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ZWEITE BEILAGE

Arbeitslos oder nicht?

Ein Streifzug durch die Sozialversicherung

Die heutige Wirtschaftslage, die dem Arbeit nehmer ein übergroßes Maß von Lasten auf­bürdet, wirft auf manche Seltsamkeiten in der Sozialversicherung ein besonders helles Schlag­icht. So gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Krankenkassen das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses verneinen, während die Ar= beitsämter zur gleichen Zeit aus dem ent­gegengesezten Grunde die Auszahlung der Ar­beitslosenunterstüßung ablehnen.

Der viel ge= rühmte gesunde Menschenverstand versagt bei der Entscheidung dieser Fragen, da er sich unweigerlich im Gewirr der Paragraphen und Entscheidungen verstriden muß. Es ist daher zu begrüßen, daß das Organ des Hauptverbandes Deutscher Kranken­fassen, die Deutsche Krankenkasse" in Nr. 3 vom 19. Januar einen Beitrag von Oberregierungsrat Dr. Waschow veröffentlicht, der sich mit diesen fomplizierten Fragen befaßt. Wir geben im folgenden einen furzen Ueberblick über die wichtigsten Fälle und verweisen im übrigen auf die angeführte Zeitschrift.

Bei Kurzarbeit besteht unter allen Um­ständen die Verpflichtung der der Weiter= zahlung von Arbeitslosen- und Krankenver­ficherung, auch dann, wenn die Kurzarbeitsperiode durch kurzen Werkurlaub unterbrochen wird, und wenn Kurzarbeiterunterstüßung gezahlt wird. Die Höhe des gezahlten Lohnes ist für die Beitrags­pflicht ohne jede Bedeutung.

Bei Berkurlaub ist entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst ist oder nicht. Hat der Arbeiter seine Papiere erhalten und muß nicht dauernd bereit sein, seinen Dienst aufzu­nehmen und erhält er auch keinen Lohn, dann besteht keine Kranken- und Arbeitslosenversiche­rungspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeit­geber sich vertaglich verpflichtet hat, den Arbeit­nehmer bei einer Besserung der Geschäftslage wieder zu beschäftigen.

Daneben aber gibt es Arbeitsverhält nisse, die trotz zeitweiliger Unterbrechung fort­bestehen, auch wenn kein Lohn gezahlt wird. Ein Erlaß des Präsidenten der Reichs­anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen­versicherung vom 13. Februar 1932- III 7210/1 der sich bei der Arbeitsunterbrechung bei Schauspielern beschäftigt, gibt zu der Schluß­folgerung Veranlassung, daß Unterbrechungen von 1 bis 2 Monaten ein sonst meiterbestehendes Bes schäftigungsverhältnis nicht aufheben. Die Be­treffenden sind also in dieser Zeit im Sinne der Geseze nicht arbeitslos", so daß sie auch weiter­hin der Kranken- und Arbeitslosenversicherungs­pflicht unterstehen.

Sehr uneinheitlich liegen die Verhältnisse im Baugewerbe, bei dem die Witterung zahl­

Vorwärts

reiche Arbeitsunterbrechungen erzwingt, die von den einzelnen Krankenkassen sehr verschieden be­handelt werden. Außerordentlich wünschenswert wäre es, wenn in diesen Fällen eine einheitliche, für alle Kaffen geltende Regelung durchgeführt würde. Hier dürfte das Verfahren der Allge­meinen oder Besonderen Krankenkassen vorbild­lich sein. Bei ihnen werden Regenperioden, die nicht länger als drei Tage die Arbeit unter­brechen, nur so berücksichtigt, daß der ver bleibende Wochenverdienst für die Ermittlung des Grundlohnes maẞ= gebend ist. Nach diesem Grundlohn wird dann der Krankenkassen- und Arbeitslosenversicherungs­beitrag für sieben Kalendertage errechnet. Dadurch bleibt die ganze Woche für die Anwartschaft auf Arbeitslosenversicherung erhalten, der verminderte Lohn führt jedoch unter Umständen zu einer Ein­stufung in eine niedere Lohnklasse der Arbeits­lofenversicherung.

