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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Nr. 8.

Politische Webersicht.

Der Reichstag findet sein Arbeitspensum durch einige größere Vorlagen, wie die Ausdehnung der Unfalls versicherung auf die Arbeiter der Land- und Forstwirth­schaft, das Bo stipartafiengeies, den Handelsvers trag mit Griechenland , bereichert; demnächst wird auch die Borlage über den 3ollanschluß Bremens hinzufom­men. Die ersten Lesungen dieser Vorlagen, abwechselnd mit der Fortsetzung der Etatsberathung, werden wohl, meint die N.-L. C.", die nöchsten 14 Tage bis drei Wochen in Anspruch nehmen, während deren täglich Plenarßigungen beabsichtigt sind. Aisdann, alio von Januar an, wird sich, wie man annimmt, die Thätigkeit des Reichstages längere Zeit auf die Kommissio­nen beschränken, wodurch das Abgeoronetenhaus Beit gewinnt, seinerseits die Etatsberathung zu fördern.

Die Halbpfennigfrage giebt einem Freunde der Ger­ mania " Veranlaffung, auf das Fehlen des halben Fünf pfennigftüd es aufmerksam zu machen. Derselbe sagt, es fei zu verwundern, daß nicht auch längst schon bei uns das Berlangen nach halben Pfennigstücken gestellt worden ist, denn beispielsweise bei jedem Milchbrot oder jeder Schrippe, für die man paarweise fünf Pfennig zahlt, gebe man einzeln ½ Pfennig mehr, also drei Pfennig. Die Prägung von 2/2 Pfennig stücken dürfte dem Uebelstande insofern schon abhelfen, als man fich mit Pfennig und Bweipfennigftüden leicht Ausgleich vers schaffen könnte.

Auf Grund des Sozialistengefehes hat die Kreishaupt­mannschaft zu Leipzig die nicht periodische Druckschrift: Die wahrhaftige Lebensgefchichte bes Josua Davidson. Aus dem Englischen übersezt von Natalie Liebknecht. Mit einem Vorwort versehen von Wilhelm Lieb­Inecht", verboten.

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Eiberfeld. Die Wupperthaler Blätter" berichten, daß bei einer vorgestern erfolgten Auflösung einer Arbeiterversamma lung ihr Berichterstatter, der gänzlich unbetheiligt, von einem Bolizeibeamten schwer mißhandelt worden sei. Derselbe Beamte wird am 9. wegen Körperverlegung( schwere Mißhandlung eines Arbeiters) vor Gericht stehen.

Königsberg . Vor beinahe 5 Jahren wurde der bei der legten Reichstagswahl von den Sozialdemokraten als Reichs­tagsiandidat aufgestellte Schloffermeister Herr A. Godau wegen Majestätsbeleidigung verurtheilt. Derselbe mußte jedoch wegen Krankheit aus der Strafhaft entlassen werden, noch ehe er die gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe verbüßt hatte. Die mehr­fachen bei der Staatsanwaltschaft jüngst eingelaufenen An­zeigen, daß G. noch den Rest der Strafe ron 5 Wochen zu verbüßen babe, gaben( wie die art. 3tg." mittheilt) zu Recherchen Veranlassung, welche die Richtigkeit jener Anzeigen bestätigen. G. wurde von der Staatsanwaltschaft zur Ver­büßung der Reststrafe aufgefordert und hat sich gestern der Gefängnißinspektion zur Verfügung gestellt.

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Rußland.

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Der Ausschuß des Reichsraths hat die Debatten über das nächstjährige Budget zu Ende geführt. Daffelbe weist ein De­fizit von 10 Millionen Rubel auf. Die Wiederherstellung der bekannten, britten Abtheilung" scheint beschlossen zu sein. - Die für dieses Jahr in Aussicht genommene a II­gemeine Volkszählung ist dem Vernehmen nach bis auf unbestimmte Zeit verschoben worden, da es dem Finanz ministerium nicht gelungen sein soll, den ibm obliegenden Theil Der Vorarbeiten im Laufe der siebzehn Monate, welche ihm eingeräumt wurden, fertig zu stellen. Das russische Kaiser­paar wird, wie aus sicherer Quelle verlautet, am Sonnabend ober Sonntag feine Residenz von Gatfchina nach Petersburg verlegen. In dieser Veranlassung hat eine Neuorganisation der Ochrana stattgefunden. Dieses Geheim polizei­Korps besteht aus 345 Mitgliedern, von denen 300 der hauptstädtischen Präfettur unterstehen, während der Nest auf die verschiedenen Quartiere der Hauptstadt vertheilt ist.

