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Beilage zum Berliner Volksblatt.

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Der österreichische Gesetzentwurf en prattijde zur Krankenversicherung der Arbeiter. Als seinerzeit das Unfallversicherungsgesetz dem österreichi­tebner macht then en Barlament zuging, verlangte man, wie fiüber in Deutsch­ land  , allgemein als Ergänzung eine Regelung der Kranken­unterfügung, um den Arbeiter auch während der ersten Wochen ficher zu stellen, wo er von der Unfalltaffe nichts bezieht. Die des Vereins erreichische Regierung ist diesem Drängen nun gefolgt, ins

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Das Vorgeben

m fie dem Abgeordnetenhaus einen Gefeßentwurf folgenden Inhaltes überreichte.

Das Gefes bestimmt zunächst, daß alle jene Arbeiter, welche nach dem Gescße über die Unfallversicherung gegen Be tiebsunfälle verfichert sind, auch gegen Krankheit versichert zurückgeführten. Diesem Geseze sind auch unterworfen die Betriebs Wanten, sofern ihre Bezüge 800 Gulden nicht übersteigen, die gut gebeigelinge, Volontäre und andere Personen, welche wegen noch

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Dienstag, den 17. Februar 1885.

Gesetze zu errichtenden Krankenkasse anzugehören, nicht ein. Nur müssen die ftatutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in vollständigen Einklang mit den Bestimmungen des Krankens versicherungsgefeßes gebracht werden. Dieselbe Norm gilt auch für die Bruderladen. Bezüglich der Vereinskaffen ist bestimmt, daß die Mitglieder derselben ebenfalls der Verpflichtung ent­hoben find, einer anderen Kasse anzugehören, wenn die Vereins­faffen ihre Statuten vollständig nach den Bestimmungen dieses Gesezes abändern und somit auch ihre Leistungen den Bestim mungen dieses Gesetzes entsprechen.

In den Schlußbestimmungen des Entwurfes wird festge stellt, daß die den Versicherten zustehenden Forderungen nicht Auch ist egequirt gepfändet oder abgetreten werden können. es den Arbeitgebern nicht gestattet, die Anwendung der Be stimmungen dieses Gesezes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge im vorhinein auszuschließen oder zu beschränken. Die Ansprüche, welche die Versicherten an die Gemeinden be­züglich der Armenversorgung haben, werden ebenfalls durch dieses Geses nicht berührt, und soweit auf Grund der Verpflich tung zur Armenversorgung Unterſtügungen für einen Beitraum geleistet worden find, für welchen dem Unterstützten auf Grund Dieses Gesezes ein Unterstützungs- Anspruch zusteht, geht der legtere im Betrage Der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinde, Korporation oder Stiftung über, welche die Unterstügung geleistet hat. Hat eine Krankenkasse geleistet, für welchen dem Unterſtügten ein Anspruch aus der gefeglichen Unfallversicherung der Arbeiter zusteht, so geht dieser Anspruch im Betrage der geleisteten Unterstüßung an die Kranken­kaffe über. Dasselbe ist auch der Fall, wenn dem Versicherten ein gefeßlicher Entschädigungsanspruch gegen einen Dritten zu­steht. Arbeitgeber, welche den Bestimmungen dieses Gesezes Gesetz tritt drei Monate nach seiner Rundgebung in Wirksam teit. Der Zeitpunkt, mit welchem die Wirksamkeit der Ver­ficherung beginnt, wird jedoch vom Minister des Innern fest­gesetzt.

