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So siegen sie!

RGO. vereinbart Zusammenarbeit mit Streikbrechern

Die RGD hat in Berlin   nicht nur den fieg­reichen" Streit bei der Kraftag" zu verzeichnen. sondern auch einen ähnlichen Erfolg bei der Eisenkonstruktionsfirma Steffens u. Mölle. Bor etwa einem Monat wollte die Firma die Affordarbeit beseitigen und ihre Arbeiter nur noch im Rohn beschäftigen; sie verlangte von ihnen jedoch trotz der 15 bis 20prozentigen Ber­dienstkürzung die gleiche Leistung wie im Atford. Die Forderung der Firma be­deutete z. B., daß die Stundenverdienste der Schirrmeister von durchschnittlich 1,20 m. und die der Kolonnenführer von durchschnittlich 1,10 M. auf 93 Bf herabgefeßt worden wären.

In den Verhandlungen mit dem Metall. arbeiterverband gestand die Firma zu den Tariflöhnen noch eine Sonderzulage von 8 Pf. zu, so daß der Lohnabbau durch die Ber­handlungen schon halbiert war. Trotz der War­nungen des Metallarbeiterverbandes, der noch mals mit der Firma verhandeln wollte, trat die zum größten Teil aus Unorgani fierten bestehende Belegschaft am 3. Oftober in den Streit, der von der RGO. geführt" wurde.

Die Deffentlichkeit wurde über den Stand der Bewegung durch die Rote Fahne" irregeführt. Am 16. Oktober behauptete sie z. B., daß neben Nazis auch SPD.   Leute Streifbruch leisten, was in einer darauffolgenden Streifver­fammlung mit großer Mehrheit, also auch von den RGO- Leuten, als Lügen meldung fest­gestellt wurde. Am 20. Oftober gab die ,, Rote Fahne" auch ihren Irrtum" zu.

Am 23 Oktober erschien in der Roten Fahne" eine Photographie, die die angeblichen Massenstreitposten bei der Firma Steffens u Nölle zeigte. Auch diese Photographie wurde in einer Streifversammlung herumgereicht und als grobe Fälschung ertannt. Das Bild zeigte meder den Fabrikeingang noch Streifende der Firma Steffens u. Nölle.

Als erledigt erklärt

§ 84 Ziffer 4 BRG.

Amtlich wird erflärt:

Seit einiger Zeit werden in der Bresse angeb liche Pläne des Reichsarbeitsministeriums zur Aenderung des§ 84 des Betriebs. rätegejeges erörtert. Es foll eine teilweise Aufhebung des Einspruchs gegen Kündigungen wegen unbilliger Härte bevorſtehen, von ber eine vollständige Beseitigung dieses wichtigen Schutzes der Arbeitnehmer in der Krise befürchtet wird. Die Befürchtungen sind grundlos.

Was den Erörterungen tatsächlich zugrunde

Als es der Firma allmählich gelungen war. ungefähr 50 Streifbrecher aus dem Lager der Nazis und Stahlhelmer zu gewinnen, verhandelte schließlich die Streifleitung mit ihr, wobei sie das Ergebnis erzielte, daß für alle Gruppen ein um 2. ẞf höherer Stundenlohn festgesetzt wird als vor Ausbruch des Streifs dem DMV. angeboten wor­den war.

Die in der Roten Fahne" aufgestellte Behaup tung, daß zwischen den früheren Löhnen und den durch den Streik erzielten nur noch eine Differenz von 2 bis 4 Pf. besteht, ist ein grober Schwin del. Diese Differenz beträgt in Wirklichkeit immer noch 3 bis 17 ẞf pro Stunde. mit Ausnahme der beiden unteren Lohngruppen der Transportarbeiter, wo fein Lohnabbau er folgt, während das Angebot an den Metall­arbeiterverband einen Abbau von 2 bis 3 Pf. enthielt Die Arbeit ist am Mittwoch nach über dreiwöchigem Streit wieder aufgenommen worden.

