und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst- Inöthigen Exemplare an die Mitglieder der Arbeitskammer, auch für die Verhandlungen und Entscheidungen der Arbeits­Leistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeit das Reichs- Arbeitsamt und die Landes- Zentralbehörden un- kammer. Die Urtheile der letzteren sind sofort vollstreckbar. samkeit und zu guten Sitten anzuhalten. Zu häuslichen entgeltlich zu verabfolgen sind. Der Bericht ist vor der Veröffent­Dienstleistungen ist der Lehrling nicht verbunden.

§ 126. Unternehmer, welchen die bürgerlichen Ehren­rechte aberkannt sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, weder mit der Ausbildung von Lehrlingen sich befassen, noch ist ihnen die Beschäftigung von jugend­lichen Hilfspersonen unter sechszehn Jahren gestattet.

lichung der Arbeitskammer zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Reichs Arbeitsamt hat die bei ihm eingehenden Jahresberichte der Arbeitsämter alljährlich zu einem allge­meinen Bericht zusammenzustellen, der dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen ist.

§ 139. Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Schieds­gerichte erhalten Tagegelder und Entschädigung der Reisekosten. § 140. Das Reichs- Arbeitsamt ist verpflichtet, alljährlich einmal Vertreter sämmtlicher Arbeitskammern zu einer allgemei­nen Berathung über die wirthschaftlichen Interessen zu berufen.

Zu dieser allgemeinen Berathung entfendet jede Arbeitskam­mer je einen Vertreter der Unternehmer und der Hilfspersonen. Die Wahl der Vertreter erfolgt durch jede Klasse gesondert.

Die Berichte der Arbeitsämter und des Reichs- Arbeits­§ 127. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehr- amts sind dem Publicum zum Selfoſtenpreis zugängig zu machen. Herrn oder Lehrlings aufgehoben. Der Lehrvertrag fann seitens§ 134. Für die Vertretung der Interessen der Unter- Der Vorstand der Versammlung wird durch Mitglieder des Unternehmers aufgehoben werden, wenn einer der in nehmer und ihrer Hilfspersonen, sowie zur Unterstützung der des Reichs- Arbeitsamt gebildet. Dieselben haben kein Stimm­§ 113 vorgesehenen Fälle auf den Lehrling Anwendung Aufgaben der Arbeitsämter tritt vom 1. Oftober 1891 ab recht. Ueber ihre Geschäftsordnung und die Tagesordnung findet. Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß in jedem Arbeitsamtsbezirk eine Arbeitskammer in Thätig- der Sizungen beschließt die Bersammlung selbstständig; ihre gelöst werden, wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichkeit, die je nach der Zahl der im Bezirk vertretenen ver- Sizungen sind öffentlich.

tungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sitt- schiedenen Betriebe aus mindestens 24 und aus höchstens§ 141. Die Mitglieder des Arbeitskammertags erhalten lichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden 36 Mitgliedern zu bestehen hat. Die Zahl der Mitglieder Tagegelder und Entschädigung der Reisekosten. Weise vernachlässigt oder zur Erfüllung der ihm vertrags- für die einzelnen Bezirke bestimmt das Reichs- Arbeitsamt.§ 142. Die Unterhaltungskosten für die in den§§ 131 mäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. Die Mitglieder der Arbeitskammer sind zur Hälfte bis 140 genannten Einrichtungen trägt das Reich; sie sind durch die großjährigen Unternehmer aus ihrer Mitte, zur jährlich in den Reichsetat einzustellen. § 143. Die Vorbereitungsarbeiten für die Bildung der anderen Hälfte durch die großjährigen Hilfspersonen aus deren Mitte auf Grund des gleichen, unmittelbaren und Arbeitsämter, die Anordnung und Leitung der ersten Wahlen geheimen Stimmrechts, unter Gleichberechtigung der Ge- zu den Arbeitskammern vollzieht der Bundesrath. schlechter, mit einfacher Mehrheit zu wählen. Artikel V.