Venft beziehen. Die Einbeziehung der im land- und forst tbeendeter Ausbildung feinen oder einen niedrigeren Ver Birthschaftlichen Betriebe beschäftigten Arbeiter in die Kranken. Derficherung erfolgt nach Anhörung des Landeskulturrathes durch tine Entscheidung des Ministers des Innern. Als Kranken Unterstügung ist zu gewähren die ärztliche Behandlung, sowie die tät zu eilmittel, vom dritten Tage der Krankheit für jeden Tag ein Arantengelo in der Höhe der Hälfte des ortsüblichen Taglohnes, Unterstüßung in einem Krankheitsfalle und für einen Zeitraum den Todesfall ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des Taglohnes. Die Dauer der Krankenunterstüßung wird im Allgemeinen auf mindestens 13 Wochen, bei Wöchnerinnen auf Drei Wochen festgestellt. Das Gesez bestimmt auch die Fälle, fung in ein Krankenhaus erfolgen kann. In den obigen Be­fimmungen ist nur das Minimum des Krankengeldes festgesetzt, zuwiderhandeln, werden wit Geld- und Arreststrafen belegt. Das die Versicherungsfaffen fönnen jedoch derart errichtet werden, daß eine Erhöhung dieses Krankengeldes vorgesehen ist. Die der erwähnterficherung erfolgt nach einer fast genauen Analoge mit dem 2 rein gemeutschen Geseze durch Bezirks- Krankenkaffen, durch Betriebs Arantentaffen, Durch Bau- Krankenkassen, durch Genossenschafts­iter( Ale antentassen, durch Vereins- Krantenfaffen.

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Politische Uebersicht.

Die Besteuerung des Branntweins an der Duelle, das heißt, bei den Spiritusbrennereien selbst, regt die Agrarier in derselben Weise auf, wie den Ochsen das rothe Tuch. Wenn man bedenkt, daß die Großgrundbefizer und selbstverständlich auch die großen Branntweinbrenner durch die Getreidezoller

Die Bezirks- Krankenkassen werden nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit errichtet. In der Regel aber soll für jeden Buichtsbezirk eine solche Krankenkaffe errichtet werden. Mit Beer bieser Kaffen sind alle versicherungspflichtige Personen, mehe nicht Mitglieder einer andern der obenerwähnten Kategorien Don Berficherunge fassen find. Jedoch können diese Kaffen auch fle Mitglieder aufnehmen, welche nach dem Gefeße nicht höbung so bedeutende Vortheile erzielen auf Kosten der Ge Deficherungspflichtig sind. Für die Errichtung wird ein im Berordnungswege bekanntzugebendes Statut maßgebend sein. greifen, mit welcher fie auch die Branntweinsteuer als Konsum Der Borstand der Bezirks- Krankenkasse wird von der Generals fteuer auf die Schultern des arbeitenden Volkes legen wollen. nsammlung gewählt. Mitglieder der letzteren find die eigen- Wenn dadurch der Branntweinkonsum beschränkt würde, 200 Mitglieder zählt, die Delegirten, die aus der Zahl der rechtigten Raffenmitglieder oder, wenn die Kaffe mehr als so tönnten alle Gegner der sogenannten Branntweinpest mit der Konsumsteuer wohl einverstanden sein, aber die Beschrän Mitglieder nach den Vorschriften des Statuts zu wählen tung des Branntweingenuffes tritt nicht ein, sondern lediglich fnb. Arbeitgeber, welche beitragspflichtig find, haben ein eine Verschlechterung des Schnapses, der so wie so Anrecht auf Vertretung im Vorstande, jedoch darf ihnen mehr schon Gift genug enthält. Das Interesse der Herren Agrarier lung noch im Vorstande eingeräumt werden. als ein Drittel der Stimmen weder in der General Versamm- gilt also mehr, als die Gesundhei und Moralität des Boltes. Und wenn man wirklich eine hohe Konsumsteuer auf kleinere Quantitäten Branntwein oder eine Schantstättensteuer aufer legt, so wird die Folge davon sein, daß die Branntweinpest aus den Schenken verschwindet, aber in höherem Maße noch in den Familien auftaucht, indem mehrere Konsumenten zus fammen ein größeres Quantum Branntwein taufen und dann teinen besonders höheren Steuerertrag erzielt, fie hätten den Uebel nach innen, in die Familie getrieben. Will man einmal den Branntwein besteuern, so besteuere man ihn an der Quelle, man befteuere das Fabrikat.

