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Diese Forderung mußte die Direktion fallen lassen mie die auf eine Verschlechterung der Eingruppierungsbestimmungen und damit auch einen etwa zehnprozentigen Gehaltsabbau für einen großen Teil der Angestellten.

Das Mitwirkungsrecht der Angestelltenvertre­tung, das die Direktion erheblich eingeschränkt und teilweise ganz aufgehoben wissen wollte, wird in teiner Weise geändert. Ebenso ging es mit einer ganzen Anzahl anderer Forderungen auf Ver­fchlechterung der Bestimmungen über die Arbeits­zeit, die Gehaltszahlung bei Krankheit und Un­fällen, die Zuschlagszahlung bei Sonn- und Feier­tagsarbeit, die Benutzung des Arbeitsnachweises, die Anrechnung früherer Dienstzeiten bei anderen städtischen Unternehmen usw.

Geändert wurde das System der Jahreszu lagen, die in 3 meijahreszulagen um gewandelt wurden, die Urlaubsbestimmungen für das Aufsichtspersonal, bei dem der zwei­tägige Sonderurlaub megfällt, und einige andere Tarifbestimmungen, die aber in der Hauptsache den Bestimmungen der Tarifverträge für die Angestellten der städtischen Werke ange­glichen wurden.

Der neue Tarif gilt bis zum 31. März 1933. Genosse 3eig vom Zentralverband der Ange­stellten ließ in der Mitgliederversammlung der freien Angestelltengewerkschaften am Donnerstag, in der er über das Ergebnis der Tarifverhand­lungen berichtete, feinen Zweifel darüber, daß mit derartigen Verhandlungserfolgen dann bestimmt nicht mehr aufgewartet werden könne, wenn sich die in ihrer Mehrheit freigemerf schaftlich organisierten BVG.- Ange= stellten dazu verleiten lassen sollten, ihren Dr­ganisationen untreu zu werden.

Die Versammlung, die dem Verhandlungs­ergebnis einmütig zustimmte, war sich auch dar­über völlig im flaren, daß die freigewerkschaftliche Organisationszugehörigkeit der BVG.- Angestellten in ihrem eigensten Interesse nicht nur auf dem jetzigen guten Stand gehalten, sondern noch ver­bessert werden müsse.

Kein Ersatzanspruch

gegen Renten

Wie wir wiederholt erwähnten, ist es bei den Amtsstellen der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt­lung und Arbeitslosenversicherung infolge der ständigen Gesetzesänderungen, als auch durch rüdsichtslosen Personalabbau, vielfach zu leber zahlungen bei der Auszahlung von Arbeitslosen­unterstützungen gekommen. Die Unterstützungs. akten werden daraufhin nachgeprüft und etwa gezahlte Mehrbeträge von den Arbeitslosen wieder eingezogen.

Die Einziehungsmethoden brachten es mit sich, daß selbst Rentenbeträge beschlagnahmt wurden. Weil die Reichsanstalt an sich berechtigt ist, für zuviel gezahlte Beträge aus der Rente Ersatz zu fordern, hielt sie sich ohne weiteres befugt, in die Renten einzugreifen. Sie machte dabei keinen Unterschied, durch welche Ursachen die Ueber­zahlung verschuldet wurde, ob burch falsche Bear­beitung des Unterstützungsfalles, durch ungenaue Berechnung des Rinber- oder Frauenzuschlags, über den Anspruch hinausgehende Zahlung fie beschlagnahmte einfach Teile von Renten der Arbeitslosen, um den Betrag der Ueberzahlung mieder einzutreiben.

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Unfall, Invalidenversicherung und sonstige Ber­ficherungsträger, die die laufenden Renten aus­zahlen, kamen den Erstattungsansprüchen der Reichsanstalt ohne weiteres nach, ohne erst die Art der Schuld zu prüfen.

hat

Das Reichsversicherungsamt diefer Methode einen Riegel vorge schoben. Eine Entscheidung des 9. Revisions­Senats beim Reichsversicherungsamt vom 22. Oftober 1932( IIa I E 7577, 31) geht dahin, daß einem Träger der Arbeitslosenversicherung, ber gegen einen arbeitslosen Rentenempfänger Rück­erstattung einer zu unrecht gezahlten Leistung

geltend macht, tein Ersaganspruch aus der Invalidenrente zusteht. Es sei denn, daß die Schuld entstanden ist durch Nichtanrechnung der Rente.

