Abend-Ausgabe
Nr. 544 B 264 49. Jahrg.
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Vorwärts
BERLINER
VOLKSBLATT
FREITAG
18. November 1932
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Der alte Kurs
Neue Notverordnung gegen Preußen
Nach dem Sturze des Kabinetts der Barone haben heute beim Reichspräsidenten Verhandlungen mit Parteiführern über die Herbeiführung der sogenannten nationalen Ronzentration begonnen. Damit fein Zweifel über die Richtung des Kurses be steht, ist eine neue Notverordnung über Preußen erlassen worden, deren Inhalt ein hartnäckiges Festhalten an der Dittatur der Kommissare in Preußen darstellt. Da der Erreichskanzler von Papen sich bisher hartnäckig geweigert hat, eine loyale Ausführung des Leipziger Urteils, die seinem Sinn entsprochen hätte, herbeizuführen, erblidt nun der Reichspräsident in dem dadurch geschaffenen Zustand eine neue Gefährdung von Ruhe und Ordnung und nimmt die Regelung der Zuständigkeiten auf Grund einer neuen Notverordnung selbst vor
Diese neue Notverordnung entspricht nicht dem Sinn des Leipziger Urteils. Sie hält fest an der Papen - Parole: alle Macht den Kommissaren Sie mutet den rechtmäßigen preußischen Ministern eine unwürdige Rolle
zu.
in
Sie bedeutet nicht einen Abbau der vorübergehenden Diktaturmaßnahmen Preußen, sondern ihre Neubefestigung.
Diese Verordnung paßt zu dem Zusammenbruch des sogenannten autoritären Kurses wie die Faust aufs Auge! Sie rollt eine Rethe wichtiger staatsrechtlicher Fragen auf, u. a. der Frage, ob die Gegenzeichnung zu dieser Notverordnung rechtsgültig ist oder nicht. Vor allem aber zeigt sie deutlich das Bestreben, den reaktionären Rurs in Preußen wie im Reich fortzu setzen! Der Widerstand gegen diesen Kurs wird dadurch nur um so stärker anwachsen, und am Ende aller dieser reaktionären Erperimente wird ein weitaus schlimme rer Zusammenbruch stehen als der, den das Kabinett der Barone erlebt hat!
Papens letzter Streich
Neue Verordnung über Preußen: Alle Macht dem Reichskommissar!
Amtlich wird mitgeteilt:
Nach Erlaß des Urteils des Staatsgerichtshoses in der Streifsache über die am 20. Juli 1932 erfolgte Einsetzung eines Reichskommissars für das Land Preußen haben zwischen der Regierung Braun und den kommissaren des Reiches Verhandlungen über die praktische Durchführung der in dem Urteil zum Ausdrud gebrachten Gewaltenteilung in Preußen stattgefunden.
Diese Verhandlungen haben nicht zu einer Einigung geführt. Das Preußische Staatsministerium glaubte zur Wahrnehmung der ihm im Urteil des Staatsgerichtshofs vorbehaltenen Befugnisse zur Bertretung des Landes Preußen Rechte in Anspruch nehmen zu sollen, die einen ordnungsmäßigen Ablauf der Dienstgeschäfte in den preußischen Ministerien und eine einheitliche Führung der Erekutive in Preußen in Frage stellen würden. Die daraus entstandenen Schwierigkeiten stellen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen und Ordnung dar.
Der Herr Reichspräsident hat sich deshalb entschlossen, auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfaffung die danach nötigen Maßnahmen zu treffen. Er hat nachstehenden Erlaß am heutigen Tage dem Herrn Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar und mit einem besonderen Begleitschreiben dem preußischen Ministerpräsidenten zugestellt: Der Erlaß hat folgenden Wortlaut:
1. Um Mißverständnisse im amtlichen Berfehr auszuschließen, haben die Kommissare des Reiches innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs die mit dem Kopf... Der Preußische Ministerpräsident...", Der Preußische Minister..." zu verfehenden Schreiben zu zeichnen:„ Der Kommiffar des Reichs". Die zur abschließenden Zeichnung durch die Kommissare des Reichs in den Ministerien ermächtigten Beamten haben zu zeichnen: Der Kommissar des Reichs: In Vertretung bzm. Im Auftrag:". Beschlüsse und Verordnungen, die die Kommissare des Reichs gemeinsam fassen oder erlassen, sind zu zeichnen: ,, Das Preußische Staatsministerium: Die Kommissare des Reichs:".
