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3. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 239.

Soziale Rechtspflege.

Sonntag, den 11. Oktober 1896.

13. Jahrg.

daß später nach ärztlichem Gutachten eine Erwerbsbeschränkung zahl 3eugen zu laden, welche befunden sollen, daß der frühere von 30 pet. verblieb. Sainen Anspruch auf eine Unfallrente Feldwebel Finkelmeier keineswegs getäuscht werden konnte und wies sowohl die ostpreußische landwirthschaftliche Berufsgenossen auch nicht getäuscht wurde. schaft, wie auch deren Schiedsgericht ab. Letzteres führte aus,

Für Akford- und Heimarbeiter. Gegen den Fabrikanten Dem Vorsitzenden des polnischen Vereins 8goda in Allen­Becker, Juhaber einer Militäreffektenfabrik, klagte der Sattler ein landwirthschaftlicher Betriebsunfall liege nur dann vor, ftein pafsirte es, daß ihn die Polizeibehörde als Theater- Unter­B. auf Gewährung einer Lohnentschädigung von 128 Mart. Im wirthschaftlichen Betriebes in Zusammenhang stehe. wenn der Unfall mit der erhöhten Gefahr des land­Termin vor der Kammer II des Gewerbegerichts machte Daß nehmer betrachtete, weil zu einer der Theatervorstellungen des Der Kläger   geltend, er sei während dreier Wochen so viel wie Der Hund anschlug, hätte es aber noch nicht nothwendig gemacht, Ueberschuß nicht wie üblich, zu wohlthätigen Zwecken Verwendung Vereins Gäste gegen ein Entree Zutritt gehabt hatten und der das Gewehr mit auf den Hof zu nehmen. Das Reichs gar nicht beschäftigt worden und dann habe man ihm erklärt, er Bersicherungsamt, bei dem der Berlegte Returs einlegte, erhob finden sollte. Das zuständige Schöffengericht theilte diese Auf­bekäme überhaupt nichts mehr aus dem Geschäft zu thun. Kläger  , der in seiner eigenen Wohnung Tornister gebaut hatte, glaubte nochmal in der Angelegenheit Beweis und ließ sich vom Land- fassung und verurtheilte den Mann, namens Pieczei, wegen sowohl für die Wartezeit, wie auch wegen unberechtigter Ent- rath des Kreises Heidekrug über die Sicherheitszustände in der Uebertretung der§§ 32 und 147 der Gewerbe- Ordnung, weil sich er laffung Entschädigung verlangen zu dürfen. Der Beklagte Becker fraglichen Gegend eine Auskunft geben. Diese ging dahin, daß sich nicht die Erlaubniß, das Gewerbe als Schauspielunternehmer wandte ein, daß der Kläger   Heimarbeiter sei und als solcher vielfach an der Grenze Leute herumtrieben, die es mit dem Mein und auszuüben, erwirkt hatte. Pieczei war natürlich der Meinung hierzu als Vorsitzender des Theater= Vereins fein Anrecht auf die gefeßliche Kündigungsfrist besize, und daß Dein nicht so genau nähmen. Daß es zur Beit des Unfalls besonders gewesen durchaus keine Veranlassung zu haben. Pieczei wurde er auch noch für ein anderes Geschäft gearbeitet habe. Leßteres unsicher gewesen sei, vermochte der Landrath nicht anzugeben. aber auch noch verurtheilt wegen Veranstaltung einer nicht gab Kläger   zu, betonte aber mit großem Nachdruck, es sei dies Das Reichs- Versicherungsamt hat nun jezt dem Kläger  die Rente zugesprochen. Diese fanden Polizei und Schöffen nur abends der Fall gewesen, also zu einer Zeit, in der er führte zur Begründung der Urtheils aus, Kläger   habe vernünftig gericht darin, daß nach der betreffenden Theatervorstellung von Der Vorsitzende, Direttor Pfarrius, genehmigten Rollekte. Herrn Becker nicht verpflichtet gewesen wäre. Die Kammer II., der Affeffor von Schulz vorsaß, wies jedoch den Kläger unter folgender bemerkenswerthen Begründung ab: Nach dem Ergebnis der Berhandlung war nicht anzunehmen, daß Beklagter dem Kläger während jener erwähnten drei Wochen aus Böswilligkeit Arbeit vorenthalten hat. Allerdings hat er sehr wenig Arbeit erhalten. Aber dafür tann nicht der Beklagte verantwortlich gemacht werden; der Kläger als Attordarbeiter konnte nach§ 124 Nr. 4 der Gewerbe- Ordnung jederzeit dann die Arbeit für den Beklagten  

