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fichung, die lebenswichtige Interessendes Staates] dadurch gefährdet, daß unwahre oder entstellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Das ist eine überaus gefährliche Rautschutbestimmung, die die Möglichkeit zur Unterdrückung felbft objektiv wahrhafter Kritik er­öffnet!

Im übrigen werden die Verbotsfristen abgekürzt, Auflagenach­richten dürfen fünftighin nur noch von Landesbehörden im Ein­vernehmen mit dem Reichsminister des Innern erfolgen.

Die Verordnung.

Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Aus­schreitungen vom 14. Juni 1932 enthält in ihren fünf Abschnitten folgende Bestimmungen:

Abschnitt I: Versammlungen und Aufzüge.

Nach§ 1 können öffentliche politische Versamm lungen, sowie Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel aufgelöst werden, 1. wenn in ihnen zum Ungehorsam gegen Geseze oder rechtsgültige Verordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der ver­faffungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird; 2. Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; 3. eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Ber­ehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden; 4. zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Ge­walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen aufgefordert oder an­gereizt wird.

Nach§ 2 ist die Polizeibehörde befugt, in jebe öffentliche Versammlung Beauftragte zu entsenden. Die Be­auftragten müssen sich dem Leiter der Versammlung zu erkennen geben, der ihnen einen angemessenen Platz einräumen muß. Bei Berweigerung der Zulassung des Beauftragten kann die Versamm lung aufgelöst werden.

Nach§ 3 ist die Polizeibehörde verpflichtet, dem Leiter der Ver­fammlung die Gründe für die Auflösung mitzuteilen, falls dieser das binnen drei Tagen beantragt. Die Auflösung fann nach den Bestimmungen des Landesrechts angefochten werden.

Nach§ 4 kann der Reichsminister des Innern für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile anordnen, daß öffent­liche politische Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel: 1. der Ortspolizeibehörde vorher anzumelden sind; 2. verboten oder statt dessen unter einer Auflage genehmigt werden tönnen; 3. aufgelöst werden können, wenn sie nicht angemeldet oder wenn sie verboten sind, oder wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich abgewichen, oder wenn einer Auflage zuwidergehandelt wird. Zuwiderhandlungen können mit Gefängnisstrafe und Geld ftrafe geahndet werden.

Abschnitt II: Periodische Druckschriften.

Der§ 5 bestimmt, daß Schriftleiter und Verleger einer perio­dischen Druckschrift verpflichtet sind, amtliche Kundgebungen und amt­liche Entgegnungen( sogenannte Auflagenachrichten) unentgeltlich aufzunehmen. Oberste Landesbehörden können die Aufnahme einer Rundgebung nur im Einvernehmen mit dem Reichs. minister des Innern verlangen.( Eine Beschränkung, die neu ist.) Der Abdrud hat unverzüglich zu erfolgen, eine Stellungnahme zu einer Entgegnung ist in der gleichen Nummer unzulässig. Der Reichsminister des Innern fann über die Art und Weise des Abdrucks Borschriften erlassen und die Zahlung einer Ver­gütung vorschreiben, wenn der Abdruck einen bestimmten Umfang überschreitet.

§ 6 enthält die Neuregelung der Verbotsgründe nach verboten werden:

für periodische Druckschriften. Periodische Druckschriften fönnen hier­

Geister a

Matuska und die Geister

Beginn der Zeugenvernehmung im Prozeß des Eisenbahnverbrechers

Wien  , 16. Juni.

Der Prozeß gegen Sylvester Matuska   wurde heute mit den Zeugenvernehmungen fortgefeht. Matusta macht einen ruhigen und frischen Eindrud. Er hat, ebenso wie in der vorigen Nacht, aus­gezeichnet geschlafen..

Er schenkt der Welt sein Herz.