Um diese Entscheidung mußte fast ein Jahr ge­fämpft werden. Sie muß dazu führen, daß auch die bereits von Renten unrechtmäßig vorge= nommenen Kürzungen wieder zurückgezahlt werden.

Betriebsratswahl

bei der Schlafwagengesellschaft

In den Tagen vom 5. bis 10. Dezember wählt die Belegschaft der Internationalen Schlafwagen­gesellschaft zum Arbeiter und Angestell­tenrat im Restaurant Pedersen, Prinz­Louis Ferdinand- Straße 8. Wie sehr die Firma daran interessiert ist. geht daraus hervor, daß der Direktor Scheel persönlich gegen die Wählerliste Einspruch erhoben hat. Er verlangte, daß seine Abteilungsleiter auch an der

Wahl teilnehmen dürfen. Zudem wurden zwet Gegenliſten der Direktionslieblinge eingereicht. Am 24. November bot sich der Direktor Scheel persönlich dem Wahlvorstand an, damit die Wahl unbeeinflußt und geheim durchgeführt wird. Am liebsten wäre er selbst Wahlleiter geworden.

Wir können der Direktion nachfühlen, daß sie den Angestellten- und Arbeiterrat am liebsten mit ihren Lieblingen besetzt sieht. Die Arbeitnehmer werden ihr aber nicht den Gefallen tun, sondern bei der Wahl den bisherigen Arbeiter- und Be­triebsräten der freien Gewerkschaften zum Siege verhelfen. Die Angestellten wählen die Liste 1, beginnend mit Weißenborn, die Arbeiter wählen die Liste 1 mit dem Spigen fandidaten Wellmann.

In der Rathenower Dampfmühle A.-G. wird zur Zeit ein Abwehrstreit gegen Lohn abbau geführt. Die Firma glaubte einen Ab­bau um 15 Proz. diktieren zu können. Die Be­legschaft beteiligt sich restlos am Streif.

Berliner Lehrlinge

Kost und Logis beim Meister fällt fort

Je weniger das Lehrlingsverhältnis als ein Erziehungsverhältnis gelten fann, um so hartnäckiger halten die Innungen und.mithin auch ihre Handwerkskammern daran fest, daß es ein Erziehungsverhältnis" sei. Solange dem Arbeitsverhältnis im Handwerk noch die legten Reste des patriarchalischen Systems an= hafteten in Gestalt des Zwanges Kost und Logis beim Meister zu nehmen, solange hätte das Lehrlingsverhältnis in gewissem Sinne als Erziehungsverhältnis ausgegeben werden tönnen. Doch bis dahin dachte kein Mensch daran, das Lehrverhältnis als Erziehungsverhältnis" zu umschreiben.

Das Arbeitsverhältnis hat sich auch im Hand­wert mehr und mehr gewandelt und im Verlauf feiner Entwicklung ist das Lehrlingsverhältnis mehr und mehr zum reinen Arbeitsver= hältnis geworden. Erst dann, nachdem die Gewerkschaften begannen, aus dieser Tatsache die tarifvertraglichen Schlußfolgerun. gen zu ziehen, wurde der Begriff des Erzie­hungsverhältniffes" künstlich konstruiert.

Die Gewerkschaften mußten sich um die Lehr­linge fümmern, denn ihre Mitglieder, nicht mehr der einzelne Meister, waren es, die mit den Lehr­lingen bei der Arbeit umzugehen hatten, die Be­handlung der Lehrlinge, die Art ihrer Ausbildung und die Ausbeutung genau fannten und schließlich moralisch mitverantwortlich waren für die Existenz­verhältnisse der Lehrlinge.