§ 128. Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, sofern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abge­geben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergeben oder behufs seiner Ausbildung eine Lehranstalt besuchen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst.

Binnen sechs Monaten nach der Auflösung des Lehr­vertrags darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Unternehmer ohne Zustimmung des früheren Lehr­herrn nicht beschäftigt werden.

§ 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kennt nisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches vom Arbeitsamt kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist.

§ 130. Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 105 bis 129 find: a) die Betriebe der Land- und Forstwirthschaft, soweit Maschinen und Motore nicht zur Anwendung kommen, b) die Dienstverhältnisse der den Gesindeordnungen unter stehenden Personen,

c) der Betrieb der Seeschifffahrt, für welche besondere gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt. Die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches und die Verordnungen für das Apothekergewerbe sind, so weit sie dem Inhalt der§§ 105 bis 129 widersprechen, aufgehoben.

Artikel IV.

Der Titel IX der Gewerbeordnung ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Titel IX.

Jede Klasse wählt ihre Vertreter für sich. Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Arbeits fammern währt zwei Jahre. Die Mandatdauer beginnt und schließt mit dem Kalenderjahr.

Bei der Wahl der Mitglieder der Arbeitskammern sind gleichzeitig in Höhe der Hälfte derselben Ersatzpersonen zu wählen. Ersatzpersonen sind diejenigen, die nach den Ge­wählten die meisten Stimmen haben. Bei Stimmengleich­heit entscheidet das Loos.

Die Festsetzung des Wahltages, der ein Sonn- oder Fest tag sein muß, steht dem Reichs- Arbeitsamt zu. Dasselbe hat auch auf dem Verordnungswege die Normen zu bestimmen, unter welchen die Wahlhandlung vorzunehmen ist.

In den Wahlausschüssen müssen Unternehmer und Hilfs­personen gleich stark vertreten sein. Die für die Abstimmung bestimmte Zeit ist so festzusetzen, daß Tag- und Nachtschich­ter sich an der Wahl betheiligen können.

Die§§ 97 Ziffer 4, 97a Biffer 6, 98a Biffer 2e, 100d, 100e sind aufgehoben.

An Stelle des bisherigen§ 146 treten folgende Be­stimmungen:

§ 146. Mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten werden bestraft:

1. Unternehmer, welche dem§ 108a zuwiderhandeln; 2. Unternehmer, welche dent§ 122 zuwider Kinder unter vierzehn Jahren beschäftigen;

3. Unternehmer, welche den auf Grund des§ 109a ge­troffenen Verfügungen zuwider weiblichen oder jugend­lichen Hilfspersonen Beschäftigung geben;

4. Unternehmer, welche der Bestimmung im§ 113 ents gegen die Eintragungen mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Zeugnisses günstig oder nach­theilig zu kennzeichnen bezweckt;

5. Unternehmer, welche bei der Zahlung des Lohnes oder Gehalts oder bei dem Verkaus von Waaren an die Hilfspersonen den§§ 114 und 115 zuwiderhandeln; 6. Unternehmer, welche den nach§ 120a getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten;

7. wer§ 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. § 146a. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft:

§ 135. Die Arbeitskammern haben zunächst den ihnen in den§§ 106a. 110 und 121 zugesprochenen Funktionen in allen das wirthschaftliche Leben ihres Bezirks berüh­renden Fragen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstützen. Insbesondere stehen ihnen Untersuchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schifffahrtsverträgen, Böllen , Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel­und Miethpreise, Konkurrenzverhältnisse, Fortbildungsschulen und gewerbliche Anstalten, Modell- und Mustersammlungen, Wohnungszustände, Gesundheits- und Sterblichkeitsverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung. Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der der bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesezzentwürfe abzugeben, welche das wirthschaftliche Leben ihres Bezirks berühren. Endlich sind sie Berufungs­instanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte.(§ 137).

