Reiter Papen
Er läßt Gaben regnen. Doch, ach,»er Regen kommt„nach unten" nicht durch!
Der Reichstagspräsident hat, wie schon angekündigt, den Reichstag zum 12. September einberufen. Auf der Tages- ordnung der Tagung steht:„Entgegennahme einer Erklärung der Reichsregierung. Die Debatte über diese Erklärung soll am Dienstag beginnen. Die Einberufung des Reichstags zum 12. September be- ruht auf einer Vereinbarung zwischen Nationalsozia- listen, Zentrum und Bayerischer Volkspartei, die im Reichstag eine Mehrheit haben. Man verständigte sich auf den 12. Sep- tember in der Annahme, daß bis dahin der grundsätzliche Teil der nunmehr seit Wochen geführten Koalitionsbesprechungen abgeschlossen ist und dem Reichspräsidenten ein Bericht und ein Koalitionsprogramm unterbreitet werden kann. Das soll zunächst durch den Reichstagspräsidenten geschehen. Die Verhandlungen zwischen Zentrum und Ratio- nalsozialisten wurden am Dienstag durch eine Besprechung zwischen Göring und Brüning fortgesetzt. Später war auch der Abg. Bell bei Gäring. Ueber den Sinn und Zweck dieser Unterredung schreibt der Pressedienst der Zentrumspartei : „Zentrum und Bayerische Bolkspartei können in dieser Situation gar nicht anders handeln, als diesem Kabinett die<Ze- solgschaft zu versagen. Deshalb kommt für sie auch keine Tolerierung in Betracht, weil Bersasiungsparteien in der Schau auf die Zukunft auch nicht in der Lage sind, getarnte Derfassungsverletzungen zu tolerieren. Wir haben bei allen poli- tischen Entscheidungen nicht an das Heute allein gedacht, sondern schon an die weitere Zukunft. Darum müssen sich olle Kräfte heute ohne Rücksicht auf Bergangenes in einer Front sammeln, welche Hüter des Rechtes und der Verfassung sein wollen. Sie müssen aber auch gleichzeitig ihre Bereitschaft zu reif gewordenen Re« formen einer Verfassung und des Parlamentarismus erklären. Hüter der Verfassung sein, bedeutet, sich einzusetzen für den unbe- dingten Schutz eherner und unanta st borer Grundsätze und Volksrechte. Reformieren heißt, den variablen Teil der Verfasiung zum Gegenstand der Reformen zu machen und zwar mit verfassungsmäßigen Mitteln. Wenn man diese anwendet, dann braucht man nicht den Staats st reich, da die Ber- fassung selbst Möglichkeiten genug gibt, in gesundem und ver> fassungsrechllichem Sinne zu reformieren. Auch wir halten den Weg zur Lösung von Verfassungsproblemen und damit gleichzeitig zur Lösung von Regierungsfragcn für frei. Dazu gibt es viele Möglichkeiten, nicht nur Parteiverhandlungen oder Partei- besprechungen. Auch nicht nur der Reichspräsident hat darüber zu befinden, sondern er muh ebenfalls in Fühlung bleiben mit einer
ernst strebenden und zielfesten Volksvertretung, weil der Reichs- Präsident mit dem Reichstag zusammen die Volks- souveränität darstellen. So sehen wir den Weg offen zu einer Lösung der Regierungsfrage, von der Seite der Volksvertretung her wie vom Reichspräsidenten aus gesehen. Aber ausschlaggebend bleibt jetzt und immer, daß diese Regierung vom Volke her kommt, das ihr den Weg offen machte, weil es einsieht, daß auf vcrfassungs- mäßiger Basis mit dem Volke regiert werden soll, daß klare Ziel« aufgesteckt sind und feste Wegrichtungen vorgeschrieben bleiben. Wir wollen eine solche Regierung und darum verhandeln wir! Wir bleiben aber unentwegt unserer Tradition treu!" Es mutet mehr als komisch an, wenn das Zentrum ge- rade die Hitlergarde zum Schutz der Verfassung