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und im Interesse des landwirthschaftlichen Betriebes gehandelt, wenn er mit Rücksicht auf die einsame Lage des Geschäfts und wenn er mit Rücksicht auf die einfame Lage des Geschäfts und auf die auch vom Landrath bestätigte Unsicherheit der Gegend das Gewehr mitnahm.

Gerichts- Beitung.

fedem, der am Tanz theilnehmen wollte, eine mart erhoben daß der Ueberschuß vom Ertrage jener Aufführung ihm nicht zu wurde. Der Berurtheilte legte Berufung ein und machte geltend, daß der Ueberschuß vom Ertrage jener Aufführung ihm nicht zu gute gekommen sei, sondern zur Anschaffung eines Vereinsbanners bestimmt gewesen wäre. Das Landgericht sprach ihn denn auch frei, und zwar in beiden Fällen. Die Revision der Staats­anwaltschaft blieb erfolglos. Der Straffenat des Kammers gerichts erklärte hinsichtlich Des angeblichen Verstoßes die Gewerbe Ordnung, gegen, Ordnung, daß die Freisprechung

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Der fragliche Entschädigungsanspruch fällt hiermit. Aber auch die Amanda Haupt war beschuldigt, dem Feldwebel Finkelmeier lei, wonach der Angeklagte nur für Rechnung und im Auftrage Forderung ist unbegründet, die auf die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist geftüßt wird. Dem Kläger   stand ein Recht auf die gefeßliche Kündigungsfrist nicht zu, denn er ist nicht als Arbeiter im Sinne der Gewerbe- Ordnung anzusehen, weil er zur ſelben Zeit für zwei Firmen arbeitete. Ob er feine Thätigkeit für die andere Firma nach Feierabend entfaltete oder zu einer anderen Zeit, spielt gar keine Rolle."

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des Vereins die Theatervorstellung veranstaltet habe. Es fehlten auch Merkmale dafür, daß der Verein in Zukunft zu Erwerbs wecken Theatervorstellungen veranstalten werde. Dann sei auch mit recht von der Straffammer in der Einsammlung der Tanz­gelder eine Rollette, zu der es der obrigkeitlichen Genehmigung bedürfte, nicht gesehen worden, sondern eine Bezahlung des Rechts, am Tanz theilnehmen zu dürfen.

