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Beilage zum Berliner Volksblatt.

Nr. 62.

Die neue Baupolizei- Ordnung in dem

Stadtverordneten- Ausschuß.

Sonnabend, den 14 März 1885.

-

Länge des vor ihr liegenden Hofes ist; sie darf unter allen Umständen aber eben so hoch sein, wie die Vorder­front. Bis zu einer Länge von 10 Meter von der Hinterfront des Vordergebäudes ab gemessen, werden Seitens flügel als zum Vordergebäude gehörig betrachtet und dürfen demgemäß die Höhe deffelben erhalten. b. Hintergebäude und Seitenflügel dürfen in der Höhe die Ausdehnung der geringsten Dimensionen des vorliegenden Hofraumes um nicht mehr als 8 Meter übersteigen. Ist der Hofraum un­gleich gestaltet, so tritt Durchschnittsberechnung ein. Findet der Hofraum unmittelbare Fortsetzung auf einem Nachbar terrain, deffen Nichtbebauung durch eine grundbuch­

II. Jahrgang.

§ 66. Wird ein eidlich vernommener Beuge in derselben Straffache nochmals vernommen, so kann der Richter, statt der nochmaligen Beeidigung, den Beugen die Richtigkeit feiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid ver sichern laffen.

Der von der Stadtverordneten- Bersamalung nieder gesetzte Ausschuß zur Vorberathung des Entwurfs zur neuen Baupolizei- Drdnung hat unter Vorfiz des Stadts verordneten Dr. Stryd seine Aufgabe in fieben Abend gungen inkl. zwei Subkommissions sigungen erledigt und babei zum Theil sehr einschneidende Abänderungen des Entwurfs vorgenommen. Der Ausschuß empfiehlt der Ver­jammlung, den Magistrat zu ersuchen, dahin zu wirken, daß bie von der Versammlung beschlossenen Aenderungen( des Ausschusses) in dem von dem königlichen Polizei- Präsidium liche Eintragung dauernd und ficher gestellt worden, Einführung der Berufung gegen Urtheile der Straflam

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vorgelegten Entwurf einer neuen Baupolizei Drdnung zur Geltung fommen, eventualiter dahin zu wirken, daß zu­ächst eine eine Enquete Rommission, fehend aus Mitgliedern der königlichen labemie des Bauwesens, des Reichsge undheitsamts, bes föniglichen Polizei­Bräsidiums, des Magistrats und des hie igen Architekten Vereins zur Prüfung und Borberathung einer neuen Baupolizei- Ordnung niedergefeßt werbe.

Wir wollen hier nur die wesentlichsten Ab­

inberungen anführen, welche der Ausschuß für nothwendig

trachtet.

so ist dieses Nachbarterrain bei Feststellung der für Hinter- und Seitengebäude zulässigen Höhe dem Hofraum zu­zurechnen. Ist dieser Hofraum ungleich gestaltet, so tritt Durch schnittsberechnung ein. Baulichkeiten, welche bis zur obersten Dachkante die Hohe von 5 mtr. nicht übersteigen und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 Dmtr. haben, bleiben bei der Berechnung ber zulässigen Höhe der Fronten der Hintergebäude und Seitenflügel, nicht aber bei Feststellung der auf jedem Grundstücke unbebaut zu laffenden Fläche außer Betracht. In Fällen, wo die Bestimmung ad a. und b. verschiedene Höhen ergeben, können die für die einzelnen b. verschiebene Höhen ergeben, können die für die einzelnen Gebäudetheile zulässigen Höhenmaße zu einem Durch dieses Paragraphen bleiben fast unverändert.

aufzuheben, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Vollstreckung § 126. Der gemäߧ 125 erlaffene aftbefehl ist deffelben die erfolgte Erhebung der öffentlichen Klage zur Kennt niß des Amtsrichters gelangt. Bei Uebertretungen, mit Aus­nahme der in§ 361 Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches vorges sebenen, beträgt die Frist zwei Wochen."

Die Einführungstermine find überall offen gelassen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß der Nuf nach einer Reform der Strafprozeßordnung und namentlich nach mern derartig start geworden sei, daß sich die Regierung zu einer Reform entschlossen habe.

