ZWEITE BEILAGE
Arbeitslos oder nicht?
Ein Streifzug durch die Sozialversicherung
Die heutige Wirtschaftslage, die dem Arbeit nehmer ein übergroßes Maß von Lasten aufbürdet, wirft auf manche Seltsamkeiten in der Sozialversicherung ein besonders helles Schlagicht. So gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Krankenkassen das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses verneinen, während die Ar= beitsämter zur gleichen Zeit aus dem entgegengesezten Grunde die Auszahlung der Arbeitslosenunterstüßung ablehnen.
Der viel ge= rühmte gesunde Menschenverstand versagt bei der Entscheidung dieser Fragen, da er sich unweigerlich im Gewirr der Paragraphen und Entscheidungen verstriden muß. Es ist daher zu begrüßen, daß das Organ des Hauptverbandes Deutscher Krankenfassen, die„ Deutsche Krankenkasse" in Nr. 3 vom 19. Januar einen Beitrag von Oberregierungsrat Dr. Waschow veröffentlicht, der sich mit diesen fomplizierten Fragen befaßt. Wir geben im folgenden einen furzen Ueberblick über die wichtigsten Fälle und verweisen im übrigen auf die angeführte Zeitschrift.
Bei Kurzarbeit besteht unter allen Umständen die Verpflichtung der der Weiter= zahlung von Arbeitslosen- und Krankenverficherung, auch dann, wenn die Kurzarbeitsperiode durch kurzen Werkurlaub unterbrochen wird, und wenn Kurzarbeiterunterstüßung gezahlt wird. Die Höhe des gezahlten Lohnes ist für die Beitragspflicht ohne jede Bedeutung.
Bei Berkurlaub ist entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst ist oder nicht. Hat der Arbeiter seine Papiere erhalten und muß nicht dauernd bereit sein, seinen Dienst aufzunehmen und erhält er auch keinen Lohn, dann besteht keine Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber sich vertaglich verpflichtet hat, den Arbeitnehmer bei einer Besserung der Geschäftslage wieder zu beschäftigen.
Daneben aber gibt es Arbeitsverhält nisse, die trotz zeitweiliger Unterbrechung fortbestehen, auch wenn kein Lohn gezahlt wird. Ein Erlaß des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 13. Februar 1932- III 7210/1 der sich bei der Arbeitsunterbrechung bei Schauspielern beschäftigt, gibt zu der Schlußfolgerung Veranlassung, daß Unterbrechungen von 1 bis 2 Monaten ein sonst meiterbestehendes Bes schäftigungsverhältnis nicht aufheben. Die Betreffenden sind also in dieser Zeit im Sinne der Geseze nicht arbeitslos", so daß sie auch weiterhin der Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterstehen.
Sehr uneinheitlich liegen die Verhältnisse im Baugewerbe, bei dem die Witterung zahl
Vorwärts
reiche Arbeitsunterbrechungen erzwingt, die von den einzelnen Krankenkassen sehr verschieden behandelt werden. Außerordentlich wünschenswert wäre es, wenn in diesen Fällen eine einheitliche, für alle Kaffen geltende Regelung durchgeführt würde. Hier dürfte das Verfahren der Allgemeinen oder Besonderen Krankenkassen vorbildlich sein. Bei ihnen werden Regenperioden, die nicht länger als drei Tage die Arbeit unterbrechen, nur so berücksichtigt, daß der ver bleibende Wochenverdienst für die Ermittlung des Grundlohnes maẞ= gebend ist. Nach diesem Grundlohn wird dann der Krankenkassen- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag für sieben Kalendertage errechnet. Dadurch bleibt die ganze Woche für die Anwartschaft auf Arbeitslosenversicherung erhalten, der verminderte Lohn führt jedoch unter Umständen zu einer Einstufung in eine niedere Lohnklasse der Arbeitslofenversicherung.
