Wahlagitation der RGO.
Wo sie einsetzen soll.
Die jüngste Parole der RGO. befiehlt ihren Gruppen und Seftionen, fofort zur Mitgliederversammlung zusammenzutreten und einen konkreten Kampfplan aufzustellen.
„ Sofortiges Herantreten an die Mitglieder und Organisationen der SPD. und des ADGB . im Gruppengebiet zur Organisierung einheitlicher Kampfattionen und zur Aufstellung der gemeinsamen Forderungen."
eine
Das ist das erste. Daneben sollen die Erwerbslosen aufgeklärt, Maffenmobilisierung für die kommunistischen Arbeitsbefchaffungsforderungen und Teilattionen für die volle Aus zahlung der Unterstützungssätze und Sonderunterstützungen unter nommen werden. Massendelegationen sollen zu den Wohlfahrtsämtern, zu Bürgermeistern und Fraktionsführern geschickt und Massenanträge auf Sonderunterstützung, Mietbeihilfe, Kleidung und Schuhwerk bei den Wohlfahrtsämtern gestellt werden.
Die Stempelstellen sollen durch Diskussionsgruppen, Sprechchöre und neue Agitationsmethoden mobilisiert werden. Breite Einheitsfrontkampfausschüsse sollen gebildet ,, und an die Betriebe im Gruppenbetrieb zweds Herstellung der gemeinsamen Kampf front" herangetreten werden. Die jugendlichen Erwerbslosen sollen besonders bearbeitet werden.
Und zum Schluß: Verbindung aller dieser Maßnahmen mit der großen antifaschistischen Aktion und der Mobilisierung aller Erwerbslosen für die kommunistische Wählerliste.
Das RGO.- Anhängsel der KPD. mag tun, was diese für gut be= findet. Bei dem„ sofortigen Herantreten an die Mitglieder und Organisationen der SPD. und des ADG B." müssen die RGD.- Leute gewärtig sein, daß ihnen das Rundschreiben Nr. 11" unter die Nase gehalten wird. Die„ Isolierer" müssen deutlich merken, daß sie die Isolierten sind. Mit den Spaltern, die auch jetzt noch nichts anderes zu tun wissen, als ihre Spaltungsversuche gegen Partei und Gewerkschaften im Kleinbetrieb weiterzuführen, haben wir nichts zu tun. Und wenn die Einheitsfront"-Macher das immer noch nicht begriffen haben sollten, muß es diesen Harmlosen gründlich klargemacht werden, sobald sie an uns herantreten".
"
Jede Diskussion mit den gewerkschaftsfeindlichen RGO.- und KPDisten ist zwecklos. Laßt die herantretenden Spalter stehen und abtreten!
Kündigungsschutz der Schwerbeschädigten.
Reichsarbeitsgericht weist Uebergriff zurück.
Ein Schwerkriegsbeschädigter, der im oberschlesischen Kohlenbergbau bei der Preußag beschäftigt war, wurde gekündigt. Das Versorgungsamt hatte ihm seine Rente von 50 Proz. auf 30 Proz. ,, ermäßigt". Der so plötzlich zu einer erhöhten Arbeitsfähigkeit auf dem Papier gelangte Schwerbeschädigte erhob gegen den Bescheid des Versorgungsamts Einspruch und erreichte schließlich, daß er
seine frühere Rente behält. Die Personalleitung hätte erst den Erfolg
der Rechtsbeschwerde abwarten müssen, bevor sie den Mann zur Entlassung brachte. Allerdings, sowohl das Arbeitsgericht wie das Landesarbeitsgericht flammerten sich an den Buchstaben und wiesen die Klage des Schwerbeschädigten auf Wiedereinstellung ab.
Das Reichsarbeitsgericht verurteilte die Preußag, den Mann wieder einzustellen oder ihm seinen Lohn weiterzuzahlen. Die Beflagte habe nach§ 13 des Schwerbeschädigtengefeges fein Recht gehabt den Kläger zu entlassen. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes habe er Rechtsbeschwerde erhoben und habe vom Versorgungsgericht erreicht, daß er wieder als Schwerkriegsbeschädigter anerkannt wurde. Die Kündigung des Klägers verstoße gegen die Bestimmungen des§ 13 des Schwerbeschädigtengesetzes und sei deshalb rechtsunwirksam. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.( RAG. 87/32.)
Wenn der Schwerbeschädigte nicht den Schutz seiner freigemertschaftlichen Organisation gehabt hätte, wäre es wahrscheinlich bei der Rentenkürzung und der Entlassung geblieben.
Betriebsräteschuh.
Für den Gastwirtsbetrieb teine Ausnahme.