ein- spannen will, der doch der Sturz des Weimarer Systems zum A und O ihrer Agitation geworden ist! Aber aus den Dar- legungen des Pressedienstes der Zentrumspartei kann man entnehmen, daß die Verhandlungen zwischen den schwarz- braunen Unterhändlern schon sehr weit fortgeschritten sind mit der Aufgabe, die Verfassung so oder so zu ändern. Wohin diese Absichten zielen, ist nicht klar zu ersehen. Sicher aber ist. daß jeder Angriff auf die Rechte der arbeitenden Klasse den schärf st en Wider st and finden wird, gleich- gültig ob er von Papen oder von Brüning-Hitler ausgehen sollte! GpO.-Fraktionsgeheimnisse. Schauerliche Enthüllungen der„Roten Fahne". Die„Rote Fahne" weiß von einer geheimnisvollen Unterredung zwischen Papen und Löbe zu berichten, in welcher ,chie Haltung der SPD . zum Präsidialkabinett" besprochen wurde und über die zu berichten Genosse Löbe in der Fraktion sich geweigert habe mit den Worten:„Das mache ich nicht, denn hier ist mir der Rahmen zu groß." Wie gewähnlich ist die ganze Nachricht erfunden. Die einzige Besprechung, die Genosse Löbe mit Herrn von Papen hatte, fand Mitte August statt, als er noch Reichstagspväsident war, sie drehte sich um die Einberufung des Reichstags, und über die dabei geführte Unterhaltung hat Löbe in der ersten Sitzung der neuen Fraktion, die eine Woche vor dem Reichstagszusammentritt stattfand, ausführlich Bericht erstattet. Eine weitere Unterredung hat niemals stattgefunden, über die Haltung der SPD . zum Präsidiatkabinett ist nicht gesprochen worden, und eine Weigerung, über die nicht ersolgte Besprechung zu berichten, konnte deshalb nicht in Frage kommen. Die diesmalige Erfindung der„Roten Fahne" war also besonders dumm.
Recht ohne Grundlage. Die Lohndruck« Verordnung verstößt gegen die Verfassung. Das sogmannte Recht, das durch die neueste Verordnung zur Lohnsenkung eingeführt wird, findet in der Reichsver- Verfassung keine Stütze, nicht einmal in dem Artikel 4S. 3n nachfolgendem beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Zranz Ren- mann- Berlin vom juristischen Standpunkt die Haltlosigkeit der nmm Regieningsmaßnahmm und ihre Zolgewirkungen. Die Notverordnung vom 4. September 1932 beauftragt im zweiten Teil, überschrieben„sozialpolitische Maßnahmen". die Reichsregierung, die sozialen Einrichtungen zu verein- fachen und zu verbilligen, und zu diesem Zweck Vor- schriften auf dem Gebiet der Arbeitsverfassung einschließlich der Verfassung der Arbeitsgerichte, des Arbeitsvertrages, des Tarifoertrages, des Schlichtungswesens und des Arbeiter- fchutzes zu erlassen, wie auch auf dem gesamten anderen Gebiet des Sozialrechts(Versicherungs- und Versorgungs- wesen, Arbeitsvermittlung, Arbeitsdienst) Aenderungen vor- zunehmen. Schon dieser Generalauftrag, welchen der Reichspräsident der Regierung erteilt hat, unterliegt verfassungsrechtlichen Be- denken. Es entspricht herrschender Lehre, daß die Tiktaturbefugniste des Reichspräsidenten selbst nicht übertragen werden dürfen. Allerdings kann der Reichspräsident sich darauf be- schränken, die Maßnahmen selbst nur in ihrer allgemeinen Richtung anzugeben und anderen Stellen dann die weitere Ausgestaltung der Maßnahmen zu übertragen(Reichsgericht in Strafsachen, Band 56, Seite 165). Selbst wenn man diesen Grundsatz noch so weitherzig auslegt, muß man zu der Ueber- zeugung gelangen, daß eine Generalermächtigung, welche sich auf das Gebiet der gesamten Sozialpolitik erstreckt, und