Besonders kompliziert liegen die Verhältnisse in der Landwirtschaft, da hier Kurzarbeiterunterſtüßungen nicht gezahlt werden. Die Rechtslage wird hier noch besonders schwierig, da die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vielfach für die Arbeitslosenversicherung beitragsfrei sind. Eine weitere Erschwerung bringt der§ 144 AVAVG., der die Arbeitgeber zur doppelten Beitragsleistung verpflichtet, wenn ein auf Grund des§ 71 AVAVG. versicherungsfreies Beschäftigungsverhälntis vorzeitig durch Verschulden des Arbeitgebers beendet wird.
Die wenigen Beispiele dürften bewiesen haben, wie wichtig die Kenntnis arbeitsrechtlicher Fragen insbesondere für den Arbeitnehmer ist. Freigewerkschaftlich organisierte Arbeiter sollten sich in allen Fällen, in denen sie zur Kurzarbeit und Arbeitsunterbrechungen gezwungen werden, von ihrer Gewerkschaft über die für sie zutreffende Rechtslage unterrichten lassen. Auf diese Weise werden sie Schädigungen und auch sicherlich manchen Aerger und Verdruß vermeiden können.
Munteres Spiel
Klose in der ,, Roten Fahne"
Nach dem Streit bei der BVG. brachte die Rote Fahne" eine ganze Seite ,, ungeheuerlicher Geständnisse in der SPD .", dabei einen Artikel in besonderer Aufmachung und Antiquaschrift über„ SPD . Obmann Klose", der auf dem Zahlabend der 82. Abteilung im November zum BBG.- Streit gesprochen haben soll.
Genosse Klose schickte dem Blatt eine Berichtigung, daß er nicht Kriegsbeschädigten= obmann ist und an dem Zahlabend nicht teilgenommen hat.
Endlich am 14. Januar erschien diese pressegefeßliche Berichtigung. Dabei berichtigte sich die ,, Rote Fahne", daß Klose nicht Obmann, sondern Betriebsratsmitglied sei und der Zahlabend nicht am 16., sondern am 17. November gewesen sei. Das stimmte wiederum nicht, da Klose auch nicht Betriebsratsmitglied ist und der Zahlabend in Wirklichkeit am 9. November ab= gehalten wurde.
In einer Broschüre, die die KPD. über den BVG.- Streit herausgab, sind die dem Genossen Klose von der ,, Roten Fahne" in den Mund gelegten angeblichen Aeußerungen als von einem ,, hervorragenden Funktionär des Gesamtver= bandes" herrührend wiederholt worden.
Genosse Klose ist weder Funktionär noch Mitglied im Gesamtverband. Er ist also für den Schwindel in der Roten Fahne" nicht zu ge= brauchen. Er sollte u. a. gesagt haben, daß der ,, Vorwärts" sich für die Wiedereinstellung der Entlassenen eingesetzt hat, sei nur als besserer Scherz aufzufassen.
Wenn bei Lügen etwas hängen bleibt, so hängt es hier ganz bei der KPD .
Lehrlingskostgeld
Zwei Urteile
In der Frage der Festsetzung des Lehrlingskostgeldes hat die Ortsverwaltung Berlin des Deut schen Metallarbeiterverbandes fürzlich beim Reichsarbeitsgericht zwei Urteile erwirkt, die zwar nicht von grundsäglicher, aber doch von ziemlicher Bedeutung sind. In dem einen Falle handelt es fich um das Berliner Bauschlossergewerbe, mo am 2. Januar 1932 Dom Jnnungsvorstand eine Herabjegung der Kostgeldsätze verfügt wurde. Diesen Beschluß hat das Reichsarbeitsgericht für ungültig erklärt. Es vertritt die Auffassung, daß nicht der Innungs vor stand die Kostgeldsäge herabsehen kann, sondern nur die Boll= versammlung der Innung. Diese könne eine Herabsetzung in rechtsgültiger Form auch ohne die Zustimmung des Gesellenaus schusses vornehmen. Die Lehrlinge des Ber liner Bauschlosserhandwerks haben also für die Zeit vom 2. Januar 1932 bis zum 19. Mai 1932, an welchem Tage die Innungsvollversammlung die Herabsetzung der Kostgeldsätze befchloß, ein flagbares Recht auf die Nach zahlung der Diffe renz zwischen dem diktierten Kostgeld und den Kostgeldfäßen, die bis Jahresschluß 1931 galten.
