Die Entwickelung der Agrarverhältnisse in Provinzen ,,, um den Bauern, wie es heißt, an die neue| Kurmark heißt die Unwissenheit ihrer Unterfassen
1816!
Preußen.
Eine sozialpolitische Studie. III.
In Pommern , Schlesien , Brandenburg, Preußen, schuf die Gesetzgebung nur 45 493 bäuerliche Eigenthümer statt allein 60 000 spannfähiger und 160 000 spannfähiger und nichtspannfähiger Bauern, welche das Gesetz von 1811 erfordert hätte.2)
Herrschaft zu gewöhnen". Aber was wurde aus den pol- und veranlaßten sie zu erklären ,,, daß sie ihre Grundstücke in nischen Bauern in Oberschlesien ? Wollte man ihnen die einem Pachtverhältniß befäßen und die Gutsherrpreußische Herrschaft nicht angenehm machen? Sie standen schaft darüber schalten, dieselben auch einziehen könnte; allerdings häufig unter der Fuchtel eines preußischen Adligen; worauf dann Zeitpachtverträge mit ihnen abgeschlossen Jetzt betrachten wir einmal das„ parteilose" Machwerk und dies sagte alles. In Oberschlesien beschränkte man sind, obgleich unzweifelhaft ein gutsherrlichdieser Junkerkammer: Die Deklaration vom 29. Mai 1827 sogar noch die so junkerfreundliche Regulirungsgesetz- bäuerliches Verhältniß stattgefunden hat." gebung zu gunsten des Adels. Die oberschlesischen Bauern In den gedruckten Motiven des Gesetzes von 1850 Früher nach dem Edikt von 1811 sollten alle bäuer-( Dienſtgärtner) mußten nicht nur spannfähig" wie die lesen wir, daß die Aecker der kleinen bäuerlichen lichen Stellen regulirbar sein. Jeßt nach der Dekla- übrigen Bauern sein, nein sie mußten noch außerdem 25 Wir the von den Gutsherren zu ihren Vorwerken einge= ration von 1816 war die Regulirbarkeit an folgende Be- Morgen mittlerer Bodenklasse besißen, um zu den Regu- zogen wurden und die Besizer derselben in den Tagedingungen geknüpft: lirungen zugelassen zu werden. Und das Resultat dieser löhnerstand treten mußten. ,, Das Gemeinwohl erfordert, Erstens mußte die bäuerliche Stelle den Inhaber als neuen Zugeständnisse an den preußischen Adel war, daß dem weiteren Umsichgreifen solcher Mißstände ein Ziel zu selbständigen Landwirth ernähren, fie mußte spann- die Regulirungen thatsächlich nur bei den größeren Bauern seßen." fähig sein. eintraten, und daß abgesehen von den großen Bauern in So räumte der Adel gründlich mit den Zweitens mußte sie in den Steueranschlägen der Oberschlesien von 1827-1846 nur 10 Regulirungen zu Bauern auf. Er zog die besetzten Stellen ein, gleichProvinz katastrirt sein. Infolge dieser Bestimmung konnten Stande gekommen sind, so schwer waren die Bedingungen giltig ob durch Vertrag oder, was gewiß seltener war') alle die Ackernahrungen eingezogen werden, welche auf Vor- des Gesetzes vom 13. Juli 1827." Jn Posen schuf man durch rechtlich unzulässige Mittel, oder verwandelte werkland gebildet waren und feine Steuern trugen. Außer- dagegen bis 1848 20086 erbliche Eigenthümer, in den die Bauern in Zeitpächter oder wartete schließlich die Erdem standen kleinere Stellen häufig nicht im Kataſter, weil übrigen vier östlichen Provinzen, Pommern , Brandenburg , ledigung der Stelle durch Todesfall ab und zog sie der Gutsherr die von den Bauern gezahlten Steuern oft Schlesien und Preußen nur 45 493. dann ein. Er expropriirte mit deutscher Gründ= an den Staat abführte. Ueberhaupt entstanden durch die gerühmte preußische lichkeit. Drittens mußten die Bauernstellen alten Bestandes Agrargesezgebung bis 1848 nur 70 582 erbliche Eigensein. Hiermit ließ man alle die zahlreichen Befizungenthümer mit einen Besitz von 5 158 827 Morgen.) fallen, welche der Bauernschutz der preußischen Könige in Neben diesen 70 582 Eigenthümern befreiten sich bis der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts geschaffen hatte. zu jener Zeit 289 651 Bauern von feudalen Lasten und Man sette einen Zeitpunkt fest, und erklärte dann die Diensten. Wohlverstanden, bei diesen Bauern handelte es Stellen für älteren Bestandes", die schon vor diesem sich nur um Ablösung von feudalen Verpflichtungen, von Diese Bauern waren häufig in sogenannte„ Insten" existirten. Und zwar zählte