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Die Mittel zur Deckung der von den Bezirks­

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II. Jahrgang.

und lehrte nach der Amnestie vom Jahre 1880 nach Paris   zu rüd. Der Temps" bringt einen Artikel, worin dargelegt wird, daß die von dem Kommandanten des deutschen   Kriegs­schiffes, Ariadne  " Anfang Januar d. J. an der Sierra- Leones  Rüfte vorgenommene Aufbiffung der deutschen   Flagge auf einem Gebiete erfolgt sei, welches durch ältere Verträge mit den dortigen Häuptlingen unter französischem Schuße stehe; der Kommandant der ,, Ariadne" set hierüber nicht informirt ges wesen. Das Blatt ist jedoch der Meinung, daß diese Ange legenheit auf diplomatischem Wege leicht erledigt werden wird. Aus Tonking wird wieder ein neuer Erfolg gemeldet, die frans zösischen Truppen besetzten die wichtige Stadt Longfon, die chinesische   Armee befindet sich angeblich auf der Flucht. Nach einer weiteren Meldung aus Shanghai   vom Sonntag Nachmittag 4 Uhr 25 Minuten ist dort das Gerücht von einem Gefechte zwischen den französischen   und chinesischen Schiffen in der Nähe von Sheipoo verbreitet. Ueber das Resultat vers lautet noch nichts.

Rußland.

Aus Petersburg   wird unterm gestrigen Datum telegraphirt: Die Gerüchte über einen Vormarsch der Russen auf Herat   und die Absicht, Herat   unter russisches Protektorat zu stellen, werden von beftunterrichteter Seite als durchaus unrichtig bezeichnet.- Der verbannte Bischof Hrinewicky, erhält der ,, Köln  . 3." zufolge, in Jaroslaw eine Jahresunterstüßung von 2000 Rubeln. Der Polizeimeister von Warschau   fordert in den Warschauer Blättern zu angestrengten Nachforschungen nach einem Polizei­Difister Namens Schticherba auf, welcher in Stierniewice Die Wache bei der Drei- Kaiser- Busammenkunft hatte und spurlos verschwunden ist.

Großbritannien  .

Der Premier Gladstone richtete an die ministerielle Partei im Unterhause ein Schreiben, in welchem es heißt, daß sofort nach dem Zusammentritte des Parlaments am 19. d. Mts. Dinge von sehr großer Wichtigkeit dessen Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen würden. General Wolseley hat telegra­phisch einen ausführlichen Bericht eines Augenzeugen aus Chartum   nach Kairo   gemeldet. Nach demselben brangen die Aufständischen am 26. v. M. bei Tagesanbruch in Chartum  ein; Gordon wurde durch eine Salve der Aufständischen ers schoffen, als er sich nach dem österreichischen Konsulat begab. Der österreichische Konsul wurde in seiner Wohnung getöötet, ber griechische Konsul wurde gefangen genommen. Der Kriegsforrespondent der Times" meldet aus Korti vom 10. b. Mts.: Lord   Wolseley empfing soeben einen alten Rapport General Gordons, in welchem derselbe die Streitkraft des Feindes auf 19 000 Mann schäßt, unter denen sich jedoch nicht mehr als 3000 bis 4000 wirkliche Krieger und auch 600 bis 800 Reiter befinden. Diese Schäßung stimmt mit der In formation überein, die schon früher von der Stärke des Mahdi bet Chartum erlangt worden war.