derselben

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Eine sonderbare Betrugsgeschichte beschäftigte gestern die 1. Straffammer des Landgerichts 1. Die Schaffner. Ghefrau vom Eisenbahn  - Regiment nach und nach gegen 2000 m. ab­geschwindelt, und ihre Mutter, die Wittwe Pauline Zie, ihr dabei Hilfe geleistet zu haben. Beide Angeklagte bestritten ent­schieden ihre Schuld, der Feldwebel Finkelmeier habe sich die ganze Geschichte aus den Fingern gesogen, wahrscheinlich um fich in einer Straffache zu entlasten, welche fürzlich gegen ihn verhandelt worden sei. Thatsache ist, daß Finkelmeier Vertragsveränderung. Der Hausdiener D. war von dem vom Kriegsgericht wegen Unterschlagung eines Sparkassen- Die Mutter als Vertheidigerin vor dem Reichsgericht. früheren Juhaber der Druckerei Wilhelma" längere Zeit be- buchs und wegen Anborgens von Untergebenen zu vier Der jugendliche Kaufmannslehrling Wilhelm D. in Kassel  schäftigt worden und verblieb auch noch im Geschäft, als dieses Monaten Gefängniß und Degradation verurtheilt worden fröhnte der Leidenschaft des Briefmarkensammelns und hatte in andere Hände überging. Sein Lohn wurde sofort erhöht. Dem ist. Er erschien zum Er erschien zum Termin in der Uniform eines wiederholt Gelegenheit gehabt, bei einem in demselben Hause nächst kam es jedoch zwischen ihm und einem der neuen Besitzer Gemeinen, von zwei Unteroffizieren bewacht. Der Zeuge wohnenden Altersgenossen eine hübsche Sammlung solcher Marken Streitigkeiten über die Bezahlung der Ueberstunden. Finkelmeier machte folgende Angaben: Er habe die Angeklagte zu sehen, die ihm noch fehlten. Er will wegen des Ankaufes Die Folge war seine Entlassung. Er flagte nunmehr Haupt im Jahre 1889 tennen gelernt und sechs Jahre zu ihr in es handelte sich um ein Objekt von etwa 7 M. beim Gewerbegericht auf 3ahlung einer vierzehntägigen Beziehungen gestanden. Sie habe sich ihm als ein Fräfilein unterhandelt haben. Indeffen er konnte die Zeit nicht abwarten, Lohnentschädigung. Der Vertreter bes Beklagten   erhob Mittelstädt vorgestellt, das sich bei einem Onkel, dem Dr. Ebstein zu welcher er in den redlichen Besitz der begehrten Papiers im Termin vor der Kammer VIII den Einwand, daß die in der Wilhelmstraße aufhalte. Ein Verwandter stehe als stückchen kam und so ließ er sich eines Tages durch seine Leiden­Kündigungsfrist ausgeschlossen worden sei. Der Kläger   gab zu, Lieutenant bei demselben Regiment, bei welchem Fintelmeier schaft verleiten, mittels eines ihm zur Verfügung stehenden daß man ihn bald nach dem Wechsel der Arbeitgeber vor die stehe. Bald nach Anknüpfung der Bekanntschaft sei die An- Schlüssels die Bodenkammer zu öffnen, in welcher die Marken Arbeitsordnung geführt habe, in der allerdings der Kündigungs- geklagte zu der Frau Tietz gezogen, ohne zu ver aufbewahrt wurden, und die letzteren sich anzueignen. Das ausschluß vorgesehen fet, er erkannte aber die Arbeitsordnung rathen, daß dies ihre Mutter sei. Während des sechs Landgericht Kassel   verhandelte am 12. Juni gegen D. und nicht als rechtsverbindlich für sich an. Er sei fast immer im jährigen Berkehrs habe sie ihm häufig um Geld gebeten, verurtheilte ihn wegen schweren Diebstahls zu 14 Tagen Romptoir beschäftigt gewesen und hätte Fabritarbeiten nicht zu und er habe ihr alles geopfert, was er beseffen, da er ihrer An- Gefängniß. Schwerer Diebstahl wurde deshalb angenommen, leiften brauchen, also ginge ihn die Arbeitsordnung nichts an. gabe, daß sie demnächst eine reiche Erbschaft antreten werde, weil der benutzte Schlüssel nicht zur ordnungsmäßigen Deffnung Das Gericht wies indeffen die Klage mit der Begründung ab, ebenso Glauben geschenkt habe, wie ihren übrigen Angaben und der betr. Thür bestimmt war. Gegen das Urtheil hatte die daß die Bestimmungen der Arbeitsordnung auch für den Kläger   da er angenommen habe, daß das Verhältniß mit einer Heirath Mutter des Angeklagten, die Wittwe D., als Vormünderin maßgebend gewesen seien, nachdem man ihn damit bekannt geendigen solle. Ende vorigen Jahres sei er erft über die perfön- Revision eingelegt, welche sie in der Verhandlung am Freitag macht habe. lichen Verhältnisse seiner Braut" aufgeklärt worden. Er habe persönlich vertrat. Die Liebe zu ihrem Sohne verlieh ihr beredte zu seiner argen Enttäuschung erfahren, daß fie die Ehefrau des Worte und es gelang ihr wenigftens, glaubhaft zu machen, daß geiftestranten Eisenbahnschaffners Haupt und daß die Wäscherin ihrem Sohne das Bewußtsein von der Tragweite seiner Zieh ihre Mutter sei. Der Borsigende sprach feine Ver- Handlungsweise gefehlt habe. Der Reichsanwalt trat dem Revisions wunderung darüber aus, daß ein Feldwebel sich in diefer begehren nicht entgegen. Es scheine nach den Urtheilsgründen, Weise sechs Jahre hindurch sollte haben täuschen laffen, als ob der benutzte Stubenschlüssel gelegentlich auch zur Deffnung zumal die Haupt in dieser Beit zweimal Mutter geworden der bewußten Bodenkammer gedient habe. Man könne der fei. Die beiden angeklagten Frauen hörten die Geschichte des Meinung sein, daß das Urtheil eine genügende Feststellung Beugen mit allen Zeichen des Erstaunens an. Die Haupt blieb darüber nicht enthalte, daß der Angeklagte das Bewußtsein dabei, daß Finkelmeier ihre wahren Verhältnisse vom ersten Tage gehabt habe, einen Nachschlüssel zu benutzen. Das Reichs­ihrer Bekanntschaft an gekannt habe. Es liege doch auf der gericht war gleichfalls dieser Ansicht, hob das Urtheil auf Hand, daß es ganz unmöglich fei, eine derartige Komödie sechs und verwies die Sache nicht an dasselbe Gericht, sondern an das Jahre hindurch zu spielen. Nicht sie habe den Zeugen angeborgt, Landgericht Marburg   zurück. fondern umgefehrt. Der Gerichtshof beschloß, den Anträgen des Vertheidigers zu folgen und zum nächsten Termin eine An­