man mit ausgesuchter Heim- Hand- und Spanndiensten 2c. verwandelt worden, d. h. in ländliche Arbeiter, welche tücke gerade solche Zeitpunkte, wo der Bestand an Beide Klassen von Bauern, die also ablösbare" oder einige Hufen Land inne hatten und auf dem adligen Bauern am kleinsten war".") ,, regulirbare" Stellen innehatten, erkauften sich mit riesigen Gut schanzen mußten, da sie ihre Barzelle nicht ernährte. Viertens mußte noch auf der bäuerlichen Stelle die Geldsummen, Geld- und Naturalrenten und einer gewal- Der Adel besaß jetzt für seine Güter die erforderlichen gutsherrliche Verpflichtung steter Wiederbese ßung tigen Einbuße an Land ihre Freiheit". Sie traten freien Arbeitskräfte". berselben im Falle der Erledigung ruhen. Diese 1533 050 Morgen Land an den Abel ab, zahlten Als die Revolution von 1848 kam, waren nur Bestimmung war weniger wirksam als die vorhergehende. an Rapital 18544 766 Thaler und an jährlichen noch wenige Bauern zu retten" und zu freien EigenDemnach waren alle nicht spannfähigen Bauern- Renten 1599 992 Thaler in Gold und in natura thümern zu erheben, sie waren bereits vernichtet worden. nahrungen ohne weiteres dem Adel geopfert worden. 249 436 Scheffel Roggen und 10 633 Scheffel in Im allgemeinen gab die Revolution der Agrargesezgebung Ferner von den spannfähigen Nahrungen folgende Klassen: Hafer, Weizen und Gerste. Es wurden hierdurch einen kräftigen Anstoß. Die Bauernaufstände in Schlesien die spannfähigen neueren Bestandes, die nicht kata: 5978 295 Spanndiensttage und 16 869 824 Hand- schreckten die Regierung aus ihrem Schlummer auf. Die strirten spannfähigen und schließlich all die spannfähigen diensttage) abgelöst! Das ist das Resultat des Be- Minister erkannten die Nothwendigkeit umfassender AgrarNahrungen, welche nicht unter dem Beseßungszwange stan- freiungswertes von 1848! den. Ein schönes Opfermahl! Ein Opfermahl, jedenfalls Die große Masse der kleineren Bauern konnte sich Die Frucht der Revolution war die Agrargesez= zu Ehren der bäuerlichen Kämpfer der Freiheitskriege ver- nicht zu Eigenthümern erheben, sie konnte sich nicht gebung von 1850.„ Sie lag dem Minister Manteuffel anstaltet! Der Schutz für alle diese nicht regulirbaren einmal von den feudalen Lasten ablösen. Wir haben ge- wohl nicht ganz am Herzen", drückt sich vorsichtig Knapp Bauernhöfe und die Zahl derselben war sehr groß sehen, daß nur den größeren spannfähigen Bauernahrungen aus; fie schien ihm nothwendig, also führt er sie durch!" hatte nach der Deklaration von 1816 aufgehört! die Ablösungsgesetzgebung zu gute kam; die Million der Sie war nothwendig durch die Revolution geworden, das Fragen wir zunächst nicht nach ihrem traurigen Schicksal fleinen Bauern mußte nach wie vor ihren feudalen Ver- ist das Geheimniß. Vierundzwanzig gutsherrliche sondern beschäftigen wir uns mit dem Schicksal der Bauern, pflichtungen nachkommen, wußte nach wie vor auf den Berechtigungen fielen sofort ohne Entschädigung. welche glücklich über den hohen Zaun gefeßlicher Bestimm- adligen Gütern schanzen. Es war wirklich noch ein schönes Stück Mittelalter, ungen hinwegkamen, ohne von einem dieser vielen krummen Noch engherziger wie diese Ablösungsgesetzgebung aber das da zu Grabe getragen wurde: die Jagdleistungen, die Paragraphenzeichen derselben fest gehalten zu werden. war die Regulirungsgeseßgebung. Nicht einmal alle spann- Pflichten der Bewachung der gutsherrlichen Gebäude, die Diese hatten sich nun mit dem adligen Herrn über fähigen Stellen, von den unspannfähigen gar nicht zu Abgaben zu Taufen, Ausstattungen 2c., das Recht, die die Höhe der an ihn zu zahlenden Entschädigung aus- reden, konnten regulirt werden. Diese mußten spannfähig, Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen", die" festeinanderzusetzen. Mit den Normalentschädigungen von 1811, fataſtrict, alten Bestandes 2c. sein, kurz sie mußten eine gefeßten Dienste der Bauern für Reisen des Gutsherrn bei denen es sich um die Abtretung eines Drittels resp. ganze Reihe von Bedingungen erfüllen, um unter diese und seiner Beamten 2c. 2c.