Reich 3 Arbeitsamt, Arbeitsämter, Ar­beitskammern und Schiedsgerichte. Die Ueberwachung und Ausführung der in §131. Die Ueberwachung und Ausführung der in den§ 13a und 14, und den§§ 105 bis 130 dieses Gesetzes § 136. Den Vorsiz in der Arbeitskammer führt der Ar­getroffenen Bestimmungen, sowie die Anordnung und Ober­leitung von Maßregeln und Untersuchungen, welche das beitsrath und im Behinderungsfalle einer seiner Hilfsbeamten. Wohl der in Betrieben irgend welcher Art beschäftigten Der Vorsitzende befizt mit Ausnahme der Fälle, in welchen Hilfspersonen einschließlich der Lehrlinge erfordern, steht dem die Arbeitskammer als Berufungsinstanz wider die Urtheile Reichs- Arbeitsamt zu. Dasselbe hat seinen Siz in Berlin . der Schiedsgerichte entscheidet, kein Stimmrecht. Stimmen­Die Organisation des Reichs- Arbeitsamts wird durch gleichheit bei der Beschlußfassung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Arbeitskammer mo­ein besonderes Gesetz geregelt. § 132. Dem Steichs- Arbeitsamt unterstehen die Arbeits- natlich mindestens einmal, unter Angabe der Tagesordnung, ämter, die durch Reichsgesetz für das Gebiet des Deutschen Reiches einzuberufen; er muß dieses außerdem thun, wenn mindestens in Bezirken von nicht unter 200 000 und nicht über 400 000 Ein- ein Drittel der Mitglieder der Arbeitskammer dies beantragt. wohnern spätestens bis zum 1. Oktober 1891 einzurichten sind. Die Arbeitskammern geben sich ihre Geschäftsordnung selbst, § 133. Das Arbeitsamt wird gebildet aus einem Ar- ihre Sigungen sind öffentlich. beitsrath und mindestens zwei Hilfsbeamten; es faßt seine Beschlüsse und Entscheidungen kollegialisch.

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Unternehmer, welche den§§ 106, 106 a, 107, 108, 109 oder der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des§ 120 zuwiderhandeln; Die nach§§ 146 und 146a erkannten Geldstrafen fließen in§ 116 bezeichneten Kaffe zit.

Jm§ 147 wird Ziffer 4 aufgehoben.

Jin§ 149 erhält Ziffer 7 folgende Fassung:

7. wer es unterläßt, den durch die§§ 110, 111, 123, 124 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen oder den§§ 126 und 128 zuwiderhandelt und zwar für jeden Fall der Verlegung des Gesetzes. Der§ 150 wird aufgehoben.

An die Stelle der bisherigen§§ 152, 153, 154 treten folgende Bestimmungen:.....

beschließt.

§ 154. Unternehmer und Hilfspersonen können zur Förderung ihrer gewerblichen Interessen in Vereinigungen zusammentreten. Vereinigungen, welche den Zweck haben:

