andern Unternehmer ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn| nicht beschäftigt werden.

§ 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in wel chem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszu ftellen, welches vom Arbeitsamt kosten- und stempelfrei zu bes glaubigen ist.

§ 130. Ausgenommen von den Bestimmungen der§§ 105 bis 129 find die Betriebe der Land- und Forstwirthschaft, so­weit in ihnen Maschinen und Motoren nicht zur Anwendung tommen, sowie der Betrieb der Seeschifffahrt, für welche bes sondere gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt.

Artikel IV.

Der Titel IX der Gewerbeordnung ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Titel IX.

Reich 3. Arbeitsamt, Arbeitsämter, Arbeits. tammern und Schiedsgerichte

§ 131. Die Ueberwachung und Ausführung der in den §§ 13a und 14, und den§§ 105-130 dieses Gefesezes ge= troffenen Bestimmungen, sowie die Anordnung und Oberleitung von Maßregeln und Untersuchungen, welche das Wohl der in Betrieben irgend welcher Art beschäftigten Hilfe personen ein­schließlich der Lehrlinge erfordern, steht dem Reichs- Arbeitsamt zu. Daffelbe hat seinen Siz in Berlin .

Die Drganisation des Reichs- Arbeitsamts bestimmt der Bundesrath.

§ 132. Dem Reichs- Arbeitsamt unterstehen die Arbeits­ämter, die durch Reichsgesetz für das Gebiet des Deutschen Reichs in Bezirken von nicht unter 200 000 und nicht über 400 000 Einwohnern spätestens bis zum 1. Juli 1886 einzu richten find.

§ 133. Das Arbeitsamt wird gebildet aus einem Arbeits. rath und den nöthigen Hilfsbeamten; es faßt seine Beschlüsse und Entscheidungen follegialisch.

Das Reichs- Arbeitsamt wählt den Arbeitsrath aus zwei seitens der Arbeitskammer(§ 134) vorgeschlagenen Bewerbern. Die dem Arbeitsrathe in Ausübung seines Aufsichtsrechts zur Seite stehenden Hilfsbeamten werden von der Arbeitsfammer und zwar zur Hälfte von den Unternehmern, zur Hälfte aus den Hilfspersonen gewählt. In Bezirken, wo Betriebe vorherrschen, in denen hauptsächlich weibliche Hilfspersonen beschäftigt werden, find auch Frauen zu Hilfsbeamten zu wählen.

In Bezug auf Invalidität und Penfionirung unterstehen die Beamten der Arbeitsämter den für die übrigen Reichsbe­amten giltigen gefeßlichen Bestimmungen.

§ 133a. Die Beamten des Reichs- Arbeitsamts und die Arbeitsräthe oder deren Hilfsbeamte haben das Recht, jederzeit Besichtigungen der Betriebsstätten, gleichviel ob die Unter­nehmungen vom Staat, von Gemeinden oder Privatunterneh mern betrieben werden, vorzunehmen und die ihnen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten nothwendig scheinen­den Anordnungen zu treffen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei behörden zu.

Soweit diese Anordnungen in den amtlichen Befugnissen der Aufsicht übenden Beamten liegen, haben die Unternehmer und ihr Hilfs personal denselben unweigerlich Folge zu leisten.

Gegen die Verfügungen und Anordnungen einzelner Bes amten des Arbeitsamts steht dem Unternehmer oder seinem Vertreter binnen drei Tagen der Beschwerdeweg an das Arbeitsamt offen; gegen die Verfügungen und Anordnungen des Letteren der Beschwerdeweg binnen drei Tagen an das Reichs- Arbeitsamt.

Das Arbeitsamt ist verpflichtet, sämmtliche Betriebe seines Bezirks mindestens einmal jährlich zu befichtigen. Die Unter­nehmer müssen die amtlichen Besichtigungen zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, wo die Betriebe im Gange find, geftatten.

Die Aufsicht übenden Beamten sind vorbehaltlich der An­zeige von Gesezwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhält niffe der threr Besichtigung unterliegenden Betriebe zu ver­pflichten.

§ 133b. Die Drtspolizeibehörden haben das Arbeitsamt Bin seiner Thätigkeit zu unterstüßen und den Weisungen des selben Folge zu leisten.

