eine ankommende Dame nebft 10 Männern im Hafen von der Bolizei empfangen, durchsucht und verhaftet. Es heißt, man habe anarchistische Schriften bei denselben gefunden.

Parlamentarisches.

- In der Nachtftzung der Geschäftsordnungs Rommission des Reichstags wurde über den sozial Demokratischen Antrag, betreffend Bestrafung der Beamten, welche die Abgg. Frohme und v. Bollmar in Kiel f. 3. verhafteten, berathen. Es ist mit 8 gegen 3 Stimmen die Berhaftung der Abgeordneten als gegen Artikel 31. der Verfassung( Immunität) verstoßend, für ungefeßlich erklärt worden, der sozialdemokratische Antrag selbst ist jedoch a b gelehnt worden.

-

Dem fleritalen Reichstagsabgeordneten Dr. Porsch ist, wie man uns aus Langenbielau schreibt, von dort eine mit 1266 Unterschriften versehene petition gegen Erhöhung der Getreidez ölle mit der Bitte zugesandt worden, selbe dem Reichstage zu überreichen.

Die Abgg. Viffering und v. Hülst haben mit Unter­flüßung der nationalliberalen Fraktion im Reichstage einen Antrag eingebracht, worin fie den Reichstanzler ersuchen, Er­hebungen anstellen zu lassen, durch welche Maßnahmen die gänzlich darniederliegende deutsche Hochsee- Fischerei zu fördern sei, und nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen das Nothwendige zur Hebung derfelben zu veranlassen.

den ruffischen Fiskus, an den ich Forderungen habe, und der bier bewegliche oder unbewegliche Güter hat, nicht bei unseren Geichten foll verklagen können.

Die Vorlage wird darauf einer besonderen Kommiffion von 14 Mitgliedern überwiesen.

Der zweite Gegenstand, die dritte Berathung des Gesez­entwurfs, betr. einen Busat zu§ 12 des Tabakssteuergeseges, wird von der Tagesordnung abgesezt, da nach der Mit­theilung des Präsidenten aus Anlaß von neuerlichen Be titionen dem Bundesrathe Nenderungen des Wortlauts erwünscht erscheinen, für welche eine turze Frist zu ge währen set.

Die Rechnung der Kaffe der Oberrechnungskammer für 1882/83 wird bezüglich desjenigen Theils, welcher die Reichs­verwaltung betrifft, auf Antrag der Rechnungskommission des chargirt.

In der Budget- Kommission des Reichstags wurde geftern die Debatte über den Nachtragsetat pro 1885 bis 86( die bekannten Forderungen für die Kolonialbeamten) fortgesett. Neu eingetreten in die Kommission find inzwischen die Abgg. Richter, Dr. Hänel, Dr. Windthorst und Wörmann. Die von den Abgg. Richter und von Strombed gestellten Fragen find schriftlich formulirt, sollen aber erst metallographirt werden. Die Vertreter der verbündeten Regierungen gaben heute die Erklärung ab, daß fie nicht in der Lage feien, auf alle gestellten Anfragen eine Antwort zu ertheilen. Diskutirt wurde besonders die Frage der Bedeutung des faiserlichen Brotektorats. Wird dasselbe ausgeübt über Länder, die auch jezt noch Ausland bleiben? Auch die Frage stand zur De batte, welche Geseze in den Kolonien eingeführt werden sollen für die deutschen Reichsangehörigen, für die übrigen Europäer und für die Eingeborenen. Geheimer Rath von Rufferow ist der Ansicht, daß es sich hier gar nicht um subtile staatsrechtliche Fragen handele, sondern nur barum, nach den überseeischen Schutzgebieten juristisch geschulte und vorgebildete Beamte zu senden, welche in diesen Gebieten Drdnung schaffen und die demnächst nöthige Organisation erst vorbereiten sollen. Den Rechten, welche die beiden gefeßgeben­Den Faktoren im Reiche, Bundesrath und Reichstag , beftzen, werde durch die geforderte Bewilligung und hinaussendung von Beamten in feiner Weise präjudizirt. Ein Beschluß wurde auch heute nicht gefaßt und die Fortsetzung der Debatte auf Dienstag vertagt.

