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ständen nicht gemacht werden darf, und war vor allem hinsichtlich des bundesstaatlichen harakters des Reiches, Die Länder seien selb- ständige Staaten, Sie hätten eigene Staatsgewalt: keine abgeleitete, sondern primäre Staatsgewalt, Diese Staatsgewalt sei nur entsprechend dem Charakter des Bundesstaates ge- wählt, die Reichsstaatsgewalt und die Landes- staatsgewall. Die Landesstaatsgewalt äußere sich im Selbstbestimmungsrecht der Länder auf dem eigenen Gebiet und im Mitbestimmungsrecht an der Reichsgewalt, Staatsrat Jan erklärt dann weiter, daß nach ssiner Auffassung eine Reichskommissariatsregie- rung keine Landesregierung sei. Zn einem Lande könne nur eine Landesregie. rung existieren, nicht aber eine Reichskommissa- riatsregierung. Dementsprechend könnten auch die Länder im Reichsrat nur durch Vertreter ihrer Landesregierungen und nicht durch Vertreter von Reichskommissaren vertreten werden. Für Layern fasse sich das Problem sowohl hinsichtlich des Absahes 1 wie des Absahes 2 des Artikels 48 als die Frage zusammen, wie weit der bundesstaatliche Charakter der Länder gehe und wie weit die Rechte der Länder gehen und was sich daraus ergebe. Für die badische Regierung schloß sich Ministerialdirektor Dr. Fecht im wesentlichen den Ausführungen des bayerischen Vertreters über die Eigenstaatlichkeit der Länder an, die erhalten werden müsse, Der juristische Vertreter der bayerischen Regie- rung, Prof. Rawiasky-München , behandelte so- dann eingehend die Rechte und Pflichten des Reiches und die Rechte und Pflichten der Länder. Die erste Konsequenz sei, daß jedes Land Anspruch aus Achtung habe, und zwar sowohl seitens der anderen Länder als auch seitens des Reiches. Die Länder hätten im Innern das Recht auf eigene Politi k. Der Vertreter der Reichsregierung habe gesagt, daß ein Landes- minister keine Kritik an Handlungen von Reichs- ministern üben dürfe. Eine solche Verpflichtung müsse er ganz entschieden bestreiten, denn jede Landesregierung habe das Recht, Kritik an der politischen Haltung der Reichsregierung zu üben. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein Landesminister diese Kritik übe. Es sei auch falsch, wenn Karl Schmitt ausgeführt habe, die Länder seien irgendwie oerpflichtet, sich bei der Beurteilung der politischen Lage an die Richtlinien der Reichsregierung zu halten. Die Länder hätten vielmehr das Recht, die politischen Richtungen nach ihrem eigenen Ermessen zu beobachten. Weiter hätten die Länder als Staaten das Recht auf eigene Organisation und auf eigene Willensbildung. Demgemäß hätten sie auch das Recht, dem Reiche gegenüber ihren Stand- punkt zu vertrete», soweit nicht ausdrücklich durch Vorschriften der Reichsverfassung etwas anderes bestimmt sei. Ministerialdirektor Dr. Goktheiner erklärt Prof. Rawiasky gegenüber, er habe nicht etwa dem Landesminister das Recht der Kritik verweigern wollen, sondern nur die Form bemängelt, in der der preußische Minister Seoering seine Kritik ausgesprochen habe. Die Länderminister müßten sich in einem gewissen Rahmen halten. Es sei aber untragbar, wenn ein Landesminister erkläre, „jagen wir die Reichsregierung davon!" Der Vorsitzende leille hierauf mit, daß Ministe» rialdirektor Dr. Schütze, der bisher den Per- Handlungen als Zuhörer beigewohnt habe, nun- mehr den Auftrag erhalten habe, den Reichs- kanzler in ssiner Eigenschaft als Reichs- kommifsar vor dem Staatsgerichtshof zu ver- treten, Prof. Lilfinger von der Vertretung der Reichs- regierung hebt gegenüber Prof. Rawiasky hervor, bei dem Begriff„Bundesstaat", der für das Deut- sche Reich jetzt zugrunde gelegt sei, müsse die Be- tonung auf das Wort„Staat" liegen, nicht auf „Bund". Dem Föderalismus, den er in diesem Sinne vertreten habe, habe er niemals verlassen und danach sei auch klar, daß Art, 48 für das Reich die Möglichkeit enthalte, im Falle der Ge- fahr Einbuchtungen der Länderrechte vorüber- gehend vorzunehmen. über Artikel 48 Dann wird die Frage untersucht, welche Vor- aussegungen gegeben sein müßten, wenn das Reich d c n A r t. 4 8 A b f. 1 der Reichsverfassung anwende, d. h. die Reichserekution gegen ein Land durchführen wolle. Der Verfassungsartikel selbst nennt als Voraussetzung, daß das betreffende Land seine Pflicht gegenüber dem Reich und den Reichsgesetzen verlebt haben müsse. Zuerst erhält alz Mitglied der preußischen De - legation das Wort der bekannte Derfasfungskom- mentator Prof. Stnschüh-Heidelberg , Er sagt u, a,: Es könne vielleicht versucht werden, mich jetzt auf gewisse Einzelheiten meines Verfassungskommen- tars festzulegen. Ich halte es aber mit dem Wort des Vorsitzenden, daß man sich nicht gegenseitig vorwerfen soll, wenn man seine Meinung geändert hat. Man kann ja zulernen, und ich habe erst jetzt gelernt, welch ein ungeheures politisches Ka- pitel im Art, 48 steckt. Je mehr man aber in den Artikel 48 hineinlegte, um so mehr hatte die Wis-