Frankreich  .

Frankreich   aufgeschlagen hatten, als franzöfifche Bürger

Der§ 2, wohl der wichtigste der ganzen Bauordnung schnittsmaße gemittelt werden." Die übrigen Abschnitte herstellung der bei der ersten Berathung von der Kammer ge

Buläffige Bebauurg der Grundstüde. Hofraum"), hat in dem Ausschuß folgende Faffung erhalten: Bis zur Tiefe Bon 60 Meter von der Bauflucht und senkrecht zu derselben semessen, dürfen bisher nicht bebaute Grundstücke höchstens bis auf drei Viertel, und bereits bebaut gewesene Grund­füde bis auf vier Fünftel ihrer Grundstücke bebaut, bezw. wieder bebaut werden, während das legte Viertel, bezw. Fünftel als Hof oder Garten unbebaut liegen bleibt. Ueber die Tiefe von 60 Meter von der Bauflucht und senkrecht zu derfelben gemessen, darf das Grundstück nur bis zu wei Drittel seine Grundfläche bebaut werden. Das zu errichtende Gebäude muß soweit nicht besondere Swede Ausnahmen bedingen auf höchstens 18 Meter burch einen freien, auch nicht in den Stockwerken durch Vorbauten, Umgänge,

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§ 34 des Entwurfes( Pugarbeiten") ist dahin ab­geändert worden: Bei Ertheilung des Rohbauabnahme fcheines wird gleichzeitig jedes mal burch die Rohbau­abnahmekommission der Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den innern und äußern Buzarbeiten begonnen werden darf. Gebäude, welche ganz oder theilweise die Bestimmung haben, zu bauerndem Aufenthalte von Menschen zu dienen,

sollen keinesfalls früher als 6 Wochen nach vollständiger Eindeckung der Dächer geputzt werden."

§ 40 hat in Alinea 3 folgende Form erhalten: Bei Umbauten, welche eine erhebliche Veränderung der Grund­form, bezw. der Etagenhöhe bezwecken, bleibt vorbehalten, bie baupolizeiliche Genehmigung davon abhängig zu machen, daß diejenigen Gebäudetheile, welche durch den Umbau be troffen werden, soweit sie den Vorschriften dieser Baupolizei ordnung widersprechen, mit denselben in Uebereinstimmung

xien 2c. beschränkten Hofraum unterbrochen bei bereits bebauten bezw. bebaut gewesenen Grundstücken mit einer Gesammtgrundfläche bis 300 Dmtr. gebracht werden." mindestens 40 Dmtr., von 300-450 mtr. mindestens 50 Dmtr., von 450-600 Dmtr. mindestens 60 mtr. eworden, grundfläche bis 300 Dmtr. mindestens 50 mtr., von 300 bis

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mindestens 70 Dmtr. Größe mit einer kleinsten Abmessung Don 6 Mtr. betragen muß. Bei Berechnung der Hofgröße bezw. des Viertels oder Fünftels werden Gesimsvorsprünge nur bis zu einer Ausladuug von 30 Emtr. nicht berüd­ichtigt. Desgleichen bleibt das vor der Bauflucht belegene Borgartenterrain, sowie das hinter derselben belegene Bu­fahrtsterrain bei Ermittelung der Hofgröße außer Berechnung. Wird durch Anordnung von einem oder mehreren Höfen bas unbebaut zu laffende Biertel oder Fünftel der Gesammt­läche des Grundstücs nicht erreicht, so ist entweder jener Sof, bezw. find jene Höfe entsprechend zu vergrößern oder weitere Höfe von der vorgedachten Art anzulegen. Für Für bereits bebaute Grundstücke von weniger als 240 Dmtr. Grundfläche kann im Falle der Neubebauung ausnahms­weise eine entsprechend geringere Hofgröße zugelaffen werden. Jeboch darf ein schon vorhandener Hofraum niemals unter bas oben angegebene Maß von 40 Dmtr. verkleinert werden, auch find Ausnahmen für Grundstücke nicht zulässig, welche erst nach dem Inkrafttreten dieser Bauordnung bis auf den oben angegebenen Flächeninhalt verkleinert worden sind, ohne daß letteres im Wege der Enteignung geschehen ist. Auf bereits bebaut gewesenen Eckgrundstücken ist für den vordersten Hof eine Ermäßigung bis auf 32 Dmtr. bei einer Heinsten Abmessung von 5,5 Mtr. zulässig, während bei bisher nicht bebauten Edgrundstücken diese Ermäßigung nur bis auf 40 Dmtr. bei einer geringsten Abmessung von 6 Mtr. zulässig ist. Ein schon vorhandener Hof darf jedoch nicht unter das Maß von 40 Dmtr. Fläche verkleinert werden. Die Fronten aller Hintergebäude und Seitenflügel fowie die mit Fenstern versehenen Rückseiten der Vorder­gebäude müssen an einem, den bestehenden Bestimmungen entsprechenden Hofraum oder Garten liegen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen Fronten, welche über bie Dächer der niedrigen Gebäude hinausragen. Bis zur Julässigen Maximalhöhe können Fenster in solchen Fronten angelegt werden, die durch Zurücktreten hinter die Front ober über Gebäudetheile errichtet werben."