§ 133c. Das Arbeitsamt organisirt innerhalb seines Bes girls pen unentgeltlichen Arbeitsnachweis und bildet für diesen eine Bentralftelle. Es ist befugt, in den ihm passend erschei nenden Orten für diesen Zweck Filialen zu errichten, welche, wenn fein gewerblicher Verband sich findet, der eine solche zu übernehmen bereit ist, die Ortspolizeibehörde zu übernehmen verpflichtet ist.

§ 133d. Jedes Arbeitsamt hat alljährlich einen Bericht über seine Thätigkeit zu veröffentlichen, von dem die nöthigen Exemplare an die Mitglieder der Arbeitskammer, das Nei 3- Arbeitsamt und die Landes Zentral Behörden un­entgeltlich zu vrrabfolgen find. Der Bericht ist vor der Ver offentlichung der Arbeitskammer zur Begutachtung zu unter­breiten.

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Das Reichs Arbeitsamt hat die bei ihm eingehenden Jahresberichte der Arbeitsämter alljährlich zu einem allgemeinen Bericht zusammenzustellen, der dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen ist.

Die Berichte der Arbeitsämter und des Reichs- Arbeits­Samts find dem Publikum zum Selbstkostenpreis zugängig zu smachen.

§ 134. Für die Vertretung der Intereffen der Unter­nehmer und ihrer Hilfspersonen, sowie zur Unterstüßung der Aufgaben der Arbeitsämter tritt vom 1. Juli 1886 ab in jedem Arbeitsamtsbezirk eine Arbeitskammer in Thätigkeit, die je nach der Bahl der im Bezirk vertretenen verschiedenen Bes triebe aus mindestens 24 und aus höchstens 36 Mitgliedern Au hestehen hat. Die Bahl der Mitglieder für die einzelnen Bezirke bestimmt das Reichsarbeitsamt.

Die Mitglieder der Arbeitskammer find zur Hälfte durch die großjährigen Unternehmer aus ihrer Mitte, zur anderen Hälfte durch die großjährigen Hilfspersonen aus deren Mitte, auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Stimm rechts mit einfacher Mehrheit zu wählen.

Jede Klasse wählt ihre Vertreter für sich.

Modell- und Mustersammlungen, Wohnungszustände, Gesund beits- und Sterblichkeitsverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung. Sie haben ferner Beschwerden über Misstände im gewerb lichen Leben zur Kenntniß der bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesezentwürfe abzugeben, welche das wirthschaftliche Leben ihres Bezirks berühren. End­lich find fte Berufungsinstanz wider die Urtheile der Schiedss gerichte($ 137).

§ 135a. Ferner haben die Arbeitskammern die Minimal höhe der Löhne aller Hilfsarbeiter festzusetzen.

Beschwerden über die festgesezten Minimallöhne erledigt der Arbeitskammertag.

§ 136. Den Vorfiß in der Arbeitskammer führt der Ar­beitsrath und im Behinderungsfalle einer seiner Hilfsbeamten. Der Vorfißende befigt mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Arbeitskammer als Berufungsinstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte entscheidet, fein Stimmrecht. Stimmengleichheit bei der Beschlußfaffung gilt als Ablehnung.

Der Vorfizende ist verpflichtet, die Arbeitskammer monat­lich mindestens einmal, unter Angabe der Tagesordnung, ein­zuberufen; er muß dieses außerdem thun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Arbeitskammer dies beantragt. Die Arbeitskammern geben fich ihre Geschäftsordnung selbst, ihre Sigungen find öffentlich.

§ 137. Bebufs Schlichtung und erstinstanzlicher Entschei­dung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und ihrem Hilfspersonal bildet die Kammer aus ihrer Mite Schiedsge­richte, welche aus je zwei Unternehmern und zwei Hilfspersonen bestehen; fte bestimmt, in welcher Reihenfolge die Schiedsge richte zu funktioniren haben, auch fann fie den Siz der Schieds­gerichte auf verschiedene Orte des Arbeitskammerbezirks ver­theilen.

Den Vorfiz im Schiedsgericht hat der Arbeitsrath oder einer feiner Hilfsbeamten. Die Geschäftsordnung für die Schiedsgerichte bestimmt die Arbeitskammer. Die Sigungen der Schiedsgerichte find öffentlich.

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§ 137a. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen deffelben. Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige auch eidlich nehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veran stalten, die es für die zu ertheilende Entscheidung für nöthig erachtet.

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorfizenden eine gleiche Anzahl Unternehmer und Hilfs personen und zwar mindestens je einer als Beifizer mit­wirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. Die vorläufige Vollstreckung wird durch die Berufung(§ 138) nicht aufgehalten.