Heute morgen suchte ihn vor dem Verhandlungsbeginn sein Ver­teidiger Dr. Ettinger auf. Matusta erklärte ihin pathetisch, daß er gestern der Welt sein halbes Herz geschenkt habe und ihr heute die zweite Hälfte schenken wolle. Seine große Rede werde er

erst am Schluß des Prozesses halten. Eine Enttäuschung schien Matuska allerdings erlebt zu haben, als er heute den Gerichtssaal betrat: die Inhaber der Plazlarten haben sich mit dem Erscheinen zur Verhandlung Zeit gelassen und als Matuska die breiten Lücken im Zuhörerraum erblickte, schüttelte er mißbilligend den Kopf. Dann begann das bei ihm übliche Mienenspiel; er zog Grimaffen, mur­melte unverständliche Worte und schien zeitweise völlig geistes­abwesend.

Geister sich schließlich in Nichts verflüchtigten. Erklären Sie uns nun flipp und klar: Halten Sie auch heute noch die Behauptung aufrecht, daß Sie unter dem Drud einer derartigen Persönlichkeit gehandelt haben?" Matusta mit meinerlicher Stimme: Natürlich halte ich aufrecht. Ich stehe seit 20 Jahren schon unter diesem Drud. Leo Schabenski und Bergmann habe ich immer gesehen." Bors: Wer ist dieser Schabensti?" Angefl: Schabensti ist ein Wundermann. Er hat sehr großen Eindruck auf mich gemacht. Immer hat er mich gerufen." Bors: Sie halten also die Behaup tung von dem Geist aufrecht?" Matusta( fich an die Eruſt schlagend): Bis in mein Grab." Borf.: Dann wollen Sie aber zu der Erkenntnis gekommen sein, daß es nur ein Phantom war? wann ist Ihnen diese Erkenntnis ausgedämmert?" Matusta: Erst bei der Polizei. Dann war es zu spät." Staatsanwalt:

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,, Warum halten Sie so große Stücke auf diesen Leo?" Matusta: ,, Er war ein wirklicher Wundermann. Einfacher Arbeiter zuerst, hat aber jetzt große Fabriken und Hunderte von Batenten." Borf.: " Jawohl, alles in den Zeitungen gestanden." Staatsanmalt: geistes- aben Sie sich überzeugt, ob das auch richtig ist?" Matuska: ,, Was hat denn Ihr Leo eigentlich erfunden?" Matusta: ,, Alles." Staatsanwalt: Nennen Sie uns doch eine bestimmte Sache." Matuska: ,, Das weiß ich nicht." Dr. Ettinger: ,, Sie haben ihm ja selbst ein Patent abgekauft. Wann haben Sie Leo fennen­gelernt?" Matusta: ,, Bor vier   oder fünf Jahre. Erst vor kurzem ich ihn wiedergesehen.

Das Gericht wird im Laufe des heutigen Tages 24 3eugen pernehmen; unter ihnen befinden sich nur zwei Frauen, wie es überhaupt charakteristisch für diesen Prozeß ist, daß Frauen in ihm fast gar keine Rolle spielen.

Polizeikommissar Dr. Böhm, der als Zeuge vernommen wurde, erklärte, daß er Matuska nach dessen Berhaftung wieder. bolt verhört habe. Zuerst zeigte sich Matuska ruhig, dann wurde er von krampfartigen Zuständen befallen, zeigte fich ganz verzweifelt und sprach wirr durcheinander von Bisionen und Geistererscheinungen. Ueberhaupt habe sich das Verhör zeitweilig stark in den Bahnen der vierten Dimension bewegt. Erst, als Matusta endlich zugab, daß diese Erzählungen auf freier Phantasie beruhen, habe man in seine Angaben Ordnung bringen können. Seine Schilderung der Vorgänge fei richtig ge­wesen.

