

Die Innungen werden der Regel nach für ein Gewerbe er­richtet. Soweit in einem der Vorschrift des vorstehenden Ab­soßes entsprechenden Bezirke die Zahl der Angehörigen eines Gewerbes zur Bildung einer Leistungsfähigen Junung nicht ausreicht, tönnen verwandte Gewerbe zu einer Junung vereinigt werden.

Für Gewerbetreibende, welche einer Innung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nicht zugewiesen werden können, unterbleibt die Errichtung von Jnnungen. § 82 b.

Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme derjenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben.

Das Gleiche gilt von Handwerkern, welche in landwirth­schaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie der Regel nach Gefellen oder Lehrlinge halten. Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen Innung als Mitglieder an, welche für das haupt sächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ift.

§ 82c.

Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person beizutreten, find:

1. diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 2. diejenigen, welche in einem Betriebe des Gewerbes als Werkmeister und in ähnlicher Stellung thätig sind;

Zürich , 1. Auguft.( Eigener Bericht.) Die Zürcherische Regierung hat über die Außersihler Krawalle dem Bundesrath in Bern einen langen ausführlichen Bericht er­stattet, in dem fie die Vorgänge aus dem Verhalten der Italiener zu erklären sucht und sodann eine Darstellung der Krawalle mit ihren Verwüstungen und Schädigungen giebt. In ersterer Be­ziehung führt sie dieselben Momente an, die wir bereits in den Rorrespondenzen erwähnten, und die in den bösen Sitten und Gebräuchen der Italiener bestehen. Speziell wird noch hin­gewiesen auf die in der Schweiz nicht üblichen Maffen 3. diejenigen, welche in dem Gewerbe als selbständige Ge­ansammlungen der Italiener auf den Trottoirs, öffentlichen Pläßen, an und im Bahnhof, ihre oft ohrenbetäubenden Lärmszenen und Gewerbetreibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung fänge, begleitet vom Spiel der Handharmonika, sodann der Mangel thätig gewesen sind, diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und an Reinlichkeit, die trotz gesetzlichen Berbots fortwährend geübte Jagd eine andere gewerbliche Thätigkeit nicht ausüben; auf Singvögel, die Messerstechereien und endlich die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit in einem solchen Maße, daß in ge­wissen Theilen von Außersihl Frauen, Töchter und Kinder in den Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung jederzeit Abendstunden nicht mehr ohne männliche Begleitung über die Gasse gehen durften. Gerade letzteres Moment mag wesentlich gestattet, wenn das Statut eine vorherige Anzeige darüber nicht aur Steigerung der Erbitterung beigetragen haben." Schließlich verlangt. Die Anzeige tann frühestens sechs Monate vor dem wird betont, daß in den Krawallen fein Italiener getödtet oder Austritt verlangt werden. erheblich verlegt worden ist und daß auch die vorgekommenen Echädigungen nicht sehr bedeutend sind und der ganze Schaden jetenfalls nicht 8000 Frants übersteigt.

Gestern Nachmittag hielten zirka 1500 Jtaliener eine

4. die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker, wenn sie der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.

§ 83.

Die Errichtung der Jnnung erfolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Innung ihren Sig haben soll.

9. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit diefelben aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind. § 84 f.

Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, wie Beriveise und Geldstrafen bis zum Betrag von zwanzig Mart, zu verhängen.

§ 84g.

Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und in der Regel Gesellen( Gehilfen) oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder derjenigen Ausschüsse, welchen die Fürsorge für die Durchführung der auf die Regelung des Lehrlingswesens bezüglichen Bestimmungen obliegt, müssen sämmtlich diesen Anforderungen genügen. § 84h

Berechtigt zur Wahl der Vertreter und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur diejenigen Innungsmitglieder, welche

1. sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver. mögen nicht beschränkt sind;

2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben.

Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Aus­schüsse(§ 84b Absatz 2), sowie zu Mitgliedern der im§ 84d Biffer 8 bezeichneten Behörden sind nur solche Junungsmitglieder, welche

1. zum Amt eines Schöffen fähig find(§§ 31, 32 des Gerichts­verfassungsgesetzes);

2. das 30. Lebensjahr vollendet und

3. in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder ihre Familie Armenunterstüßung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstüßung erstattet haben.

Durch das Statut tann bestimmt werden, daß Jnnungs­mitglieder, welche mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder wahlberechtigt noch wählbar und an der Theilnahme an den Geschäften der Junung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind.

In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungs­mitglieder, welche sich nicht im Besize der bürgerlichen Ehren­rechte befinden, oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver­fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind. 1885.

Bur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses(§ 84b Absay 3) sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen ( Gehilfen) berechtigt, welche

1. sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; 2. das 21. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher

1. zum Amt eines Schöffen fähig ist(§§ 31, 32 des Gerichts­verfassungsgefeßes);

2. in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstüßung erstattet hat.