In Bezug auf die allgemeine Rechnung über den Haushaltsetat von 1879/80 hat die Rechnungs­kommission vorgeschlagen, gewiffe Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben, ebenso den Kabelvertrag der Post­und Telegraphenverwaltung mit Dr. Lafard nachträglich zu genehmigen, und die Entlastung des Reichskanzlers in Bezug auf diese Rechnungen auszusprechen, sowie den Herrn Reichs tanzler zu ersuchen, den Entwurf eines Gesetzes über die Ver­waltung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches dem Reichstage demnächst vorzulegen.

Die Wahlprüfungs Rommission Des Reichstags hat befchloffen, die Wahl des Abgeordneten Kablé im achten Elsaß - Lothringischen Wahlkreise für giltig zu er­tlären.

Die XIII. Kommission des Reichstages beschäftigte fich heute mit der Berathuna des Gesezentwurfes über die Ausdehnung der Unfall und Krantenver sicherung. Dieselbe tam über die Generaldiskussion nicht hinaus, da von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben wurden, so sympathisch man auch im Allgemeinen dem Gefeßentwurf gegenüberstand. Ob eine zweite Lesung erforderlich sein wird, foll erst nach Schluß der ersten Lesung zur Entscheidung ges bracht werden.

Parlamentsberichte.

Deutscher Reichstag .

Unter den nachträglich genehmigten Ausgaben befinden fich mehrere Ausgaben der preußischen Militairverwaltung, die von dem preußischen Kriegsminister, und eine Ausgabe, die von dem sächsischen Kriegsminister, nachträglich durch Extrahirung föniglicher Ordres justifizirt find.

Der Abg. Meyer( Halle, dtsch. freif.) hat beantragt, in Bezug auf diese Ausgaben den Vorbehalt auszusprechen. 1. daß der Reichskansler nachträglich die Verantwortlichkeit für die betreffenden kaiserlichen Erlasse übernimmt, 2. daß in Bezug auf den Kabelvertrag die nachträgliche Genehmigung des Reichs­tages einzuholen set.

bekommen wir überhaupt nicht, sondern wir sind nur auf di Noten des Rechnungshofes angewiesen, die in diesem Fall lautete: Nur vom Kriegsminister gegengezeichnet". Erft is Laufe der Verhandlung und durch die geradezu provozirende vom Kriegsminister angerufene Analogie mit dem Rechte be Kaisers, einen zum Tode verurtheilten Offizier au begnadigen wurde uns die Bedeutung der Frage in ihrem ganzen Umfang flar, und wenn wir jetzt die nachträgliche Genehmigung bel Postens aussprechen, so thun wir, was billig ist, und wahren zugleich unser Recht.

Inzwischen haben die Abgg. Richter und Meyer ( Halle ) einen Antrag eingebracht, durch welchen Nr. 1 Des Antrages Meyer( Halle ) folgendermaßen modifizirt wird: nachträglich zu genehmigen, daß bei der preußischen Militär­verwaltung eine Doppelzahlung im Betrage von 193 Mart 75 Pf. und Ueberhebungen von Invalidenpenfionen im Ge sammtbetrage von 2735 Mart 44 Pf. und 231 Mart statt­gefunden haben.

44. Sizung vom 7. Februar, 1 Uhr Am Tische des Bundesrathes von Schelling, Bronsart von Schellendorff , v. aenisch u. A. Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Berathung des Gesezentwurfes, betreffend die Ergänzung des Gerichtsverfassungsgefeßes. Der Gefeßentwurf bezweckt die Einfügung eines neuen§ 17a. in das ebenge nannte Gesez, nach welchem der Grundsaß der Erterritorialität auf alle nicht zum deutschen Reich gehörige Staaten und deren Oberhäupter ausgedehnt wird. Von den Familienmitgliedern und dem Gefolge, sowie von den nichtdeutschen Bediensteten dieser Staatsoberhäupter soll dasselbe gelten, so lange fie fich in Begleitung der legteren im deutschen Reich aufhalten.

Eventualantrag im Falle der Ablehnung des obigen An­trages: Die Entlastung des Reichstanzlers auszusprechen, unter Vorbehalt der oben erwähnten Beträge."