20 Jahre unter Geisterdruck.

Der Vorsitzende ruf nun noch einmal Sylvester Matusta vor und fragt ihn: ,, Sie haben uns gestern wiederholt hier von drei Geistern erzählt, die Sie beherrscht haben sollen: von einem Geist Bergmann", dann ,, Dr. Meyer" und Leo". Im Laufe des Ver­hörs haben Sie diese Angaben immer abgeschwächt, so daß die

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Organisation und Tätigkeit vorzulegen und daran jede Aenderung vorzunehmen und jeder Auflage nachzukommen, die der Reichsminister des Innern zur Sicherung der Staatsautorität für erforderlich hält.

2. Ob ein Verband diesen Vorschriften unterliegt, entscheidet endgültig der Reichsminister des Innern.

§ 10.

1. Berbände, die einer Verpflichtung aus§ 9 nicht nachkommen, fönnen vom Reichsminister des Innern aufgelöst werden. Der Reichsminister des Innern fann dabei Bestimmungen über die Sicherstellung von Gegenständen treffen, die sich zur Zeit der Auf­löfung im Befiß des aufgelöften Verbandes oder eines seiner Mit­glieder befinden und den Zwecken des Verbandes gedient haben oder zu diesen bestimmt gewesen sind.

2. Gegen die Anordnung der Auflösung ist binnen zwei Wochen Reichsminister des Innern einzureichen ist; fie hat keine aufschiebende vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde zulässig, die beim Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet der nach§ 7 dieser Ber­rechtsordnung zuständige Senat des Reichsgerichts.

1. menn in ihnen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechts­gültige Berordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit ge= troffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung auf­gefordert oder angereizt wird;

2. wenn in ihnen Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden;

3. wenn in ihnen eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Berehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht merden;

4. wenn in ihnen eine Veröffentlichung enthalten ist, die lebenswichtige Intereffen des Staates dadurch gefährdet, daß un­wahre oder entstellte Tatsachen behauptet oder verbreitet werden;

5. wenn als verantwortlicher Schriftleiter dem Verbot des Reichsgesetzes vom 4. März 1931 zuwider jemand bestellt oder benannt ist, der nicht oder nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden fann;

6. wenn den Vorschriften des§ 5( Auflagenachricht) oder den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zuwidergehandelt wird. Die Berbotsdauer darf bei Tageszeitungen 4 Wochen, in anderen Fällen sechs Monate nicht überschreiten. Ein auf Grund des Republitschußgefees erlassenes Berbot umfaßt auch sämtliche Kopfblätter sowie jede Ersatz

druckschrift.

Abschnitt IV: Strafbestimmungen.

Der Abschnitt IV enthält in den§§ 11 bis 18 die Strafbestim­mungen für eine Reihe von Verstößen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung.

§ 11 bestimmt, daß mit Gefängnis nicht unter 3 Mo­naten bestraft wird, mer öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt, es sei denn, daß die Tat nach anderen Borschriften bereits mit einer höhe ren Strafe bedroht ist.

§ 12 bestimmt, daß auf Gefängnis nicht unter einem Monat, im Falle der gefährlichen Körperverlegung jedoch auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen ist, wenn eine Dorfägliche Rörperverlegung aus politischen Be­diesem Falle nicht zugebilligt werden. weggründen begangen ist. Mildernde Umstände dürfen in diesem Falle nicht zugebilligt werden.

§ 13 bestimmt, daß mit Gefängnis nicht unter sechs führt oder eine Gewalttat mit ihr begeht ober androht. Monaten bestraft wird, wer eine Schußmaffe unbefugt

§ 14 bestimmt, daß mit Gefängnis bestraft wird, wer einem auf Grund des Artikels 123 Abj. 2 der Reichsverfassung erlassenen Versammlungs- oder Aufzugsverbots zumider= handelt, oder wer sich an einem Verband beteiligt, der auf Grund des§ 10 aufgelöst worden ist.

§ 15 bestimmt, daß mit Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft wird. Polizei die Einräumung eines angemessenen Blazes verweigert, oder mer als Veranstalter einer Versammlung dem Beauftragten der

mer sich nach Erklärung der Auflösung nicht sofort entfernt.

