Es würde aber außerdem damit ein großer Mißbrauch getrieben, indem man durch nicht ersichtliche Merkmale die Zeugnisse zu Ver­rufserklärungen benußt. Man müsse wenigstens die Grenzen so eng wie möglich ziehen, um diesem Mißbrauch durch die Unter­nehmerkoalitionen entgegenzutreten.

Abg. Frhr. v. Stumm( Rp.) hält dte Kommissionsfassung für genügend, um einen Mißbrauch zu verhindern.( Ueberhaupt Miß­brauch! Fällt gar keinen Menschen ein! Abg. v. Stumm schlägt an seine Männerbrust. Nun, man möge doch die ehrliche Unter­nehmerschaft nicht noch länger durch ein derartiges Mißtrauen tränken. Man traue doch ihrem ehrlichen Gesicht!)

Abg. Dr. Gutfleisch( dfr.) ist Optimist. Er meint, durch die Vorlage werde das Trucksystem vollständig beseitigt. Die Vor­lage wird unter Ablehnung des Antrags Auer angenommen.

73. Sikung.( Fortsetzung).

§ 116, wonach nicht vorschriftsmäßig gezahlte Löhne in erster Linie der Hilfskasse, welcher der Arbeiter angehört, event. einer anderen Arbeiterkasse oder der Ortsarmenkasse zufallen, wird an­

genommen.

74. Jikung.

Die zweite Berathung des Arbeiterschußgefeges wird fort­gesezt mit der Abstimmung über§ 119a( Verbot von Lohn­einbehaltungen). Der§ 119a wird unter Ablehnung der Anträge Auer und Hähnle angenommen.

Arbeitern.

§ 119b dehnt die Bestimmungen über Verbote von Truck­system und Lohneinbehaltungen mit den dabei zugelassenen Aus­Nach§ 117 sind Verträge, welche dem§ 115( Verbot des nahmen auch auf die im fremden Auftrage arbeitenden Haus­Trucksystems) zuwiderlaufen, nichtig. Dasselbe gift von Verab- industriellen aus. Ein Antrag Stadthagen ( Soz.) verlangt das Abg. Molkenbuhr erwidert, die Arbeitgeberverbände würden redungen zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Arbeitern ausnahmsloie Verbot der Lohneinbehaltungen für diese Klaſſe von von den Verrufserklärungen nicht lassen. Der Hamburger Arbeit über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen geberverband z. B. verstoße sogar in seinen Statuten direkt geaen Bwed als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung Möglichkeit zur Bewuchernng der Arbeiter. Die Arbeiterinnen Abg. Stadthagen( Soz.) sieht in dem Paragraphen die das jezige Vereinsgesez, ohne daß ein Staatsanwalt einschreite. der Lage der Arbeiter. Abg. Grillenberger( Soz.) behauptet, daß die Eintragung Ein Antrag Auer untersagt auch Lohneinbehaltungen für würden durch solche Lohneinbehaltungen zur Prostitution gezwungen. von Merkmalen in Zeugnisse schon jegt einen enormen Umfang Wohlfahrtseinrichtungen. Durch die Lohneinbehaltungen würden die Schwindler unter den angenommen habe. Viele Arbeiterführer seien geradezu vogelfrei Abg. Bebel will durch diesen Antrag dem Arbeiter das Recht Unternehmern in Schutz genommen gegen ihre Arbeiter, denen gemacht. Die Koalitionen der Arbeitgeber würden unbehelligt ge- wahren, über seinen wohlverdienten Lohn vollständig frei zu ver- man in der barbarischsten Weise die Existenzmittel entziehe. lassen, aber gegen jede Koalition der Arbeiter trete sofort die fügen. Die Heranziehung der Arbeiter zu sogenannten Wohl- Uebrigens seien auch Unternehmer oft kontraktbrüchig, das beweisen Staatsanwaltschaft auf. Die Hamburger Regierung stelle in ihrer fahrtseinrichtungen sei nichts als ein Zwang und eine Bevormun- die Schienenkartelle. Der Paragraph sei entsprungen dem leiden­Parteinahme für die Arbeitgeber beinahe Sachsen in den Schatten. dung. Solche Einrichtungen seien meist nur dazu bestimmt, den schaftlichen Haß gegen die Arbeiter, nicht der Humanität, sondern Abg. Möller( natl.) tritt für den Hamburger Unternehmer- Arbeiter an die Fabrik zu fesseln, und für die Unternehmer ein einem rohen Kannibalismus. verband ein, dessen Vorgehen nur ein Aft der Nothwehr sei. gutes Geschäft Das zeigten die Zwangssparkassen, die den aus§ 119b wird unter Ablehnung des Antrags Stadthagen an­( Sonderbare Begriffe von Nothwehr. Ist das Nothwehr, wenn der Arbeit entlassenen Arbeitern die Beträge nicht zurückzahlten, genommen. man Einem die Pistole auf die Brust sett und ruft: la bourse das zeigten die Arbeiterhäuser, wo die Arbeiter, weil sie jeden§ 120 verpflichtet die Gewerbeunternehmer, ihren. Arbeitern ou la vie?) Redner befürwortete im Uebrigen die Kommissions- Augenblick der Kündigung auf die Straße geworfen werden können, unter 18 Jahren die erforderliche Zeit zum Besuche von Fort­faffung, die genügende Gewähr gegen Mißbrauch des Arbeits - dem Unternehmer gegenüber vollkommen willenlos seien. Dieses bildungs- oder Haushaltungsschulen zu gewähren, und sieht eine Mittel sei bei den lezten Streils auch von dem Frhr. v. Stumim eventuelle Verpflichtung männlicher Arbeiter unter 18 Jahren zum Die Diskussion wird geschlossen und unter Ablehnung des An- und bei den Wahlen von Krupp und auch von der Kgi. Berg- Besuch der Fortbildungsschule durch Orts- oder Kommunalstatute trages Auer§ 113 angenommen, ebenso ohne Debatte§ 114 werksverwaltung in Saarbrücken angewandt worden, um die vor. Im Uebrigen enthält§ 120 eine Begünstigung der Innungs­( fosten- und stempelfreie Bescheinigung der Behörde über Arbeits- Arbeiter ihrer politischen Rechte zu berauben. oder sonstigen Fach- oder Fortbildungsschulen gegenüber den buch und Zeugniß). Abg. Leuschner( Rp.) erklärt, die Bergwerksarbeiter wollten Gemeindefortbildungsschulen. Der Unterricht während des Sonn­von den Sozialdemokraten nichts wissen, Leute mit gesundem tagsgottesdienstes ist untersagt. Menschenverstand ließen sich von den sozialdemokratischen Agita toren nicht das Fell über die Ohren ziehen.( Mögen sich das unsere Leser merken und von jezt ab feine sozialdemokratischen Blätter mehr lesen, sondern bloß noch das Kreisblatt).

