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2. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volfsblatt.

Nr. 234.

nun von

Gerichts- Beitung.

Dienstag, den 6. Oktober 1896.

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13. Jahrg.

Versammlungen.

habe bei seiner Entscheidung die meisten der während des Pro- Polizeistunde überschritten haben sollte. 2. hatte gegen das zesses hervorgekehrten oder berührten Rechtsfragen unberücksichtigt Strafmandat Widerspruch erhoben und gerichtliche Entscheidung Bahlreiche Gynäkologen, Professoren und Aerzte, füllten machte Grund durchgreifend, daß die Polizeibehörde auf jeden Angabe des L., daß er sein Lokal erst bei Ankunft der Gäste von lassen können. Denn es sei der auch vom Anwalt geltend ge- beantragt. Das Gericht erkannte auf Freisprechung, weil die gestern den Sigungssaal Nr. 80 der ersten Straflammer am gestern den Sizungssaal Nr. 80 der ersten Strafkammer am Landgericht, theils als Sachverständige und Zeugen, theils als Fall übers Ziel hinausgeschossen habe. Selbst wenn sie Grund neuem geöffnet habe, nicht widerlegt werden konnte und die Zeit Zuhörer. Auf der Anklagebank stand der praktische Arzt Dr. gehabt hätte, gegen den Bierverkauf an Nichtmitglieder einzu- um 34 Uhr morgens im Juli bereits als Beginn des neuen Franz van Vagedes aus Spandau unter der Beschuldi- schreiten, hatte sie doch nicht das Vereinslokal schließen und für Tages zu betrachten sei. gung, burch Fahrlässigkeit in Ausübung seines ärztlichen Be- die Vereinsmitglieder unzugänglich machen dürfen. rufes am 8. April 1895 den Tod der verehelichten Frau Tischler Die Bäckerei- Verordnung des Bundesraths hat nun­Stiebert veranlaßt zu haben. Der Thatbestand, welcher der An- mehr die erstinstanzliche gerichtliche Anerkennung gefunden. flage zu grunde liegt, ist kurz folgender: Frau Stiebert Die Frage der Rechtsgiltigkeit der Verordnung zur gerichtlichen Die Barbier, Friseur- und Perrückenmachergehilfen hatte eine Fehlgeburt gemacht und war in die Behandlung Entscheidung zu bringen, hatte sich bekanntlich der Bäckermeister hatten am 24. September eine öffentliche Versammlung an des Angeklagten gekommen, welcher einen operativen Gingriff für König hier, im Intereſſe der Berliner Bädermeiſter enten in beraunt, in der Rlostermann über das Thema: Die erforderlich hielt, wobei er nach Ansicht der Anklagebehörde zu folge einer von ihm selbst veranlaßten Denunziation wegen Arbeitsnachweise unseres Gewerbes in Berlin referirte. Redner energisch vorgegangen sein muß, denn die Patientin starb ihm Uebertretung der Bestimmungen der Bundesraths- Berordnung ist schilderte die Mißstände des Innungs- Arbeitsnachweises und gewissermaßen unter den Händen an Verblutung. Es wird vor dem Schöffengerichte gegen König verhandelt worden. wies an einigen Beispielen nach, daß die gewerbsmäßige Stellen­seiten der Staatsanwaltschaft behauptet, daß Interessant ist die Begründung des Urtheils, welche im wesent vermittelung auch im Barbier- und Friseurgewerbe Einzug ges nach fachverständigem Gutachten unter den gegebenen Um lichen folgendes besagt: Positive Bestimmungen über das Prüfungs - halten hat. Neben verschiedenen Gastwirthen, die diese Ver ständen der operative Eingriff gar nicht erforderlich war recht der Gerichte gegenüber Verordnungen des Bundesraths mittelung im Intereffe ihres Gewerbes treiben, seien es in Berlin und wenn, daß der Angeklagte dabei nicht mit der genügenden gebe es nicht. Wenn man aber erwäge, wie die hier frag- besonders der Barbier Steczniewsky und der Vorsteher des fachmännischen Sorgfalt zu Werke gegangen sei Diese Frage liche Bundesraths Verordnung zu stande gekommen sei, Arbeitsnachweises der Perrückenmacherinnung Lewin. In der ließ sich lediglich durch die medizinischen Sachverständigen