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Bundeskommiffar Generallieutenant v. Hänisch: D Auffaffung des Abg. Richter vom Begnadigungsrecht der Kron muß ich zurückweisen. Historisch ist die Krone Inhaberin alle Gnadenrechte. Sie übt dieselben auf den verschiedensten Ge bieten aus, und weder durch die Verfaffung noch durch ein andere Rechtsnorm ift bieran irgend etwas geändert. Als i Jabre 1879 der Gefeßentwurf über die Verwaltung der Ein nahmen und Ausgaben hier verhandelt wurde, sagte auch da Referent Abg. Laster ausdrüdlich: Ich nehme teinen Anftan zu erklären, daß das materielle Gnadenrecht der Krone i müfen, diesem Geses nicht behandelt ist oder irgend eine Aenderung schiebt, dadurch erfährt." Uebereinstimmend erklärte der damalige Regieru Finanzminister Camphausen, daß die materiellen Brarogatio der Krone durch jenes Gesetz nicht berührt werden sollen. Di der Kor Regierung hält deshalb gegenüber den Aeußerungen der Abgs Meyer und Richter vollständig an ihrer früheren Auffaffung von der Mit de der Rechtslage feft.

Abg. Meyer( alle): In dieser Frage, die das Haus schon wiederholt beschäftigt hat, haben wir unseren ursprüng schon wiederholt beschäftigt hat, haben wir unseren ursprüng. lichen Antrag ad 1 zurückgezogen, um das Streitfeld möglichst einzugrenzen und dadurch die Einigung aller Parteien zu er zielen. Materiell find die Beträge, um die es sich handelt, geringfügig; wir wollen die Ausgaben ja auch genehmigen; indeffen müssen wir doch die Rechte des Hauses in Bezug auf die nachträgliche Dechargirung von Rechnungen wahren. Sonst würde unser ganzes Budgetrecht schließlich eine Klinge ohne Heft werden. Die Sanirung der vorliegenden Mängel er folgt in vollem Umfange, wenn das Haus jest ausspricht, daß es diejenigen Boften, welche der Oberrechnungshof monirt hat, nachträglich genehmigt. Ich bitte Ste deshalb, unserem An­trage zuzustimmen.

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Geb. Dber Regierungsrath Schulz führt aus, daß burungweife geübten Praxis völlig abweichender Rechtszustand geschaffe den Antrag Richter- Meyer ein von der bisher bereits seit 1875 werde, der staatsrechtlich unhaltbar sei.( Der Bundeskommiff verlieft die bezüglichen Gesezesftellen.)

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Abg. Meyer( alle): Nicht weil ich meinen fibers Autrag für bedenklich hielt, wie Herr von Malzahn sondern lediglich aus den von mir und dem Abg. Ric reits dargelegten Gründen habe ich jenen Antrag zu

Abg. v. Malzahn Gülz( fons.): Dem Vorredner find wohl selbst Bedenken gegen seinen ursprünglichen Antrag gefommen; sonst würde er ihn nicht zurückgezogen haben. Dieser Antrag verlangte etwas von der Reichsregierung, was fte zu thun verfaffungsmäßig nicht in der Lage gewesen wäre. Auch den jeßigen Antrag Meyer bitte ich abzulehnen; der Reichstag hat leinen Grund, eine Genehmigung auszusprechen, Die nicht nachgesucht ist. Die streitigen Rechtsfragen werden in dem hoffentlich bald wieder vorzulegenden Gesetz über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs zu er lebigen sein.

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zogen. In die bestimmt figirten Gnadenrechte der wollen wir nicht eingreifen; ein allgemeines Gnadente dem Sinne, wie Herr v. Hänisch es meinte, ist aber fur untonftruitbar; namentlich giebt es tein Gnadenrecht der durch welches das Recht eines Dritten beeinträchtigt dürfte. Der Dritte ist aber hier der Reichstag , deffen ftimmte Finanzrechte nicht beeinträchtigt werden dürfen. der Rechnungshof, diese sachkundige und unabhängige Beh uns selbst daran erinnert, unsere tonftitutionellen Rechte Drore di wahren, so dürfen wir das keinesfalls ignoriren.

Abg. Windthorst( Bentrum) glaubt, daß es bef wesen wäre, wenn man es hier, ohne die Prinzipienfrage vorzulehren, einfach bei dem Beschlüsse der Kommiffion bewenden lassen. Aber nachdem dies troßdem vom Ab Malzahn in einer so scharfen Weise geschehen ist, ha Reichstag die Pflicht zu fonstatiren, daß über die Einn und Ausgaben des Reichs nur er zu entscheiden hat.