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Großbritannien .

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Aus der jüngsten Rede Mr. Chamberlain's wird von vers schiedenen Blättern, namentlich auch die Bemerkung, daß die Regierung nicht die Unabhängigkeit Egyptens zerstören wolle, bespöttelt. Die ,, Times" meinen, es sei etwas start, awölf Mo nate nach der Entlassung von Scherif Paschas Ministerium von der Unabhängigkeit Egyptens, die zu respektiren wir uns verpflichtet haben", zu sprechen und fragt: Wenn Egypten im wahren Sinne des Wortes unabhängig ist, was thut Lord Wolseley am Nil?" Die Ball Mall Gazette" ruft aus: ,, Die Unabhängigkeit Egyptens die Unabhängigkeit einer Mas rionette!" Die Admiralität hat die hervorragendsten Schiffs­baufirmen am Clyde aufgefordert, ihre Bedingungen für die Herstellung von 6 Kreuzern nach dem Muster des jest im Bau begriffenen Kreuzers Scout" bis spätestens zum 24. Fe­bruar einzusenden. Wie verlautet, wird auch in Kurzem die Herstellung von großen gepanzerten Kreuzern und anderen Panzerschiffen in ähnlicher Weise ausgeschrieben werden.

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Afrika .

Die Bauern im Bululande machen den Engländern arge Kopfschmerzen. Dieselben haben dort bekanntlich im vorigen Jabre eine neue Republik gegründet, welche von der englischen Regierung nicht anerkannt wird. Ein Trupp englischer Söld­ner ist deshalb bereits im Anzuge, um die Bauern zur Raison au bringen. Doch diese erwarten die Engländer mit den Waffen in der Hand, und da die Bauern mit den Waffen gut Bescheid wiffen, so ist der Ausgang des Kampfes noch keines wegs gewiß. Daher suchte man englischerseits die Bulus für fich zu gewinnen, um mit ihrer Hilfe die Bauern zu verjagen. Die englische Morning Post" bläst bereits die Lockpfeife, fie empfiehlt folgendes Programm: Broflamirt die Autorität der Königin über Bululand. Die fühnen Krieger erkennen das Gesez des Stärkeren im ehrlichen Kampfe als ihr höchstes Gefeß an. Last die Bulu- Nation in ihren Feldern und Kraals unter der Flagge Englands in Frieden leben. Stationirt eine binreichende Garnison in dem annektirten Gebiet, und vervoll ständigt das Werk der Zivilisation und Staatstunst, indem Ihr thut, was wir im Bendschab thaten. Bildet ein halbes Dugend Bataillone von Zulu- Sepoys für den Dienst der Königin und zur Vertheidigung der südafrikanischen Grenzen. Die wildesten und unruhigsten Geister werden sich beeilen, unsere Wafien zu tragen und unseren Sold in die Taschen zu stecken. Unser Resident in Bululand hat bereits eine Eskorte von einigen Dugenden dieser stämmigen Bulus, die sich durch­aus als wirksam und im höchsten Grade als loyal erwiesen haben. Die maraudirenden Buren würden sehr bald nach Transvaal zurüdgaloppiren, ohne fich einmal umzusehen." Wie schnell haben doch, nach der letzteren Aeußerung zu schließen, die Engländer vergessen, welche hiebe fie vor wenigen Jahren von diesen verachteten Bauern erhielten!

Sonnabend, den 10. Januar 1885.

Parlamentsberichte.

Deutscher Reichstag .