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Schließlich ist noch§ 42 zu erwähnen, welcher nach bem Entwurfe lautet: Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Baupolizeiordnung fönnen, so weit sie im Vorstehen dieser Baupolizeiordnung fönnen, so weit sie im Vorstehen den vorgesehen find, von der Baupolizei- Behörde zugelaffen werden." Der Ausschuß schlägt vor: ftatt von der Bau­polizei- Behörde" zu sagen: von dem königl. Polizeipräft­

bium in Gemeinschaft mit dem Magiftrat."

( Voff. 3tg.)

Politische Webersicht.

Der Gesezentwurf, betr. die Einführung der Be­rufnugsinstanz in Straffachen lag

erften Blatte erwähnt haben dem Bundesrath in seiner legten Sigung vor und wurde von diesem einem Ausschusse überwiesen. Der Entwurf umfaßt 7 Artikel. Artikel I. ordnet die Abänderung des Gerichtsverfaffungsgesetzes für 10 Para graphen an. Danach hat zu lauten:

§ 59. Bei den Landgerichten werden Zivil- und Straf­tammern, sowie Strafberufungstammern

bildet.

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§ 75. 11) des ftrafbaren Eigennußes in den Fällen der SS 288, 289, 291 und 298 des Strafgesetzbuches.

§76. Die Strafkammern find als erkennende Gerichte, ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über

das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile der Schöffen­gerichte: 1) wenn lediglich lebertretungen Gegenstand der Entscheidung in der Berufungsinstanz find; 2) in Privatllage fachen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft die Verfolgung über­

nommen hat.

§ 77. Die Sivillammern und die Straflammern ent scheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Ein­

schluß des Borfizenden, die Strafberufungskammern in der Besetzung von fünf Richtern mit Einschluß des Vor­figenden.

§ 123. 3) Der Reviston gegen Urtheile der Strafbe rufungskammern, wenn a. Das Urtheil erster Instanz von dem Schöffengericht erlaffen ist: b. das Urtheil erster Instanz von der Straffammer erlassen ist, die Revision aber ausschließlich auf die Verlegung einer in den Landesgefeßen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; 5) der Beschwerde gegen strafrichter. liche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Buftändig feit der Straflammern begründet ist, gegen Entscheidungen der Straflammern in der Beschwerdeinstanz und in der Berufungs­inftans, fowie gegen Entscheidungen der Strafberufungs­tammern.