Regierungskommiffar Geheimrath Aschenborn Bestehen des Norddeutschen Bundes find Niederschla ordres unter Gegenzeichnung des Kriegsministers erlaffe voller Kenntniß des Reichstages, der an denselben gangen ist, weil er es vermuthlich nicht für thunlich Erlaß des Komptabilitätsgeseges aus einer heillen einen beliebigen Punkt herauszugreifen. Ich glaube, die Burückhaltung ist auch jezt am Blaze und es empfiehl dem Vorschlag der Kommiffion beizutreten. Herrn Andeutung, daß es der Reichsregierung nicht Ernst sei m Komptabilitätsgesetz, ist unrichtig. Von der Reichsre wurde ein folches Gefes 1872 und 1874 vorgelegt. blieben damals eine Anzahl von Streitfragen offe wurde alsdann versucht, auf dem Wege einer vertra Besprechung, zu welcher auch die Abg. v. Benda, v. Malchow und Herr Richter hinzugezogen wurden, ein näherung herbeizuführen. Aber man fonnte nicht über Aroßen Streitfragen hinweglommen, in wieweit dem S tage das Recht der Mitwirkung bei Etatsüberschreitung Richtung der Einnahmen, beispielsweise bei der Post un Eisenbahnverwaltung, das Recht der Mitwirkung bei S frebiten, Niederschlagungsordres und bei Verfügungen Gehaltsersparnisse zuzugefteben sei. Ich frage zum noch, was hat fich geändert, daß der Reichs Bezug auf die Niederschlagungsordres plöglich von de früherer Jahre abweichen foll? Mir scheint es, als Bestreben( links) dahin geht, die Schärfung der Gege Hause zu vermehren.

Abg. Richter: Gegen die Resolution haben wir nichts einzuwenden, aber sie hat nur den Werth eines frommen Wunsches, der niemals die geringste Beachtung seitens der Regierung fand, obwohl er hier und im Landtage schon ein Dußend Mal ausgesprochen wurde. Man mag ihn wieder­holen, foll aber außerdem thun, was man für Recht hält. So lange eine Materie nicht durch das Gefeß geregelt ist, ergiebt sich das Recht aus der Uebung, der Praxis und Der Geltendmachung der Betheiligten. Nun macht die Regie­rung ihr Recht in schroffftem Umfange geltend, mehr als bis­her. Sich da auf den Wunsch beschränken, daß fie ein Geseß vorlegen möge, wäre eine Schwäche und hieße in der That das Recht des Reichstages zurückstellen. Wir haben das Recht der Etatsverweigerung und an der Hand dieses Rechtes müssen wir uns so verhalten, wie es unserer Rechtsauffaffung ange­messen ist. Die im Augenblick selundäre Frage, ob der Kaiser oder König von Preußen gegenzeichnen soll, tritt für uns heute gegen eine wichtigere zurüd: wir bestreiten nämlich überhaupt das Recht sowohl des Kaisers wie des Königs, eine indebite geleistete Zahlung durch Gegenzeichnung zu einer giltigen zu erheben. Indem wir also heute die nachträgliche Genehmigung beantragen, erklären wir, daß fie zu einer rechtsgiltigen Bab lung unerläßlich ist. In Preußen ist dasselbe der Fall, obwohl