§ 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Unternehmer und Hilfspersonen wegen Verabredungen und Vereinigungen zum behufe der Erlangung günstigerer Lohn­und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Hilfspersonen sind aufgehoben. § 153. Wer Andern durch Anivendung körperlichen Zwanges, durch Drohung, durch Ehrverlegung oder durch § 137. Behufs Schlichtung der erstinstanzlichen Ent Berrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen sucht, an scheidung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und solchen Verabredungen oder Vereinen nicht Theil zu nehmen Das Reichs- Arbeitsamt wählt den Arbeitsrath aus zwei ihrem Hilfspersonal bildet die Kammer aus ihrer Mitte oder ihnen nicht Folge zu leisten, sowie derjenige, welcher seitens der Arbeitskammer(§ 134) vorgeschlagenen Bewerbern. Schiedsgerichte, welche aus je zwei Unternehmern und zwei mit Anderen vereinbart, Arbeitern deshalb, weil sie an solchen Die dem Arbeitsrath in Ausübung seines Aufsichtsrechts Hilfspersonen bestehen; sie bestimmt, in welcher Reihenfolge Verabredungen oder Vereinigungen Theil nehmen oder Theil zur Seite stehenden Hilfsbeamten werden von der Arbeits - die Schiedsgerichte zu funktioniren haben, auch kann sie den genommen haben, die Arbeitsgelegenheit zu erschweren, sie fammer und zwar zur Hälfte von den Unternehmern, zur Sitz der Schiedsgerichte auf verschiedene Orte des Arbeits- nicht in Arbeit zu nehmen oder sie aus der Arbeit zu ent­tammerbezirks vertheilen. laffen, wird mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft, Hälfte von den Hilfspersonen gewählt. Den Vorsitz im Schiedsgericht hat der Arbeitsrath oder sofern nach dem allgemeinen Strafgesehe nicht eine härtere In Bezirken, wo Betriebe in erheblichem Maße vor­handen sind, in denen hauptsächlich weibliche Hilfspersonen einer seiner Hilfsbeamten. Die Geschäftsordnung für die Strafe eintritt. Ist diese Vereinbarung unter Festsetzung einer Vertrags­beschäftigt werden, sind auch Frauen zu Hilfsbeamten zuernennen. Schiedsgerichte bestimmt die Arbeitskammer. Die Situngen strafe geschlossen, so haben die Vertragsschließenden außerdem stehen die Beamten der Arbeitsämter den für die übrigen leitet die Verhandlungen desselben. In Bezug auf Invalidität und Pensionirung unter der Schiedsgerichte sind öffentlich. § 137 a. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und die Vertragsstrafe als Geldbuße verwirkt. Die Beitreibung Das Schiedsgericht dieser Geldbuße erfolgt durch die Polizeibehörde auf An­Reichsbeamten giltigen gesetzlichen Bestimmungen. § 133 a. Die Beamten des Reichs- Arbeitsamts und die ist befugt, Zeugen und Sachverständige auch eidlich suchen der Arbeitskammer, welche auch über die Verwendung Arbeitsräthe oder deren Hilfsbeamte haben das Recht, jeder zu vernehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen zeit Besichtigungen der Betriebsstätten, gleichviel ob die zu veranstalten, die es für die zu ertheilende Entscheidung Unternehmungen von Staat, von Gemeinden oder Privat- für nöthig erachtet. Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem unternehmern betrieben werden, vorzunehmen und die ihnen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten nothwendig Vorsitzenden eine gleiche Anzahl Unternehmer und Hilfsper­scheinenden Anordnungen zu treffen. Denselben stehen bei sonen und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Drts­Stimmenmehrheit. Die vorläufige Vollstreckung wird durch polizeibehörden zu. Soweit diese Anordnungen in den amtlichen Befugnissen die Berufung(§ 138) nicht aufgehalten. § 137b. Versäumt der Kläger ohne genügende Ent­der Aufsicht übenden Beamten liegen, haben die Unternehmer und ihr Hilfspersonal denselben unweigerlich Folge zu leisten. schuldigung den Verhandlungstermin, so hat er die daraus tragen, auch den Beklagten, Gegen die Verfügungen und Anordnungen einzelner erwachsenen Kosten zu tragen, Beamten des Arbeitsamts steht dem Unternehmer oder seinem wenn dieser vor dem Termin nicht mehr hat benachrichtigt Vertreter binnen einer Woche der Beschwerdeweg an das werden können, auf seinen Antrag eine Entschädigung find Arbeitsamt offen; gegen die Verfügungen und Anordnungen für Zeitversäuminiß nach Höhe der Zeugengebühren im Zivil­des Letzteren der Beschwerdeweg binnen einer Woche an das prozeß zu gewähren. Bleibt der Beklagte im Termin aus und begründet Reichs- Arbeitsamt. Das Arbeitsamt ist verpflichtet, sämmtliche Betriebe Kläger seinen Anspruch in genügender Weise, so werden die seines Bezirks mindestens einmal jährlich zu besichtigen. von ihm behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen. Die Unternehmer müssen die amtlichen Besichtigungen zu§ 137c. Als Vertreter oder Beistände der Parteien dürfen jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, wo die Betriebe in der mündlichen Verhandlung nur Verwandte, Angestellte im Gange sind, gestatten. und Berufsgenossen zugelassen werden. Die Aufsicht üben den Beamten sind vorbehaltlich der Anzeige§ 137d. Nach Schluß der Verhandlung ist sofort das vou Gesezwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Urtheil zu fällen und den Parteien zu verkünden. Die Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der Wirksamkeit der Urtheilsverkündigung ist von der Anwesen­heit der Parteien nicht abhängig und gilt auch derjenigen ihrer Besichtigung unterliegenden Betriebe zu verpflichten. § 133b. Die Ortspolizei- Behörden haben das Arbeits- Partei gegenüber, die den Termin versäumt hat. amt in seiner Thätigkeit zu unterstützen und den Weisungen desselben Folge zu leisten.