stellte Lehre, wonach es unter gewissen Umständen geboten sein soll, die Reichsverfastung entsprechend der politischen Situation—„situationsgemäß"— auszulegen. Unter keinen Umständen würde ich als Vertreter der Staotswisienschast verantworten können. die Meinung zu vertreten, daß polltische Bedürfnisse und KItuationen irgendwie maßgebend sein sollen und dürfen für die Auslegung der Verfassung von Weimar. Dir Wei marer Verfassung ist nicht so auszulegen, wie die jeweilige politische Situation es fordere, fon-
dern wie sie gemeint ist und dabei wird man gelegentlich nicht darum herumkommen, nachzuprüfen, wie die Väter der Verfassung sie gemeint haben. Zu Art. 48 Abs. 1 betont Anschütz, daß dabei zu beachten seien die Voraussetzungen, das äußerliche Verfahren und die Exekutionen und ihre Grenzen, jetzt wolle er aber nur auf die Vor- aussetzungen und über das Verfahren sprechen, Voraussetzung sei, daß das betreffende Land seine Pflicht gegenüber dem Reich bzw. den Reichsgesetzen verletzt habe, wobei es nicht immer nur aus das geschriebene Reichsrecht ankommen müsse. Die bloße Tatsache der Hetero - genital der inneren Politik eines Landes zu der des Reiches, so fährt Anschütz fort, kann nie- m a l s den Tatbestand der Pflichtverletzung aus Art, 48 Abs. 1 erfüllen. Wir sind nun einmal Bundesstaat und haben damit das Selbstbestimmungsrecht der Länder, Das ist von der Reichsoerfasjung still- schweigend gewollr. Wenn ich auch einig bin mit Prof. Bilfinger, daß der Länderparlamentarismus häufig zu Mißbräuchen geführt hat, so will doch die Reichsverfassung nicht nur den Bundesstaat, sondern die parlamentarische Demokratie. Damit muß sie auch gewisse Schattenseiten dieser In- stitution wollen. Wenn die Schattenseiten ak- tuell werden, darf man nicht sagen, daß das eine Widersetzlichkeit sei, die die Reichsexekution er- fordere. So handele es sich bei der angeblichen Schlechterbehandlung der Nationalsozialisten ge- genüber den Kommunisten in Preußen, Um nichts anderes als die Ausübung der Polizeigewalt, Po- lizeigewalt sei aber Gegenstand der Landeshoheit und nicht der Reichshoheit. wenn ein Land von den Polizeibefugnisfen nicht genügend Gebrauch gemacht habe, dann liege kein« Pflichtverletzung gegenüber dem Reich vor. Die Gegenseite könne einwenden, daß bei zu schlaffer Polizeigewalt die öffentliche Ordnung gefährdet werde. 3n einem solchen Falle käme allerdings Art. 43 Abf. 2 in Betracht. Dann könne man also die Diktatur erwägen, nicht aber die Reichsexekution. Entscheidend sei nun, ob der Gerichtshof der Frage ausweichen könne, ob die Feststellung der Pflichtverletzung eines Landes nicht eine Er- messensfrage des Reichspräsidenten sei, die der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen wäre. Sollte diese Frage austauchen, dann er- kläre er: der Staalsgerichtshof kann und darf die Entscheidung und Beantwortung über die konkrete Frage, ob im vorliegenden Falle das Land Preußen sich einer Verletzung der ihm nach der Reichsverfassung obliegenden Pflichten habe zuschulden kommen lassen, nicht ausweichen. Eine Ermessensfrage kann vielleicht vorliegen bei Abf. 2, wo die erhebliche Störung der öf- sentlichen Sicherheit und Ordnung erwähnt wird. Abs, 1 aber verlangt, daß reichliche Tat- fachen die Pflichtverletzung des Landes er- weisen. In diesem Falle ist das Land Preußen mit der Reichsexekution geradezu überfal- l e n worden. Ich möchte nicht soweit gehen zu betonen, daß eine vorherige Mängelrüge für die Rsichsexekution notwendig sei: wie man das nennen will, ist gleichgültig. Aus dem Wesen des Rechtsinstruments der Reichsexekution ergibt sich jedenfalls als notwendig, daß in irgend- einer Form unter Belastung einer, wenn auch noch so kurzen Erklärungsfrist, dem betreffenden Lande die Mitteilung gemacht wird, daß die Reichsregierung gegen die Lan» desregierung einschreiten wolle, und daß das Land Gelegenheit erhalte, zu erklären, ob die behaupteten Verfehlungen richtig seien. Die Exe- kution sei eine Zwangsvollstreckung, und Zwangs- Vollstreckungen erforderten den vollstreckbaren Titel. Der könne aber nur darin liegen, daß irgendwie festgestellt wird: hier liegt eine Pflichtverletzung vor, und das betreffende
Die Bsweisftikmms
Gottheiner:„Severin� war iür die Einsetzung eines Reichskommissars — Braun war mit seiner Absetzung sehr zufrieden..(beiseite):„der Lack ist leer, schicken Lie mal ins deutschnationale Parteibüro nach einem weiteren Sack voll Wahl— material."