2. Verordnungen, deren Erlaß nach Reichsrecht oder preußischem Recht der preußischen Landesregierung, dem preußischen Staatsmini sterium oder einzelnen preußischen Staatsministern
Besprechungen mit den Parteiführern
Im Laufe des Vormittags haben die Berhandlungen um die„ nationale Konzentration" begonnen. Der Reichspräsident hat die Besprechungen mit den Parteiführern aufgenommen. Die Deffentlichkeit soll über diese Besprechungen nicht unterrichtet werden, das Bolk soll ergeben hinnehmen, was dabei schließlich herauskommen wird.
Die Krise der grundsählich neuen Staatsführung" unterscheidet sich im übrigen durch nichts von einer Regierungskrije im parlamentarischen Syftem als durch die Ausschaltung der öffentlichen Beobachtung durch ,, autoritäre" Gesten gegen das Bolt und durch das Wirken untontrollierbarer Kräfte.
Es ist selbstverständlich, daß die Kräfte der Feudalreaktion fieberhaft am Werte sind, um ihre Diflatur gegen das Volk zu erneuern. Mit dem Sturze Papens und feiner Barone ist darum der Kampf gegen die Barene noch nicht zu Ende!
tienturfe fteigen Eörse von Papens Sturz befriedigt Der Sturz der Regierung Papen hat auf die heutige Börje feinen kursdruck ausgeübt. 3m Gegenteil, er hat beruhigt. Nach der unheimligen Stille der nergangenen Lage herrichte heute sowohl auf dem Aftien- wie auf dem Kentenmartt regeres Ceben.
missare des Reiches oder der nach seinem Geschäftsbereich zuständige Kommissar des Reiches zu erlassen.
3. Die Zustimmung zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Artikel 67 Abs. 2 der preußischen Verfassung steht dem für den Geschäftsbereich des Finanzministers bestellten Kommissar des Reiches zu.
4. Die Beschaffung von Geld mitteln im Wege des Kredits steht dem für den Geschäftsbereich des Finanzministers bestellten Kom missar des Reiches zu, soweit eine Ermächtigung zur Kreditaufnahme in einem Gesetz oder einer Verordnung mit Gejegestraft vorliegt. Das Gleiche gilt für die llebernahme einer Sicherheitsleistung( Garantien und Bürgschaften).
5. Die Kommissare des Reichs find zur Durchführung ihrer Aufgaben befugt, mit den Reichsbehörden in Verhandlung zu treten und an den von diesen einberufenen Sitzungen und Besprechungen teilzunehmen.
6. Das Recht der Begnadigung gemäß Artikel 54 der Preußischen Verfassung haben die Kommissare des Reichs auszuüben.
7. Zur Ausübung der dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern auf Grund des Urteils des Staatsgerichtshojes zustehenden Befugnisse werden die aus der Anlage ersichtlichen Amts= räume im Hause des Preußischen Ministeriums für Boltsmohlfahrt bereitgestellt. Someit zwischen den einzelnen Staatsministern und den Kommissaren des Reichs bereits eine Einigung über die Bereitstellung anderer Amtsräume erzielt ist, behält es dabei sein Be menden. Im übrigen stehen die 2mtsge bäude des Breußischen Staatsministeriums und der Preußischen Ministerien mit allem 3u
behör ausschließlich zur Verfügung der Kommissare des Reichs.
8. Dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern stehen die Ministerialdirektoren Dr. Badt, Dr. Brecht und Coßmann als vertretende Bevollmächtigte zum Reichsrat im Hauptamt, ständig zur Verfügung; sie erhalten im Hause des preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt Amtsräume zugewiesen. Gefäftsbedürfnisse und das erforderliche Hilfspersonal sind zur Verfügung zu stellen.
9. Die im Haushaltsplan für die preußischen Staatsministerien vorgesehenen Dienst moh= nungen stehen, soweit sie von ihnen bisher Gebrauch gemacht haben, auch weiter zu ihrer Verfügung.
9. Die Kommissare des Reichs nehmen in dieser Eigenschaft an den Sizungen des Reichstages, des Reichsrates, des Landtages und Staatsrates sowie ihrer Ausschüsse nicht teil. Sie leiten diesen Körperschaften feine Vorlagen zu.
Someit im Staatsrat förmliche An= fragen, im Landtag Große oder Kleine Anfragen an das Staatsministerium gerichtet merden, die sich auf zeitlich und rechtlich in den Aufgabenkreis der Kommissare des Reiches fallende Angelegenheiten beziehen, wird der Reichskanzler als Reichskommissar für das Land Preußen dem Ministerpräsidenten oder der nach seinem Geschäftsbereich zuständige Kommissar des Reichs dem zuständigen Staatsminister die erforderlichen Unterlagen, die zur Abgabe einer Erklärung oder Antwort in der in Frage kommenden Körperschaft instandseßen, zur Ver= fügung stellen.