Einen intereffanten Rechtsstreit erledigte dieser Zage das Reichs- Versicherungsamt. An der preußisch- russischen Grenze befigt ber Landwirth Matschullis ein Gehöft, das einsam in einiger Entfernung vom Dorfe Klein- Jabucken liegt. Jm Winter 1895 machte M. eine Reise nach Rußland   und vertraute solange der Obhut seines achtzehnjährigen Sohnes die Wirthschaft an. Eines Abends machte der Hofhund einen furchtbaren Lärm, sodaß Frau Matschullis in der Angst, es könnten Diebe sich einschleichen wollen, ihren Sohn hinausschickte, sich nach der Ursache der Wuth des Hundes um­zusehen. Der junge Mann nahm die geladene Doppelflinte des Baters mit. Kaum war er draußen angelangt, da explodirte das Schloß des Gewehrs und verlegte ihm dermaßen die linke Hand,

Die Hauskommunion bei den

Czechen.

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wickelung von den einzelnen Familienvorständen gewählt. Nach auch die Führung im Kriege in Anspruch. Infolge dessen fiel und nach sinkt der Werth dieses Wahlrechtes mehr und mehr. ihm ein Haupttheil der Beute zu. Die Kriegsgefangenen Man gewöhnt sich daran, daß die Vorstandschaft sich in einer be- wurden Sklaven." Der Hausvorstand ließ diejenigen von stimmten Familie vom Vater auf den Sohn vererbt. Das hängt ihnen, welche auf seinen Beutetheil kamen, als Knechte und außer mit der Entwickelung der Hauskommunion selbst zusammen. in und dem Hause arbeiten, Im Jahre 563 unternahmen die Avaren durch das von den Die Zahl ihrer Mitglieder hat sich bedeutend vermehrt, immer so feinen vermehrte noch seinen Sonderbesitz mehr. Martomannen verlaffene Böhmen   hindurch einen Raubzug nach mehr Land ist gerodet und unter den Pflug genommen worden, den Genoffen Ackerbauern Allmälig fiel immer schwerer, wieder Thüringen  . In ihrer Gefolgschaft befanden sich Slaven  , die während der Vorstand der Hauskommunion früher felbft arbeitete wieder vom Pfluge weggeriffen zu werden und in den Krieg ihnen nach dem Bericht des burgundischen Chronisten Fredegar wie jeder andere, wird er jetzt fast völlig von der Verwaltung ziehen zu müssen. Sie sahen es nicht ungern, als der Haus­gleichsam als Arbeitsbienen dienten. Auch in der Schlacht wurden in Anspruch genommen. Er ist außerdem Kultvorsteher, was vorstand sich erbot, über sie das Schüßeramt zu übernehmen. Die Slaven ins Bordertreffen gestellt, während ihre Herren nur wieder den Besitz einer Summe von Kenntnissen und Ueber. Er wurde Krieger und mit ihm seine Söhne und Verwandten. auf den Moment lauerten, in dem das Beutemachen beginnen lieferungen voraussetzt. Dazu tommt seine richterliche Thätig. Den Boden bebaute keiner von ihnen mehr. Für sie fonnte. Diese Slaven wurden von den Avaren in Böhmen   teit. Die ist allerdings nicht besonders umfangreich. Die arbeiteten die Sklaven, die als Entgelt nur soviel er angesiedelt. Im Sommer befanden sich die Avaren auf Beute­zur Voraus: hielten, daß sie ihres Leibes Nothdurft stillen konnten. zügen, wohl auch bei ihren Heerden, im Winter fehrten fie regel- Hauskommunion hat den inneren Frieden waren fehung. Schwindet dieser, so trennt sich der unzufriedene Theil, So auf demselben Boden, der früher nur mäßig zu den Slaven   zurück, ließen sich von ihnen ernähren und verlangt eine Butheilung vom gemeinsamen Grund