Infolge der wiederholten Dynamitattentate hat der Spre cher des Unterhauses neue verschärfte Bestimmungen betreffs der Bulassung von Fremden" zu den Galerien, Vor­sälen und übrigen Räumlichkeiten im Unterhause erlassen. Die Strenge dieser Bestimmungen, von denen insbesondere die ebenfalls zu den Fremden gezählten Parlamentsberichterstatter und Journalisten hart betroffen werden, erregt in der ge­sammten Preffe großen Unwillen und für Montag ist eine ,, Entrüstungsversammlung" anberaumt. Den Journalisten

burgh Beiträge aufgebracht, welche in Perzenten des orts blichen oder durchschnittlichen Tagelohnes oder nach dem vertheilen. Dadurch hätten diese agrarischen Steuerkünstler her dazu überwiesenen Ausschußzimmer zu schreiben, entzogen, wirklichen Arbeitsverdienste zu bemessen find.

mfung darf der durchschnittliche Taglohn feineswegs höher Branntwein in den Schenken noch mehr verschlechtert und das

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Demnach bleibt ein Ar­

ein Drittel von dem Arbeitgeber zu leisten. Für

beitslohn von mehr als 2 fl. per Tag außer Betracht. Von Den ftatutenmäßigen Beiträgen find zwei Drittel von dem Ar iene Mitglieder, deren Arbeitsverdienst nicht in Geld besteht, mehr in lester Stunde eine Anzahl Berliner   Stadtverordnete Sur Wahhtung der Kaffe dürfen die Beiträge, soweit fie dem Arbeiter muß der Arbeitgeber den ganzen Beitrag leisten. Bei der Ers jur Last fallen, nicht über zwei Perzent des Verdienstes be­tragen. Später darf eine Erhöhung bis zu drei Berzent er olgen, wenn auch die Arbeitgeber zustimmen.

bis

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Höhe der zweifachen durchschnittlichen Jahresausgabe

folgende Resolution bei der Stadtverordneten- Versammlung eingebracht: Die Stadtverdnetenversammlung wolle beschließen: 1. In Erwägung, daß die Erhöhung der Getreidezölle das wichtigste Nahrungsmittel des Volkes, das Brod, vertheuert, in Erwägung, daß der Vortheil nur einer Minderheit länd

und der Verkehr mit den Barlamentsmitgliedern innerhalb des Hauses wird ihnen unmöglich gemacht.

Egypten.

Wie aus Kairo   gemeldet wird, ist auf Wunsch des Ge­nerals Wolseley Hassan Pascha das Kommando über ein egyp­tisches Kavalleriekorps für die Expedition im Sudan   angeboten worden. Die bezüglichen Verhandlungen haben dazu geführt, daß Hassan das Kommando angenommen hat. Derselbe foll zuerst die Annahme davon abhängig gemacht haben, daß 4000 Türken eingestellt würden. Wie es heißt, würde Hassan den Titel General Gouverneur des Sudan   führen. Von dieser Maßregel wird ein guter Eindruck auf die Bevölkerung des

fonds, welcher in der Postsparkasse anzulegen ist, find zwei licher Grundbestßer zu gut kommt, in fernerer Erwägung, daß Sudans   erwartet, da dieselbe den Beweis liefern soll, daß Behntel der jährlichen Kaffenbeiträge in so lange zuzuführen, der Getreidezoll den kleinen Mann zu Gunsten wohlhabender England die Eroberung des Sudans   nicht für sich beabsichtige.

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Klaffen unverhältnismäßig belastet und damit die Laften un gerecht vertheilt, und in endlicher Erwägung, daß die Mehr­schließt die Stadtverordneten Bersammlung im Interesse der Klaffen, den Reichstag zu ersuchen, die beantragte Erhöhung Der Getreidezölle abzulehnen. 2. Den Magistrat zu ersuchen, Zum Schutz des zur Anfertigung von Reichstaffen­scheinen verwendeten Papieres, gegen unbefugte Nach Die Versicherung kann auch durch Betriebs- Krankenkassen ahmung, bat der Reichskanzler dem Bundesrath einen Gefeß­Der Entwurf lautet: S 1. Papier, entwurf zugestellt.