§ 136. 2) für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafbe Dem§ 3.( Höhe der Gebäude") hat der Ausschuß rufungskammern, soweit nicht die Buständigkeit des Ober folgende Gestaltung gegeben:" In Fronten dürfen Ge- landesgerichts begründet ist, und gegen Urtheile der Schwurs gerichte. baube fiets 12 Meter hoch, aber nicht höher als 24 Meter

errichtet werken. Innerhalb dieser Grenzen gelten folgende Gefeßes folgenden§ 76a einzuschalten an: Bestimmungen: a. Vordergebäude an Straßen dürfen so

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Artikel II ordnet hinter dem§ 76 der Gerichtsverfassungs­876a. Die Strafberufungskammern finb zu Rechtsmittel der Berufung 1) gegen die Urtheile der Straf fammern in erster Instanz; 2) gegen die Urtheile der Schöffengerichte, soweit nicht die Zuständigkeit der Straflammern begründet ist."

hoch sein, als die Straße zwischen den Baufluchten breit ständig für die Verhandlung und Entscheidung über das ift. Bei 12 Meter breiten Straßen ist die Ausladung des Dachs bezw. bes Hauptgefimses nur bis zu 60 Emir. zus laffig. Bei breiteren Straßen ist für jede 3 Mtr. Mehr breite eine um 15 Cmtr. größere Ausladung zulässig. Darüber hinans wird das Uebermaß bei de Ermittelung zulässigen Höhe in Abzug gebracht. In Ermangelung

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Artikel III. andert 22 Paragraphen der Strafprozeß- Ord­nung ab und zwar u. A.: § 60. Die Beeidigung des Beugen erfolgt in denen vor dem 1. Oktober 1879 die Beeidigung der bei diesem Verfahren auch ferner sein Bewenden behalten.

gegenüberliegenden Bauflucht barf die Höhe biefer nach dem Abschluß seiner Bernehmung. In Gebieten jedoch, ungleich oder liegt ein Gebäude an mehreren Straßen, Beugen vor der Vernehmung zu erfolgen hatte, tann es So wird nach der Höhe, welche jebem einzelnen Gebäude­theile zuläme und nach Maßgabe der Längenausdehnung Der Richter darf eine Mehrzahl von Beugen gleichzeitig bes der einzelnen Gebäudetheile ein mittleres Höhenmaß für eidigen.

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§ 65. Die Beeidigung erfolgt bei der ersten Ver

ganz oder mit einzelnen Theilen hinter der Bauflucht zu eidigung unterbleiben,

Im Vorverfahren kann die Be­wenn Bedenken gegen dieselbe

Tüdbleiben, fann ein entsprechend gesteigertes Höhen- obwalten oder wenn es nach der übereinstimmenden An­

Mehrere Deputirte haben zu dem der Kammer vors liegenden Refrutirungsgefese ein Amendement ein gebracht, nach welchem alle in Frankreich   geborenen Söhne von Ausländern, deren Väter im Augenblick ihrer Ges burt schon seit mindestens drei Jahren ihren Wohnfis in betrachtet werden und bei ihrer Volljährigkeit der Militärpflicht im französischen   Heere genügen sollen. Dieses Amendement wird in der Preffe lebhaft besprochen. Die Deputirten tammer beendete die Budgetberathung; die Wieder­strichenen, vom Senate aber wieder in das Budget eingestellten Boften wurde abgelehnt, nur die zur Unterstügung der Pferde rennen geforderte Etatspofition wurde nachträglich bewilligt. Das hiernach abgeänderte Budget ist dem Senate sofort zuge gangen. Die Kummer vertagte sich bis heute. Der Senat hält seine nächste Sigung am Montag ab.

Amerika.

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Nach vorliegenden Telegrammen aus La Libertad in San Salvador   ist die Proklamation des Präsidenten Barrios aur Herstellung einer einzigen, aus den Staaten von Bentral Amerika bestehenden Republik von Honduras   beifällig aufges nommen, von San Salvador  , Nicaragua   und Costa Rica   vers worfen worden. Die Truppen von Guatemala   hätten sofort gegen San Salvador   vorzugehen begonnen; die Bevölkerung von San Salvador habe ich in Maffe erhoben, um Wider ftand zu leisten; darauf habe Guatemala   die Feindseligkeiten

eingestellt. Barrios babe vorgeschlagen, nach San Gale awet Bevollmächtigte zur Verhandlung der Frage zu senden. Inzwischen habe der Präfident von Merito telegraphisch erilärt, er hoffe, daß angesichts der gegen das Projekt von Barrios ge richteten Politik Mericos, sowie bei der friedlichen Stimmung des Bräftdenten von San Salvador  , Baldivar's, Feindselig leiten verhindert würden, und Barrios überhaupt von der Aus­führung feines Planes absehen werde.