und Boden gleichberechtigte Freie gesehen, drei Klaffen entstanden. beherbergen, nahmen ihre Frauen und Töchter in Anspruch und und bildet eine neue Hausfommunion. Diese Absonderung wieder. Der Hausvorstand mit seiner Sippe, die große Masse der freien begehrten außerdem noch Tribut. Die von den Avaren mit bolt sich im Laufe der Zeit immer wieder, bei jeder Neu- Ackerbauer und die unfreien Knechte. Nicht lange dauerte es Slavenfrauen erzeugten Kinder wurden, dem Stande der Mutter gründung wird nicht der übriggebliebene Besitz der mehr, und aus dem primus inter pares entwickelte sich der folgend, wieder Knechte. Sie waren die erften, die sich gegen Ürkommunion getheilt, sondern ber Gesammtbesitz ihre Aussauger erhoben. Aber erst durch die Franken   wurden der Hausvorstand zum Herren, dessen unausgesetztes Bestreben dahin wieder in die geht, feine früheren Genossen zu Knechten zu machen. Der spätere die Avaren nach Ungarn   zurückgeworfen; die Slaven blieben in verwandten Rommunionen wird immer Masse geworfen und neu aufgetheilt. Aus. dieser czechische Adel leitet seine Abstammung direkt von diesen Böhmen   zurück. Uebung schreiben sich die schmalen Streifen in der Gemeng Hausvorständen ab. Der Zusammenhalt ihrer Sippen war ein Böhmen   war um diese Zeit von allen Seiten von einem un lage" ber späteren czechifchen Dörfer her. Einmal aber mußten sehr fester; das 1108 von dem Fürsten Swatoplu vers geheuren Walde umschloffen. Die Beſtedelung durch die Slaven diese wiederkehrenden Theilungen aufhören; wenn das ur- nichtete Geschlecht der Wrschowice wird auf 3000 Familien­erfolgte in den Niederungen, den Flußläufen entlang, im all- sprünglich zugetheilte Land die zugewachsene Bevölkerung glieder geschäßt. gemeinen südlich von der Elbe, quer durch das ganze Land vom nicht mehr ernähren konnte. Dann wurden Kolonien in Die älteste Eheform bei den in Böhmen   angefiedelten Slaven Often   nach dem Westen. Die Slaven   selbst erscheinen von allem den Marktwäldern der Stämme und in den Marktwäldern war die Polygamie. Noch im 11. Jahrhundert galt es nach Anfang als Viehzüchter und Ackerbauer, kein Fürst herrschte über des Landes angelegt. Es fällt das aber in eine Zeit, in der dem Zeugniß des Canonikus Cosmas für eine Schande, nur ein sie, nur dem fränkischen Kaufmann Samos   gelingt es einmal, die deutsches Rechtswesen schon vielfach nach Böhmen   vorgedrungen Weib zu haben. Ursprünglich war die Frau ein Besig einzelnen Stämme gegen die Avaren als Herzog zusammen war. Jede Familie erhielt ihr hufengroßes Stück Land zugegenstand des Mannes, er tonnte mit ihr schalten und zufaffen. gewiesen, höchstens der Waldnugen und die Weide war gemein- walten, wie er wollte. wie er wollte. Und noch jüngere Rechtsagungen Nach Lippert, dem wir in dem Nachstehenden folgen, bildete fam, von einer Hauskommunion ist nicht mehr die Rede. kennzeichnen das Verhältniß beider zu einander mit den Worten: den Kern der inneren Organisation und die älteste Familien- Die alten Haustommunionen der Urfiedelungen entwickelten Das Weib ist seines Mannes Gefangener." Die Lage der Frau form die Hauskommunion. Sie umfaßt ursprünglich nur eine sich zu Dörfern. Noch heute zeigt das czechische Dorf den besserte sich erft, als an stelle der Raub- und Kaufehe