ent- daß eine besondere Untersuchungs- Kommission Lange, Diskussion gingen Simson und Eykorn näher auf die scheiden, die schon in einer früheren Verhandlung im Januar d. J. vielseitige und schwierige Ermittelungen angestellt habe, Bedeutung der Arbeitsnachweise ein und gelangte sodann eine mit ihren Ansichten scharf aneinander geriethen. Während Kreis die dem Bundesrath zur Unterlage für die Verordnung gedient Resolution zur Annahme, in der die Gehilfen sich ver­physitus Dr Reinicke den Angeklagien für den unglücklichen hätten; wenn man ferner erwäge, daß Untersuchungen, wie die pflichten, den Arbeitsnachweis ihrer Organisation zu benußen. Ausgang der Operation allein verantwortlich machte, führte über das Vorhandensein der Bedingungen, unter denen der Sodann referirte Ekorn über: Kontrolle der Sonntagsruhe­Profeffor Dr. Landau die Hauptschuld auf den heutigen Bundesrath durch§ 120 e der Gewerbe Ordnung zum Erlaß Bestimmungen. Leider sei es nur zu wahr so bemerkt Redner, Stand der Wissenschaft und die mangelhafte prattische Aus einer Maximal- Arbeitsverordnung ermächtigt fei, nur im weitesten daß, wie ein Delegirter zum letzten Barbierinnungskongreß aus bildung der Studenten an der Universität zurück. Operative Rahmen der Diskussion angestellt werden könnten, so sei nicht Oldenburg behauptete, die gefeßlichen Bestimmungen über die Gingriffe in den inneren Menschen, wie der in Rede stehende, anzunehmen, daß der Gefeßgeber bei Erlaß des§ 120e der Ge- Sonntagsruhe in 99 von 100 Fällen von den Meistern nicht be­werden den jungen Medizinern überhaupt nicht praktisch gelehrt, werbe Ordnung, wenn er den Bundesrath zu der Prüfung er achtet würden. Diese Erklärung auf dem von Regierungs- Ver­ihre Erfahrungen müßten dieselben erst von ihren späteren mächtigt habe, ob in einzelnen Gewerben die Arbeitsdauer eine tretern besuchten Kongreß tenuzeichne die behördliche Kontrolle Patienten fammeln. Zudem häuge auch die Wissenschaft viel übermäßige sei und ob die Gesundheit durch das Uebermaß ge- der zum Schuße für die in unserem Gewerbe beschäftigten Ar­fach von der Mode ab. Gegenwärtig mache sich eine Schule fährdet werde, dem Richter das Recht und die Pflicht zur Nach beiter eingeführten Bestimmung treffend; zugleich bedeute fie für verlassen übertragen wollte. Es komme hinzu, daß in ruhig dürfe.

hat und eine Behandlung lehre, die er als brutal bezeichnen müsse wie ähnlichen Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung dieser die Gehilfenschaft einen Faustschlag ins Gesicht, den sie nicht

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und die daher auch zu brutalen Konsequenzen führe. Der An- nähere Regulirung der Arbeitsverhältnisse behördlichen An- Im Berlauf seiner weiteren Ausführungen kritisirt Redner getlagte scheine dieser modernen Schule anzugehören, alsdann ordnungen überlassen, doch offenbar vom Gesetzgeber der besonders das Verhalten der Innungsmeister in der Frage der sei aber die Verstorbene nicht das Opfer der Fahrlässigkeit des Erlaß dieser Anordnungen dem eigenen besten Ermessen der be- Sonntagsruhe. Von Leuten, die sich nicht scheuen, junge Angeklagten, sondern das Opfer der modernen medizinischen treffenden Behörde anheimgestellt sei. Aus diesen Gründen halte Burschen im Alter von 14-18 Jahren 16 Stunden in dumpfer Richtung geworden. Bei den durchaus verschiedenen Gutachten das Gericht die Bundesraths- Verordnung für rechtsgiltig. Wegen Stube oder Keller zu beschäftigen und die nun versuchen, diesen mehrerer Sachverständigen von Ruf hielt es der Gerichtshof in Uebertretung derselben sei der Angeklagte zu bestrafen. Mit Rück- Leuten die paar Stunden Sonntagsruhe durch Beeinflussung auf der früheren Verhandlung für angebracht, ein schriftliches Gut- ficht darauf, daß der Angeklagte als Bertreter