20. Sigung, Freitag, 9. Januar, 1 Uhr. Am Tische des Bundesrathes Fürst v. Bismarck , v. Boet­ticher, v. Schelling u. A.

Nachdem der Antrag des Abg. Wiemer wegen Eins stellung des gegen den Abg. Roediger bei dem Amtsgericht in Gera schwebenden Strafverfahrens genehmigt und an Stelle des Abg. Meyer( Jena ) auf Antrag v. Frandensteins durch Afflamation Abg. Holzmann zum Schriftführer gewählt worden ist, wird die Berathung des Etats des Reichs­amtes des Innern fortgesezt.

Bei Kap. 9: Behörden für die Untersuchung von See­unfällen, bemerkt Abg. Gebhard( Stadtdirektor in Bremerhafen ): Auf die Sympathie, mit der die Schifferbevöl terung das Gesetz vom 27. Juli 1877 betreffend die Unter suchung der Seeunfälle aufnahm, das die Seeämter ermächtigt, zur Führung eines Schiffes untauglichen Schiffern die Be fugniß dazu zu entziehen, folgte allmälig eine außerordentliche nur mühsam zu zügelnde Wlißstimmung in Folge der Hand­habung des Gesetzes und der Ausdehnung der Unter­denen behauptet wird, daß fie sehr fuchungen, von denen behauptet wird, häufig Fällen erhoben werden, in denen es von Dors herein feststeht, daß eine Schuld oder gar eine zu önende Schuld des Betreffenden gar nicht in Frage kommt. In seemännischen Kreisen wünscht man daher den Kreis der Fälle, auf die sich das Gefeß beziehen soll, möglichst zu be­schränken. Gesetzgeberisch wird das außerordentlich schwierig, wenn überhaupt möglich sein, während der Theil der Schiffer­bevölkerung, der das Gesez aufrecht zu erhalten wünscht, nur eine starte Beschränkung der Anträge auf Entziehung der Befugniß zur Ausführung des Schiffergewerbes ver­langt. Die Vorschläge in den Betitionen des nautischen und anderer Vereine gehen dahin, daß der Reichskommissar nicht in die Lage versetzt wird, um dem Seeamt die Befugniß zu erhalten, das Patent zu entziehen, daß er deshalb nicht verpflichtet wird selbst in Fällen, wo er selbst überzeugt ist, daß eine Schuld nicht vorliegt, Patententziehung zu bean= tragen. Gegenwärtig, wo die Seeämter ohne derartigen Antrag des Reichskommissars die Befugniß zur Ausübung des Ge werbes nicht entziehen können, hielt sich der Kommissar sehr häufig in solchen Fällen veranlaßt, einen Antrag zu stellen, damit dann das Seeamt frei in seinen Entschließungen ist. Ferner wünscht man bei ausgesprochenen Patententziehungen die Möglichkeit einer Remedur, wenn der Betreffende sich nach und nach die Fähigkeit zur Führung eines Schiffes erworben hat. Schon bei Erlaß des Gesetzes von 1877 wurde erwogen, ob sich das englische Institut der Entziehung des Patents auf Zeit empfehlen möchte. Aber fast ausnahmslos will die deutsche seemännische Bevölkerung davon nichts wiffen und hält an der dauernden Entziehung fest, jedoch mit der Modifikation, daß irgend eine Instanz geschaffen werde, welche die Befugniß zur Führung des Schiffergewerbes unter den erwähnten Umständen zurüc giebt. Vor allem aber wird bei Untersuchung der Seeunfälle verlangt, daß neben dem juristisch gebildeten Vorfigenden ein seemännisch gebildeter Beifigender beschäftigt wird. interesfirten Kreise wünschen sehr lebhaft zu erfahren, wie weit Die Abänderungsarbeiten in Bezug auf dieses Gesetz gediehen find, denen die Reichsregierung durchaus nicht unsympathisch gegenüberstehen soll.

