tung vorrätig hält, auf denen zur Berheimlichung des Ursprungs die in den§§ 6 und 7 des Reichs gefeges über die Presse vom 7. Mai 1874( Reichsgefeglatt S. 65) vorgeschriebenen Angaben über Drucker, Verleger, Verfasser, Herausgeber oder verantwortlichen Redakteur nicht enthalten oder unrichtig, unvollständig oder unleserlich sind, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wenn durch die Schrift 1. das Verbrechen des Hochver rats(§§ 81 bis 86 des Strafgesetzbuchs) oder 2. ein Vergehen gegen die Vorschriften über verbotene Vereine(§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932( Reichsgesetzblatt I S. 548) oder über verbotene Druckschriften (§ 18 dieser Verordnung) oder 3. eine nach den §§ 110 bis 112 des Strafgesetzbuch s oder nach§ 15 dieser Verordnung strafbare Aufforderung oder Anreizung begründet wird.
2. Wer wegen einer vorsäglichen Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bestraft worden ist, wird, wenn er abermals der Borschrift des Abs. 1 vorsäglich zuwiderhandelt, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.§ 245 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
3. Auf Gegenstände, die zur Begehung eines nach diesen Vorschriften strafbaren Vergehens ge= braucht oder bestimmt sind, findet§ 86 a des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 21. 1. Wer von dem Vorhandensein eines Vorrats von Druckschriften, deren Inhalt den Tatbestand einer der im§ 20 20bs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren Handlungen begründet, zu einem Zeitpunkt glaubhafte Kenntnis erhält, zu dem das Vorhandensein dieses Druckschriftenporrats der Behörde noch nicht befannt ist, ist verpflichtet, unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu er= statten. Die in seinen Besitz oder Gewahrsam gelangten Stücke der Druckschrift hdt er underzüglich der Polizeibehörde abzuliefern. 2. Wer es unterläßt, die Anzeige oder Ablieferung rechtzeitig zu bewirken, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 3. Straffrei ist, wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen Verwandte auf und absteigender Linie, Ehegatten oder Geschwister erstatten müßte. Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist.
§ 22.
1. Wer in dem dringenden Verdacht einer nach den§§ 81 bis 86, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs oder den§§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Ge= heimnisse strafbaren Handlung oder eines Verbrechens oder Vergehens steht, das mittels einer Waffe begangen ist oder dessen Strafbarkeit durch unbefugtes Führen einer Waffe oder unbefugtes Erscheinen mit einer Waffe begründet wird, fann im Interesse der öffentlichen Sicherheit in polizeiliche Haft genommen werden.
2. Die polizeiliche Haft ist aufzuheben, wenn
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und folange gegen den Berhafteten die gericht. liche Untersuchungshaft verhängt ist oder wenn 3 Monate seit der Inhaftnahme vergangen sind.
3. Gegen die Anordnung der polizeilichen Haft ist die Beschwerde im Dienstaufsichte wege zulässig. 4. Bestreitet der Verhaftete die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat, so hat auf seinen Antrag über die Frage, ob dringender Tatverdacht vorliegt, der Amtsrichter des Bezirks zu entscheiden, in dem die Haft vollstreckt wird. Verneint der Amtsrichter einen dringenden Tatverdacht, so ist die polizeiliche Haft aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn eine einen dringenden Tatverdacht verneinende gerichtliche Entscheidung in dem Strafverfahren ergeht, das wegen der Tat eingeleitet worden ist. Bejaht der Amtsrichter den dringenden Tatverdacht, so fann der Verhaftete eine neue Entscheidung des Amtsrichters nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel bean= tragen.
Schließung von Räumen
§ 23. 1. Räumlichkeiten, von denen aus eine Mehrheit von Personen aus politischen Beweggründen oder zu politischen Zwecken gemeinsam oder zusammen mit anderen Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen hat, oder von denen nach den Umständen zu besorgen ist, daß sie von einer Mehrheit von Personen als Sammelstätten oder Stüßpunkte für Gewalttätigkeiten dieser Art benutzt werden, oder 2. in denen Schriften hergestellt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten werden, deren Inhalt den Tatbestand einer der im§ 20 Abi. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren Handlungen begründet oder 3. in denen einer Mehrheit von Personen Aufenthalt oder Unterkunft gewährt wird, die in diefen Räumen eine nach§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 ( Reichsgesekblatt I S. 548) verbotene Tätigkeit ausüben, können polizeilich geschlossen werden, wenn dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. insbesondere zur Beseitigung der Gefahr der Wiederholung solcher Taten erforderlich ist. Die in solchen Räumlichkeiten befindlichen Waffen können volizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.
2. Das Berbot fann auf Räume eritrect merden. die mit den im Abs. 1 bezeichneten Räumlichkeiten zusammenhängen.
3. Handelt es sich um eine Gast- oder Schantmirtschaft, so fann die Erlaubnis zum Betriebe von der Ortspolizeibehörde bis zur Dauer von 1 Jahr entaoa en mer den. 4. Genen eine polizeiliche Maßnahme nach 21bf. 1 bis 3 ist nur die Beschmerde im Dienitaufsichtsmeae zulässig Der Reichsminister des Innern ist jederzeit berechtigt. die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen. 5. Mer eine nach Abs. 1 his 3 polizeilich gefchloffene Räumlichkeit vor Aufhebung der Schließung benut oder anderen zur Benukuna überläkt mird mit Gefänanis nicht unter 3 Monaten bestraft. Bei Gaft- oder Schanfwirten, die wegen Zuwiderhandlung gegen diese
Borschrift rechtswidrig verurteilt worden sind, fann die höhere Verwaltungsbehörde mit Wirtung für das Reichsgebiet aussprechen, daß sie für eine bestimmte Zeit oder für die Dauer nicht die Zuverlässigkeit im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930( Reichsgejegblatt I S. 146) besitzen.