Der Hinweis darauf, daß der Lehrver­trag das Lehrperhältnis regle und schon deshalb eine besondere tarifliche Regelung der Arbeits­bedingungen der Lehrlinge überflüssig sei und sich verbiete, tann nicht ernst genommen werden. Zwar ist im Lehrvertrag das sogenannte Kostgeld der Lehrlinge teilweise festgesetzt, wenigstens in Richtfäßen der Handwerkskammern umschrieben, doch alle sonstigen Kleinigkeiten" wie Arbeitszeit und dergleichen sind als überflüssig erachtet und dem individuellen Ermessen des Lehrherren über­lassen. Mit Händen und Füßen sträuben sich die Handwerksmeister dagegen,

das Lehrverhältnis als Arbeitsverhältnis gelten zu laffen, weil sie nicht wollen, daß die Gewerkschaften sich einmischen, tarifliche Rege­lungen mit ihnen darüber treffen wollen.

Nach einer Zählung der Berliner Handwerks­fammer waren am 30. September 1932 in Ber= Iin 20 764 männliche und 4447 weibliche Lehr­linge, zusammen alfo 25 211 Lehrlinge in ihre Lehrlingsrolle eingetragen. Bei den Eltern in der Lehre waren 775 Lehrlinge. Von den

übrigen 24 456 Lehrlingen waren nur mehr 2037 beim Meister in kost und Logis.

22 419 Lehrlinge tommen also nur während der Arbeitszeit in die Lehrstellen, haben im Hause oder Haushalt des Meisters nichts mehr zu tun. Wo tönnte hier die Erziehung des Meisters einsetzen, gar dann, wenn er 10 und mehr Lehrlinge hat, die in den verschiedensten Stadtbezirken wohnen.

Die Arbeitstätigkeit der Lehrlinge bietet natür­lich Gelegenheit zu dieser oder jener fachlichen Unterweisung, wobei noch sehr fraglich ist, ob sie in allen Fällen gehörig genügt wird. Zur Er­ziehung" bleibt jedenfalls fein Raum. Gelegent­liches Anschnauzen und Beschimpfen, das in flei­nen Betrieben noch vorkommen soll, ist keine Erziehung. Wozu aber erst moralische, päd­agogische und sittliche" Auseinandersehungen?

Die aus den Innungen selber festgestellte Tat sache, daß die große Masse der Lehrlinge nicht mehr im Haushalt des Meisters lebt, bildet bie wirksamste Widerlegung der aus durchsichtigen, rein materiellen Gründen von ben Handwerksmeistern vertretenen Behauptung, bas Lehrverhältnis sei ein Erziehungsverhältnis. Wenn noch etwas gefehlt hätte, um diese Ausrede voll­ständig abzutun, die Entwicklung der Dinge wäh rend der Krise hat deutlich gezeigt, was es mit dem ,, Erziehungsverhältnis" auf sich hat. >> Meister, die keine Arbeit mehr haben, lassen ihre Lehrlinge einfach laufen. Andere, die nur zeitweilig Arbeit haben, lassen auch die Behr linge ausfegen oder furzarbeiten. Das Kostgeld, auch wenn es vertraglich oder tarif vertraglich festgesezt war, wird dementsprechend gefürzt, so daß es vielfach kaum über das Fahr­geld hinausgeht. Die mindest entschädi gung" ist festgesetzt auf 4 M. im 1. Lehrjahr, 6 M. im 2., 8 M. im 3. und 10 m. wöchent lich im 4. Lehrjahr.

"

Ohne nun den von der Krise mit betroffenen Handwerksmeistern allgemein daraus einen Vor­wurf zu machen, müssen sie doch mindestens zu­geben, daß diese Maßnahmen mit Erziehung" der Lehrlinge nichts gemein haben.

Das Lehrverhältnis ist heute ein Arbeits­verhältnis mit allen Nachteilen und Krisen­wirkungen. Und wenn der jüngste Geschäfts­bericht der Handwerkskammer es mit besonderer Genugtuung begrüßt, daß die Lehrlingsbestim mungen aus dem Tarifvertrag für das branden­burgische Holzgewerbe ausgemerzt wurden, so ist das ein Pyrrhussieg.

Die Gewerkschaften werden es sich nicht nehmen lassen, auch die Arbeitsbedingungen der Lehrlinge tariflich zu regeln.