Besonders kompliziert liegen die Verhältnisse in der Landwirtschaft, da hier Kurz­arbeiterunterſtüßungen nicht gezahlt werden. Die Rechtslage wird hier noch besonders schwierig, da die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vielfach für die Arbeitslosenversicherung beitragsfrei sind. Eine weitere Erschwerung bringt der§ 144 AVAVG., der die Arbeitgeber zur doppelten Beitragsleistung verpflichtet, wenn ein auf Grund des§ 71 AVAVG. versicherungsfreies Beschäftigungsverhälntis vorzeitig durch Verschulden des Arbeitgebers be­endet wird.

Die wenigen Beispiele dürften bewiesen haben, wie wichtig die Kenntnis arbeitsrechtlicher Fragen insbesondere für den Arbeitnehmer ist. Frei­gewerkschaftlich organisierte Arbeiter sollten sich in allen Fällen, in denen sie zur Kurzarbeit und Arbeitsunterbrechungen gezwungen werden, von ihrer Gewerkschaft über die für sie zutreffende Rechtslage unterrichten lassen. Auf diese Weise werden sie Schädigungen und auch sicherlich manchen Aerger und Verdruß vermeiden können.

Munteres Spiel

Klose in der ,, Roten Fahne"

Nach dem Streit bei der BVG. brachte die Rote Fahne" eine ganze Seite ,, ungeheuer­licher Geständnisse in der SPD .", dabei einen Artikel in besonderer Aufmachung und Antiqua­schrift über SPD . Obmann Klose", der auf dem Zahlabend der 82. Abteilung im No­vember zum BBG.- Streit gesprochen haben soll.

Genosse Klose schickte dem Blatt eine Berichti­gung, daß er nicht Kriegsbeschädigten= obmann ist und an dem Zahlabend nicht teil­genommen hat.

Endlich am 14. Januar erschien diese presse­gefeßliche Berichtigung. Dabei berichtigte sich die ,, Rote Fahne", daß Klose nicht Obmann, sondern Betriebsratsmitglied sei und der Zahlabend nicht am 16., sondern am 17. November gewesen sei. Das stimmte wiederum nicht, da Klose auch nicht Betriebsratsmitglied ist und der Zahl­abend in Wirklichkeit am 9. November ab= gehalten wurde.

In einer Broschüre, die die KPD. über den BVG.- Streit herausgab, sind die dem Genossen Klose von der ,, Roten Fahne" in den Mund gelegten angeblichen Aeußerungen als von einem ,, hervorragenden Funktionär des Gesamtver= bandes" herrührend wiederholt worden.

Genosse Klose ist weder Funktionär noch Mit­glied im Gesamtverband. Er ist also für den Schwindel in der Roten Fahne" nicht zu ge= brauchen. Er sollte u. a. gesagt haben, daß der ,, Vorwärts" sich für die Wiedereinstellung der Entlassenen eingesetzt hat, sei nur als besserer Scherz aufzufassen.

Wenn bei Lügen etwas hängen bleibt, so hängt es hier ganz bei der KPD .

Lehrlingskostgeld

Zwei Urteile

In der Frage der Festsetzung des Lehrlingskost­geldes hat die Ortsverwaltung Berlin des Deut­ schen Metallarbeiterverbandes fürz­lich beim Reichsarbeitsgericht zwei Urteile erwirkt, die zwar nicht von grundsäglicher, aber doch von ziemlicher Bedeutung sind. In dem einen Falle handelt es fich um das Berliner Bau­schlossergewerbe, mo am 2. Januar 1932 Dom Jnnungsvorstand eine Herabjegung der Kostgeldsätze verfügt wurde. Diesen Beschluß hat das Reichsarbeitsgericht für un­gültig erklärt. Es vertritt die Auffassung, daß nicht der Innungs vor stand die Kostgeld­säge herabsehen kann, sondern nur die Boll= versammlung der Innung. Diese könne eine Herabsetzung in rechtsgültiger Form auch ohne die Zustimmung des Gesellenaus schusses vornehmen. Die Lehrlinge des Ber­ liner Bauschlosserhandwerks haben also für die Zeit vom 2. Januar 1932 bis zum 19. Mai 1932, an welchem Tage die Innungsvollversammlung die Herabsetzung der Kostgeldsätze befchloß, ein flag­bares Recht auf die Nach zahlung der Diffe renz zwischen dem diktierten Kostgeld und den Kostgeldfäßen, die bis Jahresschluß 1931 galten.