Eintrittsgeld in der Höhe des sechswöchentlichen Kaffenbeitrags heit der Berliner   Bevölkerung aus kleinen Leuten besteht, bes gefordert werden. Die Anmeldung zu den Krankenkassen er folgt durch die Arbeitgeber; diese haben auch die Beiträge für gesammten Bevölkerung Berlins  , insbesondere der arbeitenden Die bet ihnen beschäftigten Arbeiter an die Kaffe abzuführen und dieselben vom Lohne abzuziehen. Die sämmtlichen oder der Auffichtst ehörde, fönnen zu einem Verbande zusammen mehrere Bezirks Krankenkassen innerhalb eines Sprengels dieser Resolution beizutreten.

treten

erfolgen. Jeder Unternehmer, welcher in einem oder in mehre ten benachbarten Betrieben mindestens hundert versicherungs- welches dem zur Herstellung von Reichskaffenscheinen ver pflichtige Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs. Rrantentaffe zu errichten. Er fann aber auch hiezu von der Landesbehörde verpflichtet werden, wenn dies von der be= treffenden Bezirks- Krantenkaffe beantragt wird. Ist mit dem Betriebe eine besondere Krankheit verbunden, so kann der Un­

wendeten, durch äußere Meifmal erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksam feit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merfinale in Gemäßheit des§ 7 des Gesezes vom 30. April 1874, betr.

-Hassan Pascha hat seine militärische Ausbildung in Europa  erhalten, er ist ein Verwandter des früheren Khedtve. Db Dieser Koup den Engländern viel nüßen wird, ist freilich frag lich; die Engländer find schlau, der Mahdi   aber dürfte ste doch bereits durchschaut haben. Ferner wird gemeldet, daß die eng­lische Regierung eine Eisenbahn von Suakin   nach Berber zu bauen beschloffen hat. Die diesbezüglichen Arbeiten sollen so gleich in Angriff genommen werden.

Parlamentarisches.

Aus Dresden   ist an den Reichstag folgende Petition mit Begründung geschickt:" Der Reichstag   wolle in das Arbeiterschußgefes folgende Bestimmung aufnehmen: Vorgesepte und Dienstherrschaften find verpflichtet, thren Bes amten und Dienstboten Gehalt und Lohn pünktlich und un­verkürzt am Fälligkeitstage zu zahlen. Soll die Zahlung der Abrede gemäß pränumerando geschehen, so muß am ersten

ternehmer zur Errichtung einer Kaffe auch dann verpflichtet die Ausgabe von Heichskaffenscheinen öffentlich bekannt gemacht Tage eines jeden neuen, und wenn postnumerando, am legten

worden find, ohne Erlaubniß des Reichstanzlers oder einer von demselben zur Ertheilung der Erlaubniß ermächtigten Behörde weder angefertigt oder aus dem Auslande eingeführt noch ver­fauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.§ 2. Wer den Bestimmungen im§ 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Neben dieser Strafe ob daffelbe dem Verurtheilten gehört oder nicht.§ 3. Auf die folgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht statt­findet." In der Begründung wird hauptsächlich betont, daß, um Fälschungen der neuen Reichstaffenscheine zu verhüten, ein ftrafrechtlicher Schuß des zu diesen Scheinen verwendeten Papiers angezeigt erscheine. Im Uebrigen wird auf das be­stehende Strafverfahren in andern Ländern hingewiesen.