§ 16 bestimmt, daß die Herausgabe, der Verlag, der Drud und die Verbreitung einer periodischen Drudschrift, die verboten worden ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zu bestrafen ist. Außerdem fann auf Geldstrafe erkannt

werden.

Nach§ 7 sind zuständig für den Erlaß von Berboten periodischer Druckschriften die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Gegen das Verbot ist die Beschwerde an einen Senat des Reichsgerichts gegeben Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung fie gerichtet ist. Diese hat sie unverzüglich der Oberlandesbehörde vorzulegen. Hilft diese der Beschwerde nicht ab, so hat sie sie un­verzüglich an den Reichsminister des Innern weiterzu­leiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde ab­helfen oder sie dem Senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vor­legen. Gegen eine Entscheidung des Reichsministers des Innern tann die oberste Landesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen. Der Reichsminister des Innern fann die oberste Landesbehörde um das Verbot einer periodischen Druckschrift erfuchen. In Streitfällen kann die oberste Landesbehörde, wenn § 17 gestattet es der Polizei, Personen in polizei­fie einem solchen Ersuchen nicht entsprechen will, das Reichsgerichtliche Haft zu nehmen, die auf frischer Tat bei einem Ver­anrufen. Erklärt diefes das Verbot für nicht zulässig, so hat die brechen oder Vergehen betroffen werden, das mittels oberste Landesbehörde dem Ersuchen sofort zu entsprechen. einer Waffe begangen ist oder dessen Strafbarkeit durch unbe­fugtes Führen einer Waffe begründet wird. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit tönnen solche Personen so lange fest­gehalten werden, als dies die öffentliche Sicherheit   erfordert. Die Polizeihaft ist aber aufzuheben, wenn die gerichtliche Untersuchungshaft verhängt ist oder wenn drei Monate seit der Inhaftnahme vergangen find. Gegen die polizeiliche Haft ist die Beschwerde im Dienstaufsichtsweg zulässig. Bestreitet der Verhaftete die Tat, so hat der Amtsrichter des Bezirks eine Ent­scheidung zu treffen.

Nach§ 8 muß ein Verbot auf Grund dieser Berordnung oder des Republitschutzgesetzes ohne sachliche Nachprüfung sofort auf gehoben werden, wenn die Beschwerde nicht spätestens am fünften Tage nach ihrer Einlegung der Stelle zugeleitet ist, die sie dem Reichsgericht vorzulegen hat.

Abschnitt II: Politische Verbände.

§ 9.

1. Politische Verbände, deren Mitglieder in ge­fchloffener Ordnung öffentlich aufzutreten pflegen, find auf Berlangen des Reichsministers des Innern verpflichtet, ihm ihre Sagungen und sonstigen Bestimmungen über ihre

§ 18 setzt fest, daß das Verfahren nach§ 212 der Strafprozeß­ordnung auch dann zulässig ist, wenn der Beschuldigte sich weder freiwillig stellt noch infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gericht vorgeführt wird.

Das Gericht schreitet nun zur Vernehmung des Zeugen Elemer Darvas, der in der Angelegenheit eine. gewisse Rolle spielt. Matusta hatte ihm nämlich von Chantaver, wo er furz vor der Berübung des Anzbacher Attentats bei seinen Eltern weilte, einen Brief geschrieben, in dem er ihn ersuchte, er möge ihn telegraphisch nach Wien   berufen. Matusta wollte sich auf diese Weise rechtzeitig losmachen, um nach Wien   fahren zu fönnen und bei seinen Eltern Weihnachten nicht verbringen zu müssen.

Darvas   erklärt, daß er Matusta vor fünf Jahren fermen gelernt und ihm als Dolmetscher bei der Durchführung seiner Häuser­transaktionen in Wien   geholfen habe. Zur Zeit, als Matusta seine Attentate verübte, habe er mit ihm in Verbindung gestanden. Es fiel dem Zeugen auf, daß Matusta, als er aus Deutschland  ( wo er das Jüterboger   Attentat inzwischen verübt hatte) zurüdfehrte, sehr verfallen aussah. In der letzten Zeit war Matusta auch sehr nervös und unruhig gewesen. Er konnte sich bei geschäftlichen Be­sprechungen feine zwei Minuten konzentrieren.