In dem zweiten Rechtsstreit handelt es sich um die Lehrlinge des Berliner Bauflempner­gewerbes. Hier hat die Innungsvollversamm­

SONNTAG, 29. JANUAR 1933

lung ohne Hinzuziehung und demzufolge auch ohne Mitwirkung des Gesellenaus schusses ab 4. Januar 1932 eine Herabsezung des Kostgeldes beschlossen. In diesem Falle hat das Reichsarbeitsgericht allerdings eine andere Kammer, entschieden daß eine Innungsvollversammlung ohne Mitwirkung und vor allem ohne Zustimmung des Gesellenaus­schusses einen rechtswirksamen Beschluß auf. Herabjehung der Kostgeldsätze nicht fassen kann. Wenn der Gesellenausschuß seine Zustimmung verweigert, muß diese bei der Aufsichtsbehörde nachgesucht werden. Da bis heute eine solche Ersazzustimmung nicht vorliegt, haben die Lehr­linge des Berliner Bauflempnergemerbes nach mie vor einen flagbaren Anspruch auf die Kost­geldsäge, die bis Ende 1931 be= standen.

Von grundsätzlicher Bedeutung sind diese Urteile deshalb nicht, weil sie gerade hinsichtlich der Ent­scheidung über die Berechtigung zur Herabsehung des Lehrlingskostgeldes stark voneinander ab­meichen. Während das eine Urteil der Innungs­vollversammlung auch gegen die Stimmen der Gesellenausschußmitglieder das Recht der Kürzung des Lehrlingskostgeldes zugesteht, besagt das andere Urteil, daß die Zustimmung des Gesellen­ausschusses bzw. der Aufsichtsbehörde hierzu er forderlich ist..

alm die grundsägliche Seite der Frage zu klären, hat die Jugendabteilung der Berliner Ortsgruppe des Metallarbeiterverbandes zwei gleiche Streitfälle aus dem Bauschlosser- und Bauflempnergewerbe beim Reichsarbeitsgericht anhängig gemacht.

,, Rote Betriebsräte"

Im Novemberheft der kommunistischen Roten Gewerkschaftsinternationale" werden die kommu nistischen, angeblich roten Betriebsräte folgender­maßen abfonterfeit:

" Der beste Beweis ist gegeben, daß troß der ob­jektiv günstigen Situation und der vorhandenen Voraussegung es nur wenigen Betriebsräten ge= lungen ist, ihre Belegschaften geçen die Lohnab­baumaßnahmen der Unternehmer in den Kampf zu führen.... Wo waren unsere roten Bes triebsräte, unsere Einheitsfrontorgane in den Betrieben? Es gab sehr wenige Betriebe, die zu den Ereignissen überhaupt Stellung genommen haben und menn, dann bereits zu spät. Warum haben das die roten Betriebsräte versäumt? Des= megen, weil sie feine Anweisungen von oben" hatten? Weil sie noch nicht verstehen, eine selbständige Initiative zu entfalten und weil sie nicht so mit der Belegschaft ver bunden sind, daß sie immer über die geringsten Regungen der Arbeiter orientiert sind. Außerdem deswegen, weil sie selbst nicht den Glauben an die Gefolgschaft der Belegschaft haben, ja jogar die Kampfbereitschaft der Arbeiter unterschätzen."

SEJ

borf: Abfahrt 13.08 Uhr. Safenheide: 13 Uhr Rottbusser Tor. Gesund­brunnen II: 12 Uhr bei Baer , Badstraße. Reichenberger Biertel: 12 Uhr Falt Ece. Steglig I: 12% Uhr Rathaus Steglig.( In Kluft.) Friedrichsfelde : 13% Uhr U- Bhf. Lichtenberg , Eingang Prinzenallee.

Sozialistische Arbeiterjugend Groß- Berlin Falfplay 1: 124 Uhr Rote Ede.

Einsendungen für diese Rubrik nur an das Jugendsekretariat Berlin S 68 Lindenstraße 2. vorn 1 Treppe rechts

Heute geschlossener Aufmarsch der Berliner Arbeiterjugend zum Lustgarten. Um 13% Uhr treten alle Genossen auf dem Neuen Markt, Kaiser- Wilhelm. Straße an( Rahe Bhf. Alexanderplat). Alle Fahnen und Transparente find mitzubringen. Wir marschieren in Dreierreihen!