Der Mufifer Schr. war seit dem 1. Oktober 1930 Mitglied einer land" in Berlin fonzertierte. Am 23. Dezember 1931 aus 10 Personen bestehenden Kapelle, die im Haus Vater= wurde der Kläger in den Angestelltenrat der Beklag ten gewählt. Am 28. Dezember 1931 fündigte ihn der Stapellmeister zum 15. Januar 1932. Das Einverständnis des Angestelltenrats der Beklagten zur Kündigung wurde nicht eingeholt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlung seines Gehalts für die Zeit vom 16. Januar bis zum 8. Februar 1932. Die P. sei Arbeitgeber des Klägers gewesen. Es bestände auch Beklagte erwidert, nicht sie, sondern der Kapellmeister fein einschlägiger Tarifvertrag für die Angestellten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied zugunsten des Klägers. Die gegen das Urteil von der Beklagten eingelegte Revision wurde vom Reichsarbeitsgericht fostenpflichtig verworfen.
Das Reichsarbeitsgericht stellte grundsäglich fest, daß auch für die Betriebs- und Angestelltenräte in den Berliner Schank- und Kaffeehausbetrieben das Kündigungsschutzgesetz rechtswirksam sei. meister beschäftigter Angestellter als Arbeitgeber ausgegeben wird. Es kann nicht dadurch umgangen werden, daß ein als Kapell
Regierungshilfe für Arbeitslose. Forderung des Amerikanischen Gewerkschaftsbundes.
Obwohl der letzte Kongreß des Amerikanischen Gewerkschaftsbundes eine geregelte staatliche Arbeitslosenversicherung als dem Freiheitsempfinden der amerikanischen Arbeiter widersprechend und die Auszahlung von Unterstügungen auf Grund einer staatlichen Versicherung als 21mosen" bezeichnete, wendet sich nun Präsident Green vom A. F. of L. mit aller Entschiedenheit dagegen, daß der Kongreß bei kritischster Lage sechs Monate lang tagte ,, ohne Gesetze im Interesse der Arbeitslosen, der von der Krise betroffenen Industrien und der in größter Armut lebenden Bauern angenommen
31 haben"...
„ Nun ist die Lage schlimmer geworden und sie wird voraus sichtlich noch schlimmer werden. Es ist die ausgesprochene Pflicht des Kongresses, Geseze zugunsten von Hilfsfonds anzunehmen,
um die augenblidliche Not der Arbeitslosen zu mildern."
Mit der Zunahme der Arbeitslosigkeit in den Vereinigten Staaten wurden auch die einzelnen Gewerkschaften gezwungen, darauf hinzuwirken, daß der Kongreßbeschluß des Amerikanischen Gewerkschaftsbundes in dieser Weise revidiert wurde.
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Wetter für Berlin : Noch meist wolkig ohne wesentliche Temperaturänderung. Schwache Winde aus nördlicher Richtung. Für Deutschland : Im größten Teil Deutschlands trockenes und mäßig warmes Wetter. Im Nordosten Wetterbesserung. Im Alpenvorland noch zeitweise Regen.
Berantwortl. für die Redaktion: Rich. Bernstein , Berlin ; Anzeigen: Th. Glode, Berlin . Verlag: Vorwärts Berlag G. m. b. S., Berlin . Drud: Borwärts Buch . druckerei und Verlagsanstalt Paul Ginger& Co., Berlin GSW 68. Lindenstr. 3. Sierzu 1 Beilage.
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Staats
Theater
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Die Walküre
Staatl.Schauspielhaus Gendarmenmarkt.
20 Uhr
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Volksbühne Rose- Theater Theater am Bülowplatz Große Frankfurter Straße 132
8 Uhr
Tel. Weichsel E 7 3422 8.30 Uhr
Die eiserne
Jungfrau
Gartenbühne
5.30 Uhr
Konzertu. Varieté Zigeunerliebe
GEWOBA
Ordentliche
Städt. Oper von Felix Joachimson
Charlottenburg Bismarckstraße 34. Donnerstag, 23 Juni
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Petruschka ( Strawinsky ) Abramowitsch, Uhlen, Sydow, Groke, Frank, Egenlauf
Gianni Schicchi
Friedrich, Fidesser,
Hüsch Ende geg. 22.15 Uhr Anfang 20 Uhr
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am 26. Juni 1932, vorm. 8½½ Uhr, im Cotal Hümisch in Zeltow. Tagesordnung:
L. Geschäftsbericht: a) des Vorstandes und Aufsichtsrates, b) Revisionsbericht.
2. Genehmigung der Bilanz und Gewinn. und Verlustrechnung für 1931.
3. Entlastung des Vorstandes. 4. Anträge.
5. Beschlußfassung über neue Sagungen, 6. Neuwahl der ausscheidenden Aufsichts. ratsmitglieder.
Zur Teilnahme an der Generalver. fammlung sind die eingetragenen Genossen berechtigt.
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