§ 24. 1. Zur Aburteilung der in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Verfahren nach§ 212 der Strafprozeßordnung auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte sich weber freiwillig stellt noch infolge einer vor läufigen Festnahme dem Gericht vorgeführt wird. 2. Dasselbe gilt für alle übrigen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden strafbaren Handlungen, die an öffentlichen Orten, in Versammlungen oder durch Verbreitung oder Anschlag von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be= gangen worden sind.
Schlußvorschriften
§ 25. 1. Die zur Durchführung dieser Verord nung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor schriften erläßt der Reichsminister des
Innern, und zwar, fomelt es sich um Bor schriften über das Verfahren vor dem Senat des Reichsgerichts handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz. Er fann, soweit er es für erforderlich hält, Richtlinien für die Handhabung der Vorschriften dieser Verordnung erlaffen.
2. Der Kreis der leitenden Beamten im Sinne dieser Verordnung(§ 2 Nr. 2,§ 9 Abs. 1 Nr. 5) wird, soweit es sich um Reichsbeamte handelt, von dem Reichsminister des Innern, soweit es sich. um Landesbeamte handelt, von den Landesregierungen bestimmt.
§ 26. 1. Diese Verordnung fritt mit dem Tage nach ihrer Verfündung in Kraft.
2. Während ihrer Geltungsdauer sind die Vorschriften der§§ 2, 6 bis 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932( Reichsgesetzblatt I S. 548) nicht anzuwenden,
Der
Der Reichspräsident. gez. von Hindenburg. Der Reich fanzler gez. Adolf Hitler . Reichsminister des Innern. gez. Frid. Der Reichsminister der Justiz. gez. Dr. Gürtner.
Protest der Preffe
Warnung in letzter Stunde
Der Reichsausschuß des Reichsverbandes der Deutschen Preffe hat am Sonntag in seiner Tagung in Berlin sich mit der neuen Pressenotverordnung beschäftigt und beschlossen, folgendes Telegramm an den Reichspräsidenfen zu senden:
,, Der Reichsverband der Deutschen Presse hatte die Aufhebung der wesentlichsten Beschränkungen der Pressefreiheit als einen Beginn zur Wiederherstellung jener Borausfehungen begrüßt, die für die Wirksamkeit einer verantwortungsbewußten, dem Staatswohl dienenden Presse lebensnotwendig sind.
Die deutsche Presse hat mit Genugtuung davon Kenntnis genommen, daß auch der Herr Reichsinnenminister Dr. Frid sich vor den Vertretern der Presse zu diesen Grundsätzen der Pressefreiheit bekannt hat. Seit dieser Erklärung des Herrn Reichsinnenministers hat sich die Lage in feiner Weise geändert.
Mit starkem Befremden hat deshalb der Reichsausschuß davon Kenntnis genommen, daß die Reichsregierung Ihnen, Herr Reichspräsident, eine neue
Notverordnung vorschlagen, die die frühere Knebelung der Pressefreiheit wieder herstellen und anscheinend noch verschärfen will.
Der Reichsverband der deutschen Presse , in dem Journalisten aus allen deutschen Gauen ohne Unterschied der politischen Parteirichtung zusammengeschlossen sind, erhebt seine warnende Stimme gegen einen solchen Versuch, der der Presse die Erfüllung ihrer den Staatsintereffen dienenden Aufgabe der Mitwirkung an der Bildung der öffentlichen Meinung unmöglich machen und nach allen Erfahrungen der letzten Jahre sein Ziel völlig verfehlen würde." dem Abschrift dieses Telegramms wurde Reichskanzler, dem Reichsinnenminister und dem Reichsjustizminiffer zugeleitet.
Die Antwort auf die Warnung aus berufenen Pressekreisen war die Veröffentlichung der obigen Verordnung!
Gewerkschaftliches siehe 2. Beilage.
Hierzu 3 Beilagen
Der Vorwärts" eticheint wochentäglich zweimal, Sonntags und Montags einmal Illustrierte Sonntagsbeilage Boll und 8eit". Bezugsprette: Wöchentlich 75 Bt., monatlich 3,25 M.( davon 87 Pt monatlich für 8ustellung ins Haus) im voraus zahlbar. Postbezug 3,97 m einschließlich 60 Pf. Postzeitung und 72 Pf. Poftbestellgebühren. Auslandsabonnement 5,65 M. pro Monat; für Länder mit ermäßigtem Drucksachenporto 465 M. Bei A. sfall der Lieferung wegen Wort 10 Pf Rabatt laut Tarif. Worte über 15 Buchstaben zählen für zwei Worte. Arbeitsmarkt Millimeterzeile 25 Pf. Familienanzeigen Millimeterzeile 16 Pf. Anzeigenannahme im Hauptgefchäit Lindenstr. 3, wochentäglich Don 8 bis 17 Uhr. Der Verlag behält sich das Recht der Ablehnung nicht genehmer Anzeigen vor./ Berantwortlich für Politit: Rudolf Brendemühl; Wirtschaft: 6. Klingelhöfer; Gewerkschaftsbewegung: 3. Steiner; Feuilleton : Serbert Lepère; Lokales und Sonstiges: Frig Karstädt; Anzeigen: Otto Hengst; sämtlich in Berlin. / Verlag: Vorwärts- Verlag G. m. b. S., Berlin . Druck: Borwärts- Buchdruckerei und Berlagsanstalt Paul Singer u. Co.. Berlin SW. 68. Lindenstr. 3.
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