Parlamentsberichte. Deutscher   Reichstag  .

66. Sizung vom 13. März, Nachmittags 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths Fürst v. Bismard, v. Boetticher, v. Putttamer, Stephan, Versmann u. A., in der Hofloge Prinz und Prinzessin Wil­helm.

Eingegangen ist ein Gesezentwurf, betreffend den Schuß des zur Anfertigung von Reichstaffenscheinen verwendeten Ba piers gegen unbefugte Nachahmung.

Nachdem das Haus fich gestern über die Modalitäten der Ausführung des zu subventionirenden Postdampfschiffs- Unter nehmens schlüffig gemacht hat, wendet es fich heute dem § 1 der Regierungsvorlage und damit der Entscheidung über die Hauptsache, die Linien, die eingerichtet werden sollen, zu. Von mehreren Seiten wird beantragt, diesen§ 1 zu amen­diren.

1. Graf Behr, Hammacher und von belldorff

faffen ihn fo: Der Reichstanzler wird ermächtigt, eff richtung und Unterhaltung von regelmäßigen Postdampfschiffs verbindungen zwischen Deutschland   einerseits und Oftasten so wie Australien   und Afrika   andererseits auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer a uf dem Wege der engeren Submission einzeln oder zusammen zu übertragen und in den hierüber abzu­schließenden Verträgen Beihilfen bis zum Höchfibetrage von fährlich fünf Millionen vierhunderttausend Mart aus Reichs­mitteln zu bewilligen."

( Die gesperrten Worte fehlen in der Regierungsvorlage, aber auch bie übrigen Antragsteller, Bentrum und Sozialdemo fraten wollen fie in dieselbe aufgenommen wiffen.)

2. Die Sozialdemokraten Dies und Genossen wollen nur zwei Linien, nach Ostaften und dem Festlande von Australien   mit einer Subvention von 3750 000 Mart be willigen.

3. Das Bentrum( Rintelen und Genossen) will nur eine Linie, die nach Dftaften, mit einer Subvention von 1700 000 Mt. bewilligen.

4. Abg. Richter will die Linie nach Australien   nicht be­willigen und die Subvention auf 1700 000 t. ermäßigen.

Den sozialdemokratischen Antrag will Abg. Veiel dahin abändern, daß die zweite Linie nicht blos mit dem Festlande von Auftralien, fondern auch mit den Inseln eine regelmäßige Verbindung herstellen soll, und zu dem Swede die Subvention um 4 Million, auf 4 Millionen Mark erhöhen.

Außerdem beantragt Rintelen( das Bentrum) folgenden § 1a. einzuschalten: Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, zum Anschluß an die Hauptlinie( 81) die Einrichtung und Unterhaltung einer Bweiglinie von Triest   über Brindisi   nach Alexandrien   auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an ge eignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Sub­mission zu übertragen und in den hierüber abzuschließenden Verträgen eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage von fährlich 200 000 Mt. aus Reichsmitteln zu bewilligen."

Abg. v. Helldorff( lonservativ)( kaum verständlich): vielleicht Gefahr laufen, aus patriotischer Begeisterung etwas nicht genügend Erwogenes zu beschließen. Nach reiflichster Erwägung bin ich aber fest überzeugt, daß Die geforderte Staats Subvention eine nothwendige ist. Hätten Sie bereits die erfte Dampfervorlage angenommen, fo würden wir unsere Stellung in der Südsee wahrscheinlich mit

Auch ich war anfangs von dem Gefühle nicht fret, basic),

viel leichterer Mühe hier behaupten tönnen, als és legt net Fall ist. Die afrikanische Linie ist die gefährdetste, ste ist aber gerade für unsere Kolonialpolitit am nothwendigsten. Eine

maß zugelassen werden. Die Hinterfront der Vorder- ficht des Richters und der Staatsanwaltschaft für den Rentabilitätsberechnung kann man für diese Linie allerdings gebäube barf eine Höhe erreichen, welche gleich der Bweck des Vorverfahrens der Beeidigung nicht bedarf. noch nicht vorlegen, da wir auch noch gar nicht wissen, wie