Aber auch sonst tann dem Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als hundert Personen beschäftigt find, die Er­tichtung einer besonderen Krantentaffe gestattet werden, wenn teren nachhaltige Leistungsfähigkeit gesichert ist. Diese Bes ftimmungen finden jedoch feine Anwendung auf die Unter nehmer solcher Betriebe, welche dem Verbande einer gewerb ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, lichen Genoffenschaft angehören. Bleibt der Unternehmer mit der thm auferlegten Errichtung der Betriebs- Krankentafe im Rüd- Einziehung des Papiers ist auch zu erkennen, wenn die Vers ftande, jo tann er verhalten werden, fünf Berzent des Lohnes aus eigenen Mitteln an die Bezirks- Krankenkasse zu und die Arbeiter zwei Drittel der Beiträge zu entrichten. Wird Der Betrieb eingestellt, oder sinkt die Babl der Arbeiter unter 20, so tann die Aussichtsbehörde die Verwaltung der Kaffe übernehmen. Als Betriebs- Krankenkassen sind auch die in Gemäßheit der Gewerbeordnung zur Unterstüßung der Arbeiter

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im Falle der Erkrankung bisher errichteten Unterstüßungskaffen vorläufigea Einführung von Aenderungen des Bolltarifs den

taffen, ebenso die Unterstüßungskaffen bei Betrieben, welche

Zu den Getreidezöllen. Der Reichskanzler hat dem Bundesrath im Hinblick auf die Dringlichkeit gegenüber der Entwurf von Bestimmungen vorgelegt, die für den Fall der auf die Einfuhr des in Spanien   und den übrigen meistbegün stigten Ländern produzirten Roggen zu treffen sein werden. Franrreich.

Tage eines jeden beendeten Dienstzeitabschnittes erfolgen. Tagelohn- und Affordarbeitern jeden Berufes muß, wenn nicht ausdrücklich anders verabredet ist, die verabredete oder übliche Löhnung spätestens an jedem Sonnabend bis 7 Uhr Abends erfolgen. Vorgesezte, Dienstherrschaften und Arbeitgeber aller Art werden mit Gefängniß bis... bestraft, wenn sie ihren Beamten oder Arbeitnehmern Gehalt oder Lohn ohne nachweis­baren Grund, oder ohne zwingende Ursache nicht rechtzeitig und unverkürzt auszahlen.

Die Kommission des Abgeordnetenhau ses für das Lehrerpensionsgeset trat in die erste Lesung der einzelnen Paragraphen ein. Der erste wurde an genommen mit dem Busat:" Für den Lehrer, der sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist Invalidität nicht Vorbedingung der Benfionirung." Bei§ 2 war der Antrag gestellt worden, das Minimal- Rubegehalt auf 500 M. festzulegen. Es wurde aber nicht bloß dieser Antrag abgelehnt, fondern auch und zwar mit fechs gegen fünf Stimmen das Minimal- Ruhe­gehalt von 470 Mait, welches im Entwurfe vorgesehen war.

Krohm uenbahnen und Dampfschiffen bestehenden Unterstüßungs vorläufigen Inkrafisegung des erhöhten Roggenzolls in Bezug Die Erklärungen der Vertreter der föniglichen Staatsregierung En der heutig om Staate verwaltet werden.

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Bellage

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oben

Auf Anordnung der politischen Lantesbehörde find auch bei vorübergehenden Baubetrieben von den Bauherren Bau Krantentaffen zu errichten; für die Art der Errichtung und die Beiträge gelten die für die anderen Kaffen aufgestellten und angeführten Normen. Für die Mitglieder der Genoffen­fchafts- Krantenfasse tritt die Verpflichtung, einer nach diesem

Einem Telegramm zufolge ist der Chef- Redakteur des in legter Beit oft genannten Blattes, Cri du Peuple," Jules Vallés  , gestorben. Ballés tämpfte 1871 unter der Kommune und wurde 1872 zum Tode verurtheilt. Er floh ins Ausland

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ließen bei aller Burückhaltung im Ausdrud- teinen weifel darüber, daß die Aufnahme jenes Minimal- Ruhegehaltes in das Gesetz die Regierung für die Ablehnung des Gesetzes be­stimmen würde. Die von Seiten der Vertreter der Regierung mitgetheilten Berechnungen zeigten, daß die Leistungen des Staates im Falle der Annahme des Gesezes einige Millionen mehr betragen würden, als der erste Antragsteller in seiner Be­rechnung annahm.