ju einer Macht geworden, welche anfängt, Reformen zu ertrotzen, durch Druck von unten her zu erzwingen, mag man gleich den Konzessionen das Mäntelchen der Fürsorge für das Proletariat von oben her umhängen. Die Bour­geoispresse ist darum auch an der Arbeit in allen Ton arten das Lied vom armen reichen Manne zu singen. In den rührendsten Worten malt sie seine ausreibende Thätig feit, seine schlaflosen sorgengequälten Nächte, sein Gefahren risiko, sein mühevolles Hasten, dem Gespenst der Konkurrenz zu entfliehen, seine väterliche Fürsorge für den Arbeiter, feine Benachtheiligung durch die Gesetze, welche nur noch zu gunsten des Glückskinds, Proletarier genannt, gemacht und gehandbabt wurden. Und das unvermeidliche Pendant zu diesem Bilde grau in grau bildet die Schilderung des idyllisckien Lebens des glücklichen armen Mannes, der einer mäßigen, mit keinen Sorgen verknüpften Thätigkeit zufolge gesund an Körper und Geist, eine bescheidene aber wahrhaft beueidenswerthe Existenz führt. Natürlich kommt dann stets der Schluß, daß es ungerecht wäre, die Lasten des selbstverleugnenden, nur dem Aufschwung der nationalen Industrie lebenden Kapitalisten zu vergrößern, und geradezu verbrecherisch, dieBegehrlichkeit der unteren Klaffen zu wecken", die Verbesserungen ihrer Lage zu fordern, welche weder nöthig noch möglich seien. Bei der Bean spruchung der kleinsten Reform seitens der Arbeiter wird der Teufel des Ruins der nationalen Industrie an die Wand gemalr. Auf den schwächlichsten Versuch, die Profite des praknschen Unternehmerthums um ein Titel chen zu kürzen, erschallt es: Heiliger Manchester vorn, hei liger Manchester hinten, erhalte uns die hochgebenedeiete Freiheit der Industrie und Ausbeutung. Schade nur, daß die Thatsachen zu der Roth des reichen und dem Glück des armen Mannes eigenthümlich «npaffende Illustrationen liefern. Das Licht der zauber hasten Feste des Bankiers I. oder des Fabrikanten Z wirft eine eigenthümliche Beleuchtung auf das sorgenschwere Leben der oberen Zehntausend. Ein Blick auf ihre Küchen und Weinzettel, auf ihre Badereisen, ihre Spielpartien Wettrennen, die Toiletten ihrer Frauen und Nana's läßt sonderbare Gedanken über den Nothstand der armen Ka­pitalisten klaffe aufkommen. Und auch an Randzeichnungen zu dem mit zynischer Ironie gepriesenen Glück der Proletarier fehlt es nicht. Wer Augen hat zu sehen, dem grinst auf Schritt und Tritt das Elend der ökonomisch ausgesaugten, politisch geknebelten Klasse entgegen; wer Ohren hat zu hören, der vernimmt aus allen Ecken und Enden den Schrei nach Freiheit und Gleichberechtigung. Das Mastbürgerthum will allerdings durck so unliebsame Thatsachen nicht in seiner Verdauungs- seligkeit gestört sein, und so läßt es durch seine journa listischen und nationalökonomischen Knechte den Schwindel- haser vom Glück des Arbeiterstandes weiter und weiter kultiviren. Aber oft genügt es an einer einfachen schlichten That- fache, die böse Saat in dem oder jenem Gehirne auszu rotten. So wurden die Deklamationen der Giffen, Brad- laugh ic. durch das Rechnungsbuch eines englischen Arbeiters Lügen gestraft. So wurden auch die Lobpreisungen der aktuellen Ordnung durch die Leon Say , Jules Simon iurch dieGeschichte eines Spinners von Lille " an den Schandpfahl genagelt Aus Deutschland , aus aller Herren Ländern, wo sich das kapitalistische System eingebürgert hat, fehlt es nicht an Seitenstücken zu dieser Geschichte, die nicht nur spricht durch das, was sie erzählt, sondern noch mehr durch das, was sie verschweigt, und die das typische Bild eines Proletarierlebens giebl.