In dem zweiten Rechtsstreit handelt es sich um die Lehrlinge des Berliner Bauflempnergewerbes. Hier hat die Innungsvollversamm
SONNTAG, 29. JANUAR 1933
lung ohne Hinzuziehung und demzufolge auch ohne Mitwirkung des Gesellenaus schusses ab 4. Januar 1932 eine Herabsezung des Kostgeldes beschlossen. In diesem Falle hat das Reichsarbeitsgericht allerdings eine andere Kammer, entschieden daß eine Innungsvollversammlung ohne Mitwirkung und vor allem ohne Zustimmung des Gesellenausschusses einen rechtswirksamen Beschluß auf. Herabjehung der Kostgeldsätze nicht fassen kann. Wenn der Gesellenausschuß seine Zustimmung verweigert, muß diese bei der Aufsichtsbehörde nachgesucht werden. Da bis heute eine solche Ersazzustimmung nicht vorliegt, haben die Lehrlinge des Berliner Bauflempnergemerbes nach mie vor einen flagbaren Anspruch auf die Kostgeldsäge, die bis Ende 1931 be= standen.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind diese Urteile deshalb nicht, weil sie gerade hinsichtlich der Entscheidung über die Berechtigung zur Herabsehung des Lehrlingskostgeldes stark voneinander abmeichen. Während das eine Urteil der Innungsvollversammlung auch gegen die Stimmen der Gesellenausschußmitglieder das Recht der Kürzung des Lehrlingskostgeldes zugesteht, besagt das andere Urteil, daß die Zustimmung des Gesellenausschusses bzw. der Aufsichtsbehörde hierzu er forderlich ist..
alm die grundsägliche Seite der Frage zu klären, hat die Jugendabteilung der Berliner Ortsgruppe des Metallarbeiterverbandes zwei gleiche Streitfälle aus dem Bauschlosser- und Bauflempnergewerbe beim Reichsarbeitsgericht anhängig gemacht.
,, Rote Betriebsräte"
Im Novemberheft der kommunistischen„ Roten Gewerkschaftsinternationale" werden die kommu nistischen, angeblich roten Betriebsräte folgendermaßen abfonterfeit:
" Der beste Beweis ist gegeben, daß troß der objektiv günstigen Situation und der vorhandenen Voraussegung es nur wenigen Betriebsräten ge= lungen ist, ihre Belegschaften geçen die Lohnabbaumaßnahmen der Unternehmer in den Kampf zu führen.... Wo waren unsere roten Bes triebsräte, unsere Einheitsfrontorgane in den Betrieben? Es gab sehr wenige Betriebe, die zu den Ereignissen überhaupt Stellung genommen haben und menn, dann bereits zu spät. Warum haben das die roten Betriebsräte versäumt? Des= megen, weil sie feine Anweisungen von oben" hatten? Weil sie noch nicht verstehen, eine selbständige Initiative zu entfalten und weil sie nicht so mit der Belegschaft ver bunden sind, daß sie immer über die geringsten Regungen der Arbeiter orientiert sind. Außerdem deswegen, weil sie selbst nicht den Glauben an die Gefolgschaft der Belegschaft haben, ja jogar die Kampfbereitschaft der Arbeiter unterschätzen."
SEJ
borf: Abfahrt 13.08 Uhr. Safenheide: 13 Uhr Rottbusser Tor. Gesundbrunnen II: 12 Uhr bei Baer , Badstraße. Reichenberger Biertel: 12 Uhr Falt Ece. Steglig I: 12% Uhr Rathaus Steglig.( In Kluft.) Friedrichsfelde : 13% Uhr U- Bhf. Lichtenberg , Eingang Prinzenallee.
Sozialistische Arbeiterjugend Groß- Berlin Falfplay 1: 124 Uhr Rote Ede.
Einsendungen für diese Rubrik nur an das Jugendsekretariat Berlin S 68 Lindenstraße 2. vorn 1 Treppe rechts
Heute geschlossener Aufmarsch der Berliner Arbeiterjugend zum Lustgarten. Um 13% Uhr treten alle Genossen auf dem Neuen Markt, Kaiser- Wilhelm. Straße an( Rahe Bhf. Alexanderplat). Alle Fahnen und Transparente find mitzubringen. Wir marschieren in Dreierreihen!