Die

II. Jahrgang.

ligten geworden, zu wissen, welche Manipulationen bei der Weinbereitung zulässig sind, so daß dieser Artikel noch als Wein verkauft werden kann, und durch welche Manipulas tionen der Name Wein dem Artikel abgesprochen wird. In dieser Beziehung hat sich in den verschiedenen Gegenden Deutschlands ein verschiedenes Rechtsbewußtsein herausgebil­bet, das auch durch eine verschiedene Rechtsprechung getragen wird. Daß dadurch auch die Verkehrsintereffen in wesentlicher Weise beeinflußt werden, liegt auf der Hand. In einzelnen Gegenden Deutschlands ist beispielsweise das Buckern des Bieres erlaubt, während dasselbe in anderen Gegenden durch die öffentliche Meinung und Rechtsprechung beanstandet wird. Die Folge ist, daß in einem kleinen Jahrgang bei ganz ge ringer Qualität die Gegend, welche zuckert, leichter verkauft als die, welche das Bier ohne Zusat läßt. Auch beim Biere tritt uns die gleiche Erscheinung entgegen. Es ist bekannt, daß gegenwärtig in einem deutschen Lande eine große Anzahl von Prozeffen sch vebt, die Manipulationen unter Strafe stellen wollen, welche anderwärts unbeanstandet vorgenommen werden können. Wenn nun behauptet wird, daß dieselben auf Grund des Nahrungsmittelgeseßes deshalb bestraft werden, weil in dem betreffenden Lande ein Malzaufschlangeset besteht, so kann ich dem nicht zunimmen. Denn dieses Malzaufschlag­geset würde seine Konsequenzen haben, wenn nach den be teffenden Landesrecht gegen dasselbe gehandelt wird, aber ein Reichsgeses muß nach meiner Ansicht die Vorkommnisse in den verschiedenen Ländern vollständig gleichartig behandeln. Für große wirthschaftliche Gewerbszweige ist nichts gefährlicher, als die Unsicherheit in Betreff deffen, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist. Schon die bloße Untersuchung geht für ein großes Geschäft nicht ohne Schaden ab, selbst wenn der Ges schäftsinhaber nacht äglich freigesprochen wird. Ich glaube deshalb, daß es sehr dankenswerth wäre, wenn ein Spezial gesetz für die Bereitung von Wein und Bier dem Reichstage baldigst vorgelegt würde.( Beifall.)

Bundeskommiffar Geh. Rath Köhler: Ich kann nur bestätigen, daß allerdings in den eben erwähnten und in den schwebenden Prozessen das bairische Malzaufschlaggesetz mit dem Reichs Nahrungsmittelgeses in Busammenhang gebracht wird, insofern, als ersteres eine bestimmte Zusammensetzung des Bieres vorausseßt und jede Abweichung davon mit den Strafen des Nahrungsmittelgeseges bedroht wird. Bezüglich der Weinfrage sind die verschiedenartigsten Wünsche verlauts bart worden. Die Einen erklären das Nahrungsmittelgeset bezüglich der Weine für viel zu streng, resp. auf Weine übers haupt nicht für anwendbar, den Andern geht es lange nicht weit genug, fte wollen die Kunstweinfabrikation vouständig verbieten und den Vertrieb verbesser er Weine erschweren. Die verbündeten Regierungen find ihrerseits nicht müßig gewesen, um die Möglichkeit einer Regelung auf diesem Gebiete zu erforschen. Da die verschiedenartige Behandlung des Weins in den verschiedenen Ländern auf die verschiedenartigen analy tischen Methoden der Chemiker hauptsächlich zurückzuführen ist, so hat die Reichsregierung im vorigen Jahre eine Anzahl der hervorragendsten Chemiker auf dem Gebiete der Weinforschung hier versammelt; diese haben sich über die geeignetsten Mies thoden geeignet, diese letteren find veröffentlicht und den Einzelregierungen mitgetheilt worden. Unterm 21. April 1883 hat der Reichskanzler sodann durch Rundschreiben an die Regierungen auf eine zweckentsprechende Auswahl der Sach­verständigen, auf die Prüfung der Qualifikation der Ches mifer u. f. w. hingewiesen. Außerdem ist ein reichhaltiges Material von Urtheilen der Gerichte, besonders der höchsten Landesgerichtshöfe, ferner die Gesetzgebung der aus­wärtigen Staaten, gesammelt worden, wobei fich herausgestellt hat, daß bisher kein größerer Kultur­Die wirthschaftliche Seite der Weinverkehrss frage einer gefeßlichen Regelung unterzogen hat. Schußlos ist ja das Publikum auch jest keineswegs; der§ 10 des Nahrungs­mittelgefeyes droht ja bereits Strafen an, und wir haben schon Reichsgerichts Erkenntnisse, welche auch Denjenigen der Strafe des§ 10 für verfallen erklären, der sich bewußt war, daß sein als Kunstwein verkauftes Fabrikat in dritter oder vierter Hand als wirklicher Wein weiter verkauft werden würde. Gewisse Garantien find also doch auch heute schon vorhanden.