Der Melfenfonds. Eine der Hauptwaffen des Systems Bismarcks war die offiziöse Presse, die, scheinbar unabhängig redigirl, so oft es der Regierung beliebte, sich zum willenlosen Sprach- rohr derselben hergab. An die vornehmeren dieser Blätter (z. B. dieNorddeutsche Allg. Ztg., die Köln . Ztg., die Hamb . Nachrichten") wurden aus der Wilhelmstraße ein­zelne Artikel geschickt, die dann die Runde durch die ganze Presse machten und von allen Seiten debattirt wurden. Das zahllose Chor der kleineren konservativen Provinzblätter ver- sorgte man dagegen en gros. Ein und derselbe im offiziösen Preßbureau verfaßte Aufsatz ging an die verschiedensten Organe dieser Art, so daß ein geübtes Auge aus dem gleichzeitigen und massenhaften Erscheinen eines Artikels in gewissen Blättern ihren offiziösen Ursprung sofort er- kannte. So brachte z. B. die greif. Ztg. seiner Zeit regel­mäßig wiederkehrende Notizen: Der Aufsatz mit der und der Ueberschrift, so und so beginnend, so und so endend, ist offiziös. Der Nutzen, den sich die Regierung von einer solchen versteckten Propaganda versprach, war ein doppelter. Erstens konnte sie durch dieses System die öffentliche Meinung in sehr viel höherem Grade beeinflussen, als es der Fall ge- wesen wäre, wenn sie ihre Kundgebungen einem einzigen offiziellen Blatte, das sich offen als Regierungsorgan be- zeichnete, zugewendet hätte. Und dann brauchte sie für ihre Artikel, deren Ursprung immer abgeleugnet werden konnte, keine Verantwortung zu übernehmen. Die Geldmittel, welche diese kunstvolle Beeinflussung der Presse ermöglichten, wurden theils den geheimen Fonds entnommen, welche die Kartellparteien im Budget jährlich mitbewilligten, theils auch den Zinsen des sogenannten Welfenfonds. In den letzten Wochen nach dem Sturze des Btsmarck- scheu Regiments war in der Presse wieder vielfach von diesem Fonds die Rede. Es wurden Hoffnungen laut,. daß *it dem früheren Reichskanzler auch diese seine Waffe zu­

gleich vernichtet sein würde. DieNation" benutzt die Gelegenheit, zu einer historisch-juristischen Erörterung über den Ursprung jenes Fonds, aus der wir hier einiges in verkürzter Form zum Abdruck bringen: Der Welfenfonds besteht in der Hauptsache in 48 Mill. Mark, von denen 33 Millionen in 4'/: prozentigen preußischen Staats- papieren angelegt sein sollten. Er war zufolge eines am 29. Sep- tember 1867 abgeschlossenen Vertrags bestimmt zur Entschädigung des Königs Georg für die Einkünfte, welcher dieser früher als In- haber der hannoverschen Krone aus hannoverschen Domänen be- zogen hatte. Er war nicht der Preis eines Verzichts, welchen der König von Hannover etwa auf die Krone Hannover geleistet hätte; davon ist in dem Vertrage nicht nur die Rede; es hatte sogar der König Georg vor Abschluß des Vertrags einen solchen Verzicht verweigert. Im Februar desselben Jahres lsatte sich jedoch die preußische Regierung bereits anders besonnen. Sie erließ eine Ver- ordnung über die Beschlagnahme des Vermögens des Kö/.igs Georg. Es wurden namentlich mit Beschlag belegt sämmtliche nicht dem preußischen Staate verbliebenen Werthobjette, welche der Vertrag vom 29. September 1867 zum Gegenstande hat, ingleichen das hierunter nicht mitbegriffcne innerhalb des preußischen Staatsge- bietes befindliche Vermögen des Königs.In Ausübung der Eigen- thumsrechte an diesen Objekten wird," so heißt es in der Verordnung weiter,König Georg durch die[hierzu zu bestimmenden preußischen) verwaltenden Behörden mit voller rechtlicher Wirkung vertreten. Aus den in Beschlag genommenen Objekten und Revenuen sind, mit Ausschließung der Rechnungslegung an den König Georg, die