Mit diesem mageren Ergebnis hätte sich die RGO mit den Unorganisierten bestimmt nicht zufrieden gegeben, wenn es der Metall. arbeiterverband vor dem Ausbruch des Streits auf Grund nochmaliger Verhandlungen mit der Firma erzielt hätte. Da es sich jedoch um eine revolutionäre" Belegschaft handelt, und der Streif von der RGD. geführt wurde, feiert man einen großen Sieg. Die Mitglieder des fommu­nistischen Einheitsverbandes haben jedoch eine Vereinbarung mit der Firma getroffen, in der es u. a. heißt:

,, Die streifende Belegschaft verspricht. diejenigen Leute, die während des Streits arbei teten, und auch folche die während des Streifs eingestellt wurden, nicht zu belästigen."

Wie lange wird es noch dauern, bis die Unter­zeichner dieser Vereinbarung mit den streifbreche rischen Nazis und Stahlhelmern eine gemeinsame Aktion ähnlich wie bei der Kraftag" anfurbeln werden?

und ab 1. Januar gänzlich fortfallen sollen und auch feine Weihnachtsgratifitation mehr ge.. währt werden soll. Diese unvermittelte Bekannt. gabe löfte eine spontane Abwehraktion aus; die gewerblichen Arbeiter erschienen am nächsten Morgen zwar im Betriebe, übten jedoch passive Resistenz Daraufhin zog die Firma nach Verhandlungen mit dem Arbeiterrat den An fchlag wieder zurück, worauf die Arbeit gegen Mittag geschlossen wieder aufgenommen

murde.

Diefer ganze Konflikt und die damit verbundene Gerüchtemacherei hätte vermieden werden können,

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triep zette thr Amt zur Begünstigung nationalsozialistischer Propaganda mißbrauchten und ihre Aufgabe die Interessen der gesamten Arbeitnehmerschaft zu vertreten, vernachläffigten. Natürlich konnte die nicht nationalsozia listische Mehrheit des Betriebsrats diesem Treiben der beiden Vorsitzenden nicht gleich­gültig zusehen. So beschloß denn die Mehrheit des Betriebsrats, den beiden Borfizenden wegen Pflichtverlegung das Bertrauen zu entziehen.

Infolge dieses Beschlusses fand eine Neuwahl der beiden Borsigenden statt, aus der als erster Borsigender ein Mitglied des Allgemeinen Berbandes der Bersicherungsangestellten und als Stellvertreter ein Mitglied des Zentralverbandes der Angestellten hervorging.

Die beiden abgesezten Borsigenden beantragten beim Arbeitsgericht, ihre Absetzung und die Neuwahl als ungültig zu erklären. Sie sind der Meinung, daß sie während der ganzen Dauer der Amtsperiode des Betriebs. rats ihrer Aemter nicht enthoben werden fönnen.

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Die Gegenseite beruft sich dagegen auf die bestehende, seinerzeit mit Mehrheit beschlossene Geschäftsordnung, welche bestiment: Entzieht der Betriebsrat den Vorsitzenden das Vertrauen, so muß eine Neuwahl stattfinden."

Das Gericht wies das Verlangen der Antrag steller zurüd. Es erklärte die Absetzung für berechtigt und die Neuwahl als gültig. In der Begründung wurde u. a. gesagt, die Absegung während der Amtsperiode sei zwar im Betriebs­rategesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, aber fie fei auf Grund der Geschäftsordnung zulässig. Diese Auffassung werde bestätigt durch eine analoge, vom Reichsarbeitsgericht be. stätigte Bestimmung über die Betriebsvertretung bei der Reichsbahn. Die Absetzung der Antrag­steller sei auf Grund der Geschäftsordnung erfolgt.