§ 137b. Versäumt der Kläger ohne genügende Ent schuldigung den Verhandlungstermin, so hat er die daraus erwachsenen Kosten zu tragen, auch dem Beklagten, wenn dieser vor dem Termin nicht mehr bat benachrichtigt werden fönnen, auf seinen Antrag eine Entschädigung für Zeitver­fäumniß nach Höhe der Beugengebühren im Bivilprozeß zu ge­währen.

Bleibt der Beklagte im Termin aus und begründet Kläger seinen Anspruch in genügender Weise, so werden die von ihm behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.

§ 137c. Nach Schluß der Verhandlung ist sofort das Urtheil zu fällen und den Parteien zu verkünden. Die Wirk famkeit der Urtheilsverkündigung ist von der Anwesenheit der Barteten nicht abhängig und gilt auch derjenigen Partei ge genüber, die den Termin versäumt hat.

Ueber die Verhandlungen, den festgestellten Thatbestand und die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 137d. Außer den in§ 137b gedachten Fällen dürfen Kosten nur für Beugen und Sachverständigengebühren be­rechnet werden.

§ 138. Gegen die Urtheile der Schiedsgerichte steht den Parteien binnen einer Woche nach erfolgter Entscheidung die Berufung an die Arbeitskammer zu.

Die Bestimmungen der§§ 187a mit Ausnahme der Worte ,, mindestens je einer" in Absas 2 bis 137d gelten auch für die Verhandlungen und Entscheidungen der Arbeitskammer. Die Urtheile der legteren find sofort vollstrecbar.

§ 139. Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Schiedsgerichte erhalten Tagegelder und Entschädigung der Reisekosten.

§. 140. Das Reichs- Arbeitsamt ist verpflichtet, alljährlich einmal Vertreter sämmtlicher Arbeitskammern zu einer allge meinen Berathung über die wirthschaftlichen Interessen zu bes rufen.

Bu dieser allgemeinen Berathung entfendet jede Arbeits­tammer je einen Vertreter der Unternehmer und der Hilfs­personen. Die Wahl der Vertreter erfolgt durch jede Klaffe gesondert.

Der Vorstand der Versammlung wird durch Mitglieder des Reichs- Arbeitsamts gebildet. Dieselben haben fein Stimm­recht. Ueber ihre Geschäftsordnung und der Tagesordnung der Sigungen beschließt die Versammlung selbstständig; thre Sigungen find öffentlich.

Die Mitglieder des Arbeitskammertages erhalten § 141. Tagegelder und Entschädigung der Reisetoften.

§ 142. Die Unterhaltungskosten für den in den§§ 131 bis 140 genannten Einrichtungen trägt das Reich; fte find jähr lich in den Reichsetat einzustellen.

§ 143. Die Vorbereitungsarbeiten für die Bildung der Arbeitsämter, die Anordnung und Leitung der ersten Wahlen zu den Arbeitskammern vollzieht der Bundesrath. Artikel V.

Die§§ 97 Biffer 4, 97 a Biffer 6, 98 a 13iffer 2 e, 100 d, 100 e find aufgehoben.

An Stelle des bisherigen§ 146 treten folgende Be stimmungen:

§ 146. Mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit Ge fängniß bis zu 6 Monaten werden bestraft:

1. Unternehmer, welche dem§ 108 a zuwiderhandeln; 2. Unternehmer, welche dem§ 122 zuwider Kinder unter vierzehn Jahren beschäftigen;

3. Unternehmer, welche den auf Grund des§ 109 a ge stotroffenen Verfügungen zuwider weiblichen oder jugend­

Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Arbeits­tammern währt zwet Jahre. Die Mandatdauer beginnt und schließt mit dem Kalenderjahr.

Bei der Wahl der Mitglieder der Arbeitskammern find gleichzeitig in Höhe der Hälfte derselben Erfaßmänner zu wählen. Erfaßmänner sind diejenigen, die nach den Gewählten Die meisten Stimen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet Das Lood.

Die Festsetzung des Wahltages, der ein Sonn- oder Fest­tag sein muß, steht dem Reichs- Arbeitsamt zu. Daffelbe hat auch auf dem Verordnungswege die Normen zu bestimmen, unter welchen die Wahlhandlung vorzunehmen ist.

In den Wahlausschüssen müssen Unternehmer und Hilfe­personen gleich start vertreten sein. Die für die Abstimmung bestimmte Zeit ist so festzuseßen, daß Tag und Nachtschichter fich an der Wahl betheiligen fönnen.