Land weigert sich, den gerügten Zuständen abzu- helfen. In der Tatsache, daß gegen Preußen ohne vorherige Mitteilung vorgegangen sei, liege ein so erheblicher Verfahrensmangel, daß daraus der Gerichtshof zur Zurückweisung der Verordnung kommen mühte. Auf Befragen durch den Vorsitzenden äußert sich Professor Anschütz noch dahin, daß er die Frage nicht eingehend studiert habe, was als Pflichtverletzung eines Landes im Sinne von Artikel 48 Absatz I bzw. was als subjektives Verschulden aufzufassen sei. Nach seinen Ueber- legungen müsse aber jedenfalls irgendein s u b- jektives Verschulden festgestellt worden sein und außerdem eine objektive Ver- letzung der Reichsgesetze. Die bloße Gegensätzlichkeit der Landespolitik gegenüber dem Reich oder die Störung der öffentlichen Ordnung genügte ni ch t für die Exekution. Geschichtliche Abschweifungen Professor Dr. Carl Schmitt stellt in seiner Er- wideruna gegenüber Anschütz zunächst fest, daß Artikil 4L Absatz 1 das Wort„Exekution" nicht gebrauch». Er spr«chs lediglich vom„Anhalten zur Pflicht". C» handle sich also um eine Zwang»- b,fugni» da» Reiches gegenüber einem Lande, das seine Pflichten nicht erfülle. Daß diese eigenartige Befugnis des Reichspräsidenten als Exekution bezeichnet werde, beruhe auf einer i n t s r- esfanten geschichtlichen Entwicklung. Die geltende Reichsverfassung habe bewußt an dieser Stelle die Zwangsbefugnis des Reichspräsidenten so stark wie möglich zu gestalten gesucht und das Prinzip des Schutzes gegen die Exekution zurück- gestellt, um ein rascheres und wirksameres Ein- greifen des Reichspräsidenten zu ermöglichen, wie
Nazi-paradiese Eine Abrechnung mit der Hakenkreuzlüge
KeineAusrede mehr! Immer noch ope- rieren die Nazis mit der Ausrede, sie seien zwar die stärkste Partei, aber die bösen Gegner ließen sie nicht an die Macht, Deshalb hätten sie noch nicht zeigen können, was sie zu lestten imstande seien, Ihr Programm sei so vorzüglich und ihre Führer so tüchtig, daß sie das Dritte Reich zum Paradies ausgestalten würden. Die Ausrede ist vorbei! Es gibt jetzt schon eine Reihe „Nazi-Paradies e". In einer eben erschienenen Broschüre sind sie einmal etwas genauer betrachtet und Berichte aus zehn Nazi-Paradiefen veröffent- licht worden. Albersdorf , Erfde , Kehl , Theuern, Schmiedeberg, Maichingen , Koburg , Braunschweig , Mecklenburg und Thüringen sind nur eine be- scheidene Auswahl. Hier aber sind die Nazis an der Macht, hier regieren sie. Und nirgends sind die paradiesischen Zustände eingetreten. Ueberoll haben die Nazis nicht nur völlig versagt(das wäre noch erträglich), sie haben bewußt oder aus völliger Unfähigkeit zur Katastrophe getrieben. Fürchterlich ist die Regierungswirtschaft in diesen Nazi-Paradiesen. Jeder Ber-cht ist eine Anklage gegen die Nazi-Partei und eine Warnung, Deutschland nicht diesen Katastrophenpolitikern auszuliefern. Hier ist das Material zusammen-
es in der Situation des Sommers 1919 mit ihren Gefahren für die Reichseinheit erforderlich war. Die beiden Absätze des Artikels 48 seien nicht zu trennen, Exekution und Ausnahmezustand könnten kaum unterschieden werden. Auch in der schweize- rischen Bundesverfassung sei, wenn es zu einem Einschreiten des Bundes komme, bei den inein- anderfließenden Voraussetzungen nicht mehr zu unterscheiden, ob eine Exekution oder eine Jnter- vention erfolgt sei. Eine unvermeidliche Kon- sequenz des Rechts auf eigene Politik der Einzel- staaten würde es sein, daß grundsätzlich der Bund nur auf Anrufen des