Staatsminister v. Boetticher: Meine Herren, nicht blos die Petitionen, die auf Abänderung des Seeunfallgefeßes an die Reichsregierueg gelangt find, sondern auch die Wahr­nehmungen, welche die Aufsichtsbehörden rücksichtlich der Wirks samkeit und der Anwendung des Seeunfallgesetzes gemacht haben, haben uns zu der Ueberzeugung geführt, daß es noth- ftaat wendig sei, das Seeunfallgefes in mehreren Punkten abzu ändern. Die Arbeiten für eine Novelle zum Seeunfallgefeße find bereis ziemlich weit vorgeschritten. Es ist mit den Regie­rungen der Seeuferstaaten über die Materie verhandelt worden und ich darf annehmen, daß die Fertigstellung des betr. Entwurfes teinen allzugroßen Schwierigkeiten begegnen wird. Die Reform bedürftigkeit des Seeunfall- Gefeßes wird von Seiten der Reichs­regierung anerkannt, und ich gebe mich der Hoffnung hin, daß Der Reichstag in nicht allzu ferner Beit mit einem Entwurf befaßt werden wird, der den berechtigten Klagen, die über das Gesetz und seine Anwendung laut geworden sind, Abhilfe zu zu verschaffen geeignet ist.

Bei Kap. 12( Reichsgesundheitsamt) fragt Abg. Lingens, ob von Reichswegen auf Grund der neuesten Forschungen allgemeine Vorschriften zur Abwehr der aftatischen Cholera erlassen seien; ferner, ob nicht eine reichsgefeßliche Res gelung der Frage wegen der Anlegung von öffentlichen Bes gräbnißplägen in Aussicht stehe; und endlich, ob es sich nicht empfehlen würde, zur Verhütung von Fälschungen die Bes griffe von Wein und Bier reichsgesetzlich zu betlariren, nachdem das Reichsgericht den Begriff ,, Bier" bereits präjudiziell bestimmt habe.

Bundeslommiffar Geh. Rath Köhler: Die erste Frage fann ich bejahen. Nur weil Deutschland im vorigen Jahre von der Cholera verschont geblieben ist, find die Maßregeln, bie wir zu deren Abwehr getroffen haben, nicht zur praktischen Anwendung gelangt. Nachdem ferner als wahrscheinlicher Anwendung gelangt. Nachdem ferner als wahrscheinlicher Träger der Krankheit ein Bazillus festgestellt war, haben die Reichsbehörden sogleich dafür gesorgt, daß eine ausreichende Bahl von Aerzten und Medizinalbeamten aus allen Theilen des Reiches, im Ganzen 150, vertraut gemacht wurde, mit der Methode zur Erkennung dieses Bazillus. Es haben hierzu im Gesundheitsamt seit mehr als drei Monaten Karse stattgefun­den; und sowie fich nunmehr in einem Orte Deutschlands die Cholera zeigt, ist die sofortige Erkennung und damit die folirung des ersten Falles wahrscheinlich. Es waren ferner Kontrolmaßregeln für Provenienzen und Reisende aus cholera­verdächtigen Gegenden an den Grenzen und in den Häfen an­geordnet. Db eine reichsgeseßliche Regelung der Materie mög lich sein wird, läßt sich noch nicht übersehen; es müßte nament lich auch auf die lokalen und Bodenverhältnisse der verschiedenen Gegenden der Natur der Sache nach Rücksicht genommen wer den, und das wird sehr schwierig sein. Die dritte Frage des Borredners hatte einen mehr wirthschaftlichen Charakter; es fällt hier betreffs des Bieres z. B. die verschiedene Steuergesetz­gebung in Nord- und Süddeutschland erheblich ins Gewicht; es läst fich zur Beit noch nicht übersehen, ob die Regelung der wirthschaftlichen Seite der Sache in naher Frist zu er warten ist.