Treffpunkte der Werbebezirke:

Tiergarten: 13 Uhr Kleiner Tiergarten. Wedding , Pankow und Reinicken dorf: 12 Uhr Vinetaplay, Spige Brunnenplag. Prenzlauer Berg : 12% Uhr Danziger Ede Weißenburger Straße. Often: 12% Uhr Rüstriner Plaz. Alle Genossen und Fahnen müssen pünktlich zur Stelle sein.-Schöneberg : 121 Uhr Raiser Wilhelm- Plaz. Kreuzberg : 12% Uhr Hohenstaufenplag. Neukölln : 12 Uhr Herzbergplay.

Treffpunkte der Abteilungen:

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Gesundbrunnen RF.: Koloniestr. 22: Heimabend. Schöneweide I: Ber liner Str. 31: Rabarett. Adlershof : Bismardstr. 1: Wir schneiden Buch­staben. Lichtenberg Friedrichshagen : Friedrichstr. 87: Warum Freidenter? Friedrichsfelde : Gunterstr. 44: Heimabend. Nord: Gunterstr. 44: Seimabend. Schönhauser Borstadt: Schönfließer Str. 7: 19 Uhr Heimabend. Reichen berger Viertel: 18% Uhr Falt- Ede. Hasenheide: 17% Uhr Rottbusser Tor. Werbebezirk Wedding: Willdenowstr. 5: Heimabend. Werbebezirk Kreuzberg: Schlesische Str. 42: Lese- und Schallplattenabend: Menschen leiden in aller Welt. Beginn 19 Uhr.

Werbebezirk Osten: Heimabend, Litauer Str. 18: Unterhaltungsmusit.

Morgen, Montag, 20 Uhr:

Mahls

Hansa: Bochumer Str. 8b: Buntes Allerlei. Moabit I : Waldenser. ftraße 20-21: Tagespolitit. Moabit II: Wir besuchen Moabit L.

Hallesch Tor: 12 Uhr Rote Ede. Sumboldthain: 12 Uhr Rote Allee. Norben: 12 Uhr Rote Allee. Zehlendorf - Dahlem : 13 Uhr AJ.- Ede.

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Arns

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walber Platz II: Schönlanter Str. 11, Barade 3: Die Forderungen der Jugend an den Parteitag. Falkplay 1: Sonnenburger Str. 20: Luftiges Monatsende. Faltplag II: Sonnenburger Str. 20: Proletarische Dichtung. Hohenschön. hausen: Dingelstädter Straße( Schule): Politische Satire. Sumannplag: Gleimstr. 33-35: Der Klassenstaat, II. Schönhauser Borstadt: Sonnenburger Straße 20: Lustiges Monatsende. Stralauer Viettel: Goßlerstr. 61: Rückblic auf die Monatsarbeit. Rottbusser Tor: Urbanstr. 167: Tagespolitif. Luisenstadt: Wassertorstr. 4: Lustiges Monatsende. Schöneberg II : Haupt. straße 15: 8ur Politit des Tages. Charlottenburg - Süd: Spreestr. 30: Ge wertschaftsbewegung. Baumschulenweg: Ernststr. 16: Lustiges Monatsende. Beginn 19% Uhr. Johannisthal : Rathaus: Brettspielabend. Friedrichs felde: Gunterstr. 44: Lustiges Monatsende. Karlshorst : Treskowallee 44: Fünfjahresplan. Tegel Freie Scholle: Egidnstr. 9: Lustiger Abend. Bankow: Kissingenstr. 48: Wann habe ich als Lehrling recht? Nordosten: Danziger 62, Barade 3: Deutsche Justiz.-Wedding- Nord: Funktionärversamm­lung bei dem Genossen Günter Schmidt, Fennstr. 58, 19½ Uhr. Werbebezirk Often: Ab 20 Uhr Turnen Schule Friedenstraße. am Lands. berger Plaz.

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Werbebezirk Schöneberg : 20 Uhr Esperantokursus Schule Tempelhofer Weg. Werbebezirk Neukölln : ,, Der Querschnitt" probt pünktlich 19% Uhr Gang­hoferstraße. Zusammenkunft der Kinderfreunde mit der GA3. Ganghofer. straße. Gruppenleiter und interessierte Genossen müssen erscheinen, 19% Uhr.

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