Bayerische Verbote bleiben.

Anordnung der bayerischen   Regierung.

München  , 16. Juni.

Amtlich wird mitgeteilt: Das am 10. Juli 1931 erlassene und durch Anordnung vom 30. März 1932 bis 30. September 1932 ver­längerte Verbot von politischen Bersammlungen unter freiem Himmel in Bayern   einschließlich der Auf­züge und Propagandafahrten, gleichwie ob uniformiert oder nicht uniformiert, bleibt durch die Nolverordnung des Reichs­präsidenten unberührt.

Politische Bersammlungen unter freiem Himmel und politische Aufzüge jeder Art find also nach wie vor im Gebiet des Freistaates Bayern verboten. Nach der neuen Nolverordnung werden nun­der Reichsverfassung gestützten Anordnungen dieser Art und damit mehr alle Zuwiderhandlungen gegen die auf Artikel 123, Ubsah 2, auch Zuwiderhandlungen gegen das bayerische Aufzugsverbot mit Gefängnis bestraft.

Ueber das Tragen von Uniformen bei bestimmten Anlässen werden für Bayern   noch besondere polizeiliche Vorschriften ergehen.

Preußisches Demonftrationsverbot bleibt. Wie vom Reichsinnenministerium mitgeteilt wird, wird das preußische Demonstrationsverbot durch die neue Not­verordnung gegen politische Ausschreitungen nicht berührt, da das Demonstrationsverbot in Preußen auf Grund einer Bor­schrift der Reichsverfassung erlassen worden ist.

Baden   bleibt beim Uniformverbot.

Karlsruhe  , 16. Juni.

Wie amlich mitgeteilt wird, hat der Minister des Innern mit Rücksicht auf die in Baden   gegegebenen Verhältnisse entsprechend einer früheren badischen Regelung ein allgemeines Uniform­verbot ausgesprochen. Auch das in Baden bestehende Demon­strationsverbot bleibt durch die Reichsverordnung un­berührt. Das Berbot von Geländeübungen ist bis auf weiteres verlängert worden.

Baden   lehnt jede Verantwortung ab. Die süddeutschen Länder und die Aufhebung des SA.Berbots Karlsruhe, 16. Juni.

Staatspräsident Dr. Schmitt erklärte heute vormittag den Ber­tretern der Presse, er habe in der Unterredung der süddeutschen Re­gierungsvertreter mit dem Reichspräsidenten   in Gegenwart des Reichskanzlers über die Aufhebung des Su.- Verbots u. a. gesagt:

Die Aufhebung des SA.- Berbots schädige das Ansehen des Reichspräsidenten  , weil er das Berbot erst vor kurzem erlassen habe. Wenn man in dem SA.- Verbot eine Einseitigkeit und deswegen eine Ungerechtigkeit erblicke, so sei das S.- Berbot aus diesem Grunde nicht aufzuheben, sondern auf alle militärähnlichen Verbände auszudehnen.

Das badische Staatsministerium lehne einstimmig die Berantwortung für die Ruhe in Baden   bei Auf­hebung des SA- Verbots ab, weil Baden   kein Militär und auch nicht genügend Polizei habe. Gerade jetzt während der Wahl­zeit dürfe das Berbol erst recht nicht aufgehoben werden.

Auf eine befondere Frage bezüglich Feststellung des badischen Staatspräsidenten habe der Reichsfanzler erklärt, es sei selbstver­ständlich, daß, wie auch das Reich entscheide, die Länder nicht gehindert feien, alle diejenigen Maßnahmen zu treffen, die mit Rüdiicht auf besondere örtliche Berhältnisse erforderlich seien.