seiner Berufs - die Gefeßgebung zu entreißen, fönne die Gehilfenschaft nichts achten des Professor Dr. Landau einzufordern und alsdann ein genossen dastehe, sei auf eine Geldstrafe von nur 10 M. erkannt Gutes erwarten. Die neuerdings beim Reichstage zum vierten Obergutachten bes töniglichen Medizinakollegiums einzu- worden. Gegen dieses Urtheil ist Berufung eingelegt worden; Male eingereichte Petition enthalte bezeichnenderweise heben. Dieses Gutachten ist inzwischen eingegangen und die Angelegenheit soll erforderlichenfalls aus prinzipiellen nichts von ben Forderungen des Innungskongresses. das Medizinalkollegium ließ sich heute durch den Gefängnißarzt Gründen durch alle Instanzen verfolgt werden. Zunächst handele es sich für uns um genügende behördliche Medizinalrath Dr. Menger vertreten. Aus Gründen, die un­Ueberwachung der jeßigen Bestimmungen, und empfiehlt Redner erörtert blieben, wurde im Interesse der guten Sitten die Deffent. Bolen Oberschlesiens mit großem Jntereffe entgegensahen, ist tretungen Mittheilung zu machen sei. Der Vertrauensmann Polnisches. Ein Strafverfahren, dessen Ausgang die die Wahl eines Vertrauensmannes, dem von allen Ueber­lichkeit für die Dauer der Verhandlung ausgeschloffen. Wie aus fett vom Kammergericht erledigt worden. Der Vorsitzende des möge dann mit Material ausgerüstet die geeigneten Schritte der öffentlichen Publikation des Urtheils hervorging, hat das Vereins oberschlesischer Gewerbetreibender für Kattowiß und veranlaffen. Durch Zirkulare müßten die Gehilfen von Zeit zu Medizinalkollegium und dessen Vertreter, Medizinalrath Dr. Menger fich zwar nicht ganz auf den Standpunkt des Pro- umgegend, Herr Lewandowsky, hatte vor einiger Zeit ein neu Beit über die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen aufgeklärt und feffor Dr. Landau gestellt, sich aber diesem Standpunkte soweit eingetretenes Mitglied des Vereins bei der Polizetverwaltung ihnen die Adresse des Vertrauensmannes zur Anbringung von genähert, daß der Gerichtshof die Freisprechung des An- angemeldet, sich aber geweigert, nähere Angaben über die Beschwerden mitgetheilt werden. Die Versammlung erklärte fich Verhältnisse des Mannes, über die Art seiner Beschäfti- mit den Ausführungen sowie dem Vorschlage des Referentem geklagten für geboten hielt und demgemäß erkannte. gung und ähnliches, zu machen. Zugleich gab Herr einverstanden und wählte denselben zum Vertrauensmann. ab, daß er Der erste Senat des Ober- Verwaltungsgerichte hat Lewandowsky die Erklärung in Zukunft Die Formenftecher, Tapetendrucker, Hilfsarbeiter und eine Entscheidung gefällt, die das Gemeinde Wahlrecht überhaupt nicht mehr die Mitglieder anmelden werde, weil der der meisten Seeleute als recht fragwürdig erscheinen läßt. Verein feine Einwirtung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecke. Arbeiterinnen hatten für Sonnabend eine Versammlung ein e In der holsteinischen Gemeinde Dockenhuden wurde am 9. Juni Demnächst erhielt 2. nun ein Strafmandat von der Polizei, die berufen, um die Frage zu erörtern, ob es rathfain fei, in eine 1895 der Privatier Flashoff mit 6 von 11 abgegebenen Stimmen damit ihre gegentheilige Auffassung fundgab. Es wurde ihm Lohnbewegung einzutreten. Wie J a dicke in seinem einleitenden in der zweiten Klaffe zum Gemeindevertreter gewählt. Der Ge- vorgeworfen, den§ 2 des Vereinsgefeßes übertreten zu haben. Referate hervorhob, habe man zu diesem Zwecke erst eine um­meinderath erklärte jedoch, veranlaßt durch einen Einspruch, Dieser verlangt nicht nur von den Vorstehern der Vereine, welche fangreiche Statistik aufgenommen, weil die Arbeiter diefer beiden die Wahl für ungiltig. Der Beschluß wurde u. a. damit be auf öffentliche Angelegenheiten einzuwirken bezwecken, die Ein- Kategorien durch die eigenthümlichen