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der Hälfte des Landes handelte, wurde gebrochen, man Gesetzgebung zu fallen. Drückender als nach den Vor
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reformen an.
Ferner erklärte man alle seit 1811 und 1819 be= sette dafür im allgemeinen fest, daß die Entschädigung schriften der Deklaration von 1816, schrieb G. Leuper 1817, ſtehenden Bauerngüter für regulirbar, welche zu einem nach dem besonderen Fall zu bemessen sei" 2) Beide Theile, kann nun wohl eine Eigenthums- Erwerbung nicht sein.") erblichen Nutzungsrechte verliehen" waren, oder die bei Ritter sowohl wie Bauer, konnten gegen die Normalent- Die große, übergroße Mehrzahl von Bauern konnte sich zeitlich beschränkten Nutzungsrechten nach Herkommen mit schädigung protestiren, und höhere resp. niedere Entschädi- daher nicht zu Eigenthümern erheben, sie waren, da die einem Wirthe stets befeßt werden mußten.) gungsansprüche anregen". Das Regulirungsverfahren Regierung seit 1816 den Bauernschutz beseitigt hatte, dem In den Regierungsbezirken Danzig , Stettin und Köslin wurde auf Grund des Antrages eines der beiden Theile Adel auf Gnade oder Ungnade in die Hände gegeben. schloß man im Jahre 1853 alle diejenigen Hufen von der Regu= eingeleitet. Die Einziehung wüster Hufen erleichterte die Welchem Schicksal gingen nun diese Bauern entgegen? lirbarkeit aus, auf denen 1811 nicht die Pflicht geruht Gesetzgebung dem Adel wesentlich. Sie beseitigte die Pflicht Starb z. B. ein solcher Bauer, so konnte seinen hatte, eine Steuer an den Staat zu zahlen.) Dies war des Gutsherrn, die Parzelle öffentlich auszubieten ,,, um Kindern der Hof aberkannt werden; und der Guts- abermaliges Zugeständniß an die Gutsbesizer. etwa einen Annehmer zu finden".3) Der Justizminister herr zog ihn ein. Auf diese Weise sind in Ostpreußen Da im Laufe der Zeit nun, wie wir gesehen haben, Schuckmann entblödete sich nicht eine vollkommen unwahre schreibt Herr von Brauchitsch 1818 aus Königsberg - sehr viele Bauern in Zeitpächter, ländliche Arbeiter verBegründung für die Erleichterung der Einziehung wüster schon viele Höfe durch richterliche Erkenntniß wüste geworden; wandelt waren, so hatten nur wenige noch einen VorStellen b'izubringen. Er gab an, daß„ jeßt nicht mehr wie und da die Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse nur theil von der Regulirungsgefeßgebung. Nur 12706 1811 die Tendenz des Gutsherrn zur Einziehung der Bau- langsam fortschreitet, so können noch viele Wittwen und Bauern wurden noch in Eigenthümer verwandelt. Es gab ernhöfe vorherrschend sei, da jetzt( 1816) die Kapitalien Unmündige von Haus und Hof getrieben werden."+) nach Meißen 1865 83 288 regulirte Eigenthümer mit einem der Landwirthschaft nicht mehr zuströmen." Wenn es Häufig kündigten die Gutsherren den Bauern die Befiß von 5 511 132 Morgen Land. sich nm Grund und Boden handelt, find bodenlose Lügen unregulirbaren Stellen. Und die Gerichte schritten, wie nicht unangebracht. dies aus einem Rechtsfall ersichtlich ist, nicht dagegen ein. Einen weiteren Schritt zur Umgestaltung der bäuer- In vielen Fällen sagt Knapp dürften sich die lichen Verhältnisse that die Ablösungsordnung von Inhaber bei der für sie ungünstigen Entscheidung beruhigt 1821. Sie ließ nur für spannfähige Ackernahrung die haben."