Abg. Rintelen; Der Entwurf führt fich als eine Er­gänzung des Gerichtsverfassungsgesezes ein: es sei bei der Berathung des letteren übersehen worden, die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsäße über die erterritorialen Bersonen ausdrücklich als auch von der deutschen Gerichtsverfassung anettannt aufzunehmen, und diese Lücke solle die Vors lage ausfüllen. Die Grundsäße Der Erterritorialität richten fich noch der Reziprozität zwischen Den verschiedenen Staaten, und darüber, wie die fremden wie die fremden Staaten in dieser Frage verfahren, erfährt man aus den Mos tiven gar nichts. Wir sollen also mit der Regelung einer Materie vorangehen und dann abwarten, daß die anderen Staaten es ebenso machen. Das scheint mir ein nicht ein­wandfreies Vorgehen. Die bekannte Veranlassung des Ent­wurfes, daß vor etwa anderthalb Jahren von deutschen Ges richten Arreftbefehle gegen fremde Staaten als Schuldner er­laffen wurden, hat allerdings zur Erhebung des Konpetenz fonfliktes und zu dem Ausspruch des Kompetenzgerichtshofes geführt, daß eine diesseitige Gerichtsbarkeit über fremde Staaten überhaupt nicht existire. Die Konsequenzen einer solchen Be stimmung sind aber gar nicht so leicht zu übersehen. Der Hauptgrund der Motive, daß es gelte, Berwickelungen mit den fremden Staaten vorzubeugen, ist ja nicht von der Hand zu weisen; es ist auf alle Fälle gut, eine Norm zu schaffen. Nun macht aber das Gerichtsverfassungsgeses selbst schon eine Aus nahme, nämlich in Bezug auf den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; die Motive fprechen außerdem von der Zulässigkeit der freiwilligen Unter­werfung unter die inländische Gerichtsbarkeit. Warum soll nun die erfterwähnte Ausnahme nur auf das Immobiliar befigthum sich erstrecken? Warum soll ein auswärtiger Fiskus nicht auch, wenn es sich um bewegliche Güter handelt, bei deutschen Gerichten Recht nehmen fönnen, wenn wir uns ent

sprechend verhalten wollen? Und wie soll es mit der Erterri torialität derjenigen Staaten gehalten werden, wo heute dieses und morgen jenes Staatsoberhaupt vorhanden ist? Diese und andere Bedenken veranlaffen mich, die Vorberathung der Vor­lage in einer Rommission von 14 Mitgliedern zu beantragen. Abg. Klemm fann diese Bedenken nicht theilen, einer tommiffarischen Prüfung will indeffen auch er nicht wider Sprechen.

Bundestommiffar Beh. Ratb Gutbrod: Das Gesetz ist im Wesentlichen bellaratorischen Charakters; es will das Brin aip, daß der fremde Staat der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt, ausdrücklich ausgesprochen wiffen.

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Abg. Hänel( deutsch- freifinnig): Die erfte Rechn Militairverwaltung, welche im Reichstag vorgelegt ist, aus dem Jahre 1875; die heutige ist erst die vierte. Schweigen darf nicht als das Bugeständniß von Grun aufgefaßt werden; eift allmälig hat man die Schwierig erkannt, die hier vorliegen. Würde unser Schweigen gedeutet werden können, so wäre es das Beite, jebe Red an eine Kommission von 28 Mitgliedern zu verweisen, Befugniß auſtehen müßte, Sachverständige zu verhören ja nicht ein Punkt übersehen würde. Aber das ist ja

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wie es der Etat ist. Der Regierungskommiffar sagte auf eine Schärfung der Gegensäge hingearbeitet werden Aber nicht wir, sondern der Rechnungshof, deffen Beme gen wir pflichtgemäß zu beobachten haben, hat diefe Frag fehlt hat. Die Instruktion der Oberrechnungskammer von 1824 geregt, und wenn wir nicht mit bestimmten Folden bestimmt im§ 30 nur: bei Rechnungsdefeften kann der Ver- hervortreten, sondern nur betonen, daß wir uns das Red waltungschef einen von der Oberrechnungskammer festgestellten nachträglichen Genehmigung außeretatsmäßiger Au Rechnungsdefekt niederschlagen oder deffen Einziehung wahren, so können Sie eine mildere, weniger die Geg verzögern." Nun will fie ihn hier offenbar nicht aufregende Form von einer gewissenhaften Volksvert niederschlagen; ob blos ob blos aus dem formellen Grunde, nicht verlangen. Wenn ich über die Sache selbst mit Sch daß die Gegenzeichnung des Kanglers nicht erfolgt ist, sondern auferlege, so möchte ich doch noch meine abweichenbe nur die des Striegsministers, oder aus einem andern Grunde, faffung in Bezug auf zwei Punkte martiren. Nach mein das ist bei der knappen Sprache der Bemerkungen des Rechficht ist sedes materiae der Art. 62 der Verfañung, nungshofes nicht ersichtlich. Die Sache fann also nur durch Genehmigung unsererseits geschlichtet werden, wie es schon bei Etats überschreitungen gefchehen muß, geschweige denn hier, wo feine Verwendung im öffentlichen Interesse, sondern eine über­haupt nicht gerechtfertigte Bahlung stattgefunden hat, hinsichtlich beren eine Privatperson erfaspflichtig ist. Der Kriegsminister vermochte sich nur auf das Begnadigungsrecht der Krone zubairische Kontingent Gellung hat. Diese Art der Interp beziehen, von dem es in der preußischen Verfassung ganz eins fach heißt: Der König hat das Recht zu begnadigen und die fach heißt: Der König hat das Recht zu begnadigen und die Strafe zu mildern. Daraus ist doch aber unmöglich das Recht