Arbeitsverhältnisse eine gründet, daß der Schiffsführer Beermann, dessen durch einen reichung des Mitgliederverzeichnisses an die Behörde, sondern gewisse Sonderstellung einnehmen, so daß es unmöglich sei, mit Bevollmächtigten abgegebene Stimme den Flashoff erst die bestimmt auch, daß von jeder Aenderung im Mitglieder- den verwandten Berufen im graphischen Gewerbe gleichzeitig in erforderliche Majorität gebracht habe, sich als Einwohner bestande Anzeige zu machen ist und daß der Vereins- eine Lohnbewegung einzutreten. Es habe sich deshalb gerade für der Gemeinde bei der Wahl nicht hätte vertreten lassen dürfen. vorsitzende auf Erfordern der Polizei Polizei jede die Formenstecher und Tapetendrucker die Nothwendigkeit heraus­Der Gewählte und ein anderer Einwohner des Ortes erhoben darauf bezügliche Auskunft zu ertheilen hat. gestellt, selbständig vorzugehen. Leider sei nur ein geringer Theil gegen die Gemeindevertretung beim Kreisausschuß die Klage auf Die von 2. beantragte gerichtliche Entscheidung fiel ungünstig organisirt, so daß eine Lohnbewegung aussichtslos erscheine, weil Aufhebung jenes Beschlusses, indeß ohne Erfolg. Die Berufung aus, er wurde vom Schöffengericht zu 100 m. verurtheilt und man leider mit den Hausindustriellen bei den Formenstechern und beim Bezirksausschus wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bezirks: das Landgericht verwarf seine Berufung. Den Einwand, daß den Hilfsarbeitern in der Tapetendruckerei, die einen relativ günstigen gericht erklärte die übrigen Bedenken gegen die Wahl, die hier der Verein dem Zwecke der Belehrung diene, erklärte das Land- Lohnsatz erhalten, wegen ihrer Abneigung gegen jede Lohn­nicht intereffiren, für nichtig; es war aber der Meinung, gericht für nicht stichhaltig. Es stellte fest, daß öfter Beitungs- bewegung zu rechnen habe. Maschinendrucker und Arbeiterinnen daß der Schiffer Beermann nicht berechtigt gewesen sei, sich artikel in den Bersammlungen des Vereins vorgelesen wurden und daß find dagegen weit schlechter bezahlt; erstere erhalten 12-24 R., vertreten au laffen, selbst wenn er zur Zeit der Wahl sich auf auch einmal in einer Versammlung ein großpolnischer Agitator lettere bis 9 M. Wochenlohn bei 56-57 ftündiger Arbeitszeit, See befunden habe. So lange er sich auf dem Schiffe befand, das Wort genommen hatte. Besonderes Gewicht legte aber während im übrigen Deutschland bis 60 stündige Arbeitszeit vor­sei dies nicht etwa als seine Wohnung in dem Sinne zu be die Straftammer auf die Thatsache, daß polnische Lieder im herrscht bei fast den gleichen Lohnfäßen. Hinzu zu rechnen trachten, daß er für die betreffende Zeit als auswärts wohnender Verein gesungen worden sind, daß speziell Lewandowsky im Ver- wären noch die Schwarz- und Linoleumdrucker wie die Arbeiter tönnte. Flashoff legte nunmehr Revision ein, die er persönlich Lieder hätten sich die Mitglieder in bewußten Gegensatz zum Berufe in Deutschland und etwa 600 Formenstecher und Tapeten­Wahlberechtigter, für den die Vertretung zulässig sei, gelten febr mit polnischen Agitatoren steht. Durch den Gesang der in Wolldruckereien, die sehr schwer für die Bewegung zu ge winnen find. Im ganzen lassen sich ca. 3150 Personen dieser in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin vor Deutschthum bringen wollen. Hierin sei aber eine Gin­dem Ober Verwaltungsgericht vertrat. Eine Verbindung mit dem Verband der Er hob hervor, daß wirkung auf öffentliche Angelegenheiten zu sehen und aus den brucker nachweisen. ja alle die Schiffer, welche in den Gemeinden an der Küste wohnten, anderen festgestellten Thatsachen müsse auf eine solche geschlossen graphischen Arbeiter Deutschlands " würde jedenfalls eine Aber unter den gegen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein würden, wenn die Entscheidung