Die Trinkgeldfrage

Vor dem Reichsarbeitsgericht

Ein Gastwirt betam einen Pfändungs- und Ueberweisungsbeschluß für den Lohn seines Hausdieners. der für sein uneheliches Kind nicht sorgte. Der Gastwirt machte geltend, daß der Hausdiener nur kost und Logis von ihm bekäme und im übrigen von den Gästen direkt entlohnt werde. Die Gäste seien nicht gezwungen, Trinkgelder zu zahlen, ebensowenig fet zwischen ihm und dem Hausdiener eine Vereinbarung über die Trinkgelder getroffen worden.

Das Landesarbeitsgericht erkannte diesen Ein­wand nicht an und unterstellte einen still. schweigenden Vertrag zwischen dem Gast. mirt und dem Hausdiener dahingehend, daß der Hausdiener sich im Wege der Aufrechnung direkt

bezahlt machen fönne. Das Reichsarbeits.

gericht war gegenteiliger Meinung und wies die Klage ab. In diesem Falle handle es sich nicht um Trinkgelderablösung durch einen pro­zentualen Aufschlag, sondern hier liege ein Ber. hältnis zwischen den Gästen und dem Hausdiener vor. Die Hingabe des Trinkgeldes an einen Haus.

sozialdemokratischer Dentisten! diener sei freier Wille der Gäste und ein auf

liegt, ift eine Anregung, die von einzelnen öffent. Arbeitsgemeinschaft lichen Körperschaften an das Reichsarbeitsministe. rium herangetragen war, durch eine vorüber. gehende Aenderung des§ 84 Biffer 4 des Betriebsrätegesetzes die Möglichkeit zu erleichtern, daß langfristig erwerbslose Familienväter im Aus­tausch gegen jüngere Hilfskräfte auf einige Zeit beschäftigt würden.

Gelegentlich von Besprechungen mit Bertretern der Spigen verbände der Arbeitgeber und der Gewerkschaften ist diese Anregung erörtert worden; dabei hat, wie jeder Teilnehmer weiß, der Vertreter des Reichsarbeitsministeriums betont, daß nicht ein Vorschlag des Ministeriums, sondern eine Anregung von Städten zur Erörte­rung steht.

Die Gewertschaften haben die Anregung einmütig abgelehnt. Damit ist die Sache erledigt."

,, Berrat" bei Israel  ?

In den legten Tagen wurde das Gerücht ver­breitet, daß es in dem Kaufhaus N, Israel   in der Königstraße zu einem ernsten Konflikt mit dem gewerblichen Bersonal gekommen und ein Streit unvermeidlich sei. Da die RGD. in ihrer bekannten gehässigen Art den Arbeiterräten der Firma in einem Flugblatt Verrat" der Inter­effen der gewerblichen Arbeiter vorwirft, gibt uns der Gesamtverband folgende Darstellung über die Differenzen bei der Firma N. Jsrael, die den Gerüchten zugrunde liegen:

,, Am 20. Oftober wurde dem gesamten gewerb lichen Personal durch einen Anschlag am schwarzen Brett mitgeteilt, daß die übertariflichen Löhne sofort um die Hälfte gekürzt

Am 26. Oktober hat sich eine Ar­beitsgemeinschaft sozialdemokratischer Dentisten gebildet. Alle organisierten Kollegen werden gebeten, dieser Arbeitsgemeinschaft beizutreten. Ent­sprechende Aufnahmegesuche und Zu­schriften sind zu richten an Kollegen Bernhard Buchholz, Berlin  - Neu- Lichten­berg, Rupprechtstraße 6. Telefon: E5 Lichtenberg 2092.

wenn der Berater der Firma nicht so willkür. lich und einseitig über die Interessenvertretung der Belegschaft hinweg derartige Maßnahmen ge­troffen hätte, wie es leider geschehen ist."

Es ist zu erwarten, daß sich ein derartiges Vorkommnis bei der Firma N. Israel, die auch mit ihrer Personalpolitit feinen schlechten Ruf hat, nicht wiederholen wird. Der RGD. aber, die diese spontane Abwehrattion für sich auszunuzen versuchte, dürfte klar geworden sein, daß sie bei dem vollzählig freigewerkschaftlich organisierten ge­werblichen Personal der Firma N. Israel keine Sympathien hat.