Kosten der Beschlagnahme und Verwaltung, sowie die Maß- regeln zur Ueberw achung und Abwehr der gegen Preußen gerichteten Unternehmungen des Königs Georg und seiner Agenten zu bestreiten. Verbleibende Ueberschüsse sind dem Vermögensbestande zuzuführen. Die Wieder­aushebung der Beschlagnahme bleibt königlicher Verordnung über- lassen." Motivirt war die Verordnung in dem betreffenden Berichte des Staatsministeriums an den König mit dem Hinweise darauf, daß König Georg Hannoveraner, also nunmehr preußische Unter- thanen aus fremdem Boden(in Frankreich ), zur militärischen Ver- Wendung gegen Preußen ansammle, mit Preußen also im Kriegs- zustande sich befinde. Da König Georg indeß keine gegen Preußen gerichtete Unternehmungen ausführte konnte die Regierung das Geld nach Belieben verwenden. Man weiß, in welcher Weise sie diese Vollmacht bisher ausgenutzt hat. Jene Verordimug bedurfte übrigens zu ihrer Aufrechterhaltung der Zusnmmuyg des Landtages. Diese letztere wurde ertheilt, indeß mit dem in dem Gesetz vom 15. Februar 1869 ausgesprochenen Zusätze, daß die Wiederaufhebung der Beschlagnahme nur durch Gesetz erfolgen solle. Es ist klar, daß nach dem Wortlaut dieses Gesetzes eine formelle Wiederaufhebung der Beschlagnahme nur durch E' möglich ist, d. h. es bedarf dazu der Zusttmmung der Regierung. Und daß es ihrer bedarf, verdantt man der übelangebrachten Ver- ttauensseligkeit des damaligen preußischen Parlamentes.

steuer ab. Nur derjenige, der mindestens 5 fl.(1 fl. Mk. 1,70) an direkten Steuern zahlt, ist wahlberechtigt. Wie unvernünftig und ungerecht eine solche Grundlage ist, vermag man am besten zu erkennen, wenn man Wahllisten durch- blättert. Schon am ersten Blick erkennt man, daß das Wahlrecht vornehmlich an den Besitz geknüpft ist. Fabrikanten, Großgrund- besitzer und andere vermögende Persönlichkeiten sind sämmtlich Wahl- berechtigt, Arbeiter dagegen auch nicht einer. Das Wahlsystem erscheint noch unhaltbarer, wenn wir die verschiedenen Wahl-Privilegien der Besitzenden betrachten. So sind z. Ä. die Handels- und Gewerbekammern, die doch nur eine Hand voll Industrieller vertreten, mit dem Rechte ausgestattet, 24 Ab- geordnete in den Reichsrath zu entsenden. Die Herren Industriellen wählen also doppelt, bei den allgemeinen Wahlen und auf dem Um- weg der Handelskammern. Die Großgrundbesitzer besitzen gleichfalls Wahlprivilegieu. In Mähren z. B. wählen ca. 144 Großgrund­besitzer 25 Abgeordnete in den Landtag. 144 Mitglieder der herr­schenden Klasse in Mähren wählen also nicht weniger wie 25 Land­tagsabgeordnete. Die Hunderttausende städttscher und ländlicher Arbeiter Mährens dagegen können nicht einmal einen Abgeord­neten wählen. In keinem Lande Europas kommt die Thatsache, daß die Be- sitzenden die Klinke der Gesetzgebung in der Hand haben, so voll und deutlich zum Ausdrucke wie in Oesterreich . Sogar solche Länder, die in der Kultur weit hinter Oesterreich zurückstehen, wie Serbien und Bulgarien , sind mit einem besseren Wahlrechte aus- gestattet. Bezüglich der Wahlberechttgung wurden auch die Bauern sehr stiefmütterlich behandelt. Am flachen Lande wird nämlich indirett gewählt. Daß ein solches indirettes Wahlrecht nur einen geringen Werth besitzt, ist selbstverständlich. Das indirekte Wahlrecht ist die Ursache, daß in ländlichen Wahlkreisen Abgeordnete mit lächerlich geringen Stimmenzahlen gewählt werden. Ein Abgeordneter, der mit 100 bis 200 Stimmen gewählt wird, ist in Oesterreich nichts seltenes. In Deutschland , wo all- gemeines Wahlrecht herrscht, sind 5000 bis 8000 Stimmen das allergeringste, wenn ein Abgeordneter-Kandidat durchdringen will.