Abg. BuhI: Ich bedaure, daß nach der Aeußerung des Herrn Regierungskommiffars eine Regelung dieser Angelegen­heit, soweit diefelbe den Wein betrifft, nicht in Aussicht steht. Schon bei Erlaß des Nahrungsmittelgefeges bestand die Voraus fehung, daß durch Spezialgeseze Unflarheiten, welche im Rah­men des allgemeinen Gesezes nicht beseitigt werden konnten, be­seitigt werden müßten, und diese Voraussehung hat sich vollauf bestätigt. Es ist ein dringendes Bedürfniß für alle Betheis

Abg. Dr. Möller hält dafür, daß die neuesten For schungen" auf dem Gebiete der Cholera noch keineswegs zu allgemein feststehenden wissenschaftlichen Ueberzeugungen geführt baben und warnt dringend vor einer Ueberstürzung auf diesem Gebiete; nirgends sei das festina lente so angezeigt wie hier. Ebenso verhalte es fich mit der Frage der Begräbnißpläge.

Abg. Lingens beklagt, daß in Preußen noch immer die Sanitätskommiffionen auf Grund des veralteten Regulative von 1835 fungirten, von den Arbeiten des Reichs- Gesundheits­Amtes aber gar keine Notiz zu nehmen schienen. Was die Begräbnißpläge betreffe, so sei die Probe auf die neueren Er­fahrungen bereits in mehreren Ländern gemacht worden; die Pariser Kommission habe die alten Auffassungen in das Gebiet der Ammenmarchen verwiesen, deren Schreckbilder gar feinen Hintergrund hätten. In der Weinfrage babe das Reich vor Allem ,, deutsche Ehrlichkeit" zu vertreten. Welchem Weins produzenten wäre es früher eingefollen, seinen Wein zu fälschen, melcher Ortspolizeibehörde, das zu dulden? Heute berufe das Reichsgesundheitsamt Chemiter und Weinhändler als Autoris täten! Wer mit Kunstprodukten Geschäfte mache, müsse fie auch als solche bezeichnen. Und vollends die Judikatur set für Handel und Berkehr bis heute wenigstens noch eine sehr unsichere Basis.

Bundeslommiffarius Geh. Rath Roehler weist gegenüber Diefen Ausführungen darauf hin, daß die Aufgaben des Reiches fich auf die Aufstellung der Grundsäße zu beschränken habe, nach welchen die Einzelstaaten dann ihre Anordnungen treffen. Es sei im Besonderen nicht Aufgabe des Reiches, zwischen den Befugnissen der Landes- und der Kommunalbehörden ab zugrenzen.

Abg. Stauffenberg: Ich möchte die Anregung des Abg. Bubl auch hinsichtlich des Bieres dringlich unterſtüßen. Eine gefeßliche Ordnung der ganzen Materie ist absolut nöthig; die gegenwärtige Anwendung des Nahrungsmittelgefeßes hat einen Bustand der Unsicherheit in dem ganzen Gewerbebetriebe beraufbeschworen und einer großen Anzahl von Leuten schwere Strafen zugefügt, die beim Erlaß des Gefeßes unzweifelhaft nicht beabsichtigt worden sind. Namentlich in Bayern , wo der gefeßliche Bustand ein ganz anderer ist als im übrigen Deutsch land, hat sich dieser Uebelstand fühlbar gemacht. Das bayrische Malzaufschlaggefet verbietet im§ 7 ausdrücklich, zur Bereitung des Bieres irgend welche Stoffe außer Hopfen und Matz zu verwenden. Hiernach wird nun das Nahrungsmittelgefes fo interpretirt, als ob für Bayern der Begriff des Bieres abfolut festgestellt sei, und jede Abweichung, gleichviel ob nüglich oder Schädlich, wird als Kontravention gegen§ 10 des legteren Geseges erachtet, und die Kontravenienten in schwere Strafen verurthelt. Ich will nun feineswegs eine lagere Praxis befürworten; aber zur Haltbarmachung wie zur Kläs