welche als Grenze lediglich„die Erhaltung der sozialen Fürsorge" und „Erleichterung von Wirtschaft und Finanzen" angibt, praktisch einer Totalübertragung der Diktaturgewalt des Reichspräsi- deuten gleichkommt und demnach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Auf Grund dieses Auftrages hat die Reichsregierung am 5. September 1932 eine Verordnung erlassen, die zum Zweck der Vermehrung der Arbeitnehmerzahl für die 31. bis 46. Wochen-Arbeitsstunden eine Unterschreitung der Tarifsätze zu- läßt und zwar von 10 Proz. bis zu 50 Proz. Weiterhin hat die Verordnung die Möglichkeit eröffnet, Betrieben, die durch die Erfüllung tarifoertraglicher Verpflichtungen gefährdet werden, die Unterschreitung der Tarifsätze um bis zu 20 Proz zu ge- statten. Die Verordnung der Reichsregierung überschreitet zu- nächst zweifellos die Ermächtigung, welche der Reichspräsi- dent der Reichsregierung in seiner Verordnung vom 4. Sep- tember 1932 erteilt hat. Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Reichsregierung lediglich zum Erlaß von Vorschriften berech- tigt, welche die sozialen Einrichtungen vereinfachen und ver- billigen wollen. Gedacht ist also bei der Verordnung des Reichspräsidenten im wesentlichen an eine Aenderung und an eine Vereinfachung des Behördenausbaus, der Behörden- wstänbigkelt und des Verfahrens von Behörden. Denn nur das kann mit den Worten Vereinfachung und Ver- b i 1 l i g u n g sozialer Einrichtungen gemeint sein. Selbst wenn man Arbeitsvertrag und Tarifvertrag als „soziale Einrichtungen" im Sinne der Notverordnung des Reichspräsidenten bezeichnet, so ist nicht einzusehen, was eine Durchbrechung des tariflichen Unabdingbarkeits- Prinzips bei Mehreinstellung und bei der Ausnahme gefährdeter Be- triebe mit einer„Vereinfachung und Verbilligung" der Ein- richtung selbst zu tun hat. Die Einrichtungen des Arbeitsoer- träges und des Tarifvertrages können überhaupt nicht ver- billigt werden, weil es sich lediglich um gedankliche Konstruk- tjonen, nicht aber um behördliche Organisationen handelt. Eine Vereinfachung des Tarifvertrages ist zweifellos nicht vorgenommen worden, im Gegenteil ist durch die Durch- brechung des Unabdingbarkeitsprinzips eine erhebliche Kom- plizierung des Tarifrechts eingetreten. Möglicherweise ein- tretende Fernwirkungen der teilweisen Aufhebung des lln- abdingbarkeitsprinzips(z. B. auf die Arbeitslosenversicherung) müssen bei juristischer Würdigung außer Betracht bleiben. Kein Zweifel daran, daß demnach die Ausführungs- Verordnung der Reichsregierung den ihr durch die Rot- Verordnung des Reichspräsidenten gesteckten Rohmen über- schreitet. Nach herrschender Lehre ist aber in diesem Fall eine Ausführungsverordnung, die praeter lexem geht, nichtig, weil es sich insoweit um eine Zuständigkeitsüberschreitung handelt. Liegt aber eine solche Zuständigkeitsüberschreitung in der Ausführungsoerordnung nicht vor, so wäre die Ausführungs- Verordnung aber verfassungswidrig deshalb, weil sie einen Verstoß gegen den Artikel 165 Abs. 1 der Reichsverfassung enthält. Artikel 165 Abs. 1 erkennt die Gewerkschaften(auch die Arbeitgeberverbände)„undihreVereinbarungen an". Unter Vereinbarungen im Sinne des Artikels 165 Abs. 1 ist ein sogenanntes diktaturfcstes Grundrecht, well es in dem Grundrechtskatalog des Artikels 48 Abs, 2 RV. nicht aufgeführt ist. Nur diejenigen Grundrechte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts(zuletzt in