die Vere Familie  . Einem Familienoberhaupt, das Kinder und Kindestinder Typus des Ring- oder Haufendorfes. Aus dem gemeinsamen tragsebe trat. besitzt, wird bei der Besizergreifung ein Stück Land zugetheilt. Haus der Hauskommunion wurde die Burg, nach ber noch in So lange die Hauskommunion noch flein ist, besteht die Es ist verhältnißmäig groß, das Gerodete und Gereudete also späterer Zeit, sobald Gefahr drohte, die Dorfgenoffen ihre Habe ganze Rechtspflege in der Erhaltung des Friedens. Und auch noch lange mit Wald umgeben. Das zugetheilte Land gehört der brachten, an die Stelle der alten gemeinsamen Kultstätte trat später noch betrachtet die Gemeinschaft jede That Familie gemeinsam, ebenso wie der Ertrag. Der Familienvorstand, die Kirche. Einzelnen im Hinblick auf die gemeinsamen Interessen. Ist hier der Großvater, ordnet die Arbeit an und vertheilt den Ursprünglich waren alle Mitglieder der Hauskommunion eine Blutthat geschehen, so sucht man vor allem zu verhindern, Arbeitsertrag, er ist Kultvorsteher und Wahrer des inneren gleichberechtigt. Das änderte sich, als die Sonderfamilien aus daß eine zweite die Folge ift. Dem Todtschläger oder Mörder Friedens. Stirbt er, so folgt ihm sein ältester Sohn, oder dem Gemeinhaus ausströmten. Der Grund liegt in der un- wird Zeit gegeben, zu entfliehen. Höchstens als augenblickliche derjenige, den er als Nachfolger bestimmt. Die Familie wächst aleichen Vermehrung des Sondereigenthums. Während die den Nache tritt die Strafe auf, nie als Abschreckungs- oder Er­mehr und mehr. Bald erweist sich das alte Stammhaus als Boden bestellenden Mitglieder sich auch in bezug auf das Sonder ziehungsmittel. Verwandtenmord muß noch lange nicht die zu klein. Die Sonderfamilien verlassen es es und bauen eigenthum nicht viel von einander unterscheiden, wuchs ihnen der Blutrache oder gerichtliche Ahndung nachfolgen. Erst in der an oder um dasselbe neue Wohnungen. Aber noch Hausvorstand bald mächtig über die Köpfe. Infolge seiner Ver- chriftlichen Zeit wird Don den Fürsten   verordnet, daß, befitt es den gemeinsamen Herd, es umschließt die waltungsthätigkeit fühlte er sich schon nach geraumer Zeit als fobald in einem Bezirke ein derartiger Fall vorgekommen, Kultstätte und die Vorrathskammer. Ständig bewohnt etwas Besseres. Die Wälder zwischen den Hauskommunionen ein bestimmter Geistlicher dem Gerichte davon Mits wird es nur mehr von dem Vorstande der Hauskommunion und beffelben Stammes waren gefallen. Der Hausverstand vermittelte theilung zu machen habe. Man begnügte sich bei Kapital­seiner Sonderfamilie. Der wird in diesem Stadium der Ent- den Verkehr der verwandten Vereinigungen. Dabei fiel so manches verbrechen, das Besitzthum des Uebelthäters einzuziehen und den ab, das seinem Sondereigenthum zuwuchs. An ihn wandte sich der Mann als Sklaven zu verkaufe n. Noch König Öttofar I. erklärt

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Julius Lippert  , Sozialgeschichte Böhmens   in vor- fremde Kaufmann, um sicheres Geleite zu erlangen. Er bezahlte der päpstlichen Kurie gegenüber, es sei weder seine noch seiner huffitischer Zeit. I. Band. Wien  , F. Tempsky. dafür in Waaren oder in Geld. Der Hausvorstand nahm bald Vorfahren Sitte gewefen, ein Todesurtheil vollstrecken zu lassen.