werden. Das Rammergericht hat nunmehr am 28. September regere Agitation herbeiführen. des Bezirksausschusses nicht aufgehoben werde. Das Ober- die Revifion gegen dies Urtheil zurückgewiesen, indem es wärtigen Verhältnissen müsse man von einer Lohnbewegung ab. Verwaltungsgericht erkannte aber dennoch zu ungunsten des ausführte, der Vorderrichter habe ohne Rechtsirrthum festgestellt, rathen. Es entspinnt sich hierauf eine sehr ausgedehnte Diskussion. Klägers. Der Vorsitzende Persius begründete die Entscheidung daß der Berein ein politischer sei, da ſein Hauptzweck darin nächſtjährigen Lohnbewegung eine dreigliedrige Kommission zu Sodann wurde der Antrag Weinert, für die Einleitung zur mit einem Hinweis auf die Landgemeinde- Ordnung, deren Be- bestehe, die Mitglieder zum Deutschthum in Gegensatz zu wählen, zurückgezogen, um die Wahlen in einer späteren Ber stimmungen maßgebend feien. Es sei darin fein Paragraph bringen. enthalten, aus dem ein Schiffer das Recht herleiten könne, sich bei Der bekannte Kaffeekrieg, den das Polizeipräsidium gegen Vertrauensmannes, mit welchem Amt Sträh betraut wurde. sammlung vorzunehmen. Schließlich erfolgte die Wahl eines der Gemeindevertreter- Wahl im Orte, wo er feinen diejenigen Händler führt, die glafirten" Kaffee verkaufen, ohne Auf Anregung Mäuren werden die aus Sammlungen vor­Wohnsiz habe, durch einen Bevollmächtigten vertreten zu ihn als folchen zu bezeichnen, führt immer neue Kaffeehändler in handenen 14 M. dem Streitfonds überwiesen, für welchen Deinen lassen. die Schlachtreihe. Kürzlich standen der Kaufmann Franz Pflug- auch, wie Fädicke zum Schluß noch hervorhebt, in Zukunft macher und der Kaufmann Emil Liese( Firma Wertmeister eifrig gesammelt werden soll, um im nächsten Jahre in eine Ober- Verwaltungsgericht. In Bruchköbel bei sanau besteht ein Sozialdemokratischer Verein", der in der Hauptsache. Liefe) wegen Vergebens gegen§ 10 des Nahrungsmittelgefeßes Lohnbewegung eintreten zu können. die Förderung des Arbeiterschutzes und die Pflege geistiger vor dem hiesigen Schöffengericht. Der Wachtmeister Lange hatte die Förderung des Arbeiterschutzes und die Pflege geistiger von dem ersten Angeklagten Kaffee zum Preise von 1,20 M. pro In einer Junungs- Versammlung der Steinmetzen, die Bildung durch Vorträge 2c. bezweckt, zugleich aber auch die am Sonntag im Englischen Garten " tagte, berichtete der Geselligkeit pflegen will. Mitglied fann ein jeder werden, der Pfund gekauft, ohne daß ihm bei dem Kaufe gesagt worden den Anforderungen des§ 8 des Vereinsgesetzes entspricht und war, daß der vom zweiten Angeklagten gelieferte Kaffee mit Gi- Gesellen- Ausschuß über seine bisherige Thätigkeit. Nach den im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Das Einschreibegeld weiß und Zucker im Verhältniß von I vom Hundert glafirt gemachten Ausführungen hat es sich der Ausschuß angelegen sein beträgt war. Die Angeklagten vertraten wieder den schon in anderen lassen, gemeinsam mit den Vertrauenspersonen der Kollegen zu 10 Pf. und der Wochenbeitrag 5 Pf. Der Vorstand dieses Vereins hatte von dem Diamantschleifer und gleichartigen Prozessen behaupteten Standpunkt, daß ein Ver- arbeiten, wodurch eine weitere Spezialisirung des Tarifs ge­Flaschenbierhändler Schreiner zwei Vorderräume in dessen Hause gehen gegen das Nahrungsmittelgefeh nicht vorliegen könne, da schaffen und ein Zuschlag von 10 pct. für bestimmte Stücke erreicht wurde. durch das Glafiren der Kaffee selbst verbessert, da sein Aroma er­Durch die Einführung von Morgensprachen für Vereinszwecke gemiethet; er mußte fich in ceni Mieths halten wird, und da serner eine Täuschung des Publikums nicht versuchte man mit den einzelnen Kollegen engere Fühlung vertrage verpflichten, dafür zu sorgen, daß das in jenen Räumen stattfindet, weil jede