Zivilsachen Band 134, S. 1 ff) und des Staatsgerichtshofes durch den Reichspräsidenten aufhebbar, die im Art. 48 II RV. genannt sind. Nur solche Grundrechte können weiterhin(ohne Aufhebung) inhaltlich angetastet werden, die mit dem so- genannten„Vorbehalt des Gesetzes" garantiert sind. Dazu gehört Art. 1651 RV. zweifellos nicht. Wie ich In meinem soeben erschienenen Buch„Äoalitions- freiheit und Reichsverfassung, die Stellung der Gewerkschaften im Verfassungssystem"(Carl Heymanns Verlag , Berlin 1932, Seite 112 ff.), eingehend ausgeführt habe, bedeutet die im Artikel 165 Abs. 1 vollzogene Anerkennung der Tarisoerträge „die verfassungsmäßige Anerkennung der Rechtseinrichtung des Tarifvertrages mit Normen- und Unabdingbarkeits-
Wirkung unter alleiniger Zuständigkeit der Koalitionen zum Tarifabschluß". Verfassungswidrig ist jede Durchbrechung des Unabdingbarkeitsprinzips, d. h. des im§ 1 der Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezem- ber 1918 ausgesprochenen Grundsatzes, daß die Bestimmungen des Tarifvertrages automatisch Bestandteil der Arbeits- Verträge werden, und daß abweichende Vereinbarungen von dem Tarifvertrag im Arbeitsvertrag Mtr dann zulässig sind, wenn sie entweder den Arbeitnehmer begünstigen, oder wenn sie im Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen sind. Die Möglichkeiten, die die Ausführungsverordnung der Reichsregierung eröffnet, von vereinbarten Tariflöhnen abzugehen, bedeuten einen Berftoß gegen das Unabdingbar- keitsprinzip, denn sie gestattet, daß Arbeltgeber trotz tarif- licher Bindung untertariflich arbeiten lassen können. Das bedeutet zugleich einen Verstoß gegen die sogenannte kartell- politische Wirkung der Tarifverträge, die gerade für alle Arbeitgeber gleiche Konkurrenzbedingungen eröffnen will. Darin unterscheidet sich die Ausführungsverordnung von den bisherigen Brüningschen Notverordnungen, welche zwar in den Inhalt der Tarifverträge eingegriffen haben und die Löhne gesenkt baben, die aber den Grundsatz der Unabding- barkeit der Tarifverträge absolut und rein aufrechterhalten haben. Es ist demnach festzustellen, daß. selbst wenn dt« Reichs-
regierung den ihr erteilten Auftrag nicht überschritten hat, die Zlerordnung vom 5. September 1932 wegen Verstoßes gegen Artikel 165 Abs. 1 nichtig wäre. Welche arbeitsrechtliche Bedeutung die Verordnung im übrigen hat, kann hier nicht dargestellt werden. Wichtig ist, festzuhalten, daß überall da. wo auf Grund der Verordnung von einem Tarifvertrag abgewichen wird, die Gcwcrk- schastcn ihre Kampffreiheit erhalten. Die tarifliche Friedenspflicht endet in diesem Augenblick. Es wird versucht werden, in Arbeitsprozessen diesen Gedanken zum Siege zu verhelfen!
Der„Retchswart" verboten! Die Wochenzeitung„Reichs wort", die von Graf Revenllow herausgegeben wird, ist ab S, September bis zum 1. Oktober einschließlich verboten worden. Zur Begründung des Berbots wird angeführt, Sas in Nr. 36 eine grobe Befchimp- fung und Verächtlichmachung des Reichspräsidenten ab» gedruckt sei. ttazireg'erung will amnestieren. Die neue thüringische Re» gierung, die aus lauter Nationalsozialisten besteht, hat das Justiz- Ministerium beauftragt, bei Strafsachen, die überwiegend aus wirt- schastlicher Not begangen und bis 26. August 1332 rechtskräftig ab- ![«urteilt worden sins, in weitgehendem Maße Gnade zu üben, oweit die Strafen in Geld- oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis bestehen.