Abg. Marquardsen ist mit dem Abg. Rintelen für Kommissionsberathung. Der Grundsat, daß auch der fremde Staat( nicht bloß der fremde Souverän) der inländischen Juris, diftion nicht unterworfen sei, stehe in Theorie und Pragis nicht so sehr über zweifelhafte Auslegungen erhaben da, daß es wünschenswerth erscheine, die Konsequenzen desselben in einer Kommiffion gründlich zu erörtern.

Abg. Windthorst: Ich stimme aus denselben Gründen für eine Kommiffion; ich sehe gar nicht ein, warum ich z. B.

die Verwaltung des Reichsheeres eine einbeitliche int ganze Reich. Ich lege deshalb Protest ein gegen den des Regierungskommissars Schulz, die innere Organ Dieser Verwaltung, das verfaffungsmäßige Verhältnis der Reichsarmee und der Preußens zu beftimmen n clausula bajuvarica, die doch nur ausnahmsweise f

deutsche Heer ist ein einheitliches Heer, und wir, bie und der Handhabung der Verfassung ist in fich falid diese Auffassung eintreten, vertheidigen in Wahrheit narchische Prinzip. Die Frage des Niederschlagungsre

alle Ursache, in der milden Form, in der das hier unser Recht bezüglich der Einnahmen und Ausgaben de zu wahren.

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Regierungskommissar Geheimrath Aschenborn Darstellung, als ob der Reichstag bis jett ohne Renn derartigen Vorkommnissen gewesen sei, entspricht ni Hergang der Dinge im Jahre 1875. Damals handelt fommission wurde die Angelegenheit eingehend erörte um Ueberholungen der Invalidenpenflonen. In der Red fte hat nicht Anstoß an der Kontrafignirung ber fchlagungsordres durch den Kriegsminister genomme verstehe nicht, weshlb man von der bisherigen weichen will. Man beschwört so nur die Gefabr Berwaltung nicht das gleiche Entgegentommen zeigt her. Wer steht dafür, daß fie nicht nach der Annahm ( links) Antrages in Erwägung zieht, ob es nicht beffer Motive für die Kabinetsordres überhaupt nicht meh theilen?( hört! hört! lints.)

mäßig erhobener Gelder, wie der Kriegsminister behauptet, menn er fagt, daß der Kaiser, der einen zum Tode verurtheil ten Offizier begnadigen darf, ihm doch auch nachlasen tann, gewiffe Bahlungen zu leisten. In diesem Falle sprechen wir die Genehmigung aus materiellen Gründen aus, ohne die wie das Recht hätten, fie zu verweigern. Die betreffenden Personen find in ärmlichen Verhältnissen, Berhältniffen, verzogen, ausgewandert u. f. 1., fura: es ist billig, von der Einziehung des Geldes abzustehen. Herr v. Malzahn fragt, wie wir dazu kommen, eine Genehmigung zu ertheilen, die nicht nachgesucht worden ist? Aber man verzichtet zur leich­teren Erledigung der Geschäfte nicht selten auf eine förmliche Vorlage und bringt dafür seine Rechtsauffassung, um deren herausbildung im Reichstage es fish handelt, unmittelbar zum Ausbruck, ebenso wie wir bei dem Anleihegefes Indemnitat" ertheilten, obwohl die Regierung nur nachträgliche Genehmi gung nachgesucht hatte. Daß fie bona fide gehandelt hat, be ftreite ich nicht. Sie hat schon oft so gebandelt, ohne auf Beanstandung zu stoßen. Aber das ist bei vielen Rechtsvers hältnissen der Fall. Ein Reichstag fann nicht immer eine Rechnung in allen ihren Theilen prüfen, Originalrechnungen

Abg. von Benda( nat- lib.) glaubt, daß bi führung einer Berständigung nicht erleichtert wird, w

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