Die mecklenburgische Uerfalsung

oder vielmehr Berfassungslosigkeit bildet jetzt wieder einmal den allgemeinen Gesprächsgegenstand für die bürgerliche Presse, und auch der Reichstag wird sich bald damit zu beschäftigen haben. Hier haben die nationalliberalen und reisinnigen mecklenburgischen Abgeordneten den Antrag eingebracht, in die deutsche Verfassung eine Bestimmung auszunehmen, nach welcher in jedem deutschen Bundes- 'taate eine aus Wahlen der Bevölkerung hervor- gehende Vertretung bestehen muß, deren Zustimmung bei jedem Landesgesetz und bei der Feststellung des Staats­haushalts erforderlich ist. DieVoss. Ztg." läßt sich bei dieser Gelegenheit aus Mecklenburg schreiben: Die beiden mecklenburgischen Lande haben zwar jedes einen Fürsten und jedes eine Regierung für sich, aber neben diesen steht ein gemeinsamer Ständetag, der söge- nannte Landtag, dessen Aufgabe es ist, die Klinke der Gesetzgebung zu handhaben. Alle Bürger zahlen Steuern, aber nur die 700 glücklichen Besitzer von ritterschaftlichen Gütern haben das Recht, über die Verwendung der erhobenen Gelder mitzureden und dieserRitterschaft" stehen städtische Vertreter alsLandschaft" zur Seite. Wie wenig diese vereinzelten bürgerlichen Elemente, die obendrein fast nur aus zu Hosräthen erhobenen Bürger­meistern bestehen, zu bedeuten haben, ist klar. Aber nicht inmal alle Städte haben das Recht, einen Ver- treter in die Landschaft zu senden. Da sind Städte in Mecklenburg , eben so klein, oder eben so groß wie andere, enen man den amtlichen NamenFlecken" beilegt. Ihnen hat ständige Willkür in grauer Vorzeit das Stadtrecht verweigert oder das einmal besessene wieder genommen In Folge dessen haben sie eine unvollständige Selbstver waltung und keinen Vertreter auf dem Landtage. Ja, die eine der beiden größten Städte des Strelitzer Landes, die Hauptstadt Neu-Strelitz , hat selbst zwar städtische Einricbtungen, wird aber nicht als Stadt gerechnet und ihre 10 000 Bürger haben auf dem Landtage gar keine Vertretung. Aehnlich geht es auch der alten Hansestadt Wismar , die alsschwedisches Pfandstück" betrachtet wird. Während die Ritterschaft so zahlreich und die Städte so schwach vertreten sind, hat das flache Land, ganz gleich, ob es zur Ritterschaft, zum Dominium oder zum Kabinetsamt gehört, gar keine Vertretung. Alle die ländlichen Eigenthümer, Pächter, Erbpächter und Tage- löhner müssen ihre Steuern zahlen, ihre Söhne dienen dem Vaterlande, sie sind gleichberechtigte Bürger des Deutschen Reiches, aber in ihrem engeren Vaterlande sind sie politisch rechtlos. Kurz gesagt, die Großherzogthümer Mecklenburg stecken noch tn mittelalterlichen Einrichtungen, die seit 1755, abgesehen von einer bald beendigten Unterbrechung der Jahre 1848, 1849, fast gar nicht geändert worden sind."