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Viel energischer wirkte die Ablösungsgesetzgebung von 1850 auf die Beseitigung der feudalen Verpflichtungen des Bauernstandes ein als die von 1821. Während sich bis 1848 nur 289 651 Dienst- und Abgabenpflichtige abgelöst hatten, lösten sich bis 1865 1303 992, also über eine Ablösung von feudalen Diensten und Lasten zu. Die Ab- Viele Bauerngüter wurden ohne weiteres von dem Million Bauern von Spann- und Handdiensten ab. lösung, wohlverstanden, änderte nichts am Besizrechte Adel eingezogen. In einem Erlaß des Staatskanzlers 366 274 Spanndiensttage und 6 680 507 Handdiensttage der Bauern;„ die Erbzinsleute und Erbpächter blieben Hardenberg von 1817 lesen wir Folgendes:„ Nach dem wurden von diesen abgelöst. Sie zahlten dafür 19697483 nach der Ablösung dies, was sie sind".( Knapp.) Hier Beitungsbericht der Stettiner Regierung nehmen viele Thaler an Kapital, an Rente jährlich 3890 136, dann noch handelt es sich nur um die Ablösung von Diensten, feu- Gutsbefizer in Pommern von der Deklaration vom eine geringe Naturalrente. Außerdem traten sie noch 113071 balen Abgaben, Leistungen 2c. Ein zur Ablösung berech 14. September 1811 Veranlassung, ihren Bauern die Morgen Land ab. 5) Auf die Art und Weise, in welcher tigter Bauer konnte sich z. B. von einer Naturalleistung Eigenthumsverleihung zu verweigern und deren Ländereien die Ablösung erfolgte, wollen wir hier nicht weiter einbefreien, wenn er den 25 fachen Betrag derselben bezahlte. den herrschaftlichen Vorwerken einzuverleiben. Sogar soll gehen. Wir geben hier gleich die Resultate der AblösungsDiese Ablösungsordnung kam nur den spannfähigen Bau- dies mit ganzen Dörfern z. B. Hoetkewiek mit 23 und Regulirungsgesetzgebung. ernnahrungen zu gute. In den Verhältnissen der weit Bauern versucht sein und selbst in Absicht der Bauern Schlägt man die Geldsummen, die Renten zusammen, zahlreicheren spannlosen bäuerlichen Nahrungen, insbeson- und Büdner stattfinden, welche mit Hülfe der vom Staate berechnet man den Kapitalwerth des abgetretenen Landes, dere bei den niederschlesischen Dreschgärtnern, soweit sie von 1772-1786 bewilligten 1161 325 Thlr. Meliora- so erhält man nach Meißen ein Kapital von 213 861 035 Spannlos waren, änderte sich also nichts." Die größere tionsgelder auf Vorwerksländereien etablirt sind." Also Thalern.) Sage: 213 Millionen Thaler hatte der Maffe der Bauern wurde also durch die Ablösungsgesetz selbst die mit großen Staatsmitteln geschaffenen Bauern- Bauer für einen Theil des Landes zu zahlen, der gebung ebenso stiefmütterlich behandelt wie durch die vor güter waren nicht vor dem" Legen" geschüßt. Einige ihm einstmal vor dem Zeitalter des Bauernlegens her gekennzeichnete Regulirungsgesetzgebung. Man ließ fie der speziellen Fälle, welche der Superintendent Reber von und der Agrargeseggebung gehört hatte, und für einfach noch weiter in den Ketten feudaler Abhängigkeit Ostpreußen angeführt und belegt hat, ergeben, daß auch die Ablösung von Lasten, die ihm theilweise erst in dieser Provinz eine gleiche Tendenz der Gutsherren in den le ßten Jahrhunderten durch brutale UnterUnd was hätte diese Agrargefeßgebung im Interesse herrscht, und daß die Provinzialbehörden dem keineswegs drückungsmaßregeln aufgedrungen waren. der Heranbildung eines gefunden kräftigen Bauernstandes entgegenwirken." 5) leisten können, wenn sie sich nicht zum Mundstück des Jun- In anderen Fällen benußten die Gutsherren - wie 1) Knapp I, 283. es in einem Gutachten der Generalkommission für die
schmachten.
terthums erniedrigt hätte!
In Posen z. B., wo man dem antipreußischen polnischen Adel ein's am Zeuge flicken wollte, ging man schärfer gegen die Grundbesißer vor wie in den übrigen niffe
1) Knapp Bauernbefreiung", I, 187.
2) Meigen I, 432/333
3) Knapp Bauernbefreiung", I 248/249.
Knapp I, 277.
5) Knapp I, 278.
Schmoller, Jahrbuch für Gesetzgebung: Besprechung des
Knapp'schen Wertes.
3) Knapp I, 226. *) Knapp I, 233.
5) Diese Zahlen erhalten wir, wenn wir die Daten der Meißenschen Tabellen 432/433 und 434/435 mit einander vergleichen. 6) Meißen I, 437. Boden 2c. des preuß. Staates." Dabet ist der Morgen Kulturland nur zu 20 Thaler, der Morgen Forstland nur zu 10 Thaler berechnet.