Auf sonstige Mitteilungen an den Reichstag , den Reichsrat, den Landtag und den Staatsrat finden Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
10. Dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern sind zur Bearbeitung der ihnen verbliebenen Aufgaben der Vertretung Preußens im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern
c) die mit der vorbereitenden Bearbeitung dieser Aufgaben betrauten Beamten der Miniſte= rien, denen die Bearbeitung der Angelegenheiten übertragen ist, die mit bevorstehenden Beratungen des Reichstags, des Reichsrats, des Landtags oder des Staatsrats oder ihrer Ausschüsse im Zujammenhang stehen oder sich auf den Abschluß von Verträgen mit anderen Ländern oder dem Reich beziehen, zum Vortrag zur Verfügung zu stellen.
b) die Akten, die sich auf die genannten Aufgaben beziehen, auf Verlangen vorzulegen.
Zur Aufrechterhaltung des geordneten Dienstbetriebes in den Ministerien erfolgen die Anforderungen zu a) und b) durch Vermittlung des zuständigen Staatssekretärs( im Ministerium für Handel und Gewerbe bis zur Ernennung eines Staatssekretärs durch den zuständigen Kommissar des Reichs).
11. Mit der Ausführung dieser Maß nahmen beauftrage ich den Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für das Land Preußen. gez.: von Hindenburg.
Der Führer der japanischen Sozialdemokratie Sufuli ist nach Europa abgereist, um in Berlin , Zürich , London und Paris Vorträge über die politische Lage in Japan zu halten.
Die sozialdemokratische Reichstagsfrak tion hat in ihrer heutigen Sigung beschlossen, sofort Anträge auf Auf= hebung der Notverordnungen vom 14. Juni 1932 und vom 4. September 1932 jsowie der Verordnung der Reichsregierung vom 5. September 1932 einzubringen.
Die Fraktion protestierte ferner gegen die Verschleppung des von ihr vorgelegten Antrags zu einem Volks begehren zur Aufhebung des sozialpolitischen Teils der Notverordnung vom 4. September. Es wurde beschlossen, einen Gesehentwurf zur Ausführung des Volksbegehrens und Voltsentscheids einzubringen. Der sozialpolitische Antrag hat folgenden Wortlauf:
Der Reichstag wolle beschließen:
des
1. die Berordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932( Reichsgesehblatt I Seite 273),
2. die Berordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September 1932 ( Reichsgefehblatt I Seile 425) und
3. die Verordnung der Reichsregierung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit rom 5. September 1932( Reichsgesehblatt I, Seite 433) find außer Kraft zu sehen."
Mit diesem Antrag wiederholt die sozialdemokratische Reichstagsfraktion die schon im vorigen Reichstag gestellte Forderung, die unter der Regierung Papen erlassenen Rotverord= nungen mieder aufzuheben. Die Notverordnung vom 14. Juni brachte die brutale Kürzung der Arbeitslosenunterstützung in allen
ihren Zweigen, der Renten aus der Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung, Knappschaftsversicherung und Unfallversicherung sowie der Renten der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebe
nen.
Die Sozialdemokratie verlangt, daß diese Kürzungen ebenso rückgängig gemacht werden wie die durch die gleiche Notverordnung vorgenom mene Erhöhung der Massenbelastung durch Einführung der Arbeitslosenabgabe, der Salzsteuer und die Beseitigung der Freigrenze bei der Um= satzsteuer.
Die Verordnungen vom 4. und 5. September enthielten den sogenannten Papen- Plan zur Belebung der Wirtschaft. Nach dem Willen Papens sollte die„ Ankurbelung" der Wirtschaft dadurch erfolgen, daß den Arbeitern Lohnkürzungen bis zu 20 Prozent aufgezwungen werden sollten, während die Besitzenden 1½ Milliarden Steuergutscheine und 700 Millionen Lohnprämien erhalten sollten. Die Sozialdemokratie hat diesen Generalangriff der Reaktion auf die Lebenshaltung der merktätigen Schichten von Anfang an mit aller Entschiedenheit bekämpft. Sie verlangt in ihrem Antrag erneut, daß die unge= heuerlichen Lohntürzungsvorschriften und die Steuergeschenke an die Besitzenden rück= gängig gemacht werden.
Eineinhalb Milliarden Massenbelastung durch die Notverordnung vom 14. Juni 1½ Milfiarden Steuergeschenke für die Besigenden durch die Notverordnung vom 4. September, das ist die Bilanz der Ankurbelungs"-Aktion der Herrenflubregierung. Die sozialdemokratische Reichstagsfraktion bereitet eingehende Gesezentwürfe darüber vor, wie die Belebung der Wirtschaft nicht durch weitere Bernichtung, sondern durch Stärkung der Massenkauftraft durchgeführt werden kann.