buches biete.

72. Sihung.

Die zweite Berathung des Arbeiterschutzgesetzes wird fort­gesetzt bei den Bestimmungen über die Lohnzahlung. § 115 wendet sich gegen das Trucksystem. Er sieht die Baar­zahlung der Löhne vor und verbietet den Arbeitgebern, ihren Arbeitern zu kreditiren, ferner Naturalleistungen zu höheren als den durchschnittlichen Selbstkostenpreisen, Wohnung und Landnuzung über den üblichen Mieths- und Pachtpreisen zu berechnen. Die Auszahlung der Löhne darf ohne Genehmigung der unteren Ver­waltungsbehörde nicht in Gast- und Schantwirthschaften oder Ver­kaufsstellen erfolgen.

Ein Antrag Auer verbietet den Arbeitgebern auch den Ver­kauf" von Waaren an ihre Arbeiter, sieht zweiwöchentliche Lohn­fristen und wöchentliche Abschlagszahlungen vor und verbietet die Lohnzahlung an Sonnabender, Sonn- oder Festtagen.

Abg. Grillenberger( Soz.) sieht in den Kommissionsbe­schlüssen und noch mehr in dem Kompromißantrage eine sehr große Abschwächung des Verbots des Trucksystems. Der Antrag Auer fichere allein vor Umgehungen dieses Verbotes und beseitige die Kreditirung von Waaren. Der Antrag, die Hergabe von Roh­stoffen an Affordarbeiter zu höheren Preisen zu gestatten, sei durch aus unannehmbar, denn dadurch werde die allerschlimmste Aus­beutung und Bewucherung der Arbeiter sanktionirt werden.

§ 119a bestimmt, daß Lohneinbehaltungen zur Sicherung gegen Schaden durch Kontrattbruch bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesammtbetrag den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen dürfen, und sieht eine ortsstatutarische Festsetzung den Fristen der Lohnzahlung ( zwischen ein und vier Wochen) und eine regelmäßige Mitwirkung der Eltern resp. des Vormund- s bei Löhnung der Minderjährigen vor. Ein Antrag Auer will den ganzen Paragraphen streichen. Abg. Payer( Volksp.): Wenn man auf patriarchalische Zu­stände zurüdgehen wolle, wer bürge dafür, daß die Arbeitgeber auch das Zeug zum Patriarchen haben?

Abg. Molkenbuhr( Soz.) empfiehlt die Streichung des Paragraphen. Der Arbeiter brauche sich Abzüge von seinem Lohn nicht gefallen lassen. Durch eine solche Lohneinbehaltung würde man Strifes nicht verhindern können. Man provozire aber da­durch gerade die Arbeitgeber, die Arbeiter um einen Wochenlohn zu betrügen, denn ein Mittel würde sich immer finden lassen, die Arbeiter zur Niederlegung ihrer Arbeit zu veranlassen.

Ein Antrag Auer will die Bevorzugung der Innungs- und Fachschulen beseitigen, den Unterricht an Werktagen in die Arbeits­zeit der jungen Leute legen und auch den Besuch der Fortbildungs­schule durch die Arbeiterinnen durch Ortsstatut obligatorisch machen.

Abg. Dr. Schädler( 3tr.) ist mit der Verlegung des Unter­richts der Fortbildungsschulen in die Arbeitszeit der jungen Arbeiter einverstanden, erklärt sich aber entschieden gegen den obligatorischen Besuch der Haushaltungsschulen für die weiblichen Arbeiter. Für dieje sei die beste Schule das Haus und die beste Lehrerin die Mutter. In den Haushaltungsschulen könnten die jungen Mädchen leicht durch andere Schülerinnen verdorben werden.( Die Haus­haltungsschulen helfen ja natürlich doch nichts: der Umstand, daß fie nöthig werden, beweist eben, daß die alte Form des Haushalts vernichtet wird. Interessant ist aber die pfäffisch- bourgeoise Geist­reichigkeit des Redners: Die beste Lehrerin ist die Mutter" weil aber die Mutter den ganzen Tag in der Fabrik arbeitet, kann sie ja eben ihrer Tochter nicht das Kochen lernen! Und in den Haushaltungsschulen können die Schülerinnen verdorben werden"; wenn sie die Fabrikarbeit ohne Schaden für die Unschuld ertragen müssen, so könnten sie das doch auch!)

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