§ 135. Die Arbeitskammern haben nächst den ihnen in ben§§ 106a, 110 und 121 zugesprochenen Funktionen in allen das wirthschaftliche Leben ihres Bezirks berührenden Fragen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstüßen. Insbes sondere stehen ihnen Untersuchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schifffahrts- Verträgen, Böllen , Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel- und Miethpreise, Konkurrenz verhältniffe, Fortbildungsschulen und gewerbliche Anstalten,

und zwar für jeden Fall der Verlegung de feges.

Der§ 150 wird aufgehoben.

Der§ 152 erhält folgende Faffung:

· 2

§ 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen Unternehmer und Hilfspersonen wegen Verabredungen Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstigerer und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelft Einstellung Arbeit oder Entlassung der Hilfspersonen find aufgehoben. Der§ 154 wird aufgehoben. Hinter§ 153 folgt:

§ 154. Unternehmer und Hilfspersonen fönnen Förderung ihrer Interessen in Vereinigungen zusamment Insoweit diese Vereinigungen den Bwed haben, be und Arbeitsverhältnisse zu regeln, Fachschulen und Biblioth zur Förderung der gewerblichen und geistigen Ausbi ihrer Mitglieder ins Leben zu rufen; Unterſtügungstaff Arbeitslose und Invaliden oder Erwerbs- Genoffenschaften Nugen ihrer Mitglieder zu bilden, find dieselben von alle Versammlungs- und Versicherungsfreiheit beschränkenden segesvorschriften befreit.

Auf ihren Antrag find solchen Vereinigungen Korporati rechte zu ertheilen.

Schlußbeftimmung.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1886 in Kraft Alle diesem Geseze entgegenstehenden Bestimmung Reichs- und Landesgefeße sind aufgehoben. Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Parlamentsberichte.

Dentscher Reichstag.

37. Sizung vom 29. Januar, 1 Uhr Am Tische des Bundesrathes v. Boetticher, v. Bu ( Bevollmächtigter für Elsaß- Lothringen ) und Kommiffari Die erste Berathung des von dem Abgeordneten eingebrachten Gefeßentwurfs, betreffend die Aufhebun Dittatur paragraphen in der Verfassung der Reichsland fortgesett.

Abg. v. Hammerstein: Herr Kable hat fich unwillig darüber gezeigt, daß wir, wenn wir überhaupt von Elfa- Lothringen hörten, dann nicht einmal dem aufmerksam folgten. Ich will nicht mit ihm darüber ob seine Anficht über das Quantum, das wir von dort zutrifft; jedenfalls hätte er aber unter dem Material für Antrag etwas mehr fichten und nicht Dinge hier vor sollen, die vielleicht in den Landesausschuß, niemals a den Reichstag gehören.( Sehr richtig!) Dabei bezwedie I was er uns fagte, nur den Nachweis, daß der Diktatu graph mißbraucht worden sei. Diefer Nachweis ist ni lungen, vielmehr durch Herrn v. Puttkammer völlig gemacht; aber selbst wenn er gelungen wäre, so wäre noch nichts zu Gunsten des Antrages festgestellt. Möglichkeit des Mißbrauchs eines Dittaturparagraphen überzeugt, der einen solchen Paragraphen beschließt, und ein Mißbrauch vor, so ist das noch lange tein Bewei die Nothwendigkeit des Paragraphen, sondern h gegen die Art, wie er gehandhabt würde; wenn Sie den Mißbrauch gefunden zu glaubten, fo hätten Sie nicht die bes Paragraphen beantragen, sondern sich an den Rail den müssen mit der Bitte, den Statthalter v. Manteuff zuberufen. Die Beseitigung des Diktaturparagraphen gleichbedeutend mit der Entfesselung aller Mächte, die Busammenwachsen des Elsaß mit Deutschland entgegenf Daß aber dies Busammenwachsen ungestört vor fich ge nicht nur eine Forderung der deutschen Polttit, es ist aud die Erhaltung des europäischen Friedens von größter Be tung. Wenn es heute dem Deutschen Reiche gelungen mit der französischen Republik ein Freundschaftsverhältnis zustellen, so war das nur möglich, weil die zeitige frango

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den von ihr als richtig erkannten Weg auch ferner folgen. Es handelt sich also hier um große nationale effen. Schon die einfache Thatsache einer Annahme be trages Kablé durch den Reichstag würde das Ansche deutschen Regierung gegenüber bem Auslande schwächen bitte Sie daher, den Antrag auch nicht erst an die Komm bewiesen

zu verweisen, sondern ihn sofort von vorn herein ( Lebhafter Beifall rechts.)