Hausfrau und jede Köchin sofort sieht, ob zu bekommen, die theilweise recht fruchtbringend gewesen ist. von den Vereinsmitgliedern getrunkene Bier von Schreiner ein Kaffee glafirt ist oder nicht. Gerichtschemiker Dr. Bischoff mitgliedern wurde das Verhalten der Meister in den Sigungen einer Von dem Berichterstatter sowohl als auch von anderen Ausschuß­entnommen werde. Demgemäß wurde denn auch bei den täglichen Zusammenkünften in dem Vereinslokal verhielt auch in diesem Falle an seiner Ansicht fest, daß nach dem mitgliedern wurde das Verhalten der Meister in den Sigungen einer fahren. Am 28. April 1894 erging nun an den Vor- Nahrungsmittel- Gesetz jede Veränderung eines Nahrungsmittels berben Kritik unterzogen. Es wurde angeführt, daß die Behand= stand des Vereins eine ortspolizeiliche Verfügung, durch gegenüber seinem natürlichen Zustande zu deklariren ist, ganz lung des Gefellen- Ausschusses seitens der Meister eine unwürdige, die die Schließung der Räume für Vereinszwecke angeordnet gleichgiltig, ob eine Verbesserung vorliegt oder nicht. Gerichts nichtachtende fei, daß die von dem Ausschuß vorgebrachten Be wurde. Die Polizei schloß aus der Thatsache, daß auch andere chemiker Dr. Bein wollte dagegen eine solche Deklarationspflicht schwerden einfach ignorirt und auch alle anderen Fragen Leute als Vereinsmitglieder dort verkehrten und Getränke er- erst als gegeben erachten, wenn die Glasurmenge etwa 3 v. H. nicht in der nothwendigen Weise diskutirt werden, sodaß hielten, daß Schreiner den Flaschenbiervertrieb dazu benuze, in betragen würde. Im übrigen erklärte dieser Sachverständige die die Verhandlungen fast immer resultatlos verlaufen. dem Lokal einen nichtkonzessionirten Schankbetrieb auszuüben. Glasur nach der Hansen'schen( Hamburger) Methode unbedingt Frage wurde fodann aufgeworfen, ob es unter diesen Um­ſtänden überhaupt zweckmäßig sei, sich in Zukunft an den Gegen die Behörde wurde Klage erhoben mit dem Antrage, die für eine Verbesserung des Kaffees. Der Staatsanwalt beantragte Wahlen des Ausschusses zu betheiligen und mit der Innung Verfügung für unbegründet zu erklären. Der Kreisausschuß in fektere jedoch frei, indem er sich den Anschauungen des zweiten hingewiesen wurde, daß durch die Nichtbetheiligung an der Wahl je 15 M. Geldstrafe gegen die Angeklagten, der Gerichtshof sprach Hanau und der Bezirksausschuß in Kassel lehnten aber den Antrag ab." letztere jedoch frei, indem er sich den Anschauungen des zweiten weiter zu arbeiten. Nach einer längeren Diskussion, in der darauf Sachverständigen anschloß. Gegen das Urtheil des Bezirksgerichts wurde Revision eingelegt, den Meistern Gelegenheit gegeben wird, sich ihre Günftlinge selbst die Rechtsanwalt Leberecht im Termin vor dem 3. Senat des Eine für Wirthe beachtenswerthe Entscheidung fällte zu wählen und folgedessen auch eine andere Taktik betreffs der Ober- Verwaltungsgerichts am 1. Ottober vertrat. Der Senat das Schöffengericht in Hildesheim . Der Gastwirth H. Lüke in Innung eingeschlagen werden müffe, gelangte folgende Resolution hob die Vorentscheidungen auf und verurtheilte die Orts. Morigberg hatte von dem Landrathe des Kreises Marienburg zur Annahme:" Die Junungsversammlung spricht den Meistern polizeibehörde von Bruchköbel dazu, sjene Verfügung ein Strafmandat in Höhe von 5 M. erhalten, weil er in der über ihr inforrettes Verhalten dem Gesellenausschuß gegens vom April 1894 außer kraft zu sehen. Zur Begründung Nacht vom 11. zum 12. Juli d. J., morgens 81/4 Uhr, in seiner über ihre Mißbilligung aus und verspricht, den Ausschuß in führte der Vorsitzende Rommel aus: Das Gericht Wirthschaft Gästen Getränke verabreicht hatte und dadurch die jeder Hinsicht zu unterstützen. Sollte in dem Verhalten der Meister

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