Treffpunkte der Werbebezirke:
Tiergarten: 13 Uhr Kleiner Tiergarten. Wedding , Pankow und Reinicken dorf: 12 Uhr Vinetaplay, Spige Brunnenplag. Prenzlauer Berg : 12% Uhr Danziger Ede Weißenburger Straße. Often: 12% Uhr Rüstriner Plaz. Alle Genossen und Fahnen müssen pünktlich zur Stelle sein.-Schöneberg : 121 Uhr Raiser Wilhelm- Plaz. Kreuzberg : 12% Uhr Hohenstaufenplag. Neukölln : 12 Uhr Herzbergplay.
Treffpunkte der Abteilungen:
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Gesundbrunnen RF.: Koloniestr. 22: Heimabend. Schöneweide I: Ber liner Str. 31: Rabarett. Adlershof : Bismardstr. 1: Wir schneiden Buchstaben. Lichtenberg Friedrichshagen : Friedrichstr. 87: Warum Freidenter? Friedrichsfelde : Gunterstr. 44: Heimabend. Nord: Gunterstr. 44: Seimabend. Schönhauser Borstadt: Schönfließer Str. 7: 19 Uhr Heimabend. Reichen berger Viertel: 18% Uhr Falt- Ede. Hasenheide: 17% Uhr Rottbusser Tor. Werbebezirk Wedding: Willdenowstr. 5: Heimabend. Werbebezirk Kreuzberg: Schlesische Str. 42: Lese- und Schallplattenabend: Menschen leiden in aller Welt. Beginn 19 Uhr.
Werbebezirk Osten: Heimabend, Litauer Str. 18: Unterhaltungsmusit.
Morgen, Montag, 20 Uhr:
Mahls
Hansa: Bochumer Str. 8b: Buntes Allerlei. Moabit I : Waldenser. ftraße 20-21: Tagespolitit. Moabit II: Wir besuchen Moabit L.
Hallesch Tor: 12 Uhr Rote Ede. Sumboldthain: 12 Uhr Rote Allee. Norben: 12 Uhr Rote Allee. Zehlendorf - Dahlem : 13 Uhr AJ.- Ede.
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walber Platz II: Schönlanter Str. 11, Barade 3: Die Forderungen der Jugend an den Parteitag. Falkplay 1: Sonnenburger Str. 20: Luftiges Monatsende. Faltplag II: Sonnenburger Str. 20: Proletarische Dichtung. Hohenschön. hausen: Dingelstädter Straße( Schule): Politische Satire. Sumannplag: Gleimstr. 33-35: Der Klassenstaat, II. Schönhauser Borstadt: Sonnenburger Straße 20: Lustiges Monatsende. Stralauer Viettel: Goßlerstr. 61: Rückblic auf die Monatsarbeit. Rottbusser Tor: Urbanstr. 167: Tagespolitif. Luisenstadt: Wassertorstr. 4: Lustiges Monatsende. Schöneberg II : Haupt. straße 15: 8ur Politit des Tages. Charlottenburg - Süd: Spreestr. 30: Ge wertschaftsbewegung. Baumschulenweg: Ernststr. 16: Lustiges Monatsende. Beginn 19% Uhr. Johannisthal : Rathaus: Brettspielabend. Friedrichs felde: Gunterstr. 44: Lustiges Monatsende. Karlshorst : Treskowallee 44: Fünfjahresplan. Tegel Freie Scholle“: Egidnstr. 9: Lustiger Abend. Bankow: Kissingenstr. 48: Wann habe ich als Lehrling recht? Nordosten: Danziger 62, Barade 3: Deutsche Justiz.-Wedding- Nord: Funktionärversammlung bei dem Genossen Günter Schmidt, Fennstr. 58, 19½ Uhr. Werbebezirk Often: Ab 20 Uhr Turnen Schule Friedenstraße. am Lands. berger Plaz.
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