Die nächsten Forderungen der Derliner Handlnngsgelsitfen«. Handlungsgehilfinne« fanden am Dienstag nach einem Vortrag des Herrn Albert Auerbach Ausdruck in folgender Resolution: Die am 20. Mai d. I. im Saale der Brauerei Friedrichshain tagende öffentliche Versammlung der Hand- lungsgehilfen und Gehilfinnen beschließt angesichts der dem Reichstage vorliegenden Arbeiterschutz-Gesetzentwürfe, daß dem Reichstage folgende Resolution zur Kenntniß zu bringen ist: In Erwägung, daß die Angestellten im Handels- gewerbe bezüglich ihrer Engagementsverhältnisse jeglichen gesetzlichen Schutzes entbehren und sich infolge dessen die größte Willkür seitens der Arbeitgeber auf das drückendste fühlbar macht; in weiterer Erwägung, daß der von der Regierung eingebrachte Arbeiterschutz-Gesetzentwurf die Angestellten des Handelsgewerbes nur in der Frage der Sonntagsruhe berücksichtigt, im übrigen aber die unbedingt nothwendige Regelung der werktäglichen Arbeitszeit und der Kün- digungsfristen gänzlich unberührt läßt und in schließ- licher Erwägung, daß der Arbeiterschutz-Gesetzentwurf der sozialdemokratischen Fraktion die bei dem Regierungs-Ent- wurs vermißten Schutzmaßnahmen enthält, erkennt die Versammlung den Arbeiterschutz-Gesetz- entwurf der sozialdemokratischen Fraktion als den- jenigen an, welcher allein den berechtigten Forderungen der Angestellten des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen sucht. Allerdings entspricht derselbe nicht ganz den Wünschen und Bedürfnissen der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen und fordert deshalb die Versammlung folgende Er- gänzung des Gesetzentwurfs: 1. Die Angestellten des Handelsgewerbes dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht länger als 5 Stunden, und zwar nicht vor 7 Uhr Morgens beginnend und nicht über Mittags 12 Uhr hinausgehend, beschäftigt werden. 2. Die Kündigungsfrist soll nicht in der Regel, sondern mindestens 4 Wochen betragen. 3. Die Gehaltszahlung soll 14täglich erfolgen. Die Versammlung ersucht die sozialdemokratische Frak- tion, in diesem Sinne ihren Gesetzentwurf zu amendiren und richtet serner an den Reichstag die Bitte, durch An- nähme dieses Gesetzentwurfs endlich einmal auch den An- gestellten des Handelsgewerbes denjenigen Schutz zu ver- schaffen, den dieselben zur Wahrung ihrer wirthschaftlichen Existenz unbedingt fordern müssen." Diese Resolution gelangte mit erdrückender Majorität zur sofortigen Annahme und wurde das Bureau der Ver- sammlung beaustragt, diese Resolution dem Reichstag zu unterbreiten.

Ueber das österreichische Mahlrecht lesen wir in der BrünnerVolksstimme": Wohl in keinem Lande Europas ist die Grundlage des Wahl- rechtes eine so verzwickte und ungerechte, wie in Oesterreich . Die Wahlberechtigung hängt von der direttcn Einkommen-

Dedürfen Teller sammlnngen einer polizei­lichen Genehmigung in Dreußen? Das Berliner Kammergericht hat es in einem neuer­lichen Erkenntniß für zulässig erklärt, daß die Veran- staltung und Ausführung von Tellersammlungen bei öffent- liehen Versammlungen im Wege der Polizeiverordnung von einer ortsp olizeilichen Genehmigung abhängig gemacht wird. DerReichsanzeiger" macht hiervon Mittheilung und fügt hinzu:Dem entsprechend würde auch für die Er- Hebung eines Eintrittsgeldes von beliebiger Höhe in öffent- lichen Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung er- fordert werden können. Der Minister des Innern hat den Regierungspräsidenten hiervon Kenntniß gegeben und es ihrem Ermessen überlassen, ob ein Bedürfniß zur poli- zeilichen Regelung dieser Materie in den einzelnen Ver- waltungsbezirken vorliegt." Das Bedürfniß wird wohl nur zu sehr von den Re- gierungspräsiventen entdeckt werden.