§ 133c. Das Arbeitsamt organisirt innerhalb seines Bezirks den unentgeltlichen Arbeitsnachweis und bildet für diesen eine Zentralstelle. Es ist befugt, in den ihm passend er­scheinenden Orten für diesen Zweck Filialen zu errichten, welche, wenn kein gewerblicher Verband sich findet, der eine solche zu übernehmen bereit ist, die Ortspolizeibehörde zu übernehmen verpflichtet ist.

a) die Lohn- und Arbeitsverhältnisse, sei es auf dem Wege freier Vereinbarung oder der Gesetzgebung, zu regeln; b) Fachschulen und Bibliotheken zur Förderung der ge­werblichen und geistigen Ausbildung ihrer Mitglieder ins Leben zu rufen;

c) Unterstützungskassen für Arbeitslose und Invaliden oder Erwerbs- Genossenschaften zum Nutzen ihrer Mit­glieder zu bilden, den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Vereins, Versammlungs- und Versicherungswesen nicht unterworfen. Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den von den Landesgesehen vorgeschriebenen Bedingungen Kor porationsrechte zu ertheilen.

Schlußbestimmung:

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft. Alle diesem Geseze entgegenstehenden Bestimmungen der Reichs- oder Landesgesetze sind aufgehoben.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Berlin , den 8. Mai 1890.

Auer.

Schule. Schumacher.

Ueber die Verhandlungen, den festgestellten Thatbestand Bebel. Birk. Blos. Bock. Bruhns. und die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ein Protokoll Diez. Dreesbach. Förster. Frohme. Geyer. Grillenberger. Harm. Heine. Hickel. Joest. aufzunehmen. § 137e. Außer den in§ 137b gedachten Fällen dürfen Kosten Runert. Liebknecht. Meister. Meyger. nur für Zeugen und Sachverständigengebühren berechnet werden. Mo Ifenbuhr. Schippel. Schmidt( Frankfurt ). § 138. Gegen die Urtheile der Schiedsgerichte steht Schmidt( Mittweida ). den Parteien binnen einer Woche nach erfolgter Entschei- Schwarz. Seifert. Singer. Stadthagen. dung die Berufung an die Arbeitskammer zu; dieselbe Stolle. Tuyauer. Ulrich. Vollmar. Wurm. erfolgt durch schriftliche Einreichung beim Schiedsgerichte. Die Bestimmungen der§§ 137a mit Ausnahme der § 133 d. Jedes Arbeitsamt hat alljährlich einen Be­richt über seine Thätigkeit zu veröffentlichen, von dem die Worte mindestens je einer" in Absatz 2 bis 137d gelten Verantwortlicher Redakteur: Curt Baake in Berlin . Druck und Verlag von Mar Bading in Berlin SW., Beuthstraße 2.