Gegen Bevorzugung der Versorgungsanwärter

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Die Reichsregierung hat am 4. November 1932 eine Berordnung des Reichspräsidenten zur Ver­besserung der Zivilversorgung erlassen. Auf Grund dieser neuen Bestimmungen müssen nicht nur wie bisher schon fast alle Beamten­stellen der unteren und mittleren Laufbahn mit Versorgungsanwärtern besetzt werden. sondern auch 90 Pro3. aller Angestelltenstellen bei Reich, Ländern und Gemeinden, Körperschaften und in der Sozialversicherung.

Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß früher die Einstellung von Versorgungs­anwärtern bei den Trägern der Sozialver ficherung nicht vorgeschrieben war. Im Gegensatz zur bisherigen Pragis sind auch die Aushilfsstellen mit Versorgungsanwärtern zu be setzen, so daß die Behörden in Zukunft zur Ent­lastung des Arbeitsmarktes der Angestellten nicht mehr beitragen können. Die Behörden müssen neun Bersorgungsanwärter anstellen, ehe sie einen erwerbslosen Angestellten berücksichtigen dürfen. Dieses Verfahren steht in trasfestem Widerspruch zu den wiederholten Ankündigungen auf Ar­beitsbeschaffung. Die völlige Ausschaltung der Angestellten bei allen vorbezeichneten Behör­den bringt eine Vergrößerung der Ange= stellten not.

aus

Es wird behauptet, daß 46 500 Versorgungs­anwärter auf Anstellung warten. Diese Zahl ist irreführend, weil in ihr die schwerbeschädigten Beamtenscheininhaber und die in Angestellten­stellen untergebrachten Versorgungsanwärter schon mitgezählt sind. Ende 1931 waren nur 14 000 nichtuntergebrachte Versorgungsanwärter Reichswehr und Schupo vorhanden Die Behaup tung, daß eine Krise der Zivilversorgung" be­stünde, ist deshalb falsch. Die einseitige Be= vorzugung der Versorgungsan wärter ist nicht nur ein schweres Unrecht gegen­über den Behördenangestellten, sie ist auch nicht im Interesse einer guten und sparsamen Ver waltung gelegen.

Der AfA Bund erhebt gegen diese ein. seitige Bevorzugung der Versorgungs­anwärter durch gesetzgeberische Maßnahmen erneut inspruch. Er wird durch ihm nahe­stehende Reichstagsabgeordnete bei Zusammentritt

neuen Reichstages Anträge auf Auf. hebung der Notverordnung Dom 4. November und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes im Personalbedarf der Sozial­versicherungsträger einbringen laffen.

,, Abgewürgte" Aktion

im Aschinger- Konzern

Der neue Tarifvertrag für das Personal im Berliner Gastwirtsgewerbe ist seit dem 1. Dezember in Kraft, ohne daß die RGD. den ernsthaften Versuch gemacht hat, diesen Schandvertrag", dem die gewerkschaftlich organisierten Gastwirts­angestellten zugestimmt haben, durch einen von ihr angekündigten Kampf zu Fall zu bringen. Die Veröffentlichung des Zahlenergebnisses der kuriosen Urabstimmung der RGD. im Aschinger­Konzern, über die wir unsere Leser unterrichteten, ist bis heute noch nicht erfolgt, obwohl sie doch ,, in den entscheidenden Gastwirtsbetrieben eine Mehrheit für Streif" ergeben haben soll.

Der fagenhafte Stampfausschuß des Aschinger Konzerns" erklärte den Lesern der kommunistischen Presse, daß, ungeachtet der reformistischen Sabotageversuche der Kampf gegen die Ber­schlechterungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen weitergeführt wird. Zur Weiterführung des von der RGO. noch gar nicht be. gonnenen Kampfes follten in den Aschinger­Betrieben Delegierte zu einer Betriebsdelegierten­fonferenz am Dienstag gewählt werden. Das Aschinger- Personal hat sich aber an dieser Dele­giertenwahl ebenso wenig beteiligt, wie an der Streifabstimmung der RGO., so daß aus der Dele­giertenkonferenz nichts wurde.

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