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ganzen Unschuld meines Herzens; nach der gestrigen Reb

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Abg. Suerber: Ich war hierher gekommen Regierungsvertreters mußte ich aber faft glauben, Catilina auszusehen.( Heiterkeit.) Mich selbst haben die Schilderungen von den großen Gefahren, von den

meiner Heimath die öffentliche Sicherheit bedroht sein foll

griffen. Ich dachte im Ernst darüber nach, ob nicht vielleicht etwas Wahres daran wäre. Erst heute Morgen legte ich mir, daß uns gestern Abend bei dem goldenen des Gases, der da von oben herunterleuchtete( heiterkeit) Seifenblasen vorgemacht worden find, die beim Tagesli ihr Nichts zerfallen mußten. Eine politische franzöfifche schaft, die in Elsaß Lothringen agitirt, giebt es nicht, i wenigstens noch nichts davon gehört, und wenn fle existirt oder existirt hätte, so hat fie doch jedenfalls ni geringsten Einfluß gewonnen. Die vergeblichen einiger Fremder, unsere Bevölkerung aufzureizen, ebenfalls den Dittaturparagraphen nicht rechtfertigen.

Be

wenig gefährlich war das Kablésche Progamm ,, protesta action"( mit dem Protestiren zugleich handeln und uni sammte Preffe hatte gleichfalls nicht die geringste Auf

des Publikums fich zu schulden kommen laffen.

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lich und still bei uns zu Lande; nur die Regierung,

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4. Unternehmer, welche der Bestimmung im§ 113 ent regelmäßig zu gewissen Zeiten durch irgend welche Ma gegen die Eintragungen mit einem Merkmale versehen, Unruhe ins Bolt bringt. Es soll ferner Herr Antoine

welches den Inhaber des Beugnisses günstig oder nach­theilig au fennzeichnen bezweckt; und alle

5. Unternehmer, welche bei der Zahlung des Lohns oder Gehalts oder bei dem Verkauf von Waaren an die

ordnungen nicht Folge leisten;

7. wer§ 56 Biffer 6 zuwiderhandelt.

den Aeußerungen des Regierungsvertreters eine öffentlice nahe Gefahr für die Ordnung in Elsaß- Lothringen sein. bas politische Gewissen des Herrn Antoine ist ja

gründli

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troß alledem nichts anhaben tonnte, so muß Herr Antoine nug vom Staatsanwalt erforscht worden; und wenn ma 6. Unternehmer, welche den nach§ 120a getroffenen An- ein gänzlich unschuldiger Mensch sein. Wohl aber erinne baran, daß zu der Zeit, wo der Untersuchungsrichter fucung über Haussuchung bei Antoine vornahm Aftenmaterial zu gewinnen für den Staatsanwa nicht für das Publikum! daß zu dieser Be meinen Beitung" veröffentlicht wurden hört, hört! gefundenen Altenstückt in der Norddeutschen

§. 146a. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Ge­fängniß bis zu drei Monaten werden bestraft:

der

1. Unternehmer, welche§§ 106, 106a, 107, 108, 109, ober der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestim

fegungen zuwiderhandeln.

im

2. Unternehmer, welche den nach§ 135a getroffenen Fest gleichwohl ließ die Regierung es ruhig geschehen; es gab Die nach§§ 146 und 146a erkannten Geldstrafen fließen mit dem sich die Regierung Herrn Antoine gegenüber b

in§ 116 bezeichneten Kaffe zu.

Jm§ 147 wird Biffer 4 aufgehoben.

Jm§ 149 erhält Biffer 7 folgende Faffung:

7. wer es unterläßt, den durch die§§ 110, 111, 123, 124 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzu tommen oder den§§ 126 und 128 zuwiderhandelt

höhere Instanz, die es inhibirt hätte. Wenn ich das

hat, vergleiche mit dem Unrecht, das Herr Antoine and gethan hat, dann kommt mir Herr Antoine wie ein un

biges Kind vor.( Heiterkeit.) Man hält ihm einige

3

vor, zum Theil folche in Schriftftüden, die er felbit unt gebraucht haben soll. Man sollte es mit französischen

net bat, zum Theil solche, die er nach franzöfifchen

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