Nazi- Betriebsratsvorsitzende

Mußten abgesetzt werden

Dem Betriebsrat der Allianz", Lebensversicherungsbant A.-G. gehörten als Vor­fizender und als dessen Stellvertreter zwei Nationalsozialisten an, die in enger Berbindung mit der nationalsozialistischen Be.

Entwicklung beruhender Brauch Nach Ansicht des Reichsarbeitsgerichts bestehen zwischen dem Haus. diener und dem Gastwirt feine Rechtsbindungen bezüglich einer Entlohnung für den Gästen ge leistete Dienste.( RAG. 195. 32.)

Wer darf Einberufer sein? Der Betriebsrat, nicht der Unternehme

Am

Der Schleifer G. war bei der Metall. marenfirma Loevy in Berlin   beschäftigt und gleichzeitig Betriebsobmann. 16. Februar 1932 hat die Firma durch ihren Betriebsleiter eine Belegschaftsversammlung ein­berufen und die Belegschaft abstimmen laffen, ob der Betriebsobmann, der nach Meinung der Firma zu wenig Arbeit leiste, ent­lassen werden soll. Die Belegschaft stimmte mit Mehrheit für die Entlaffung.

Der Entlassene flagt. Die Entlassung sei recht­lich nicht wirksam, da die Belegschaftsver fammlung nicht durch ihn als Obmann, sondern von der Geschäftsleitung einberufen wor. den sei. Auch hätten vier Angestellte an der Abstimmung teilgenommen. Die Stim men der Angestellten seien ausschlaggebend bei der Abstimmung gewefen. Der Kläger   erblickt in der Entlassung einen Verstoß nach§ 98 des BRG. und verlangt seine Weiterbeschäf tigung oder Fortzahlung seines Lohnes.

Die beklagte Firma erklärt, daß die Einberufung

der Belegschaftsversammlung ordnungsmäßig er. folgt sei Es war zu prüfen, ob die Einberufung der Belegschaftsversammlung auch durch den Ar beitgeber wirksam vorgenommen werden kann und ob es zulässig ist daß der Arbeitgeber an der Einberufung einer Belegichoitsversammlung mit mirten fann.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben Die Klage abgewiesen ird testgestellt, daß in dem Vorgehen des Beklagten kein Verstoß nach § 98 des BRG. zu erbliden fei Es habe eine ordnungsmäßige Belegschaftsversammlung stattge funden und die Abstimmung habe eine Mehrheit für die Entlaffung des flagenden Betriebsobmanns erbracht um in dieser Frage eire grundläg liche Entscheidung herbeizuführen, legte der Kläger   gegen das vorinstanzliche Urteil Re­vision ein.

Das Reichsarbeitsgericht hob das vorinstanz­liche Urteil auf und wies die Sache zur nochmalt. gen Verhandlung und anderen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurüd Es sei nach dem Betriebsrätegesetz unzulässig, daß der Arbeitgeber eine Belegschaftsversammlung ohne die Zuffim­mung des Betriebsrats einberufen fann.( RAG. 272/32.)

Die Urabstimmung bei der BBG. ist am Mitt­woch; nicht, wie in unserer gestrigen Abend. ausgabe versehentlich angegeben, am Montag.

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Pf.

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Die TELEFUNKEN- PLATTEN der Woche:

A 1184. Was fang' ich an mit meiner Sehnsucht. Slow- Fox  . Das Glück macht eine Frau so schön. Engl  . Waltz. A.Lutter   mit Tonzorch. RM 2,-

E 938. Lasské- Tänze. Zwei altböhmische Tänze. Berliner Philharmoniker  . Dirigent: Erich Kleiber  .

Polka aus ,, Schwanda, der Dudelsackpfeifer  ". Berliner Philharmoniker  . Dirigent: Alexander von Zemlinsky  ........ RM 3,-