Einzelstaates vorgehen könne. Dieser Grundsatz sei im alten deutschen Bund ganz bewußt durchgeführt worden. Dann ober habe sich der Gedanke des Rechtsschutzes geändert. Für die Gesamtrichtung der geschicht- lichen Entwicklung des Rechtsinstituts scheine ent- scheidend zu sein, daß schon die B i s m a r ck s ch e Verfassung von 1871 einmal das Recht der Exekution dem Bundesrat gibt und die Durch- führung des Belagerungszustandes dem Bundes- feldherrn überträgt, Professor Heller erklärte sodann, daß das Heu- tige deutsche Recht mir dem früheren deutschen Recht überhaupt keine Vergleichsgrundlage habe. In der nächsten Sitzung am Mittwoch werden die Vertreter des Reiche» nochmol» dos Wort zu diesen Fragen nehmen,
getragen, das erfolgreich gegen die Nozi-Peft zu gebrauchen ist. Programm und Praxis, das ist der böseste Punkt in der Nazi-Praxis, Kommen diese Helden erst in die praktische Arbeit, dann sind sie jederzeit bereit, das ganze Programm zu ver- raten. An einer Fülle von Einzelbeispielen ist gezeigt, wie ganze Nazi-Fraktionen ihre eigenen Programmpunkte ablehnen Verrat und wieder Verrat aller Nazi-Versprechungen ist das Merk- mal ihrer Praxis. N a z i- B l ll t e n. Reiniger und Erneuerer Deutschlands nennen sich die Pgs. Die Broschüre zeigt Betrüger und Verbrecher bei der praktischen Arbeit. Unterschlagungen und schlimmste Korrup- tionen sind an der Tagesordnung Landesver- räter, Spione und Urkundenfälscher werden mit sührenden Posten in der praktischen Arbeit be- traut. Parteibuchbeamtenwirtschaft in Reinkultur! Eine Abrechnung mit den praktischen „Taten" der Nazis fehlte bislang in dieser Zu- sammenstellung. Jetzt ist«ine Waffe vorhanden, die die Nazis an ihrer schwächsten Stelle trifft. Verlangen Sie in der Buchhandlung oder vom Broschürenobmann die neue Broschüre„Nazi- Paradiese" zum Preise von 19 Pf.
Kttv Braun wehrt sich Ein Schreiben an den Reichsgerichts- präsidenten Der preußische Ministerpräsident Otto Braun Hat am Dienstag, veranlaßt durch die verlogenen Behauptungen des deutschnationalen Ministerial- direktors Gottheiner vor dem Staatsgerichtshof, folgendes Schreiben an den Reichsgerichts- Präsidenten gerichtet: „B e r l i n- Z e h l e n d o r f, 11. Okt. 1932. Aus Zeitungsberichten über die Verhandlung der Versastungsstreitsache Preußen gegen das Reich ersehe ich, daß in der Verhandlung am 19. dieses Monats der Vertreter des Reiches, Ministerialdirektor Gottheiner, in bezug auf meine Person die Behauptung aufgestellt Hot, ich hätte auf die Gewährung der vollen Bezüge sehr großen Wert gelegt, mich bald nach der Enthebung vom Amt nach dieser Frage erkundigt und mich sehr befriedigt erklärt als mir die Antwort wurde, daß ich meine Bezüge weiter erhalten würde. Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Ich habe mich nie- in a l s beim Reichskommissar oder bei der Reichsregierung wegen der Weiterzahlung meiner vollen Bezüge erkundigt oder darum ersucht. Auch habe ich niemals meine Befriedigung über die erfolgte Regelung geäußert. Im Gegenteil finde ich es höchst un- befriedigend, auf die Dauer für mich geradezu unerträglich, daß ich meine vollen Bezüge als Ministerpräsident beziehe, aber von der Reichs- regierung gewaltsam gehindert werde, meine Amtsgeschäfte wahrzunehmen. gez. Braun, preußischer Ministerpräsident." Damit ist der Versuch, Wahlagitation, material gegen Otto Braun vor dem Reichsgerichtshof zu schaffen, gerichtet.
O D o r- z AH m P A S T A mit g'iujjHcir-&edyenkmüu$cn~... sie haben ufkiraff.